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Finanzamtsakten, Besorgnis der Befangenheit, Bundesfinanzhof, Zinsbescheid, Außenprüfung, Vermietung und Verpachtung, Betriebsprüfungsbericht

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FG München, Urteil v. 18.03.2016 – 7 K 497/15 Titel:

Finanzamtsakten, Besorgnis der Befangenheit, Bundesfinanzhof, Zinsbescheid, Außenprüfung, Vermietung und Verpachtung, Betriebsprüfungsbericht

Schlagwort:

Zinsen zur Einkommensteuer Fundstelle:

BeckRS 2017, 94476  

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung gem. § 233a Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2008.

2

Die Kläger wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem trotz

mehrfacher Aufforderung keine Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, nahm das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor und setzte Zinsen zur Einkommensteuer gemäß § 233a AO in Höhe von 337 € fest. Die Kläger bezahlten diese Zinsen.

3

Da die Steuererklärungen auch in der Folge nicht eingereicht wurden, hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 auf. Mit Schreiben vom 28. November 2011 erhoben die Einspruchsführer hiergegen Einspruch und teilten mit, den Einkommensteuerbescheid vom 28. Dezember 2010 nicht erhalten zu haben. Am 6. Dezember 2011 erließ das Finanzamt einen personellen Zinsbescheid, in dem Zinsen in Höhe von 674 € für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 27. Oktober 2011 wurden.

4

Am 2. März 2012 ging die Einkommensteuererklärung 2008 beim Finanzamt ein.

5

Nachdem im Zeitraum vom 13. November 2012 bis 6. Mai 2014 beim Kläger eine Außenprüfung für das Jahr 2008 durchgeführt worden war, die mit Prüfungsanordnung vom 25. Juli 2012 (zugestellt mit

Zustellungsurkunde am 26. Juli 2012) angekündigt worden war, erging am 18. Juli 2014 für das Jahr 2008 ein geänderter Einkommensteuerbescheid und am 28. Oktober 2014 ein Bescheid für Zinsen nach § 233a AO zur Einkommensteuer für 2008. Die im Einkommensteuerbescheid vom 28. Oktober 2010 festgesetzten Zinsen in Höhe von 337 € wurden nunmehr als Minderung eingetragen und die bisherige doppelte

Festsetzung dieses Betrags im Zinsbescheid vom 6. Dezember 2011 berichtigt. Nachdem sowohl die Zinsen in Höhe von 337 € als auch die Zinsen in Höhe von 674 € bereits bezahlt worden waren (insgesamt 1.011 €) wurden diese Beträge angerechnet.

6

Der gegen den Zinsbescheid vom 28. Oktober 2014 am 1. Dezember 2014 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

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Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass die Zinsfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei, weil die zugrundeliegenden Einkommensteuerforderungen unbegründet seien.

8

Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.

9

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

11

Mit - per Telefax übermitteltem - Schriftsatz vom 18. März 2016, beim Finanzgericht eingegangen um 7.22 Uhr, beantragt die Klägerin Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen einer kurzfristig eingetretenen Erkrankung. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.

12

Mit Telefax vom 17. März 2016, beim Finanzgericht eingegangen um 21.26 Uhr, lehnten die Kläger die Einzelrichterin sowie alle Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab; wegen der Einzelheiten wird auf das Telefax vom 17. März 2017 verwiesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Der angefochtene Zinsbescheid ist rechtmäßig.

16

1. Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist gemäß § 233a Abs.

5 Satz 1 1. Halbsatz AO eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO ist für die Zinsberechnung der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher

festgesetzten Steuer maßgeblich, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die anzurechnende Körperschaftsteuer.

17

§ 233a AO soll im Interesse der Besteuerungsgleichheit einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, „aus welchen Gründen auch immer“, zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden (BTDrucks 11/2157, 194; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.

September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, 54).

18

Im Streitfall bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids vom 28. Oktober 2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung. Insbesondere hat das Finanzamt die aufgrund der

Zinsbescheide vom 28. Dezember 2010 und 6. Dezember 2011 bereits bezahlten Zinsen von 337 € und 674

€ (insgesamt 1.011 €) insoweit auf die sich nunmehr ergebende Zinsfestsetzung von 1.834 € angerechnet.

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2. Im Übrigen bestehen an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2008 keine Bedenken.

