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Archiv "(Muster-) Weiterbildungsordnung Nach den Beschlussen des 95. Deutschen Ärztetages 1992 in Köln" (13.11.1992)

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(1)

B914."! ESÄFIZTEKAMIVIER

(Muster-)

Weiterbildungsordnung

Nach den Beschlussen

des 95. Deutschen Ärztetages 1992 in Köln

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege

nachstehend veröffentlichen wir die allgemeinen Bestim- mungen der novellierten (Muster-)Weiterbildungsordnung nach den Beschlüssen des 95. Deutschen Ärztetages 1992 in Köln.

Diesen allgemeinen Bestimmungen sind die wesentlichen Informationen über die Gebiete, Schwerpunkte, Fakultativen Weiterbildungen, Fa,chkunden und Zusatzbezeichnungen, in denen Weiterbildung stattfinden kann, und über den Ablauf der Weiterbildung zu entnehmen.

Wer die vollständige novellierte (Muster-)Weiterbildungs- ordnung mit der genauen Beschreibung der Weiterbildungsin- halte erhalten will, wird gebeten, den abgedruckten Coupon auszuschneiden und an die Bundesärztekammer einzusenden.

Bundesärztekammer, Köln

An die

Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 41 W-5000 Köln 41

Bitte übersenden Sie mir Ex- emplar(e) der vollständigen novellier- ten (Muster-)Weiterbildungsord- nung.

(Arztstempel) (Unterschrift)

1

Ziel und Struktur der Weiterbildung (1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kennt- nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluß der Berufsausbildung.

Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsaus- übung. Weiterbildungszeiten und Wei- terbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsord- nung zur Qualifizierung in

1. Gebieten

2. bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Gebieten (Fachkunde)

3. fakultativer Weiterbildung in Ge- bieten

4. Schwerpunkten 5. Bereichen

(3) Durch den erfolgreichen Ab- schluß der Weiterbildung in

- Gebieten (Abs. 2 Nr. 1) - Schwerpunkten (Abs. 2 Nr. 4) - Bereichen (Abs. 2 Nr. 5)

werden eingehende Kenntnisse, Er-

fahrungen und Fertigkeiten oder be- sondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen, welche zur Ankündi- gung einer speziellen ärztlichen Tätig- keit durch Führen einer

- Facharztbezeichnung

- zur Facharztbezeichnung zusätz- lichen Schwerpunktbezeichnung

- Zusatzb ezeichnung

nach Maßgabe dieser Weiterbil- dungsordnung berechtigen.

(4) Durch den erfolgreichen Ab- schluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden im Gebiet (Er- werb von Fachkunde) werden spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig- keiten oder eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, über die der Arzt eine Bescheinigung erhält, welche nicht zur Ankündigung einer speziellen ärztli- chen Tätigkeit durch Führen einer Be- zeichnung berechtigt.

(5) Die Bezeichnung Arzt, Arztbe- zeichnungen sowie die Bezeichnung Weiterbilder und befugter Arzt finden bei Ärztinnen in der jeweils zutreffen- den Form Anwendung.

§ 2

Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche (1) Der Arzt kann sich in folgenden Gebieten und Schwerpunkten zur Er- langung des Rechts zum Führen einer Facharztbezeichnung oder Schwer- punktbezeichnung weiterbilden:

1. Allgemeinmedizin 2. Anästhesiologie 3. Anatomie 4. Arbeitsmedizin 5. Augenheilkunde 6. Biochemie 7. Chirurgie:

Schwelpunkte:

Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie, Unfallchirurgie, Visceralchirurgie.

8. Diagnostische Radiologie:

Schwerpunkte:

Kinderradiologie, Neuroradiologie.

9. Frauenheilkunde und Geburts- hilfe

10. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 11. Haut- und Geschlechtskrank-

heiten

12. Herzchirurgie:

Schwerpunkte:

Thoraxchirurgie.

13. Humangenetik

14. Hygiene und Umweltmedizin

Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992 (77) A1-3905

(2)

15. Innere Medizin- Schwerpunkte:

Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie

und Internistische Onkologie, Kardiologie,

Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.

16. Kinderchirurgie 17. Kinderheilkunde:

Schwemunkte:

Kinderkardiologie, Neonatologie.

18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

19. Klinische Pharmakologie 20. Laboratoriumsmedizin

21. Mikrobiologie und Infektions- epidemioloffie

22. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 23. Nervenheilkunde

24. Neurochirurg,ie 25. Neurologie 26. Neuropathologie 27. Nuklearmedizin

28. Öffentliches Gesundheitswesen 29. Orthopädie:

Schwepunkt:

Rheumatologie.

