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Archiv "Anlage zur Weiterbildungsordnung" (10.04.1985)

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Bekanntgaben

Anlage zur Weiterbildungsordnung

Fortsetzung von Heft 14

1. Gebiete und Teilgebiete

1. Allgemeinmedizin Definition:

Die Allgemeinmedizin umfaßt den ge- samten menschlichen Lebensbereich, die Krankheitserkennung und -behand- lung sowie die Gesundheitsführung der Patienten, unabhängig vorn Alter, Ge- schlecht und der Art der Gesundheits- störung. Die wesentlichen Aufgaben des Allgemeinarztes liegen daher in der Er- kennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen, in der Vorsorge und in der Gesundheitsführung, in der Früher- kennung von Krankheiten, in der Be- handlung lebensbedrohlicher Zustände, in der ärztlichen Betreuung chronisch kranker und alter Menschen, in der Er- kennung und Behandlung von milieube- dingten Schäden, in der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie in der Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Kranken und in der Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Gesundheitswe- sens.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5 Abs. 1, Satz 1, davon 1 1/2 Jahre Innere Medizin, davon mindestens ein Jahr im Stationsdienst. Auf die andert- halbjährige Weiterbildung in der Inneren Medizin können sechs Monate ange- rechnet werden: Anästhesiologie oder Arbeitsmedizin oder Haut- und Ge- schlechtskrankheiten oder Kinderheil- kunde oder Kinder- und Jugendpsychia- trie oder Laboratoriumsmedizin oder Lungen- und Bronchialheilkunde oder Neurologie.

1 Jahr Chirurgie, davon mindestens sechs Monate im Stationsdienst. Auf die einjährige Weiterbildung in Chirurgie können sechs Monate angerechnet wer- den: Anästhesiologie oder Frauenheil- kunde und Geburtshilfe oder Hals-Na- sen-Ohren-Heilkunde oder Orthopädie oder Urologie;

6 Monate in einer Allgemeinpraxis;

1 Jahr in der Allgemeinmedizin oder in einem anderen Gebiet nach freier Wahl, wobei auch Tätigkeitsabschnitte von mindestens drei Monaten angerechnet werden können.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der all- gemeinärztlichen Beratung, Diagnostik und Therapie, der Verhütung und Früh- erkennung von Krankheiten, der früh- zeitigen Erkennung komplizierter Krank- heitsverläufe, der Behandlung von Not- fällen, der Integration medizinischer so- zialer und psychischer Hilfen einschließ- lich der Rehabilitation.

2. Anästhesiologie Definition:

Die Anästhesiologie umfaßt die allge- meine und lokale Anästhesie einschließ- lich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funk- tionen während operativer Eingriffe, die Wiederbelebung und die Intensivthera- pie in Zusammenarbeit mit der. für das Grundleiden zuständigen Ärzten.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens drei Jahre im operativen Bereich.

Angerechnet werden können sechs Mo- nate Weiterbildung entweder in Chirur- gie, Innerer Medizin, Pharmakologie und Toxikologie, Physiologie, Lungenfunk- tionsdiagnostik oder Blutgruppensero- logie.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von Narkosen unter Be- rücksichtigung sämtlicher einschlägigen Verfahren bei Eingriffen aller operativen Gebiete, der Lokal- und Leitungsanäs- thesie, den Maßnahmen zur Wiederbele- bung und Schockbehandlung, der Dau- erbeatmung mit maschinellen Respira- toren sowie der Transfusions- und Infu- sionstherapie einschließlich der medizi- nischen und theoretischen Grundlagen.

3. Arbeitsmedizin Definition:

Die Arbeitsmedizin umfaßt die Wechsel- beziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit. Dazu gehört insbesondere die Verhütung von Unfällen sowie die Vorbeugung und Erkennung von Erkran- kungen, die durch das Arbeitsgesche- hen verursacht werden können, und die Mitwirkung bei der Einleitung der sich aus solchen Unfällen und Erkrankungen

ergebenden medizinischen Rehabilita- tion sowie bei der Durchführung berufs- fördernder Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens zwei Jahre praktische Tätigkeit in der Arbeitsmedizin. In dieser Zeit ist ein dreimonatiger theoretischer Kurs über Arbeitsmedizin zu absolvieren, der in höchstens sechs Abschnitte geteilt wer- den darf.