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2.1. Die vom Kläger erzielten Einkünfte sind gewerblicher Art, so dass der Prüfer den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit jeweils zutreffend mit „0“ und den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre jeweils unter Tz. 1.2 und 1.3. des Berichts in der Höhe der festgestellten Unterschiedsbeträge erfasst hat.

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Der Kläger war im Streitjahr kein „Ingenieur“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf seinem Briefkopf gibt er unter anderem die Berufsbezeichnung „Staatl. geprüfter Kfz.- Techniker und Kfz-Mech.-Meister“ an. Er übt auch keinen „ähnlichen Beruf“ im Sinne der ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe (sog. Katalogberufe) aus. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Tätigkeit einem Katalogberuf

„ähnlich“ (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BStBI. II 1973, 730). „Ähnlich“ ist die Tätigkeit einem Katalogberuf dann, wenn sie ihrem Gesamtbild nach mit dem typischen Bild eines Katalogberufs in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar ist (z. B. BFH-Urteil vom 19. Juli 1985 III R 175/80, BStBl. II 1986, 15). Eine ähnliche Tätigkeit des Klägers mit dem hier allein in Betracht kommenden Katalogberuf des Ingenieurs setzt eine Ausbildung voraus, die mit der

Berufsausbildung des Ingenieurs, wie sie die Ingenieur-Gesetze vorschreiben, vergleichbar ist. Eine Ausbildung mit vorwiegend praktischem Einschlag, vor allem eine handwerkliche Ausbildung, genügt nicht, da ihr die theoretische Basis fehlt, die durch ein Ingenieurstudium vermittelt wird. Diese Ausbildung kann nur durch ein entsprechendes Studium, eine vergleichbare systematische Ausbildung oder die Ausübung einer entsprechend qualifizierten Tätigkeit nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BStBl. II 1981, 118). Die Ausbildung muss - soll sie der des Ingenieurs vergleich bar sein - dem

Steuerpflichtigen insbesondere mathematisch-technische Kenntnisse vermitteln (BFH-Urteile vom 5.

November 1970 IV R 127/70, BStBl. II 1971, 319 und vom 10. November 1988 IV R 63/86, BStBl. II 1989, 198).

22

Im zu entscheidenden Falle hat der Kläger die genannten Voraussetzungen nicht belegt. Eine Bestätigung des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Jahr 1996 über eine Sonderausbildung des Klägers befindet sich nicht in den Akten.

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Soweit der Kläger anführt, dass der Betriebsprüfer keinerlei Feststellungen zum Handel und Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen und Büroausstattung getroffen habe und auch die Aufwendungen für diese beiden Firmen nicht berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Kläger dem Prüfer mitgeteilt hat, dass er aus diesen Geschäftszweigen keine Einkünfte erzielt hat (vgl. Anlage 4 des klägerischen

Schriftsatzes vom 14. Oktober 2015 bzw. BI. 299, 277 und 278 der BP-Handakte). Im Übrigen enthält der Prüfungsbericht keine Ausführungen zu diesen Geschäftszweigen, so dass insoweit keine Feststellungen getroffen worden sind.

24

2. Im Übrigen bestehen auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Einwendungen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide:

25

2.1. Der Prüfer durfte die Betriebsprüfung beim Kläger durchführen. Eine Betriebsprüfung wird von

demjenigen Finanzamt durchgeführt, das die Prüfungsanordnung erlässt. Dies war im vorliegenden Fall das Finanzamt, das daher auch den Betriebsprüfungsbericht verfasst hat.

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Die Auswahl des jeweiligen Prüfungspersonals beruht auf den jeweiligen innerbehördlichen

Zuständigkeitsregelungen und entfaltet keine Außenwirkung, insbesondere begründet die Benennung des Prüfers in der Prüfungsanordnung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Umstand, dass der Prüfer an ein anderes Finanzamt versetzt worden ist, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit oder einem Verwertungsverbot seiner Feststellungen. An der örtlichen Zuständigkeit des beklagten Finanzamts, das die Steuerfestsetzungen durchgeführt hat, bestehen ebenfalls keine Bedenken.