30. Pathologie

31. Pharmakologie und Toxikologie 32. Phoniatrie und Pädaudiologie 33. Physikalische und Rehabilitative

Medizin 34. Physiologie

35. Plastische Chirurgie

36. Psychiatrie und Psychotherapie 37. Psychotherapeutische Medizin 38. Rechtsmedizin

39. Strahlentherapie 40. Transfusionsmedizin 41. Urologie

(2) In folgenden Bereichen kann sich der Arzt zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiterbilden:

1. Allergologie

2. Balneologie und Medizinische Klimatologie

3. Betriebsmedizin 4. Bluttransfusionswesen 5. Chirotherapie 6. Flugmedizin 7. Handchirurgie 8. Homöopathie

9. Medizinische Genetik 10. Medizinische Informatik 11. Naturheilverfahren 12. Phlebologie

13. Physikalische Therapie 14. Plastische Operationen 15. Psychoanalyse

16. Psychotherapie

17. Rehabilitationswesen 18. Sozialmedizin 19. Sportmedizin

20. Stimm- und Sprachstörungen 21. Tropenmedizin

22. Umweltmedizin

§ 3

Fakultatiye Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungs-

methoden im Gebiet (Fachkunde) (1) In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungs- ordnung hinaus für die näher bezeich- neten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine Be- scheinigung erhalten:

- Gebiet 1: Allgemeinmedizin Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie - Gebiet 2: Anästhesiologie Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Anästhesiologische Inten- sivmedizin

- Gebiet 7: Chirurgie Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Chirurgische Intensivmedi- zin

- Gebiet 9: Frauenheilkunde und Ge- burtshilfe

Fakultative Weiterbildung:

1. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin;

2. Spezielle Geburtshilfe und Perina- talmedizin;

3. Spezielle Operative Gynäkologie - Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheil- kunde

Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirur- gie

- Gebiet 12: Herzchirurgie Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Herzchirurgische Intensiv- medizin

- Gebiet 15: Innere Medizin Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie

2. Spezielle Internistische Intensivme- dizin

- Gebiet 16: Kinderchirurgie Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Kinderchirurgische Inten- sivmedizin

- Gebiet 17: Kinderheilkunde Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedi- zin

- Gebiet 23: Nervenheilkunde Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie - Gebiet 24: Neurochirurgie Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Neurochirurgische Inten- sivmedizin

- Gebiet 25: Neurologie Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie;

2. Spezielle Neurologische Intensivme- dizin

- Gebiet 29: Orthopädie Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Orthopädische Chirurgie - Gebiet 30: Pathologie

Fakultative Weiterbildung:

1. Molekularpathologie

- Gebiet 35: Plastische Chirurgie Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Plastisch-Chirurgische In- tensivmedizin

- Gebiet 36: Psychiatrie und Psycho- therapie

Fakultative Weiterbildung:

1. Klinische Geriatrie - Gebiet 41: Urologie Fakultative Weiterbildung:

1. Spezielle Urologische Chirurgie (2) Für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den je- weiligen Fachgebieten, deren Anwen- dung den Erwerb und Nachweis einge- hender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere An- forderungen der Qualitätssicherung voraussetzt, können Fachkundenach- weise eingefiihrt werden, welche nach dem erfolgreichen Abschluß der dafür vorgeschriebenen Weiterbildung erteilt werden. Fachkundenachweise werden durch Beschluß der Ärztekammer als Bestandteil dieser Weiterbildungsord- nung eingeführt, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung sowie zur Sicherung der Qualität in ärztlicher Diagnostik und Therapie erforderlich ist. Fachkunde- nachweise sollen eingefiihrt werden, wenn die Bundesärztekammer entspre- chende Empfehlungen abgegeben hat.

Hierbei sind jeweils Inhalt und Umfang der Weiterbildung zu bestimmen sowie festzulegen, ob die Weiterbildung ab- weichend von § 4 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 durchgeführt werden kann.

Für eingeführte Fachkundenachweise gelten im übrigen die besonderen Be- stimmungen dieser Weiterbildungsord- nung, insbesondere für die Durchfüh- rung der Weiterbildung, die Befugnis

Ar3908 (80) Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992

(3)

der weiterbildenden Ärzte, die Aner- kennung und die Priifung.

§ 4

Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung (1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt oder — bei abgeschlossener Berufsaus- bildung — nach der Erteilung der Er- laubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zum Mund-Kiefer- Gesichtschirurgen setzt auch die Ap- probation als Zahnarzt oder die Er- laubnis zur Ausübung des zahnärztli- chen Berufes voraus.

(2) Hat ein Arzt im Praktikum Tä- tigkeiten nachgewiesen, die den Anfor- derungen dieser Weiterbildungsord- nung genügen, so sind diese Tätigkei- ten im Sinne einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeit auf die Weiterbildung anzurechnen.

(3) Die Weiterbildung muß gründ- lich und umfassend sein. Sie umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig- keiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließ- lich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutach- tung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Zur Qualitäts- sicherung gehört eine regelmäßige Teilnahme an den Demonstrationen klinischer Obduktionen.

