• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Weiterbildungsordnung: Fachkundenachweise befürwortet, fakultative Weiterbildung abgelehnt" (22.05.1992)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Weiterbildungsordnung: Fachkundenachweise befürwortet, fakultative Weiterbildung abgelehnt" (22.05.1992)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

bedienen könnten: aus Steuermitteln für ihre Investitionen und praktisch unbegrenzt aus dem Honorartopf der niedergelassenen Kassenärzte.

Dr. Wolf-Rüdiger Rudat, Vor- sitzender der Kassenärztlichen Ver- einigung Thürigen, fand für die be- fürchteten Folgen einen passenden Vergleich: "Wir handeln uns hier ein Kuckucksei ein. Ist der Vogel erst einmal geschlüpft, schmeißt er alle anderen aus dem Nest ... "

Vorwürfe, die Kassenärztlichen Vereinigungen würden sich bei Er- mächtigungen der Krankenhausfach- ambulanzen sehr stringent verhalten, lassen weder Penndorf noch seine Kollegen gelten. Immerhin seien 480 Institutsermächtigungen und 2 398 Einzelermächtigungen ausgespro- chen worden. "Wir haben nie auf Konfrontation gesetzt", versicherte Dr. Penndorf. Genausowenig wolle man einen Keil in die Ärzteschaft, zwischen Niedergelassene und Kran- kenhausärzte, treiben. Dennoch: Es dürfe nicht zu einer generellen Zu- lassung von Krankenhausfachambu- lanzen in den neuen Ländern kom- men. Dies wäre nämlich sonst der Grundstein für die Etablierung die- ses Systems auch in der bisherigen Bundesrepublik

Die Vertreterversammlung folg- te der Argumentation Penndorfs und faßte auf Antrag von Dr. Hans-Jür- gen Thomas einen einstimmigen Be- schluß: "Die generelle und unbe- schränkte Zulassung von Fachambu- lanzen an den Krankenhäusern der neuen Bundesländer wird abgelehnt.

Fachambulanzen an Krankenhäu- sern sind nur eine andere Form, Aufgaben der ambulanten Versor- gung der stationären Versorgung in- stitutionell zuzuordnen. Mit ihrem Wettbewerbsvorteil bei der Finan- zierung von Investitionen und Perso- nal gefährden sie die leistungsfähige und kostengünstigere ambulante Versorgung in der Trägerschaft und Verantwortung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte. Sie widerspre- chen außerdem der grundsätzlichen gesundheitspolitischen Entschei- dung, wie sie auch im Einigungsver- trag zum Ausdruck kommt, die nie- dergelassene und freiberuflich tätige Kassenärzteschaft mit der ambulan- ten Versorgung zu betrauen." JM

Weiterbildungsordnung

Fachkundenachweise befürwortet, fakultative Weiterbildung abgelehnt

Es sei eine Taktfrage, ob die Vertreterversammlung der KBV tatsäch- lich einen Tag vor Beginn des 95. Deutschen Ärztetages über dessen Themen diskutieren und abstimmen solle, gab Dr. Harthmut Wein- holz, Delegierter der KV Niedersachsen, am Anfang der Erörterung zur Weiterbildungsordnung zu bedenken. Die anderen Vertreter teil- ten seine Auffassung nicht, ebensowenig der Hauptgeschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Rainer Hess: Er be- gründete die detaillierte Auseinandersetzung der KBV mit dem Ent- wurf der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung damit, daß es sich hierbei längst nicht mehr nur um eine "Schilderordnung" handele, sondern um eine Berufsausübungsordnung.

Neu sei zum Beispiel, daß Vor- aussetzungen für die Erbringung be- stimmter ärztlicher Leistungen gere- gelt würden. Wegen der Wechselwir- kung von Kassenarztrecht und Wei- terbildungsordnung sei es die Pflicht der KBV, die Inhalte einer zu be- schließenden Weiterbildungsord- nung genau zu prüfen.

Nach den bisherigen Gesprä- chen zwischen Bundesärztekammer und KBV gibt es in puncto Weiter- bildung laut Hess "Konsens in meh- reren Fragen, aber nicht in allen".

Dr. jur. Rainer Hess, Hauptgeschäftsfüh- rer der KBV, erläuterte, weshalb sich die Vertreterversammlung ausführlich mit der Weiterbildungsordnung beschäfti- gen mußte.