27

2.2. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer den Betriebsprüfungsbericht nach Japan gefaxt hat, liegen nicht vor. Nach den Ausführungen des Finanzamts, an denen das Gericht nicht zweifelt, benötigen die

Telefonanlagen, die in den Finanzämtern und somit auch in den Finanzämtern in Betrieb sind, eine zusätzliche Verkehrsausscheidungsziffer (VAZ, in Deutsch 2.2. land ist dies eine vorangestellte „0“), um vom internen Telefonnetz des Finanzamts in das externe Netz wählen zu können. Ein Telefax, das vom Finanzamt versandt wird, muss deshalb zusätzlich zur „0“ in der Vorwahl eine weitere „0“ als VAZ an erster

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Stelle haben. Da die Telefaxnummer des Klägers früher die 0, hat der Prüfer, um eine Amtsleitung zu erhalten, eine weitere „0“ vorgewählt, so dass sich die gewählte Nummer ergab.

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2.3. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen sei. In der Regel wird die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) abgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4 m.w.N.). Dies ist im Streitfall erfolgt. Eine Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht hat sich der Kläger nicht vorbehalten (vgl. § 202 Abs. 2 AO).

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Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers konnte keine Schlussbesprechung durchgeführt werden (vgl. § 202 Abs. 1 AO), da auf die verschiedenen Terminvorschläge (28.11.2013, 4.12.2013, 10.12.2013, 9.4.2014 sowie 10.4.2014) des Finanzamts nicht eingegangen worden ist. Auf die wiederholten Anfragen des Finanzamts hinsichtlich eigener Terminvorschläge des Klägers erfolgte keine Reaktion (vgl. Telefax des Sachgebietsleiters der Bp-Stelle vom 28. März 2014). Soweit der Kläger mit Telefax vom 29. Januar 2014 die Weiterführung der Außenprüfung mit der Begründung beantragt hat, dass er nunmehr eine

Steuerkanzlei beauftragt habe, die sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen werde, erfolgte keine entsprechende Meldung eines Steuerberaters. Da der Kläger schließlich auch den Termin zur Durchführung einer Schlussbesprechung am 6. Mai 2014 in den Amtsräumen des Finanzamts, zu dem er mit Schreiben vom 23. April 2014 geladen worden ist, nicht wahrgenommen hat, durfte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass auf die Durchführung einer Schlussbesprechung verzichtet wird, zumal der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass die Nichtwahrnehmung dieses Termins ohne Angaben von Gründen als Verzicht zu werten sei (§ 201 Abs. 1 AO).

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Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass die Nichtunterzeichnung der Reinschrift der Einladung zur Abhaltung der Schlussbesprechung und des Anschreibens zur Übersendung der Ausfertigungen des Prüfungsberichts durch den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle zur Nichtigkeit der auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Steuerbescheide führen würde. Anhand der ausführlichen Schilderung des Finanzamts über den Hergang der Betriebsprüfung bestehen keine Zweifel an einer korrekten

Durchführung. Insbesondere entsprach die Unterzeichnung des Entwurfs des Betriebsprüfungsberichts vom Betriebsprüfer sowie die Bestätigung der Reinschrift durch die Schreibkanzlei der Betriebsprüfungsstelle beim Finanzamt mit Unterschrift und Dienstsiegel des Finanzamts den behördlichen Vorgaben (vgl. Abschn.

3.4.5. Abs. 2 FAGO 2010, § 202 Abgabenordnung, § 12 BpO).

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Soweit der Kläger dem Finanzamt gegenüber eingewendet hat, dass das Finanzamt Kontoauszüge bei dem Nachlasspfleger angefordert sowie mit dem Finanzamt ZZZ über den Sachverhalt gesprochen und dabei steuermindernde Umstände nicht berücksichtigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Sachverhalt zur Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Grundstück in K, das einer Erbengemeinschaft zugerechnet wird, an der der Kläger beteiligt ist, nicht dem Prüfungsauftrag unterlag, da insoweit auch keine Zuständigkeit des Finanzamt gegeben ist. Wie das Finanzamt zu Recht ausführt, ist insoweit eine

gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO durchzuführen, nach der die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, wenn mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO obliegt dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich das betreffende Grundstück befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).

32

Der Kläger war im Rahmen der Außenprüfung auch Auskunftsperson, wie sich insbesondere aus seinem Schreiben vom 23. April 2013 ergibt (Bl. 49ff. der BP-Handakte sowie Anlage 4 zum Schriftsatz des

Finanzamts vom 19. November 2015). Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen Worten nur vereinzelt an der Außenprüfung teilgenommen hat.