(4) Dauer und Inhalt der Weiter- bildung richten sich nach den Bestim- mungen der Abschnitte I und II der Weiterbildungsordnung. Die dort an- gegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindest- zeiten und Mindestinhalte. Weiterbil- dungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung vor- gesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit ange- rechnet werden. Dies gilt nicht für Un- terbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr.

Inhalt, Umfang und Weiterbildungszei- ten der Gebiete, Schwerpunkte, Berei- che, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und der Weiterbildung in be- stimmten Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden sind in den Abschnit-

ten I und II der Weiterbildungsord- nung festgelegt.

(5) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertig- keiten in den für das jeweilige Weiterbil- dungsziel in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegten Tätigkeitsbereichen und in dem dort festgelegten Umfang zu erstrecken.

(6) Die Weiterbildung in den Ge- bieten und Schwerpunkten sowie in der fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzufiih- ren. Dies gilt auch für eine Weiterbil- dung in Bereichen, soweit in der Wei- terbildungsordnung nichts anderes be- stimmt ist. Wenn eine ganztägige Wei- terbildung nicht möglich ist, kann die Weiterbildung in Teilzeit, aber mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, sofern nicht für bestimmte Weiterbildungsabschnitte eine ganztägige Weiterbildung vorgese- hen ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann anteilig angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständi- gen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann während des selben Zeitraums nur in einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmen einer fakultativen Weiterbildung oder in einem Bereich abgeleistet werden.

(7) Anrechnungsfähige Zeiten fiir ein Gebiet sollen in der Regel am An- fang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Weiterbil- dung im zugehörigen Gebiet aufbauen;

sie kann nach Maßgabe des Abschnit- tes I der Weiterbildungsordnung teil- weise während der Weiterbildung in dem Gebiet durchgefiihrt werden, dem der Schwerpunkt zugehört. Dasselbe gilt für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet. Die Weiterbildung zum Er- werb einer Fachkundebescheinigung kann während der Weiterbildung zum Facharzt erfolgen.

(8) Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für ein Gebiet soll grundsätzlich mindestens 1 Jahr unter Leitung von Ärzten abgeleistet werden, die im vollen Umfang zur Weiterbil- dung befugt sind.

(9) Für die Weiterbildung zum Er- werb eines Fachkundenachweises gilt Absatz 6 entsprechend. Der Fachkun- denachweis kann auch im Rahmen be- rufsbegleitender Weiterbildung erwor- ben werden, es sei denn, in Abschnitt I der Weiterbildungsordnung ist etwas anderes bestimmt.

(10) Sofern in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Lei- ters durch die für den Ort der Veran- staltung oder den Leiter des jeweiligen Kurses zuständige Ärztekammer erfor- derlich.

§ 5

Qualifikationsinhalt der Weiterbildung (1) Die Urkunde über den Erwerb einer Facharztbezeichnung bescheinigt die eingehenden Kenntnisse, Erfah- rungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung im Gebiet sind.

(2) Typische diagnostische und the- rapeutische Verfahren der Schwer- punkte eines Gebietes, welche nicht Gegenstand des Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig- keiten im Gebiet sind, werden in Richt- linien (§15 Absatz 2) zu Abschnitt I der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(3) Für ärztliche Tätigkeiten, wel- che nur Inhalt einer Weiterbildung im Schwerpunkt oder einer fakultativen Weiterbildung im Gebiet sind, sind be- sondere Kenntnisse und Erfahrungen oder spezielle Kenntnisse, Erfahrun- gen und Fertigkeiten nur nachgewie- sen, wenn der Arzt die Weiterbildung im Schwerpunkt oder die fakultative Weiterbildung im Gebiet erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Eingehende Kenntnisse und Er- fahrungen und Fertigkeiten in beson- deren Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden, für welche ein Fach- kundenachweis erteilt wird, sind nur nachgewiesen, wenn der Arzt diesen Fachkundenachweis erworben hat.

(5) Soweit für die Weiterbildung im Gebiet neben dem Erwerb eingehen- der Kenntnisse, Erfahrungen und Fer- tigkeiten auch der Erwerb sonstiger Kenntnisse vorgeschrieben ist, welche die Fähigkeit zur Zusaminenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete vertiefen sol- len, bescheinigt die Facharztanerken- nung für das Gebiet nicht den Nach- weis der Befähigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Gegenstands- bereich sonstiger Kenntnisse.

