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Landesverwaltungsamt als Luftsicherheitsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

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Landesverwaltungsamt als Luftsicherheitsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

Hinweise zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung sind derzeit:

1. die Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2015/1998,

2. das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vom 11.01.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.02.2017;

3. die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) vom 23.05.2007, zuletzt geändert durch Art. 3 V. vom 02.04.2008.

Diese Rechtsgrundlagen sind bspw. über das Internet allgemein und leicht zugänglich.

Die o. g. VO (EU) ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. Es erfolgt daher keine gesonderte Umsetzung in nationales Recht. Die Regelungen der EU-VO garantieren, dass in allen Mitgliedsländern ein einheitliches Minimum an Regeln Anwendung findet. Die nationalen Regelungen können darüber hinausgehen. Unabhängig davon sind viele Details des Verfahrens der nationalen Ausgestaltung zugänglich, beispielsweise Regelungen zur Zuständigkeit bestimmter Behörden.

Der Personenkreis, dessen Zuverlässigkeit von der Luftsicherheitsbehörde überprüft werden muss und überprüft werden darf, ist in der DVO (EU) Nr. 2015/1998 und im LuftSiG bestimmt. Folglich muss bei Antragstellung einer der dort normierten Sachverhalte vorliegen, ansonsten ist eine Bearbeitung unzulässig. Hierzu sind die entspre- chenden Angaben zu machen und zu belegen.

Zuverlässig ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere von Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Anlass, die Zuverlässigkeit in Frage zu stellen, geben u. a. verfassungsfeindliche Bestre- bungen, aber auch Straftaten des Betroffenen. Nach der Rechtsprechung muss dabei nicht unbedingt ein direk- ter Bezug zum Luftverkehr/zur Luftsicherheit bestehen. Ferner ist auch bei laufenden oder eingestellten Ermitt- lungs- und Strafverfahren zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben.

Das Verfahren zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung kommt nur auf Antrag in Gang. Der Antrag- steller hat dabei eine Mitwirkungspflicht. Mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Unvollständige, unleserliche oder unwahre Angaben führen zu Nachfragen, der Beteiligung weiterer Stellen (um den Sachverhalt aufzuklären), verlängern die Bearbeitungszeit und erhöhen die Kosten.

Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, d. h. mindestens sechs Wochen vor der geplanten Tätigkeit oder der Aufnahme der Ausbildung. Die Luftsicherheitsbehörde soll innerhalb eines Monats entscheiden, was auch angestrebt und meist auch eingehalten wird. Bedingt durch personelle Engpässe, erhöhten Arbeitsaufwand, besondere Erkenntnisse, Beteiligung weiterer Stellen, die erforderliche Anhörung des Betroffenen, dessen man- gelnde Mitwirkung usw. kann sich diese Zeitspanne jedoch auch deutlich verlängern.

Mit seiner Antragstellung stimmt der Betreffende zu, sich einem durch LuftSiG und LuftSiZÜV vorgegebenen Verwaltungsverfahren zu unterziehen. Das bedeutet insbesondere, dass seine persönlichen Daten im Rahmen der Vorgaben erfasst, gespeichert, übertragen und verwendet werden. In dem Verfahren können und werden eine Reihe von Stellen beteiligt, weil die Luftsicherheitsbehörde von sich aus nicht über die Kenntnisse verfügt – und auch nicht verfügen kann -, welche die Beurteilung der Zuverlässigkeit ermöglichen. Zu diesen Stellen gehören im Regelfall zumindest die für die Wohnsitze der letzten zehn Jahre zuständigen Polizeivollzugsbehör- den, die für die Luftsicherheitsbehörde zuständige Verfassungsschutzbehörde und das Bundesamt für Justiz, von dem eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt wird. Soweit im Einzelfall erfor- derlich, können und werden darüber hinaus weitere Stellen beteiligt: Bundeskriminalamt, Bundesnachrichten- dienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Zollkriminalamt, Ausländerzentralregis- ter, Bundesbeauftragte/r für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, ggf. Flugplatz- betreiber, Luftfahrtunternehmen, gegenwärtiger Arbeitgeber.

Wer dies nicht wünscht, braucht seine diesbezügliche Zustimmung nicht zu erklären. In diesem Fall hat die Luftsicherheitsbehörde jedoch keine Grundlage für eine positive Entscheidung, kann also die Zuverlässigkeit des Betreffenden nicht beurteilen und somit auch nicht feststellen. Damit – ebenso bei gänzlich unterbliebener Antragstellung - sind keine unmittelbaren Rechtsfolgen verknüpft. Da die Feststellung der Zuverlässigkeit jedoch Voraussetzung für eine Reihe von Tatbeständen (z.B. Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, Erlangung einer Lizenz) ist, können dem Betroffenen daraus nachfolgend rechtliche Nachteile entstehen.

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Bei Antragstellung ist eindeutig anzugeben, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Beruflich bedingte Überprü- fungen erfolgen regelmäßig über den Arbeitgeber, der auch gemäß § 7 Abs. 2 LuftSiG die Kosten zu tragen hat.

