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Archiv "RENTEN: Von Diskriminierung keine Rede" (26.09.1984)

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Die Alternative ...

Buscopan® plus

(Buscopan + Paracetamol)

bei Schmerz- und Krampfzuständen

im Abdominalbereich und bei Dysmenorrhoe

...wenn pyrazolonhaltige Präparate kontraindiziert sind (Allergie oder

Unverträglich keitsreaktionen) ...wenn eine Behandlung mit pyrazolonhaltigen Spasmo- analgetika abgelehnt wird

Zusammensetzung: N-Butylscopolaminiumbromid: Filmtabletten 10 mg, Suppo- sitorien 10 mg — Paracetamol: Filmtabletten 500 mg, Suppositorien 800 mg. Indi- kationen: Krampfartige Schmerzen bei Erkrankungen des Magens und des Darmes, krampfartige Schmerzen und Funktionsstörungen im Bereich der Gallenwege, der ableitenden Harnwege sowie der weiblichen Geschlechtsorgane (z. B. Dysmenor- rhoe). Kontraindikationen: Das Präparat darf nicht angewendet werden bei schweren Nierenfunktionsstörungen und Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase- mangel. Besondere Vorsicht ist bei vorgeschädigter Leber geboten. In den ersten 3 Monaten der Schwangerschaft gilt auch für Buscopan plus die für Arzneimittel notwendige strenge Indikationsstellung. Das Präparat ist für Kinder nicht geeignet.

Nebenwirkungen: Bei Uberdosierung von Buscopan plus besteht durch die Para- cetamol-Komponente die Gefahr von schweren Leberschäden. Ein Analgetika- Asthma-Syndrom durch die Paracetamol-Komponente kommt in der Regel nicht vor, ist aber nicht auszuschließen.

Boehringer Ingelheim KG, 6507 Ingelheim am Rhein.

Wechselwirkungen: Bei gleichzeitiger Einnahme bestimmter Arzneimittel, die den Paracetamolabbau in der Leber steigern (u. a. sind dies Schlafmittel vom Barbiturat- typ, Antiepileptika und Rifampicin), sind Wechselwirkungen gegeben, die bei Über- schreitung der angegebenen Dosierungen und längerer Anwendung Leberschäden auslösen können. Gleiches gilt bei Alkoholmißbrauch.

Packungen (Stand Oktober 1983): A.V.P.

20 Filmtabletten DM 10,49; 5 Suppositorien

Boehringer

DM 7,32; 10 Suppositorien DM 12,96; Klinik-

packungen.

ingelheim

RENTEN

Zu dem Artikel von Walter Kannengießer: „Will die Bun- desregierung wirklich die pri- vate Vorsorge diskriminie- ren?", in Heft 25/26 1984, Sei- te 1985 ff.:

Von Diskriminierung keine Rede

. Kannengießer gibt zu, daß die theoretische Mög- lichkeit, die Witwer wie heute die Witwen zu be- handeln, nicht zu realisie- ren ist, da dies nicht zu fi- nanzieren wäre. Er räumt daher ein, daß „bei der Gleichstellung entweder den erwerbstätigen Ehe- frauen Abstriche von ihren Rentenerwartungen zuge- mutet oder aber andere verfassungsgemäß ent- standene Anwartschaften gekürzt werden müssen".

Bei dem von Kannengießer kritisierten „Modell der Hinterbliebenenrente mit Anrechnung" werden nur Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Renten- versicherung von einer Anrechnung betroffen.