§ 6

Facharztbezeichnungen (1) Für die in § 2 genannten Gebie- te werden die folgenden Facharztbe- zeichnungen festgelegt:

1. Facharzt für Allgemeinmedizin oder Allgemeinarzt

2. Facharzt fiir Anästhesiologie

Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992 (81) Ai-3909

(4)

oder Anästhesist 3. Facharzt für Anatomie

4. Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner

5. Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt

6. Facharzt für Biochemie 7. Facharzt für Chirurgie oder

Chirurg

8. Facharzt für Diagnostische Ra- diologie

9. Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Frauen- arzt

10. Facharzt für Hals-Nasen-Oh- renheilkunde oder Hals-Nasen- Ohrenarzt

11. Facharzt für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten oder Hautarzt

12. Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg

13. Facharzt für Humangenetik 14. Facharzt für Hygiene und Um-

weltmedizin

15. Facharzt für Innere Medizin oder Internist

16. Facharzt für Kinderchirurgie oder Kinderchirurg

17. Facharzt für Kinderheilkunde oder Kinderarzt

18. Facharzt für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und -psycho- therapie

19. Facharzt für Klinische Pharma- kologie oder Klinischer Phar- makologe

20. Facharzt für Laboratoriumsme- dizin oder Labor arzt

21. Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 22. Facharzt für Mund-Kiefer-Ge-

sichtschirurgie oder Mund-Kie- fer-Gesichtschirurg

23. Facharzt für Nervenheilkunde oder Nervenarzt

24. Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg

25. Facharzt für Neurologie oder Neurologe

26. Facharzt für Neuropathologie oder Neuropathologe

27. Facharzt für Nuklearmedizin oder Nuklearmediziner

28. Facharzt für Öffentliches Ge- sundheitswesen

29. Facharzt für Orthopädie oder Orthopäde

30. Facharzt für Pathologie oder Pathologe

31. Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie

32. Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie

33. Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin

34. Facharzt für Physiologie 35. Facharzt für Plastische Chirur-

gie

36. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychiater und Psychotherapeut

37. Facharzt für Psychotherapeuti- sche Medizin

38. Facharzt für Rechtsmedizin oder Rechtsmediziner

39. Facharzt für Strahlentherapie 40. Facharzt für Transfusionsmedi-

zin oder Transfusionsmediziner 41. Facharzt für Urologie oder Uro-

loge

(2) Die Bezeichnung Radiologe darf führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat.

§ 7 Führen mehrerer Facharztbezeichnungen (1) Hat ein Arzt die Anerkennung zum Führen von Facharztbezeichnun- gen für mehrere Gebiete erhalten, darf er in der Regel nur eine Facharztbe- zeichnung führen. Auf Antrag kann ihm die Arztekammer das Führen ei- ner weiteren Bezeichnung gestatten.

(2) Schwerpunktbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes ge- führt werden, dem die Schwerpunkte zugehören. Für ein Gebiet dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schwer- punktbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Führt ein Arzt zwei Gebietsbezeichnungen, darf er dane- ben für jedes dieser Gebiete nur eine Schwerpunktbezeichnung führen.

(3) Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Arzt" oder einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung jedoch nur ge- führt werden, wenn der betreffende Bereich in das Gebiet fällt, dessen Be- zeichnung der Arzt führt.

§ 8

Befugnis zur Weiterbildung (1) Die Weiterbildung in den Ge- bieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbil- dung wird unter verantwortlicher Lei- tung der von der Ärztekammer befug- ten Ärzte in einem Universitätszen- trum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Be- hörden oder Stellen zugelassenen Ein- richtung der ärztlichen Versorgung

(Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Berei- chen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der Weiterbil- dungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist.

Der Arzt, der für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muß in sei- nem Gebiet, Schwerpunkt oder Be- reich umfassende Kenntnisse, Erfah- rungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiter- bildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig- keiten in mehrjähriger Tätigkeit nach Abschluß der Weiterbildung in verant- wortlicher Stellung erworben haben.

Die Befugnis kann -von den Fällen des Abs. 3 abgesehen- nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder den Be- reich erteilt werden, dessen Bezeich- nung der Arzt führt. Sie kann grund- sätzlich nur für ein Gebiet und einen zugehörigen Schwerpunkt erteilt wer- den.

(3) In geeigneten Fällen können auch Fachärzte, die nicht die Gebiets- bezeichnung „Allgemeinmedizin" füh- ren, in ihrem Gebiet zur Weiterbildung mit der Maßgabe befugt werden, daß der Weiterbildungsabschnitt nur zur Anrechnung für das Gebiet „Allge- meinmedizin" anerkannt werden darf.

(4) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Befugnis von Ärz- ten zur fakultativen Weiterbildung im Gebiet und für die Befugnis zum Er- werb einer Fachkunde im Gebiet.

(5) Der befugte Arzt ist verpflich- tet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich ent- sprechend dieser Weiterbildungsord- nung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbil- dungsstätte gemeinsam erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein.