Dies erfordert jedoch nicht nur eine Antragstellung über den Arbeitgeber, sondern ergänzend dessen ausdrück- liche – formlos abgegebene – Kostenübernahmeerklärung.

Grundlage jeder Bearbeitung ist die zweifelsfreie Feststellung der Identität. Zu diesem Zweck ist eine Kopie des Personalausweises (beide Seiten !) beizufügen. Alternativ können auch die maßgeblichen Seiten des Reisepas- ses als Kopien vorgelegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Dokumente gültig und die Kopien zweifelsfrei lesbar bzw. erkennbar sind. Eine besondere Bedeutung kommt dem aktuellen Hauptwohnsitz zu. Da der Reise- pass keine Adresse enthält, ist ergänzend zu seiner Kopie eine aktuelle Meldebescheinigung (die jedoch nicht älter als ein Monat sein darf) vorzulegen. Die mit deren Beschaffung verbundenen Kosten trägt nicht das LVwA.

Sofern die Antragstellung über den Arbeitgeber erfolgt, obliegt es diesem, die Übereinstimmung der originalen Ausweise mit den Kopien festzustellen.

Erhebliche Bedeutung kommt der Angabe der Wohnsitze/der gewöhnlichen Aufenthaltsorte der letzten zehn Jahre zu. Zu beachten ist, dass es nicht darauf ankommt, um welche Art (bspw. Haupt-, Nebenwohnsitz) es sich handelt. Folglich sind alle Wohnsitze und alle Aufenthaltsorte des betreffenden Zeitraums (jedoch kein Urlaub) anzugeben. Werden der Luftsicherheitsbehörde im Laufe des Verfahrens Wohnsitze/Aufenthaltsorte bekannt, welche der Antragsteller verschwiegen hat, werden weitere behördliche Beteiligungen (Einwohnermeldeämter, Polizeivollzugsbehörden) unentbehrlich. Es wird um besondere Beachtung gebeten, dass nicht nur Wohnsitze, sondern auch gewöhnliche Aufenthaltsorte maßgeblich sind.

Gemäß der DVO (EU) Nr. 2015/1998 umfasst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung immer zumindest auch eine Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens wäh- rend der letzten 5 Jahre. Diese Zeitspanne bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Die Sicherheits- relevanz etwaiger Lücken kann jedoch nur bewertet werden, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Angaben gemacht hat. Zu diesem Zweck wird ein gesondertes Formblatt verwendet, das von dem Antragsteller vollstän- dig, zeitlich geordnet, lückenlos ausgefüllt und gesondert unterschrieben wird. Grundsätzlich sind alle Angaben mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Eine elektronische Speicherung dieser Angaben erfolgt jedoch nicht.

Trotzdem soll der Antragsteller aus datenschutzrechtlichen Gründen dabei alle nicht bedeutsamen Daten schwärzen. Ergeben sich Zweifel oder Fragen, beteiligt die Luftsicherheitsbehörde zu deren Klärung weitere Sicherheitsbehörden.

Werden im Laufe des Verfahrens Tatsachen bekannt, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkom- men zu lassen (bspw. Strafregistereinträge), erfolgt eine Anhörung des Betroffenen. Danach wird eine Abwä- gung vorgenommen, die sich am Gesetz und an der hierzu ergangenen Rechtsprechung orientiert.

Nach der gefestigten Rechtsprechung ist die Zuverlässigkeit angesichts der Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter bereits zu verneinen, wenn auch nur geringe Zweifel bestehen bleiben.

Die abschließende Entscheidung ergeht in jedem Fall schriftlich. Die positive Feststellung der Zuverlässigkeit gilt derzeit 5 Jahre lang und wird bundesweit anerkannt. Die im Verfahren beteiligten Behörden werden über das Ergebnis informiert. Erhalten diese Behörden im Nachgang Kenntnis von Vorgängen, welche für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, informieren sie die dafür zuständige Luftsicherheitsbehörde.

Das kann auch zur Aufhebung der ursprünglich getroffenen Entscheidung, also dem Verlust der Feststellung

„zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG“ führen (Widerruf).

Im Falle der Verneinung der Zuverlässigkeit, über die alle nationalen Luftsicherheitsbehörden informiert werden, ist der Rechtsweg eröffnet. Eine erneute Antragstellung kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen, sofern der Betreffende nicht nachweist, dass die zur Verneinung führenden Umstände zuvor entfallen sind.

Erfolgt der Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungs- dauer der festgestellten Zuverlässigkeit, gilt der Betroffene bis zum Abschluss des Verfahrens als zuverlässig.

Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Be- troffenen verbleiben, darf diesem bspw. kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrs- flughafens gewährt werden, darf er seine Tätigkeit nicht aufnehmen und auch die Ausstellung einer Luftfahrerli- zenz ist dann ebenfalls nicht möglich.

Das Antragsformular enthält bei den einzelnen Antragsarten (z.B. Nr. 4 - Luftfahrer) besondere Hinweise zu ergänzenden Angaben/Unterlagen (z.B. Lizenzkopie). Um deren Beachtung wird gebeten !

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