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Pressesprecher: Hans-Ulrich Mogk E-Mail: pressestelle@vg-frankfurt.justiz.hessen.de

60486 Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18 Pressemitteilungen im Internet: http:// www.vg-frankfurt.justiz.hessen.de Telefon (069) 1367- 85 40

Telefax (069) 1367- 85 21

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Pressesprecher -

Frankfurt am Main, 10.03.2008 Nr. 09/2008

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verpflichtet den Main-Kinzig-Kreis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine kurdische Familie aus der Türkei.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Es klagen die Mutter und ihre sechs minderjährigen Kinder. Ein Kind ist in der Türkei geboren, die übrigen Kinder sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Die Asylanträge der Kläger sowie des Ehe- manns und Vaters der Kläger wurden abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Klagen und eingeleg- ten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Ein Asylfolgeantrag wurde ebenfalls abgelehnt. In der Folgezeit wurden die Kläger geduldet, weil sie nicht im Besitz eines Einreisedokumentes für die Türkei waren. Die Kläger beantragten danach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Be- scheid vom 12.02.2007 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Zur Begründung führte er aus, die Kläger könnten aus § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - wegen rechtlicher oder tatsächli- cher Unmöglichkeit der Abschiebung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Der alleinige Grund für den weiteren Verbleib der Kläger nach Abschluss ihres Asyl- verfahrens habe in ihrer Passlosigkeit gelegen. Bei entsprechender Mitwirkung wäre es ihnen möglich gewesen die entsprechenden Dokumente zu beschaffen und in die Türkei zurückzukeh- ren. Somit seien sie nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert gewesen, so dass der Aus- schlusstatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG eingreife. Die Kläger hätten auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK - keinen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK ge- schützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts setze voraus, dass die je-

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weiligen Ausländer in dem betreffenden Land fest verankert seien. Des Weiteren seien die Klä- ger auch nicht wirtschaftlich integriert. Die gesamte Familie habe seit Oktober 1993 ununterbro- chen im laufenden Hilfebezug gestanden. Den Klägern stehe auch kein Aufenthaltsrecht nach der Bleiberechtsregelung zu. Den Klägern sei die Rückkehr in ihr Heimatland auch zumutbar. Die Klägerin zu 1 sei in der Türkei geboren und dort aufgewachsen. Die Kinder müssten sich das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen, weil sie als Kinder deren aufenthaltsrechtliches Schick- sal teilten und auch im Hinblick auf die Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf die Unterstützung der Familie angewiesen seien. Den Eltern der Kläger zu 2 bis 7 sei bewusst gewesen, dass der Aufenthalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland nur geduldet und damit nicht dauer- haft gewesen sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei nicht entstanden. Die Kläger wurden am 13.02.2007 in die Türkei abgeschoben. Sie haben am 15.03.2007 Klage erhoben, mit der sie wei- terhin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehren. Die Kläger räumen ein, dass aufgrund der Vorstrafen des Vaters und Ehemannes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung nicht in Betracht komme. Die minderjährigen Kinder hätten jedoch einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. Sie seien in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse fest integriert. Einen Bezug zur Türkei hätten sie nicht aufgebaut. Sie hätten allein das soziale Bezugssystem der Bundesrepublik Deutschland kennen gelernt und seien in der Bundesrepublik zu faktischen Inländern geworden.

Im Übrigen hätten sich die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann getrennt, die Vorstrafen des Eheman- nes könnten daher der Familie nicht mehr entgegengehalten werden. Der Lebensunterhalt der Kläger in der Bundesrepublik sei durch einen Unterstützerkreis gesichert.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegegeben. Die für auslän- derrechtliche Verfahren aus dem Main-Kinzig-Kreis zuständige 1. Kammer des Verwal- tungsgerichts Frankfurt am Main hat den Main-Kinzig-Kreis zur Erteilung von Aufent- haltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK verpflichtet. Die sechs minderjährigen Kläger seien in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Die Verweigerung des Aufenthaltsrechts greife in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Ach- tung des Privatlebens ein. Zwar seien die Eltern wirtschaftlich und sozial nicht integriert. Dies sei den minderjährigen Klägern vorliegend - ausnahmsweise - nicht zuzurechnen, da ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland - bezogen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - nicht zu- mutbar sei bzw. gewesen sei, weil die Heimat ihnen fremd und unbekannt sei. Aus Gründen des

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Schutzes der Familie sei auch der Klägerin zu 1 als Mutter der minderjährigen Kläger ein Blei- berecht zuzubilligen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zu- gelassen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet.

Aktenzeichen: 1 E 831/07

Hans-Ulrich Mogk (Pressesprecher)

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