(6) Für den Umfang der Weiterbil- dungsbefugnis ist maßgebend, inwie- weit die an Inhalt, Ablauf und Zielset- zung der Weiterbildung gestellten An- forderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versor- gungsauftrages (Anzahl sowie Erkran- kungs- und Verletzungsarten der Pa- tienten) sowie der personellen und ma- teriellen Ausstattung der Weiterbil- dungsstätte erfüllt werden können. Zur

Ai -3910 (82) Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992

(5)

Entscheidung darüber erläßt die Ärzte- kammer allgemeine Verwaltungsvor- schriften, welche die für den Befugnis- inhalt und -umfang im jeweiligen Ge- biet und Schwerpunkt, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und zur Ver- mittlung der Fachkunde im einzelnen notwendigen Bedingungen zur ord- nungsgemäßen Weiterbildung bestim- men können. Die Ärztekammer be- rücksichtigt hierbei entsprechende Empfehlungen der Bundesärztekam- mer. Der befugte Arzt hat Verände- rungen in Struktur und Größe der Wei- terbildungsstätte unverzüglich der Arz- tekammer anzuzeigen. Auf Verlangen sind dieser entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Weiterbildung kann in den in den Abschnitten I und II der Weiter- bildungsordnung bestimmten Fällen und in dem dort festgelegten Umfang auch bei einem befugten niedergelasse- nen Arzt erfolgen. Für die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte gilt § 9.

(8) Die Befugnis wird dem Arzt auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich, die fakultative Weiterbil- dung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die er die Befugnis beantragt, näher zu be- zeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Ge- biet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde in denen Ärzte zur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang der Befugnis hervorgehen.

(9) Die Ärztekammer kann die Be- fugnis mit den für eine ordnungsgemä- ße Weiterbildung erforderlichen Auf- lagen erteilen.

§ 9

Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte oder sonstiger Einrichtungen der

ärztlichen Versorgung als Weiterbildungsstätte (1) Die Zulassung von Praxen nie- dergelassener Ärzte als Weiterbil- dungsstätte erfolgt durch die Ärzte- kammer mit der Befugnis nach Maßga- be des § 8. Die Zulassung setzt voraus, daß Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß es möglich ist, den weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, während der fa- kultativen Weiterbildung, im Schwer- punkt oder Bereich oder bei der Wei- terbildung für den Erwerb einer Fach-

kunde vertraut zu machen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) In geeigneten Fällen ist bei Fachärzten, welche nicht die Gebiets- bezeichnung „Allgemeinmedizin" füh- ren, die Zulassung als Weiterbildungs- stätte und die Befugnis zur Weiterbil- dung dahingehend festzulegen, daß ei- ne bei ihnen erfolgte Weiterbildung nur zur Anrechnung für eine Weiterbil- dung im Gebiet „Allgemeinmedizin"

anerkannt werden darf.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entspre- chend für ärztlich geleitete Einrichtun- gen der ärztlichen Versorgung mit der Maßgabe, daß unter diesen Vorausset- zungen mindestens einer der leitenden oder verantwortlichen Ärzte zur Wei- terbildung befugt werden kann.

§ 10

Widerruf der Befugnis (1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzun- gen nicht mehr gegeben sind, insbeson- dere wenn

1. ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder persönliche Eig- nung des Arztes als Weiterbilder aus- schließt

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung im Ge- biet, Schwerpunkt oder Bereich oder für die fakultative Weiterbildung oder für eine Weiterbildung zum Erwerb ei- ner Fachkunde gestellten Anforderun- gen nicht oder nicht mehr erfüllt wer- den können.

(2) Mit der Beendigung der Tätig- keit eines befugten Arztes an der Wei- terbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Wider- rufs der Zulassung als Weiterbildungs- stätte erlischt die Befugnis zur Weiter- bildung.

§ 11

Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt oder dem Arzt im Praktikum über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszu- stellen, das die erworbenen Kenntnis- se, Erfahrungen und Fertigkeiten dar- legt und zur Frage der fachlichen Eig- nung ausführlich Stellung nimmt Das Zeugnis muß im einzelnen Angaben enthalten über:

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, sowie Unterbre-

chungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonder- beurlaubung, Wehrdienst usw.

2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erwor- benen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse.

(2) Auf Antrag des in der Weiter- bildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist nach Ablauf je eines Weiterbil- dungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

§ 12

Anerkennung von Arztbezeichnungen (1) Eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach § 2 darf führen, wer nach abgeschlossener Wei- terbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Dem An- trag auf Anerkennung sind alle wäh- rend der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.

(2) Die Entscheidung über die An- erkennung einer Gebiets- oder Schwer- punktbezeichnung trifft die Ärztekam- mer aufgrund der vorgelegten Zeugnis- se und einer sie ergänzenden Prüfung vor dem Prüfungsausschuß (§ 14); zur Prüfung wird der Antragsteller gemäß

§ 15 zugelassen.

(3) Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung auf- grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise, soweit in Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere Beurteilung nicht aus- reichen oder wenn Zweifel an der Eig- nung des Antragstellers bestehen, ist eine Prüfung durchzuführen.

§ 13

Bescheinigung über die fakultative Weiterbildung

und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde

Eine Bescheinigung über den er- folgreichen Abschluß der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fach- kunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet erhält der Arzt auf Antrag durch die Ärztekammer. Für die Entscheidung zur Anerkennung der fakultativen Wei- terbildung gilt § 12 Abs. 2 entspre- chend; die Entscheidung über die An- erkennung des Erwerbs der Fachkunde

A.1-3912 (84) Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992

(6)

erfolgt in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3.