2 Jahre klinische oder poliklinische Tä- tigkeit in der inneren Medizin, davon ein Jahr Akutkrankenhaus.

Angerechnet werden können auf die Weiterbildung in der Inneren Medizin bis zu einem Jahr Weiterbildupg entweder in Allgemeinmedizin, Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Lungen- und Bronchialheilkunde, Neurologie und Psychiatrie, Orthopädie oder Unfall- chirurgie, oder innerhalb dieses Jahres bis zu sechs Monaten Weiterbildung ent- weder in Laboratoriumsmedizin, Physio- logie oder Toxikologie.

Abweichend von § 18 Absatz 3 gilt fol- gende Übergangsbestimmung:

Ein Arzt, der zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Weiterbildungsordnung als Betriebsarzt, als Gewerbearzt, als Arzt in einem arbeitsmedizinischen Hochschulinstitut, im ärztlichen Dienst der Bundesanstalt für Arbeit oder einer vergleichbaren Einrichtung mindestens vier Jahre hauptberuflich oder in beson- ders verantwortlicher arbeitsmedizini- scher Stellung tätig ist und die Genehmi- gung zum Führen der Zusatzbezeich- nung „Arbeitsmedizin" besitzt, erhält auf Antrag die Berechtigung, die Ge- bietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" zu führen. Hat er die Zusatzbezeichnung

„Arbeitsmedizin" aufgrund der in der Anlage zur bisherigen Berufsordnung enthaltenen Übergangsregelung erhal- ten, muß er diese Zusatzbezeichnung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- ordnung mindestens zwei Jahre besit- zen.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den Grundlagen der Arbeitsmedizin ein- schließlich der Arbeitsphysiologie, der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Dia- gnostik, der Arbeitspsychologie und der Arbeitspathologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Sozialversicherungsmedizin, in der Arbeits- und Betriebssoziologie und in der Rehabilitation.

4. Augenheilkunde Definition:

Die Augenheilkunde umfaßt die Erken- nung, Behandlung, Prävention und Re-

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habilitation der anatomischen und funk- tionellen Veränderungen des Auges und seiner Adnexe sowie die plastisch-re- konstruktiven Operationen an den Schutzorganen des Auges.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens drei Jahre im Stationsdienst.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der au- genärztlichen Diagnostik und Differen- tialdiagnostik, in der konservativen und operativen Therapie des Gebietes, ein- schließlich der selbständigen Durchfüh- rung der üblichen ophthalmologischen Operationen, der Pleoptik und Orthop- tik.

5. Chirurgie Definition:

Die Chirurgie umfaßt die Erkennung, operative Behandlung von chirurgi- schen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen sowie die entsprechen- den Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und ihre Nach- sorge.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. §5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens fünf Jahre im Stationsdienst.

Angerechnet werden können bis zu ein Jahr Weiterbildung entweder in Anato- mie, Anästhesiologie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Neurochirurgie, Ortho- pädie, Pathologie oder Urologie.

Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt zwei Jahre der Weiterbildung in Teilgebieten der Chirurgie abgeleistet werden.

Die Weiterbildung hat sich auch auf die Röntgendiagnostik des Gebietes ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

Die Weiterbildungsstätte und der Wei- terbilder müssen einmal gewechselt werden.

Auf die Mindestweiterbildungszeit wer- den Weiterbildungszeiten in den Teilge- bieten Nr. 5.1 bis 5.5 von insgesamt nicht mehr als zwei Jahren angerechnet.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der all- gemeinen Diagnostik und Differential- diagnostik, vor allem den instrumentel- len Untersuchungsverfahren, der Indika- tionsstellung sowie der operativen und konservativen Behandlung chirurgi- scher Erkrankungen und Verletzungen, einschließlich der selbständigen Durch- führung aller üblichen Operationen, in der Röntgendiagnostik des Stütz- und Bewegungssystems, der röntgenologi- schen Notfalldiagnostik, der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle sowie in der in- traoperativen Röntgendiagnostik und

Fremdkörpersuche, in den Verfahren der Wiederbelebung und Schockthera- pie sowie der Leitungs- und Lokalanäs- thesie.