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2.4. Auch der Hinweis, dass auf Seite 4 des Prüfungsberichts als eingesetztes Buchführungssystem fehlerhaft das Buchführungssystem Lexware benannt werde, führt nicht zum Erfolg. Hinweise, dass der

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Prüfer die vorgelegten CDs nicht auslesen konnte, fehlen. Wie sich aus der dem Schriftsatz des Finanzamts vom 19. November 2015 beiliegenden Anlage 3 und BI. 34 der BP-Handakte ergibt, war dem Prüfer

bekannt, dass das Buchhaltungssystem mit dem Programm „S“ erstellt worden ist. Aus den Handakten ist überdies ersichtlich, dass der Prüfer alle Daten aus den vorgelegten CDs ausgelesen hat.

34

2.5. Das Finanzamt hat die private Telefonnutzung des Festnetzanschlusses sowie die private Telefax- und lnternetnutzung zutreffend mit 300 € jährlich geschätzt, da keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt wurden (§

162 AO).

35

Bei privater Mitbenutzung eines betrieblichen Anschlusses ist der Anteil der privaten Nutzung bei fehlenden Aufzeichnungen zu schätzen. Vorliegend ist von einer solchen privaten Mitbenutzung auszugehen. Der Einwand des Klägers, private Gespräche seien ausschließlich über sein privates Mobiltelefon geführt worden, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Der Betrag von 300 € ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 21. Mai 1997, XII 536/96, EFG 1997, 1300; Schmidt/Heinicke, § 4 Anm.

520, Stichwort: Telefonkosten). Eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Telefon, Internet- und Festnetzanschlusses hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Nachweise einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung anhand von Einzelverbindungsnachweisen, welche er im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht hätte vorlegen können, liegen nicht vor. Aus gleichem Grund kann die genaue Höhe der privaten Gespräche und lnternetnutzung nicht ermittelt werden, so dass eine Schätzung gemäß § 162 Abs.

1 i. V. m. Abs. 2 AO geboten war.

36

2.6. Da auch im Zusammenhang mit den betrieblichen Stromkosten und den übrigen Hausunkosten keine Einzelaufzeichnungen vorliegen, durfte das Finanzamt auch insoweit im Schätzungswege lediglich 40% der Gesamtkosten anerkennen (§ 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AO). Der Vortrag des Klägers, dass in seinem Betrieb an 320 Tagen im Jahr jeweils 24 Stunden lang 3 Computer in Betrieb gewesen seien, ist weder glaubhaft, noch nachvollziehbar.

37

2.7. Zutreffend hat das Finanzamt auch im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2008 die Aufwendungen für den TV nicht berücksichtigt, da es sich insoweit um Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG handelt.

38

2.8. Auch die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 247 € (10.03.2008) können nicht dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, da die betriebliche Veranlassung nicht gegeben ist. Vielmehr hat sie das Finanzamt zutreffend als Sonderausgaben behandelt.

39

2.9. Soweit der Kläger auch der Zuordnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Bürovermietung widerspricht, da keine ordnungsgemäße Zuordnung der Mietzahlungen vorgenommen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Finanzamt die ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau des Klägers zugeordnet hat, von der diese Einkünfte auch erzielt worden sind. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

40

Im Übrigen weicht auch der Prüfungsbericht nicht vom Vortrag des Klägers ab. Da der Prüfer festgestellt hat, dass die Miete für Januar, August, Oktober, November und Dezember 2008 nicht als Betriebsausgaben und die Mieten vom 09.06.2008 und 07.05.2008 jeweils doppelt gebucht worden sind (vgl. Aufstellung im BP-Bericht, Tz. 24, VZ 2008), wurden die gebuch ten Beträge den vertraglich vereinbarten Beträgen gegenüberstellt und so die Gewinnerhöhung von 1.244,52 € berechnet. Da zwar lt. Mietvertrag keine Vorsteuern zu zahlen waren, aber Vorsteuern aus Miete gebucht waren, wurde auch die Vorsteuer entsprechend gemindert.