§ 14

Prüfungsausschuß und Widerspruchsausschuß (1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prü- fungsausschuß. Bei Bedarf sind mehre- re Prüfungsausschüsse zu bilden.

(2) Die Mitglieder des Prüfungs- ausschusses und ihre Stellvertreter be- stellt die Ärztekammer; dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter festzu- setzen. Der Prüfungsausschuß ent- scheidet in der Besetzung mit minde- stens drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung fiir das zu prüfende Ge- biet, den Schwerpunkt oder den Be- reich besitzen müssen. Dies gilt auch für die Prüfung zur Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses einer fakul- tativen Weiterbildung oder einer Wei- terbildung zum Erwerb einer Fach- kunde.

(3) Die Ärztekammer bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsaus- schusses.

(4) Der Prüfungsausschuß be- schließt mit einfacher Stimmenmehr- heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- schlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungs- ausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebun- den.

(6) Zur Beratung bei der Entschei- dung über Widersprüche gegen Prü- fungsentscheidungen wird bei der Ärz- tekammer ein Widerspruchsausschuß gebildet. Für die Bestellung der Mit- glieder und die Bestimmung des Vor- sitzenden gelten Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 und für die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses bei Wi- derspruchsentscheidungen Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(7) Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzen- den des Prüfungsausschusses sowie der Mitglieder, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzenden des Widerspruchsaus- schusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärzte- kammer

§ 15

Zulassung zur Prüfung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zu- lassung wird erteilt, wenn die Weiter- bildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise

gemäß § 11 belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Entscheidung darüber, ob eine gründliche und eingehende Wei- terbildung erfolgt und nachgewiesen ist, insbesondere, ob die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwor- ben und nachgewiesen sind, welche nach den Abschnitten I und II der Wei- terbildungsordnung gefordert werden, werden von der Arztekammer zu be- schließende allgemeine Verwaltungs- vorschriften zugrundegelegt. Die Kam- mer berücksichtigt hierbei entspre- chende Empfehlungen der Bundesärz- tekammer.

(3) Die Zulassung ist zurückzuneh- men, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen wor- den sind.

§ 16 Prüfung

(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungs- ausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zvvei Wochen zu laden.

(2) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Re- gel dreißig Minuten dauern.

(3) Inhalt, Umfang und Ergebnis der Weiterbildung in den einzelnen Abschnitten werden durch die vorge- legten Zeugnisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbe- nen eingehenden oder besonderen oder speziellen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prü- fungsausschuß überprüft. Die Prüfung kann sich auch auf die Prüfung ärztli- cher Fertigkeiten erstrecken. Der Prü- fungsausschuß entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorge- schriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist, und die eingehen- den, besonderen oder speziellen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig- keiten im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder in der fakultativen Wei- terbildung oder für die angestrebte Fachkunde erworben sind.

(4) Kommt der Prüfungsausschuß mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller die vorgeschriebene Wei- terbildung nicht erfolgreich abge- schlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbil- dungszeit des Antragstellers zu verlän- gern ist und welche besonderen Anfor-

deningen an diese verlängerte Weiter- bildung zu stellen sind.

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten mindestens 3 Monate, höchstens aber 2 Jahre. In Schwerpunkten und Berei- chen, sowie für eine fakultative Weiter- bildung oder eine Fachkunde beträgt sie höchstens 1 Jahr. Die besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel be- ziehen. Sie können die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungs- inhalte abzuleisten, bestimmte ärztli- che Tätigkeiten unter Anleitung durch- zuführen und Wissenslücken auszuglei- chen.

(6) In geeigneten Fällen des Ab- satzes 4 kann der Prüfungsausschuß als Voraussetzung für eine Wiederho- lungsprüfung anstelle der Verlänge- rung der Weiterbildung auch die Ver- pflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; er legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht unterschrei- ten soll.

(7) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Über die Prüfung ist eine Nie- derschrift anzufertigen. Sie muß ent- halten

1. die Besetzung des Prüfungsaus- schusses

2. den Namen des Geprüften 3. den Prüflingsgegenstand 4. die gestellten Fragen und Ver-

merke über deren Beantwortung 5. Ort, Beginn und Ende der Prü-

fung

6. im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsaus- schuß gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzli- chen Weiterbildung.

§ 17

Prüfungsentscheidung (1) Der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses teilt der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller ei- ne Urkunde über das Recht zum Füh- ren der Arztbezeichnung aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antrag- steller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuß beschlossenen Auf- lagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6.

Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992 (85) A1-3913

(7)

(4) Gegen den Bescheid der Ärzte- kammer nach Absatz 3 kann der An- tragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsge- richtsordnung einlegen. Über den Wi- derspruch entscheidet die Ärztekam- mer nach Anhörung des Widerspruchs- ausschusses.