5.1 Teilgebiet Gefäßchirurgie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Für Anträge nach § 18 Absatz 3 ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Teil- gebiet nachzuweisen.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen der diagno- stischen, hyperämisierenden, resezie- renden und rekonstruierenden Eingriffe am Gefäßsystem, Technik und Auswer- tung der Arterio-, Phlebo- und Lympho- graphie.

5.2 Teilgebiet Kinderchirurgie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungzeit im Gebiet abgeleistet werden. Es muß ein Jahr Kinderheilkun- de nachgewiesen werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der neo- natalen Chirurgie, der Chirurgie angebo- rener Mißbildungen, der Entfernung von Tumoren und der Traumatologie im Kin- desalter.

5.3 Teilgebiet Plastische Chirurgie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 11/2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Für Anträge nach § 18 Abs. 3 ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Teil- gebiet nachzuweisen.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in kon- struktiven, rekonstruktiven und anapla- stischen operativen Eingriffen, die die sichtbare Form oder die sichtbare Funk- tion wiederherstellen oder verbessern.

5.4 Teilgebiet Thorax- und Kardiovaskularchirurgie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Für Anträge nach § 18 Abs. 3 ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Teil- gebiet nachzuweisen.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der ope- rativen Behandlung von Erkrankungen, Mißbildungen und Verletzungen der Brustwand, der Lunge, des Mediasti- nums, des Herzens einschließlich seines Gefäßsystems.

5.5 Teilgebiet Unfallchirurgie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der kon- servativen und operativen Behandlung von Verletzungen und ihrer Folgezu- stände, insbesondere des Stütz- und Be- wegungssystems.

6. Frauenheilkunde und Geburtshilfe Definition:

Die Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfaßt die Erkennung, Verhütung, kon- servative und operative Behandlung so- wie die Nachsorge der Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane ein- schließlich der Brustdrüsen, die gynäko- logische Endokrinologie und Reproduk- tionsbiologie, die Überwachung norma- ler und pathologischer Schwangerschaf- ten sowie die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Nachbehandlung normaler und pathologischer Geburten ein- schließlich der erforderlichen Operatio-

nen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens vier Jahre im Stationsdienst.

Abzuleisten sind:

Mindestens zwei Jahre in der Frauen- heilkunde und mindestens zwei Jahre in der Geburtshilfe.

Angerechnet werden können sechs Mo- nate Weiterbildung entweder in Chirur- gie, Kinderheilkunde, Medizinischer Ge- netik, Pathologie oder Urologie.

Die Weiterbildung hat sich auch auf die Röntgendiagnostik des Gebietes und Therapie mit radioaktiven Stoffen ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

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Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Dia- gnostik gynäkologischer Erkrankungen, der konservativen und operativen Be- handlung, einschließlich der selbständi- gen Durchführung der üblichen gynäko- logischen Operationen sowie der Rönt- gendiagnostik des Gebietes, der Diagno- stik und Differentialdiagnostik von Schwangerschaft und Schwanger- schaftserkrankungen, der Leitung von normalen und regelwidrigen Geburten, der üblichen geburtshilflichen Operatio- nen, der Wiederbelebungsmethoden des Neugeborenen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in den üblichen Narkose- und Anäs- thesieverfahren, der Schockbehandlung und Wiederbelebung, den zytologischen Untersuchungsverfahren sowie der Indi- kationsstellung zur gynäkologischen Strahlenbehandlung.

7. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Definition:

Die Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde um- faßt die Erkennung, die konservative und operative Behandlung, die Prävention und Rehabilitation der Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Fehlbildungen und Formveränderungen des äußeren, mittleren und inneren Ohres, des inne- ren Gehörganges sowie der hierzu füh- renden und daraus folgenden Erkran- kungen,

der inneren und äußeren Nase und des pneumatischen und stützenden Systems sowie der Weichteile des Gesichtsschä- dels (der Nasennebenhöhlen, ihrer knö- chernen Wandungen und des Joch- beins) sowie der Schädelbasis,

des Epi- und Mesopharynx einschließ- lich der Tonsillen, der Zunge und des Zungengrundes, des Mundbodens, der Glandula submandibularis und der Lip- pen, des Halses, des Hypopharynx und Larynx einschließlich der Halsabschnitte von Trachea und Csophagus,

des Lymphabflußgebietes des Kopfes und Halses,

der Glandula parotis und des Nervus fa- cialis innerhalb und außerhalb der Schä- delbasis sowie der übrigen Hirnnerven im Bereich des Halses und des Kopfes außerhalb der Schädelbasis,

der Hör- und Gleichgewichtsfunktionen und des Geruch- und Geschmacksinnes, einschließlich der Audiologie sowie der wiederherstellenden und plastischen Operation des Hals-Nasen-Ohren-Berei- ches,

die Endoskopie und endoskopische Therapie der tieferen Luft- und Speise- wege und die Mediastinoskopie, die Phoniatrie, Logopädie und Pädaudiolo- gie.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens drei Jahre im Stationsdienst Die Weiterbildung hat sich auch auf die Röntgendiagnostik des Gebietes ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Dia- gnostik sowie der konservativen und operativen Therapie der HNO-Erkran- kungen einschließlich der verschiede- nen Untersuchungsmethoden und der selbständigen Durchführung der übli- chen Operationen, der Röntgendiagno- stik des Gebietes und der Anpassung von Hörgeräten.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Phoniatrie, Logopädie und Pädaudiologie, den üblichen Narkose- verfahren, der Schockbehandlung und Wiederbelebung.

7.1 Teilgebiet Phoniatrie und Pädaudiologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Für Anträge nach § 18 Absatz 3 ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Teil- gebiet nachzuweisen.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätio- logie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differen- tialdiagnostik und Therapie der Sprach- und Stimmstörungen sowie Hörbehinde- rungen im Kindesalter.

8. Haut- und

Geschlechtskrankheiten Definition:

Das Gebiet der Haut- und Geschlechts- krankheiten umfaßt die Erkennung, Be- handlung, Prävention und Rehabilitation von Erkrankungen der Haut einschließ- lich der Unterhaut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsge- bilde, der Geschlechtskrankheiten und der nichtvenerischen Erkrankungen der äußeren Geschlechtsorgane, der chro- nisch-venösen Insuffizienz und des ana- len Symptomenkomplexes und die An- drolog ie.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon minde-

stens 2V2 Jahre im Stationsdienst. Die Weiterbildung hat sich auch auf die Strahlentherapie des Gebietes ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Dia- gnostik, Differentialdiagnostik und The- rapie der Erkrankungen der Haut und ih- rer Anhangsgebilde, der sichtbaren Schleimhäute, des varikösen und analen Symptomenkomplexes, der Andrologie und Sexualstörungen, der Geschlechts- krankheiten und nichtvenerischen Er- krankungen der äußeren Geschlechtsor- gane, der gebietsbezogenen Laboratori- umsdiagnostik, den Methoden zur Er- kennung von Allergien und peripheren Durchblutungsstörungen, der Indika- tionsstellung und Durchführung der Hautchirurgie und Kryotherapie, der Strahlenbehandlung des Gebietes ein- schließlich der Anwendung ionisieren- der Strahlen.

9. Hygiene Definition:

Die Hygiene umfaßt die Erkennung aller exogenen Faktoren, welche die Gesund- heit des einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen, und entwickelt Grundsät- ze für den Gesundheits- und Umwelt- schutz. Dazu gehört die Erarbeitung und Anwendung von Methoden zur Erken- nung, Erfassung, Beurteilung sowie Ver- meidung schädlicher Einflüsse, sie un- terstützt damit die im Krankenhaus, im öffentlichen Gesundheitswesen und in der Praxis tätigen Ärzte in der Kranken- haushygiene, Umwelthygiene, Epide- miologie, Sozialhygiene und Individual- hygiene.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon ein Jahr klinische Tätigkeit im Stationsdienst in der Chirurgie oder Inneren Medizin oder Kinderheilkunde (Akutkrankenhaus).