Erwerbseinkommen und selbsterworbene Erwerbs- ersatzeinkommen des überlebenden Ehegatten bleiben unberührt. Zu den zu 100 Prozent garantier- ten Erwerbsersatzeinkom- men zählen u. a. die Versi- cherungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversi- cherung, Beamtenpensio- nen und die Renten aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Kan- nengießer behauptet, mit der Einführung des Frei- betrages und der Anrech- nung der darüber hinaus- gehenden Einkommen auf die Hinterbliebenenrente werde in das Rentensy- stem ein Element der Für- sorge eingeführt. Er stellt in diesem Zusammenhang die Frage, wo denn das Versicherungsprinzip blei- be. Demgegenüber sei festgestellt, daß niemand — auch nicht der von Kan- nengießer zitierte Sozial- senator Ulf Fink — daran

denkt, fürsorgerische Ele- mente im Sinne einer indi- viduellen Bedürftigkeits- prüfung nach dem Muster der Sozialhilfe in die Ren- tenversicherung einzufüh- ren. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, daß die Witwen-/Witwerrenten schon bei ihrer Einführung

„überwiegend durch den fürsorgerischen Charak- ter" geprägt worden, und daß die Hinterbliebenen- und die Versichertenren- ten wegen ihrer unter- schiedlichen Aufgaben- stellung unterschiedlich zu beurteilen und zu behan- deln sind. Die Versicher- tenrenten haben Lohner- satzfunktion, die Hinter- bliebenenrenten sollen da- gegen den entfallenden Unterhalt ersetzen. Die Frage Kannengießers nach dem Versicherungsprinzip zielt auf das Problem des Eigentumsschutzes der Hinterbliebenenrenten nach Artikel 14 GG ab.

Hierzu ist darauf hinzuwei- sen, daß das Bundesver- fassungsgericht den Ei- gentumsschutz nur einge- schränkt für Versicherten- renten und Anwartschaften bejaht hat. „Alles andere wurde offengelassen, so- gar die Frage, ob etwa eine Hinterbliebenenrente den- selben Schutz wie eine Versichertenrente hat", schrieb der Bundesverfas- sungsrichter Dr. D. Katzen- stein in der vom Verband deutscher Rentenversiche- rungsträger herausgege- benen Zeitschrift „Deut- sche Rentenversicherung"

(Heft 8/1983).

Kannengießer schreibt, die befreienden Lebensversi- cherungen würden nach dem Modell des Bundesar- beitsministeriums deswe- gen nicht zur Anrechnung herangezogen, weil sonst zwangsläufig alle Lebens- versicherungen berück- sichtigt werden müßten.

Wenn aber — so Kannen- gießer — privat finanzierte

Lebensversicherungen nicht herangezogen wür-

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Magnesiocard

Streßabschirmung

Calcium-Antagonismus

Lipidsenkung

Magnesiocard® Verla-Pharm

Zusammensetzung: 1 Kapsel/1 lackierte Tablette/1 Amp. i.m. zu 5 ml enthalten:

Magnesium-L-aspartat-hydrochlorid-trihydrat 614,8 mg, Magnesium-Gehalt: 5 mval (2,5 mmol). 1 Ampulle i.v. zu 10 ml enthält: Magnesium-L-aspartat-hydro- chlorid-trihydrat 737,6 mg, Magnesium-Gehalt: 6 mval (3 mmol). 5 g Granulat zum Trinken (1 Beutel) enthalten: Magnesium-L-aspartat-hydrochlorid-trihydrat 1229,6 mg, Magnesium-Gehalt: 10 mval (5 mmol). Verdauliche Kohlenhydrate 3,1 g.

Indikationen: Zur Behandlung des primären und sekundären Magnesium-Mangel- Syndroms, besonders zur Prophylaxe und Therapie der durch Magnesiummangei und Streß bedingten Herzerkrankungen. Bei Magnesium-Mangelzuständen, z. B.

infolge Fastenkuren, Hypercholesterinämie, Arteriosklerose, Leberzirrhose, Pan- kreatitis, Schwangerächaft, Stillzeit, Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva, zur Calciumoxalatstein-Prophylaxe.

Kontraindikationen: Exsikkose, Niereninsuffizienz mit Anurie.

MAGNESIOCARD® Ampullen sollen nicht angewandt werden bei AV-Block, Myasthenia gravis.

Die Injektion von MAGNES1OCARD* bei gleichzeitiger Herzglykosid-Therapie ist nur in Fällen von Tachykardie bzw. Tachyarrhythmie angezeigt.

Nebenwirkungen: Ampullen: Bradykardie, Überleitungsstörungen, periphere Ge- fäßerweiterungen.