§ 18

Wiederholungsprüfung Eine nicht erfolgreich abgeschlosse- ne Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 14 bis 17 entsprechend.

§ 19

Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

(1) Wer in einem von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbil- dungsordnung abweichenden Weiter- bildungsgang eine Weiterbildung abge- schlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerken- nung finden die §§ 14 bis 18 entspre- chende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene, von

§ 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiter- bildungsordnung abgeschlossen wer- den. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Ärztekammer nach An- hörung des Prüfungsausschusses.

§ 20

Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge- meinschaften ein in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erworbenes fachbezoge- nes Diplom, Prüfungszeugnis oder ei- nen sonstigen fachbezogenen Befähi- gungsnachweis für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich be- sitzt, erhält auf Antrag die Anerken- nung für ein entsprechendes Gebiet, einen entsprechenden Schwerpunkt oder Bereich und das Recht zum Füh- ren einer entsprechenden Bezeich- nung, soweit nach dieser Weiterbil- dungsordnung in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich eine ent- sprechende Anerkennung möglich ist.

Wenn dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht erfüllt worden ist, kann die Ärzte- kammer von dem Arzt eine Bescheini- gung der zuständigen Stelle des Heim- at- oder Herkunftstaates darüber ver- langen, daß die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, der der doppelten Diffe- renz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung ent- spricht.

(2) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften in einem der anderen Mitgliedstaaten abgeleisteten Weiter- bildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßga- be des § 19 Abs. 2 auf die im Geltungsbe- reich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.

(3) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften kann ganz oder teilweise angerechnet wer- den, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einem angestrebten Ge- biet, Schwerpunkt oder Bereich oder in einer fakultativen Weiterbildung in der Bundesrepublik abgeleistet worden ist.

Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa- tes ist.

(4) Eine von Ärzten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außer- halb des Geltungsbereiches des Grund- gesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Wei- terbildung nach Maßgabe dieser Wei- terbildungsordnung gleichwertig ist.

Bei nicht gleichwertiger oder nicht ab- geschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungs- zeiten § 19 Abs. 2 entsprechend.

§ 21

Aberkennung der Arztbezeichnung (1) Die Anerkennung einer Arztbe- zeichnung kann zurückgenommen wer- den, wenn die für die Anerkennung er- forderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Arztekammer über die Rücknahme

sind ein nach § 14 gebildeter Prüfungs- ausschuß und der Arzt zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsab- schnitte der betroffene Arzt ableisten muß, um eine ordnungsgemäße Wei- terbildung nachzuweisen. Für den Rücknahmebescheid und das Verfah- ren finden im übrigen § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(3) Für die Rücknahme der Aner- kennung des erfolgreichen Abschlusses der fakultativen Weiterbildung im Ge- biet oder der Weiterbildung zum Er- werb der Fachkunde für bestimmte Un- tersuchungs- und Behandlungsmetho- den im Gebiet gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 22 Pflichten der Ärzte

Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Ärzte, die eine Schwerpunktbezeichnung führen, müs- sen auch im Schwerpunkt tätig sein.

Dasselbe gilt für Ärzte, die mehr als ei- ne Gebietsbezeichnung oder Schwer- punktbezeichnung führen.

§ 23

Übergangsbestimmungen (1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnun- gen bleiben gültig mit der Maßgabe, daß die in dieser Weiterbildungsord- nung bestimmten entsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbil- dung in einem Gebiet, einem Schwer- punkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung be- gonnen hat, darf diese nach der bishe- rigen Weiterbildungsordnung abschlie- ßen. Für die Anerkennung der Arztbe- zeichnungen gilt Absatz 1 entspre- chend.

(3) Wer bei Einführung einer neu- en Arztbezeichnung in diese Weiterbil- dungsordnung in dem Gebiet, Schwer- punkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiter- bildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der je- weiligen Mindestdauer der Weiterbil- dung entspricht, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Arzt- bezeichnung erhalten. Abweichendes ist in den Abschnitten I und II der Wei- terbildungsordnung für einzelne Ge- biete, Schwerpunkte oder Bereiche be-

A1 -3914 (86) Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992

(8)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Vereinbarung zwischen dem Vorstand der 1Crankenversor- gung der Bundesbahnbeamten (KVB), Frankfurt, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, betreffend die Änderung des Vertrages vom 13. September 1983:

stimmt. Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindest- dauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich zu erbrin- gen. Aus dem Nachweis muß hervorge- hen, daß der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Ge- biet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig- keiten erworben hat.

(4) Bei Einführung von fakultativen Weiterbildungen im Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträge auf ent- sprechende Bescheinigungen gilt Ab- satz 3 entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde im Gebiet kann ein Arzt auf Antrag die entsprechende Be- scheinigung auch erhalten, wenn er in- nerhalb der letzten 4 Jahre vor Einfüh- rung entsprechende Tätigkeiten in aus- reichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse er- worben hat. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Tätigkeit und der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gegenüber der Ärztekam- mer zu führen.