3 Jahre Hygiene

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Krankenhaushygiene, Mitwirkung bei Planung und Betrieb von Krankenhäu- sern, Beratung bezüglich Infektionsver- hütung, Überwachung der Desinfektion und Sterilisation sowie der Ver- und Ent- sorgungseinrichtungen mittels physika- lischer, chemischer und mikrobiologi- scher Verfahren; in der Prophylaxe und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seu- chenschutzes; in der Umwelthygiene, Beurteilung der Beeinflussung des Men- schen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe in Boden, Wasser, Luft, Le-

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bensmitteln und Gegenständen des täg- lichen Bedarfs in die Individual- und So- zialhygiene.

10. Innere Medizin Definition:

Die Innere Medizin umfaßt die Erken- nung und konservative Behandlung der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdau- ungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbil- denden Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der internen all- ergischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewe- gungsapparates, der Infektionskrank- heiten und Vergiftungen einschließlich der Intensivmedizin, der Prophylaxe und Rehabilitation.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. §5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens 4 Jahre im Stationsdienst.

In dieser Zeit sollen 6 Monate Weiterbil- dung in der Intensivmedizin enthalten und angemessene Gelegenheit zum Er- werb der notwendigen Laborkenntnisse gegeben sein.

Die Weiterbildungsstätte und der Wei- terbilder müssen einmal gewechselt werden.

Ein Jahr Weiterbildung ist in der Rönt- gendiagnostik des Gebietes abzulei- sten; diese einjährige ganztägige Wei- terbildung kann durch eine entspre- chende Teilnahme an der Röntgendia- gnostik des Gebietes während der ge- samten internen Weiterbildungszeit er- setzt werden.

Angerechnet werden können sechs Mo- nate Weiterbildung entweder in Anäs- thesiologie, Arbeitsmedizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Immunologie, Kinderheilkunde, Medizinischer Che- mie, Mikrobiologie, Nervenheilkunde, Nuklearmedizin, Pharmakologie und To- xikologie, Pathologie oder Physiologie;

die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt zwei Jahre der Weiterbildung in mehreren Teilgebieten der Inneren Medizin abgeleistet werden.

Auf die Mindestweiterbildungszeit wer- den Weiterbildungszeiten in den Teilge- bieten Nr. 10.1 bis 10.7 von insgesamt nicht mehr als 2 Jahren angerechnet.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätio- logie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, der Diagnostik, Diffe- rentialdiagnostik und Therapie interner Erkrankungen, der einschlägigen Labo- ratoriumsdiagnostik und der Röntgen- diagnostik des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Diagnostik mit radioaktiven

Substanzen, der Diagnostik und Thera- pie von Erkrankungen des Nervensy- stems, der Psychosomatik und Human- genetik.

10.1 Teilgebiet Endokrinologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1V2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der Dia- gnostik und Therapie endokriner Erkran- kungen und Stoffwechselleiden ein- schließlich der Intensivtherapie und der endokrinologischen Funktionsteste.

10.2 Teilgebiet Gastroenterologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindesweiter- bildungszeit im Gebiet abgeleistet wer- den.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der Dia- gnostik und Therapie der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich der Röntgendiagnostik des Teilgebietes und der Endoskopie.

10.3 Teilgebiet Hämatologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon 11/2 Jahre im Stations- dienst und 1/2 Jahr im hämatologischen Laboratorium.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der Phy- siologie und Pathophysiologie der Blut- bildung, des Blutabbaues, der Blutgerin- nung und der Fibrinolyse, der Ätiologie, Pathogenese, Symptomatologie, Dia- gnostik und Therapie der Erkrankungen der blutbildenden Organe, der zirkulie- renden Blutzellen, der Bluteiweißkörper, der Lymphe und der Gerinnung.

10.4 Teilgebiet Kardiologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätio- logie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differen- tialdiagnostik und konservativen Thera- pie der Herz- und Kreislauferkrankun- gen einschließlich der Röntgendiagno- stik des Teilgebietes sowie in der Indika- tionsstellung zu operativen Eingriffen.

10.5 Teilgebiet Lungen- und Bronchialheilkunde

Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätio- logie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und The- rapie der Krankheiten der Lunge, der Bronchien, des Mediastinums und der Pleura einschließlich der Indikationsstel- lung zur operativen und Strahlenbe- handlung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Endoskopie, der Biopsie und der Lungenszintigraphie.