Handelsformen und Preise: Kaps.: 25 DM 10,34, 50 DM 19,72, 100 DM 35,51.

Tabl.: 25 DM 10,09, 50 DM 19,37, 100 DM 34,70. Granulat zum Trinken: Btl.: 20 DM 13,46, 50 DM 30,02, 100 DM 50,39. Amp. i.m.: 2 DM 3,89, 5 DM 8,68. Amp.

i.v.: 3 DM 6,91, 10 DM 20,63.

den, so sei nicht einzuse- hen, warum dann ebenfalls privat finanzierte Versor- gungsleistungen an Ärzte u. a. angerechnet werden müßten. Nach seiner Auf- fassung hätte bei den bis 1967 möglichen Befrei- ungsversicherungen eine der Rentenversicherung vergleichbare Lebensver- sicherung nachgewiesen werden müssen. Das letz- tere trifft aber nicht zu.

Wer damals sich befreien ließ, mußte lediglich nach- weisen, daß er zum Zeit- punkt der Befreiung min- destens ebensoviel für die Lebensversicherung auf- wendet, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu

zahlen wären. Nach Auffas- sung des Bundessozialge- richtes war es nicht erfor- derlich, daß die Leistungen aus einem Lebensversi- cherungsvertrag so be- messen sein müssen, daß sie im wesentlichen die dy- namisierten Leistungen aus der Rentenversiche- rung für den Versiche- rungsfall des Alters und des Todes ersetzen. Eine sogenannte dynamische Lebensversicherung mit steigenden Leistungen und steigenden Prämien war nicht vorgeschrieben.

Von einer Diskriminierung der privaten Vorsorge durch die vorgesehenen Anrechnungsbestimmun- gen der „Hinterbliebenen- rente mit Einkommensan- rechnung" kann nicht die Rede sein, denn Erwerbs- einkommen und Erwerbs- ersatzeinkommen werden

in Bestand und Höhe ga- rantiert. Die Leistungen der berufsständischen Ver- sorgungswerke bleiben ebenso anrechnungsfrei wie die privaten Lebens- versicherungen und wie die Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversi- cherung.

Diplom-Volkswirt Thomas Ruf

Oberesslinger Straße 57 7300 Esslingen-

Hegensberg

LEBEN

Zu dem Leserbrief „Innerato- marer Zustand", von Dr. Josef Klosa, in Heft 33/1984, Seite 2344:

Absurd

Gott ist Geist und die ihn anbeten, müssen ihn im Geist anbeten — steht in der Bibel. Schon Aristote- les erkannte zu seiner Zeit:

Gott ist „reine Form" ohne Materie, und „reine Form"

ohne Materie gibt es nur im Denken. „Intelligenz"

hingegen ist „geistige Auf- nahmefähigkeit" eines Menschen.

Was die „Wandlung" der unsichtbaren Energie be- trifft, die — wie Herr Dr. Klo- sa schreibt — „ja nur das äußere Bild der Materie"

ist, so sprechen die „Bio- physiker" von Entropie.

Entropie ist das Maß nicht verfügbarer Energie in ei- nem thermodynamischen System.

Der Mensch aber ist kein

„thermodynamisches Sy- stem"; er ist auch nicht

„Materie", die durch „Ver- schmelzung des weib- lichen Eis mit dem männ- lichen Samen entsteht".

Wieso „Eis"?

Ein Mensch entsteht durch die Vereinigung einer männlichen mit einer weiblichen Keimzelle und sein „Leben" (irdisches) beginnt mit dem „ersten Atemzug" und endet na- türlicherweise mit dem

„letzten Atemzug".

Seine „Entwicklung" von der Empfängnis an ist durch den genetischen Co- de „vorprogrammiert". Die Forderung des Diplom- Chemikers Dr. Klosa „Der Mensch als Arzt hat das Le- ben zur Entwicklung zu bringen" ist völlig absurd.

Dr. med.

Gisela Winkler

Richard Dehmel-Straße 5 2000 Hamburg 55

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