(5) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zusammen mit der bisherigen Gebietsbezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine der bisheri- gen Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie (Gefäßchirurgie, Kinderchir- urgie, Plastische Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, Unfall- chirurgie) fiihrt, kann sie beibehalten.

Auf Antrag erhält er das Recht, unter Verzicht auf die Bezeichnung „Fach- arzt für Chirurgie" oder „Arzt fiir Chir- urgie" oder „Chirurg" und die bisher gefiihrte Teilgebietsbezeichnung eine der nachstehenden Facharztbezeich- nungen zu führen, wenn er berechtigt war, eine der nachstehend genannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen und in diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegend tätig war:

1. bei Teilgebietsbezeichnung „Kin- derchirurgie" die Facharztbezeichnung für „Kinderchirurgie";

2. bei Teilgebietsbezeichnung „Pla- stische Chirurgie" die Facharztbezeich- nung fiir „Plastische Chirurgie";

3. bei Teilgebietsbezeichnung „Tho- rax- und Kardiovaskularchirurgie" die Facharztbezeichnung für „Herzchirur- gie".

(6) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Teilge-

*) Dies gilt nur für Weiterbildungsord- nungen der Landesärztekammern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

bietsbezeichnung „Phoniatrie und Päd- audiologie" führt, kann sie beibehal- ten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Bezeichnung „Fach- arzt für Phoniatrie und Pädaudiolo- gie".

(7) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbe- zeichnung „Transfusionsmedizin"

führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung „Bluttransfusions- wesen". Die Anerkennung als „Fach- arzt für Transfusionsmedizin" für Inha- ber der bisherigen Zusatzbezeichnung

„Transfusionsmedizin" richtet sich nach Absatz 3.

(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Bezeich- nung Psychiater oder Arzt für Psychia- trie führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, die Fach- arztbezeichnung „Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie" zu führen, wenn er die Zusatzbezeichnung „Psy- chotherapie" führen darf. Wer im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Weiter- bildungsordnung die Facharztbezeich- nung für Kinder- und Jugendpsychia- trie fiihrt, erhält auf Antrag das Recht die Facharztbezeichnung „ICinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho- therapie" zu führen.

(9) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbe- zeichnungen „Psychoanalyse" oder

„Psychotherapie" fiihrt, kann sie beibe- halten. Er erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung „Facharzt fiir Psy- chotherapeutische Medizin" zu führen, wenn er nach Erwerb der Zusatzbe- zeichnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend Psychotherapie ausgeübt hat.

(10) Wer gemäß § 10a der Bundes- ärzteordnung als Fachzahnarzt fiir Kie- ferchirurgie eine unbefristete Erlaub- nis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Ge-

1) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„1. Für die Vergütung der nach die- sem Vertrag ausgeführten ärztlichen Leistungen gelten die Bestimmungen

sichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag das Recht zum Führen der Be- zeichnung „Facharzt für Mund-Kiefer- Gesichtschirurgie" oder „Mund-Kie- fer-Gesichtschirurg". Andere Fach- zahnärzte, die eine Erlaubnis nach

§ 10 a Bundesärzteordnung besitzen, können auf Antrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrer Erlaubnis ent- sprechende Facharztbezeichnung zu führen, wenn sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und im Fach- gebiet voll umfänglich tätig sein dürfen.

(11) Ärzte ohne Gebietsbezeich- nung (einschließlich Praktische Ärzte), die bei Inkrafttreten dieser Weiterbil- dungsordnung in eigener Praxis tätig sind und während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre allgemeinmedizi- nisch tätig waren, erhalten auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeich- nung „Facharzt für Allgemeinmedi- zin". Der Antragsteller hat den Nach- weis einer regelmäßigen Tätigkeit für diese Zeit zu erbringen. Dabei können auch Tätigkeiten in Krankenhäusern anerkannt werden, wenn diese nach Abschnitt I dieser Weiterbildungsord- nung für die Allgemeinmedizin anrech- nungsfähig sind.

(12) Wer aufgrund der im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Weiter- bildungsordnung geltenden Über- gangsbestimmungen rechtmäßig Arzt- bezeichnungen nach der Facharztord- nung oder der Subspezialisierungsord- nung der ehemaligen DDR führt, wel- che nicht in entsprechende Arztbe- zeichnungen nach der bisherigen Wei- terbildungsordnung oder in entspre- chende Arztbezeichnungen nach dieser Weiterbildungsordnung umgewandelt werden können, darf sie weiter füh- ren.*)

(13) Anträge nach diesen Über- gangsvorschriften müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten die- ser Weiterbildungsordnung gestellt werden.

der als Anlage A und Anlage E zu die- sem Vertrag abgeschlossenen Hono- rarvereinbarungen, die einen Bestand- teil dieses Vertrages bilden."

A1-3916 (88) Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992

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