10.6 Teilgebiet Nephrologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens ein Jahr im Stationsdienst und 6 Monate Dialysetä- tigkeit.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in Ätiolo- gie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik und The- rapie der Nierenkrankheiten einschließ- lich der Röntgendiagnostik des Teilge- bietes und der Indikationsstellung urolo- gischer und gefäßchirurgischer Eingriffe sowie der Nierentransplantation.

10.7 Teilgebiet Rheumatologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 11/2 Jahre im Stationsdienst

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Angerechnet werden können 6 Monate Weiterbildung entweder in einer ortho- pädischen oder physikalischen-thera- peutischen Abteilung oder rheumatolo- gischen Kinderabteilung.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Für Anträge nach § 18 Abs. 3 ist eine mindestens 3jährige Tätigkeit im Teilge- biet nachzuweisen.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der Dia- gnostik und konservativen Therapie bei entzündlichen rheumatischen Erkran- kungen.

11. Kinderheilkunde Definition:

Die Kinderheilkunde umfaßt die Erken- nung und Behandlung aller körperlichen und seelischen Erkrankungen des Kin- des von der Geburt bis zum Abschluß seiner somatischen Entwicklung ein- schließlich Prävention, Schutzimpfun- gen, pädiatrische Intensivmedizin, Reha- bilitation und Fürsorge im Kindesalter.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens 31/2 Jahre im Stationsdienst.

Angerechnet werden können sechs Mo- nate Weiterbildung entweder in Anäs- thesiologie, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren- Heilkunde, Haut- und Geschlechtskrank- heiten, Hygiene, Immunologie, Innerer Medizin, Medizinischer Chemie, Medizi- nischer Genetik, Mikrobiologie, Ortho- pädie, Pharmakologie und Toxikologie, Pathologie, Psychiatrie und Neurologie, Physiologie oder Radiologie oder bis zu einem Jahr in Kinder- und Jugendpsych- iatrie oder Kinderchirurgie.

Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn insgesamt ein Jahr im Teilgebiet Kinder- kardiologie absolviert wird.

Auf die Mindestweiterbildungszeit wer- den Weiterbildungszeiten in dem Teilge- biet Nr. 11.1 von nicht mehr als einem Jahr angerechnet.

Die Weiterbildung hat sich auch auf die Röntgendiagnostik des Gebietes ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Be- urteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Ent- wicklung des Kindes, der Ätiologie, Pa- thogenese, Pathophysiologie, Sympto-

matologie, Diagnostik, Differentialdia- gnostik und Therapie der angeborenen und im Kindesalter auftretenden Störun- gen und Erkrankungen, der Behandlung von Früh- und Neugeborenen sowie in der Röntgendiagnostik des Gebietes.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in speziellen diagnostischen Verfah- ren wie Elektroenzephalographie und Echoenzephalog raph ie.

11.1 Teilgebiet Kinderkardiologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit abgeleistet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätio- logie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differen- tialdiagnostik und konservativen Thera- pie der funktionellen und organisch be- dingten Störungen des Herzens und des Kreislaufs, insbesondere der angebore- nen Anomalien und entzündlichen Er- krankungen des Herzens und der gro- ßen Gefäße einschließlich der Röntgen- diagnostik des Teilgebietes und der Indi- kationsstellung zu operativen Eingriffen.

12. Kinder- und Jugendpsychiatrie Definition:

Die Kinder- und Jugendpsychiatrie um- faßt die Erkennung, nichtoperative Be- handlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon ein Jahr Kinderheilkunde oder Psychiatrie, 3 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie, davon mindestens zwei Jahre im Sta- tionsdienst.

Das letzte Jahr der Weiterbildung soll in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ab- geleistet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Dia- gnostik, Differentialdiagnostik, den theoretischen Grundlagen und der klini- schen Praxis psychiatrischer Erkrankun- gen des Kindes- und Jugendalters ein- schließlich neurologischer Untersu- chungen, in der Differentialdiagnostik psychiatrischer und neurologischer

Krankheitsbilder und Störungen, der Pharmako- und Somatotherapie psych- iatrischer und neurologischer Krank- heitsbilder, den Psychotherapiemetho- den und der Indikationsstellung zur tie- fenpsychologisch fundierten Psycho- therapie.