Die Zustimmung der KBV und nun auch der Mehrheit der Vertreterver- sammlung fanden folgende Punkte:

...,.. die vorgesehene Einführung einer dreijährigen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin - unter der Voraussetzung, daß gleichzeitig eine entsprechende Zulassungsqualifika- tion für die kassenärztliche V ersor- gung geschaffen wird;

...,.. die Absicht der Bundesärz- tekammer, sogenannte Fachkunde- nachweise in der zukünftigen W ei- terbildungsordnung zu verankern.

Sie sind im Entwurf allgemein defi- niert als Nachweise über "bestimmte Untersuchungs- und Behandlungs- methoden in den jeweiligen Fachge- bieten, deren Anwendung den Er- werb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere Anfor- derungen der Qualitätssicherung"

voraussetzt.

Dr. Rainer Hess lobte, daß da- mit die Verpflichtung, als Arzt be- stimmte Kenntnisse und Erfahrun- gen in speziellen Leistungsbereichen zu erwerben, berufs- und nicht kas- senarztrechtlich geregelt werde. Da- mit würden diese Anforderungen von den Ärzten in Zukunft nicht län- ger als besondere Reglementierung durch die Kassenärztlichen Vereini- gungen empfund~_n. Einigkeit be- steht zwischen BAK und KBV im Prinzip darin, eine gemeinsame Fachkommission einzurichten, deren Dt. Ärztebl. 89, Heft 21, 22. Mai 1992 (35) Ac1937

(2)

Zur Weiterbildungsordnung gab es eine lebhafte, teils auch kontroverse Diskussion.

Stellvertretend für die vielen Diskussionsredner (von links nach rechts): Dr. Rolf-Eckart Hoch, Dr. Hans Jürgen Thomas, Dr. Harthmut Weinholz.

Mitglieder die Inhalte der vorge- schriebenen Fachkundenachweise definieren sollen.

Mehr Zeit nahmen sich der Hauptgeschäftsführer der KBV so- wie einzelne Vertreter für jene Punkte der Weiterbildungsordnung, die nicht gutgeheißen werden:

(1,

Die Einführung einer fakulta- tiven Ergänzung der Weiterbildung in Gebieten wurde mehrheitlich ab- gelehnt; statt dessen könnten meist ebensogut Fachkundenachweise ver- langt werden. Im Gegensatz zur Fachkunde umfaßt die fakultative Weiterbildung — über die obligato- rischen Inhalte einer Weiterbildung hinausgehend — „für näher bezeich- nete gebietsergänzende Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten".

Nach Auffassung der KBV birgt ihre Einführung die Gefahr, daß zweierlei Arten Fachärzte ausgebil- det werden: Solche mit fakultativer Ergänzung der Weiterbildung und solche ohne. Folge: In bestimmten Gebieten würde die bestehende fachärztliche Überversorgung noch erhöht. Andererseits seien den nie- dergelassenen Fachärzten „ohne"

bestimmte Tätigkeitsbereiche ver- schlossen.

An den Ausführungen der KBV zu diesem Punkt ließ sich gut able- sen, was Dr. Rainer Hess gemeint hatte, als er von der Wechselwirkung zwischen Weiterbildungsordnung und Kassenarztrecht sprach. Grund für die zuletzt genannte Befürchtung ist, daß die Leistungsbereiche der Gebiete bisher schon exakt vonein- ander abgegrenzt werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bun- dessozialgerichts schließt die fach- spezifische Zulassung eines Kassen-

arztes nämlich gebietsfremde Tätig- keiten aus; sie sind bei der Honorar- abrechnung zu streichen. Die Ein- führung einer fakultativen Weiterbil- dung würde nach Auffassung der KBV dazu führen, daß Kassenärzte

„mit" umfassendere Leistungen er- bringen und abrechnen könnten als Kassenärzte „ohne" — auch wenn dies vermutlich gar nicht die Intenti- on einer solchen Regelung ist.

Zustimmung fand deshalb auch ein Antrag für den Fall, daß die Mehrheit des Deutschen Ärztetages für die Einführung der fakultativen Weiterbildung votiert: Dann möchte die Vertreterversammlung wenig- stens die fakultative Weiterbildung in der Geriatrie gestrichen haben, die für die Gebiete Allgemeinmedi- zin, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie vorgesehen ist. Die ger- iatrische Versorgung sei einfach im- manenter Bestandteil des jeweiligen Gebiets, lautete die Begründung.

