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2. Vergabekammer

beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Beschluss

Az.: VK 2 – LVwA LSA 31/06

In dem Vergabenachprüfungsverfahren

1.

- Antragstellerin –

gegen den

2.

- Vergabestelle -

3.

- Beigeladene –

hat die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 14.11.2006 durch den Vorsitzenden, Herrn Oberregierungsrat Oanea, die hauptamtliche Beisitzerin, Frau Wendler, und die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau Dipl. Ing. Hecker, beschlossen:

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1. Das Nachprüfungsverfahren wird wegen Erledigung in der Hauptsache eingestellt.

2. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten vor der Vergabekammer (hier: Gebühren und Auslagen) zu tragen. Diese werden auf € … festgesetzt.

3. Die Vergabestelle und die Beigeladene tragen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen selbst.

Gründe:

Das Nachprüfungsverfahren ist durch Beschluss einzustellen, da es sich durch die mit Schriftsatz vom 16.10.2006 (Eingang bei der Vergabekammer am 17.10.2006) erfolgte Rücknahme des Nachprüfungsantrages durch die Antragstellerin i.S.d. § 114 Abs. 2 Satz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erledigt hat.

Die Antragstellerin ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GWB verpflichtet, die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen.

Dabei ist grundsätzlich derjenige Kostenschuldner, der die Erledigung veranlasst, also die Ursache dafür gesetzt hat (vgl. dazu Ingenstau/Korbion, VOB – Z, 1. Auflage 1999, Seite 213). Dies ist in Bezug auf o.g. Nachprüfungsverfahren die Antragsstellerin, da sie ihren Antrag auf Nachprüfung zurückgenommen hatte.

Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 3 Satz 3 i.V.m.

§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Nach der letztgenannten Vorschrift bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens.

Als wirtschaftlicher Wert des Nachprüfungsverfahrens wurde hier der Angebotspreis des Angebots der Antragstellerin i.H.v. € … zugrunde gelegt. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer, deren Grundlage die Formel € 2.500,-- plus 0,05% des Auftragswertes ist, ergibt sich als Richtwert eine Gebühr i.H.v. € ….

Dieser Betrag kann auch nicht aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB). Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Nachprüfung erst unmittelbar vor dem Termin der mündlichen Verhandlung

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zurückgenommen hatte, war der durch den Antrag verursachte personelle und sachliche Verwaltungsaufwand erheblich. Es bedurfte lediglich keiner mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag auf Nachprüfung vor einer Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat. Deshalb wird dieser Betrag auf die Hälfte der Gebühr, mithin

€ … gemindert. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Gebühr gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB weiter zu ermäßigen.

Die Vergabestelle und die Beigeladene tragen die ihnen entstandenen Auslagen selbst.

§ 128 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GWB regelt die Höhe der zu entrichtenden Gebühr im Falle der Antragsrücknahme oder der anderweitigen Erledigung. Der Gesetzgeber verzichtete hier, anders als in § 91 a Abs. 1 ZPO, auf eine Normierung zur Kostenerstattung gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche kann bei der Kostenregelung in § 128 GWB nicht unterstellt werden (BGH vom 09.12.2003, Az. X ZB 14/03). Daher findet im Falle der Antragsrücknahme keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle oder der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer statt (vgl. BGH vom 25.10.2005, Az. X ZB 22/05).

Die ehrenamtliche Beisitzerin hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann das Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06118 Naumburg, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, schriftlich angerufen werden.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen.

Die Beschwerde muss die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, sowie die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

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Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Oanea Wendler

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