Gesundheitsreform
Zum GKV-Modernisierungsgesetz:
Protest
Das neue GMG stellt vor al- lem eine finanzielle Belastung der Menschen dar, die krank geworden sind oder chronisch krank sind. Diese Menschen sind uns Ärztinnen und Ärz- ten zur Fürsorge anvertraut, und wir sind in unserem beruf-
lichen Selbstverständnis deren Anwälte.
Deshalb sollten wir Ärzte un- sere Patienten unterstützen, um Protest und Widerspruch gegen das GMG artikulieren zu können. In meiner Praxis biete ich eine Fax-Vorlage an, um einen solchen Wider- spruch den Patienten zu er- leichtern. Ich möchte Sie nun bitten, eine Fax-Aktion zu un- terstützen, damit möglichst viele Kollegen sich überlegen
können mitzumachen und möglichst viele Patienten auf einfache Weise sich beteiligen können.
Dr. Bernhard Saur,Konrad-Adenauer- Straße 3, 74564 Crailsheim
Unverständnis
Nach dem neuen Gesund- heitsreformgesetz müssen die Kosten für eine Sterilitätsbe- handlung mit In-vitro-Fertili- sation zur Hälfte von den Pati- enten selbst bezahlt werden.
Diese Behandlung, die für vie- le Frauen die einzige Möglich- keit darstellt, überhaupt schwanger zu werden, wird wohl als ein mehr oder weni- ger überflüssiger Luxus be- trachtet. Viele werden sich das nicht mehr leisten können.
Dagegen werden die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche – entgegen der Intention des
Gesetzgebers – fast zu hundert Prozent von den Krankenkas- sen übernommen. Würden die Krankenkassen diese Kosten einsparen, wären genügend Mit- tel vorhanden, um die Sterili- tätsbehandlung zu finanzieren.
Dr. med. Helmut Ritzmann, Rothenfelder Straße 10, 33775 Versmold
Arbeitszeitgesetz
Zu dem Beitrag „Die Arbeitgeber schalten auf stur“ von Jens Flintrop in Heft 3/2004:
Eindeutig
Bereitschaftsdienst ist Ar- beitszeit. Dies geht u. a. aus der Neufassung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eindeutig hervor. Die Übergangsregelung nach § 25 ArbZG bezieht sich explizit ausschließlich auf „ab- weichende Regelungen nach B R I E F ELeserzuschriften werden von der Redaktion sehr beachtet. Sie geben in erster Linie die Meinung des Briefschreibers wieder und nicht die der Redaktion. Die Veröffentlichungsmöglichkeiten sind leider beschränkt; der Redaktion bleibt oft keine andere Wahl, als unter der Vielzahl der Zuschriften eine Auswahl zu treffen. Die Chance, ins Heft zu kommen, ist umso größer, je kürzer der Brief ist. Die Redaktion muss sich zudem eine – selbst- verständlich sinnwahrende – Kürzung vorbehalten.
LESERZUSCHRIFTEN
§ 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1“. Hiervon unberührt gilt § 7 Abs. 8 ArbZG: Bei Anwen- dung der Übergangsregelung
„darf die Arbeitszeit 48 Stun- den wöchentlich im Durch- schnitt von zwölf Kalender- monaten nicht überschreiten“.
Von der Übergangsregelung ebenfalls unberührt bleibt § 7 Abs. 9 ArbZG: „Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlän- gert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.“ Wird hier- von in „außergewöhnlichen Fällen“ nach § 14 ArbZG ab- gewichen, „darf die Arbeits- zeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Ka- lendermonaten oder 24 Wo- chen nicht überschreiten“.
Der Gesetzestext ist somit eindeutig und lässt keinerlei Interpretationsspielraum hin- sichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Ruhezeit im Anschluss an eine länger als zwölfstündige tägliche Arbeitszeit.Allen Zweiflern empfehle ich das eigene Studium des Geset- zestextes (nachzulesen u. a.
unter www.arbeitszeitbera tung.de/arbeitszeit.htm), gera- de auch im Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (nachzule- sen u. a. unter bundesrecht.ju ris.de/bundesrecht/arbzg/).
Dr. med. Ulrike Straeter, Bruchfeldweg 16, 48161 Münster
Labordaten
Anregung zur parallelen Verwendung von konventionellen und SI-Einheiten:
Einheit(en) Deutschlands
Die große Mehrheit der Leser des DÄ wird mehr oder weni- ger regelmäßig und routiniert mit Labordaten umgehen. Si- cher ist aber auch, dass bei der DÄ-Lektüre nicht wenige über nicht vertraute Einheiten verwundert oder gar erbost sind, und dann beginnt das Su- chen nach (gerade verlegten oder verborgten) Tabellen mit Umrechnungsfaktoren, um
beispielhaft Hämoglobin von g/dl in mmol/l, Harnsäure von mg/dl in µmol/l oder MCH von pg in fmol umzurechnen und in gewohnter Art und Weise weitere Überlegungen anstellen zu können. Zusätzli- che Beispiele ließen sich belie- big anführen. Ein deutsches Dilemma? Mitnichten, wie der Blick in die internationalen Zeitschriften zeigt. Gut bera- ten sind die Autoren, die sich vor der Abfassung einer Ver- öffentlichung die Zeit nehmen und recherchieren, wem kon- ventionelle oder SI-Einheiten genehm sind, wer die Angabe von Umrechungsfaktoren wünscht oder gar fordert. Är- gerlich, wenn ein mühsam ver- fasstes Manuskript unbeurteilt wieder in der eigenen Post liegt mit der Bitte, sich an Vor- gaben hinsichtlich der Einhei- ten zu halten und alle Abbil- dungen und Tabellen noch ein- mal anzufertigen.
Es besteht offensichtlich Hand- lungsbedarf. Der Ruf nach dem Gesetzgeber könnte ertönen oder nach verbindlichen Euro- Direktiven (an die sich Nicht- europäer mutmaßlich nicht gebunden fühlen würden).
Fachgesellschaften könnten Konsensus-Positionen erarbei- ten, mehr aber auch nicht.
Es geht aber auch anders, ganz ohne Vorschriften oder Geset- ze. Man könnte die Laborda- ten in konventionellen und SI- Einheiten angeben, was das Lesen und Verstehen für Ver- fechter beider Lager wesent- lich vereinfachen würde.
„Macht doch niemand“, wird der eine oder andere Leser sa- gen. Gegenbeispiel gefällig?
Man nehme sich einmal das aktuelle Buch „Nephrologie:
Pathophysiologie, Klinik, Nie- renersatzverfahren“ von Kuhl- mann, Walb und Luft (Thie- me-Verlag 2003) zur Hand – die Verwendung beider Ein- heiten bereitet Lesevergnügen ohne lästige Umrechungsta- bellen, Taschenrechner, Hand- notizen. Es geht also . . . Dr. med. Michael Steiner, Prof. Dr. med. Peter Schuff-Werner, Institut für Klinische Chemie und Pathobiochemie, Universität Rostock, Ernst-Heydemann-Straße 6, 18057 Rostock
A
A330 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 66. Februar 2004 B R I E F E