In der Diskussion um die fakul- tative Weiterbildung gab es aller- dings auch andere Stimmen: So ver- trat beispielsweise Dr. Manfred Richter-Reichhelm, KV Berlin, die Auffassung, daß sich damit die Qua- lität der Weiterbildung insgesamt verbessern ließe. Folge dieser Neu- regelung für Fachärzte in sogenann- ten kleineren Fächern sei ein „abge- speckter OP-Katalog"; so bliebe den- jenigen, die hieran interessiert seien, Zeit für „andere Dinge, die für die ambulante Versorgung wichtig sind".

Einem Antrag auf Schluß der Debat- te wurde jedoch schnell nachgege- ben: Zum einen sind die Argumente für und gegen die fakultative Weiter- bildung hinlänglich bekannt. Zum anderen war klar, daß sich die Dele- gierten des Deutschen Ärztetages

damit noch umfassend beschäftigen würden.

Als zweites großes Problem nannte Dr. Rainer Hess die Vielzahl neuer Gebiete in der Weiterbil- dungsordnung. Bereits in einer Stel- lungnahme im April hatte die KBV darauf hingewiesen, daß die Be- schränkung der Berufsausübung auf das jeweilige Gebiet dem Facharzt nur zugemutet werden könne, wenn er sich damit eine ausreichende wirt- schaftliche Lebensgrundlage schaf- fen könne. So habe das Bundesver- fassungsgericht 1972 entschieden.

Die geplante Erweiterung der Ge- biete berge jedoch die Gefahr, daß Fachärzte in einzelnen Bereichen nicht existieren könnten oder aber unwirtschaftlich arbeiten müßten.

Die Vertreterversammlung schloß sich dieser Auffassung an und votierte für die Streichung mehrerer geplanter neuer Gebiete. Kritisiert wurde hierbei auch die vorgesehene Vielfalt von Arztbezeichnungen für die Psychotherapie. So soll unter an- derem ein eigenes Gebiet „Psychoso- matische Medizin und Psychothera- pie" eingeführt werden. Angenom- men wurde deshalb ein Antrag von Dr. Gernot Blum, KV Nordrhein. Er hatte angeregt, den „Nervenarzt"

oder „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie" wieder einzuführen.

Außerdem sollten die Weiterbil- dungsinhalte des Facharztes für Psychiatrie um die Weiterbildungsin- halte Psychotherapie erweitert wer- den, so daß ein „Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie" entstehe.

(

Mit ihrem letzten angenom- menen Antrag signalisierte die Ver- treterversammlung zudem, daß sie bei der anstehenden Reform gerne ein ordentliches Stück weit über den Tellerrand geblickt haben möchte:

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer solle doch unter Beteiligung der KBV eine Fachkommission einset- zen, um bis zum nächsten Ärztetag strukturelle Verbesserungen in die Weiterbildungsordnung einzuflech- ten. Wichtigster Punkt: „Überprü- fung der Gebietsdefinition für die Allgemeinmedizin und die Innere Medizin im Hinblick auf die Anfor- derungen der hausärztlichen Versor- gung unter Berücksichtigung des Hausarztkonzeptes der KBV". th A1-1938 (36) Dt. Ärztebl. 89, Heft 21, 22. Mai 1992

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1. a) Zwei Jahre Weiterbildung bei einem hierzu ermächtigten Arzt. Die Weiterbildung hat sich auch auf Aufgaben der medizinischen Rehabilitation zu erstrecken. b) Die im Rahmen

Grund: Es gebe zahlreiche junge Ärzte, die eine internistische Praxis ohne Röntgentätigkeit, dafür in Zusam- menarbeit mit Fachradiologen be- treiben wollen; außerdem seien die

Da zahlen Kassen den Patienten mehr Geld für Vorsorgeuntersu- chungen als wir Ärzte an Honorar dafür erhalten.. Übernachtungen in 4-Sterne-Hotels

Andreas Crusius, Mecklenburg-Vorpommern, unter- stützte Hoppe: Die novellierte Wei- terbildungsordnung sei für die Kolle- gen der Zukunft, gab er zu beden- ken, und ergänzte:

Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge- meinschaften ein in einem anderen Mitgliedstaat

3 Jahre Psychiatrie, davon 2 Jahre Sta- tionsdienst. Angerechnet werden können auf die Weiterbildung in Psychiatrie bis zu 1 Jahr Weiterbildung entweder in Psychothera- pie

Frage nach Zufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen Da die Weiterbildung in der Verant- wortung der Ärztekammern liegt und auch für die Arbeitgeber im Krankenhaus von

Öffentliches Gesundheitswesen mit Arbeitsmedizin oder Dermatologie oder Innere Medizin oder Kinderheilkun- de oder Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Laboratoriumsmedizin oder