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Datenaustausch zur Fortbildungspflicht

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Frühgeborenen < 28 SSW als übereil- ten Schritt, weil ohne jedes geregelte Management bezeichnen muss, zu - mal keinerlei evidenzbasierte Daten vorgelegt worden sind, fordert die Sächsische Impfkommission (SIKO) aus juristischen Gründen alle Ärz- te, die Frühgeborene < 28. SSW impfen, hiermit auf, die Empfeh- lungen der DAKJ zu beachten.

Zur Abwendung möglicher negativer Folgen solcher unkoordinierten Akti- onen (Senkung der Durchimmunisie- rungsraten und Verschiebung des optimalen Impfalters nach oben bei Frühgeborenen, Diskriminierung der Impfprophylaxe allgemein bei Impf- skeptikern und -gegnern) bittet die Sächsische Impfkommission alle Impf- ärzte, ihr bekanntes und anerkann- Hygiene aktuell

Ärzteblatt Sachsen 9 / 2008 469

tes Engagement in der Sache zum Wohle der uns anvertrauten Patien- ten noch zu verstärken.

Literatur beim Verfasser Der volle Wortlaut Lit.1: www.DAKJ.de) Autor und Korrespondenzadresse:

Sächsische Impfkommission Vorsitzender: Prof. Dr. med. habil.

Siegwart Bigl Ludwigsburgstraße 21, 09114 Chemnitz Tel.: 0371 3360422, E-Mail: siegwart@bigl.de

Datenaustausch zur Fortbildungspflicht

Sächsische Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung Sachsen beschließen Datenaus- tausch zum Fortbildungsnachweis ihrer Mitglieder gemäß § 95d SGB V Entsprechend den Vorgaben des

§ 95d SGB V haben Vertragsärzte und -psychotherapeuten die Verpflichtung,

sich in dem Umfang fachlich fortzu- bilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsaus- bildung in der vertragsärztlichen Ver- sorgung erforderlichen Fachkennt- nisse notwendig ist. Der Gesetzgeber führt in § 95d Abs. 3 SGB V hierzu weiter aus, dass der Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut dafür alle fünf Jahre gegenüber der Kassen- ärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen hat, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach § 95d Abs. 1 SGB V nachgekommen ist.

Maßstab hierfür ist der Erwerb von 250 Fortbildungspunkte innerhalb der genannten Frist.

Für Vertragsärzte und -psychothera- peuten, die bereits am 30. Juni 2004 zugelassen gewesen sind, ist ein sol- cher Nachweis damit erstmals zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Der Ge -

setzgeber hat mit seiner Festlegung im SGB V zugleich verfügt, dass die Kassenärztliche Vereinigung verpflich- tet ist, gegebenenfalls Honorarkür- zungen in gestufter Form vorzuneh- men, wenn der entsprechende Nach- weis über das Erreichen von 250 Punkten nicht oder nicht vollständig erbracht wird. Diese Regelung gilt für alle zugelassenen, ermächtigten und in medizinischen Versorgungs- zentren oder bei einem Vertragsarzt oder -psychotherapeuten angestell- ten Ärzte, Psychologischen Psycho- therapeuten und Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeuten.

Grundlage des Fortbildungsnachwei- ses ist das Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern.

Die Sächsische Landesärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen haben jetzt auf der Grund- lage eines allgemeinen Datenabglei- ches, der auch die beiden Einrichtun- gen zu übermittelnden Meldedaten erfasst, vereinbart, dass die Kassen- ärztliche Vereinigung Sachsen zum 1. Stichtag und zukünftig in regelmä- ßigen Abständen von der Sächsi- schen Landesärztekammer eine arzt- bezogene Information darüber erhält, ob der oben genannte Nachweis durch den sächsischen Vertragsarzt zum jeweiligen Stichtag erbracht wurde und wie sich der punktemä- ßige Stand des Fortbildungskontos

zum jeweiligen Stichtag darstellt.

Damit entfällt für die sächsischen Vertragsärzte die (getrennte) zusätz- liche Nachweisführung über die absolvierten Fortbildungen gegen- über der Kassenäztlichen Vereini- gung Sachsen.

Die von Sächsischer Landesärztekam- mer und Kassenärztlicher Vereini- gung Sachsen geschlossene Verein- barung trägt somit dem Servicege- danken, dem beide ärztlichen Kör- perschaften ihren Mitgliedern gegen- über nachhaltig verpflichtet sind, Rechnung.

Wir weisen mit dieser Information nochmals auf den Stichtag 30. 6.

2009 hin und möchten Sie gleichzei- tig bitten – falls Sie noch nicht über ein gültiges Fortbildungszertifikat verfügen – die Ihnen vorliegenden Fortbildungsnachweise zu sichten.

Mit Erreichen der geforderten 250 Punkte innerhalb des Fünfjahreszeit- raums kann das Zertifikat bei der Sächsischen Landesärztekammer be - antragt werden. Einzelbeschei ni gun- gen, die noch nicht im Punktekonto erfasst wurden, sind bei An trag- stellung des Fortbildungszertifikates mit geltend zu machen. Für die Antragstellung hält die Sächsische Landesärztekammer entsprechende Antragsformulare sowie ergänzende Informationen auf ihren Internetsei- ten bereit (www.slaek.de).

Mitteilungen der Geschäftsstelle

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