13. Laboratoriumsmedizin Definition:

Die Laboratoriumsmedizin umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehand- lung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheits- verlaufes, bei der Bewertung therapeuti- scher Maßnahmen durch die Anwen- dung und Beurteilung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunolo- gischer und mikrobiologischer Untersu- chungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie von abgeschiedenem und ausgeschie- denem Untersuchungsmaterial zur Er- kennung physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie zur Ver- laufskontrolle einschließlich der dazu er- forderlichen Funktionsprüfungen und diagnostischen Eingriffe.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem § 5, Abs. 1, Satz 1, davon 1 Jahr In- nere Medizin (Akutkrankenhaus), ange- rechnet werden können sechs Monate Weiterbildung in Kinderheilkunde, 4 Jahre im Gebiet der Laboratoriumsme- dizin, davon mindestens ein Jahr in der medizinischen Mikrobiologie, ein Jahr in der medizinischen Immunologie, ein Jahr in der medizinischen Chemie.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den theoretischen, medizinischen, physikali- schen und chemischen Grundlagen des Gebietes, den Routineverfahren der me- dizinischen Chemie, der medizinischen Physik, der medizinischen Mikroskopie, der medizinischen Mikrobiologie, der medizinischen Immunologie und Blut- gruppenserologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in speziellen Untersuchungsmetho- den der Laboratoriumsmedizin ein- schließlich nuklearmedizinischer Labo- ratoriumsuntersuchungen.

14. Lungen- und Bronchialheilkunde Definition:

Die Lungen- und Bronchialheilkunde umfaßt die Erkennung, die konservative Behandlung, die Prävention und die Re- habilitation der Erkrankungen der Lunge und der Bronchien.

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Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1.

Abzuleisten sind: ein Jahr Innere Medi- zin im Stationsdienst (Akutkranken- haus), drei Jahre Lungen- und Bron- chialheilkunde, davon mindestens zwei Jahre im Stationsdienst.

Das letzte Jahr der Weiterbildung muß in der „Lungen- und Bronchialheilkunde"

abgeleistet werden.

Die Weiterbildung hat sich auch auf die Röntgendiagnostik des Gebietes ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätio- logie, Pathogenese, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differen- tialdiagnostik und Therapie der Krank- heiten der Lunge, der Bronchien, des Mediastinums und der Pleura ein- schließlich der Röntgendiagnostik des Gebietes in der Endoskopie und Biopsie der Pleura und der Lunge sowie in der Indikationsstellung zur operativen und Strahlenbehandlung.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Lungenszintigraphie, der Zy- tologie und der Bakteriologie von Krank- heitserregern der Atmungsorgane.

15. Mikrobiologie

und Infektionsepidemiologie

Definition:

Die Mikrobiologie und Infektionsepide- miologie umfaßt die Laboratoriumsdia- gnostik mikrobiell bedingter Erkrankun- gen und die Aufklärung ihrer epidemio- logischen Zusammenhänge und Ursa- chen, die Unterstützung der in der Vor- sorge, in der Krankenbehandlung und im Offentlichen Gesundheitsdienst täti- gen Ärzte bei der Diagnose von Infek- tionskrankheiten, ihrer Prophylaxe und Bekämpfung sowie bei der mikrobiologi- schen Bewertung antimikrobieller Sub- stanzen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon ein Jahr klinische Tätigkeit im Stationsdienst, in der Chirurgie oder Inneren Medizin oder Pädiatrie.

4 Jahre Mikrobiologie, angerechnet wer- den kann bis zu einem Jahr Tätigkeit in Hygiene.

Während der gesamten Weiterbildungs- zeit muß fortlaufende Zusammenarbeit mit den Ärzten der klinischen Abteilun- gen (Innere Medizin, Chirurgie, Pädia- trie, Intensivmedizin) gewährleistet sein.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Pro- phylaxe und Epidemiologie von Infek- tionskrankheiten, in den theoretischen Grundlagen und diagnostischen Verfah- ren der Bakteriologie, Virologie, Serolo- gie, Immunologie von Infektionskrank- heiten und der mikrobiologischen Be- wertung therapeutischer, desinfizieren- der Substanzen, in der Erkennung, Pro- phylaxe und Bekämpfung von Kranken- haus-Infektionen.

16. Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie Definition:

Die Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie um- faßt die Erkennung, die konservative und chirurgische Behandlung, die Präven- tion und die Rehabilitation der Erkran- kungen, Verletzungen, Frakturen, Fehl- bildungen und Formveränderungen, die vom Zahn, vom Zahnhalteapparat, von den Alveolarfortsätzen und vom harten Gaumen ausgehen, der beiden Kiefer, einschließlich chirurgischer Kieferortho- pädie, des Gaumens, der Lippen, des Naseneingangs, des Oberkiefers und des Jochbeins (Reposition und Fixa- tion), des Unterkiefers einschließlich des Kiefergelenks, der vorderen 2/3 der Zun- ge, der Mundhöhlenwandungen, der Glandula submandibularis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels, der Glandula parotis, der Lymphknoten, al- les im Zusammenhang mit den vorge- nannten Erkrankungen, Exhairese des Nervus infraorbitalis, alveolaris, mandi- bularis und lingualis, die Korrekturen des Mundes und des Mundbodens sowie der Biß- und Kaufunktion, die Eingliede- rung von Resektionsprothesen und an- derer prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel, die wiederherstellende und plastische Chirurgie der vorstehend auf- geführten Bereiche.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens 2 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Angerechnet werden können 6 Monate Weiterbildung entweder in Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde oder Anästhesiologie oder 1 Jahr Chirurgie.

Die Weiterbildung hat sich auf die Rönt- gendiagnostik des Gebietes einschließ- lich des Strahlenschutzes zu erstrecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Ent- wicklungsgeschichte, Anatomie, Ätiolo- gie, Symptomatologie, Diagnostik, Diffe- rentialdiagnostik und Therapie der Krankheiten des Gebietes einschließlich der Röntgendiagnostik des Gebietes, der speziellen Anästhesie und der selb- ständigen Durchführung der üblichen Operationen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Indikation und Anwendung chirurgisch-prothetischer und orthopä- discher Hilfsmittel und Maßnahmen, in der Reanimation und Schockbehand- lung.

17. Nervenheilkunde

(Neurologie und Psychiatrie) Definition:

Die Nervenheilkunde umfaßt die Erken- nung, nichtoperative Behandlung, Prä- vention, Rehabilitation und Begutach- tung bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensy- stems sowie der Muskulatur (Myopa- thien und Myositiden); bei psychischen Krankheiten oder Störungen und bei psychischen und sozialen Verhaltens- auffälligkeiten.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1.

Abzuleisten sind: mindestens zwei Jahre Neurologie, davon 11/2 Jahre im Stations- dienst, mindestens zwei Jahre Psychia- trie, davon 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Angerechnet werden können bis zu ei- nem Jahr entweder in Innerer Medizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neuro- chirurgie, Neuropathologie, Neurophy- siologie oder Psychotherapie.

Wenigstens sechs Monate der psychia- trischen Weiterbildung sind in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten.

Die Weiterbildung in der Neurologie hat sich auf die Röntgendiagnostik des Ge- bietes einschließlich des Strahlenschut- zes zu erstrecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den theoretischen Grundlagen der Diagno- stik, Differentialdiagnostik und Therapie neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände einschließlich der Neu- roradiologie, der speziellen Laboratori- umsmethoden, der Elektroenzephalo- graphie, der Echoenzephalographie und der Elektrodiagnostik.

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den theoretischen Grundlagen der Diagno- stik, Differentialdiagnostik und Therapie psychiatrischer Krankheitsbilder und Störungen, psychischer und sozialer Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der Pharmako- und Somatotherapie, in der Anwendung der allgemeinen Psy- chotherapie und der Indikationsstellung zur tiefenpsychologisch fundierten Psy- chotherapie.

• Wird fortgesetzt

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