41

2.10. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Prüfungsfeststellungen zu den Schuldzinsen nicht nachvollziehen seien, ergibt sich aus der Anlage 1 zu dem Schriftsatz des Finanzamts vom 19.11. 2015, dass das

Finanzamt insoweit den betrieblichen Anteil von 50% auf 40% gekürzt hat, da der Prüfer diesen Anteil für

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alle Nebenkosten anhand der betrieblichen und privat genutzten Wohnfläche ermittelt hat. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken.

42

3. Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es insoweit einer dienstlichen Äußerung des betroffenen Richters bedarf,

zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422); bei Zuständigkeit des Einzelrichters - wie im Streitfall - entscheidet dieser selbst (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463).

43

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn der Antrag offenbar grundlos ist (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671, m.w.N.).

44

Im Streitfall haben die Kläger die Einzelrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie ihnen ihrer Auffassung nach den Zugang zu Akten und Aktenteilen des Finanzamts zu Unrecht verwehrt habe. Diesem Vortrag ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im Rahmen einer Akteneinsicht zu seinen Verfahren am 28. Juli 2015 beim Finanzamt Einsicht in die Akten des Finanzgerichts zu den Verfahren sowie zu den insoweit vorgelegten Finanzamtsakten (BP-Akte, EStG-Akte, GewSt-Akte, DU-Akte und 2 RBH-Akten) genommen hat. Die Akten wurden dem Finanzamt, bei dem die Akteneinsicht erfolgt ist, vollständig übermittelt.

45

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 die Einsicht in die Akten der bereits

abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren beantragt hat, wurde ihm diese am 10. Dezember 2015 gewährt. Da die vorstehend genannten Verfahren rechtskräftig entschieden worden sind, besteht außerdem grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2000 XI B 141/99, BFH/NV 2000, 883), insbesondere auch nicht in die Finanzamtsakten, die dem Finanzgericht bei

abgeschlossenen Verfahren nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bedürfnis nach Akteneinsicht wie vorliegend auch damit begründet wird, dass die Kenntnis des Inhaltes der Akten für andere Verfahren bzw. wegen einer möglichen Regressforderung gegenüber dem Steuerberater oder Nachlassverwalter erforderlich oder zumindest hilfreich sei (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFH/NV 2006, 201).

46

Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung rechtfertigt für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671, m.w.N.). Im Übrigen kam eine Einsicht in die Akten des Finanzamts - wie ausgeführt - nicht in Betracht.

47

Soweit die Kläger außerdem alle Richter des Senats pauschal abgelehnt haben, ist dieser Antrag offensichtlich unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist nicht hinreichend substantiiert, da es keinen auf die Person des abgelehnten Richters bezogenen individuellen Ablehnungsgrund enthält (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 IX B 85/97, BFH/NV 1998, 718, Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Anm. 27, m.w.N.). Abgesehen davon, dass ein Ablehnungsgesuch nach ständiger Rechtsprechung nicht allein auf eine für unrichtig gehaltene richterliche Beurteilung gestützt werden kann (vgl. z.B. BFH-

Beschluss vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587, mit zahlreichen Nachweisen), handelt es sich bei den von den Klägern angeführten Entscheidungen um Kollegialentscheidungen im Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren und der Aktenübersendung an das Landgericht, bei denen sich aufgrund des Beratungsgeheimnisses ohnehin nicht feststellen lässt, inwieweit sie auf der Ansicht des abgelehnten Richters beruhen.

(7)

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4. Die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung war nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 der ZPO geboten, da mit dem Schriftsatz vom 18. März 2016 kein erheblicher Grund für die

Aufhebung des Termins glaubhaft gemacht worden ist.

49

Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen u.a.

aufgehoben oder verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind nach § 155 FGO i. V.m. § 227 Abs. 2 ZPO - wie in der Ladung vom 18. Februar 2016 geschehen - auf Verlangen des Einzelrichters glaubhaft (s. § 294 ZPO) zu machen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte unerwartet erkrankt. Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine

Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 21.

November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 10, m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Verlegung des Termins geboten ist, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt

jedenfalls dann, wenn der Antrag - wie im Streitfall - erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.

In diesen Fällen muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend, da die Klägerin lediglich ausführt, dass ihre Erkrankung kurzfristig eingetreten ist und keine weiteren Einzelheiten mitgeteilt hat.

50

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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