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PTA-Abschluss/Arbeitszeit-Kürzung

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Academic year: 2022

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Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben

Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag,

DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Petra Peterle, Otto-Volger-Straße 15,

65843 Sulzbach, oder per E-Mail an

p.peterle@uzv.de Jutta Brielich

ADEXA Ansprechpartnerin zum Thema PTA in Europa

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Kann man mit einem ausländischem PTA- Abschluss in Deutschland arbeiten?

Seit dem 1. April 2012 gibt es ein Gesetz, das die Anerkennung ausländischer Berufsab- schlüsse hier zu Lande erleichtert. Für etwa 60 so genannte reglementierte Berufe (Gesund- heitsberufe, Handwerk), unter anderem auch den der PTA, sowie rund 350 duale Ausbil- dungsberufe gilt damit seit Dezember 2012 der Rechtsanspruch, dass innerhalb von drei Mona- ten überprüft wird, ob eine Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen gegeben ist. Leider liegen uns bisher noch keine Rückmeldungen von betroffenen PTA-KollegInnen vor.

Je nach Herkunftsland und Ausbildungsstand, der bei den europäischen PTA sehr unter- schiedlich ist, kann die ausländische PTA ohne Probleme bei uns arbeiten oder – wenn we- sentliche Unterschiede zur deutschen Ausbil- dung bestehen, die nicht durch Berufserfah- rung ausgeglichen werden – muss noch einen mehr oder weniger umfangreichen Anpas- sungslehrgang absolvieren oder eine Eignung- sprüfung ablegen. Auf der Seite des Bundes- bildungsministeriums finden Sie ausführliche Informationen und Links zur jeweiligen Be- hörde, je nach Bundesland, wo Sie sich mel- den können – unter www.anerkennung-in- deutschland.de.

Bettina Schwarz BVpta

Geschäftsführerin

Kann man sich gegen Stundenkürzung wehren?

Eine einseitige Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitge- ber – und damit eine Verringerung der Entloh- nung – ist grundsätzlich nicht zulässig. Möchte der Chef, dass sein Arbeitnehmer weniger als vereinbart arbeitet, kann er dies nur mit Zu- stimmung des Mitarbeiters durch eine Ände- rung des Arbeitsvertrags festsetzen. Ist man damit als Arbeitnehmer nicht einverstanden, hat der Arbeitgeber darüber hinaus die Mög- lichkeit, einseitig eine Änderungskündigung auszusprechen. Er muss das bestehende Ar- beitsverhältnis ordentlich kündigen und gleich- zeitig anbieten, das Arbeitsverhältnis zu geän- derten Bedingungen fortzuführen. Der Arbeit- nehmer muss sich dann entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder rechtliche Maßnahmen ergreift. Beim Aushandeln der neuen Bedin- gungen sollte man abwägen zwischen Arbeits- platzsicherung einerseits und Ausmaß der ver- schlechterten Arbeitsbedingungen und Aus- sichten auf eine neue Arbeitsstelle andererseits.

In den Verhandlungen sollte auch die Option einer befristeten Kürzung besprochen werden.

Am besten lassen Sie sich im jeweiligen Ein- zelfall beraten – zum Beispiel als Mitglied des BVpta.

Werden ausländische PTA-Abschlüsse anerkannt?

Muss man eine Kürzung der Arbeitszeit hinnehmen?

Wir haben Jutta Brielich (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufs-

vertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

DIE PTA IN DER APOTHEKE | März 2013 | www.pta-aktuell.de 99

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