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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) – Aufnahme von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationsthera

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(1)

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 (Präsenzsitzung) nach- folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Ände- rung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2014 gefasst. Hierbei handelt es sich um die Aufnahme von ärztlichen Leistungen zur Dia - gnostik und ambulanten Eradikationstherapie im Rah- men von Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) in den EBM. Damit überführt der Bewertungs- ausschuss die Leistungen der MRSA-Vergütungsverein- barung in den Abschnitt 30.12 des EBM. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine entsprechende Finan- zierungsempfehlung hierzu beschlossen.

2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2014 gefasst. Der Beschluss regelt die Grundsätze für ein Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab, die das Vorgehen bei der Aufnahme von neuen Leistungen in

die Anforderungen des Anhangs zum Abschnitt 30.12 EBM“) erfüllt sind.

2. Die Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956 können nur von Ärzten berechnet wer- den, denen eine Genehmigung zur Berechnung von Ge- bührenordnungspositionen des Unterabschnitts 32.3.10 erteilt wurde.

3. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind nur bei Risikopatienten für eine/mit einer MRSA-Ko - lonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontakt - person(en) bis zum dritten negativen Kontrollabstrich (11–13 Monate) nach Abschluss der Eradikationstherapie berechnungsfähig.

Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten sechs Mo- naten stationär (mindestens 4 zusammenhängende Tage Verweildauer) behandelt worden sein und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen:

− Patient mit positivem MRSA-Nachweis in der Anamnese

und/oder

− Patient mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren:

− chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1),

− Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten,

− liegende Katheter (z. B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde),

− Dialysepflichtigkeit, K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

den EBM beschreiben und die zeitnahe Umsetzung nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundes- ausschusses zur Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V und

§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V sowie bei Änderungen von Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V, die eine Anpas- sung des EBM erfordern, gewährleisten.

3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Ände- rung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2014 gefasst. Zur Klarstellung der berechnungsfähigen Leistungen gemäß der Präambel 23.1 Nr. 5 wurde der mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in den EBM aufgenommene Abschnitt 30.11 „Neuropsy- chologische Therapie gemäß der Nr. 19 der Anlage 1

„Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmetho- den“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versor- gung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses“ in der Prä- ambel 23.1 Nr. 5 ergänzt.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschus- ses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

1. Aufnahme eines Abschnitts 30.12

30.12 Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA

1. Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenord- nungspositionen des Abschnitts 30.12, mit Ausnahme der Laborziffern gemäß den Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956, ist die Genehmigung der Kassenärztli- chen Vereinigung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gilt „wenn

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2014

Aufnahme von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie im Rahmen von Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA)

in den EBM

(2)

− Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tie- fe Weichteilinfektionen.

4. Die Sanierungsbehandlung beginnt mit der Eradikations- therapie. Die Eradikationstherapie umfasst die notwen - digen medizinischen Maßnahmen zur Eradikation des MRSA. Die weitere Sanierungsbehandlung umfasst den Zeitraum, in dem die Kontrollabstrichentnahmen durch- geführt werden bis zum dritten negativen oder einem po- sitiven Kontrollabstrich.

5. Die Gebührenordnungsposition 30942 ist nur in Behand- lungsfällen berechnungsfähig, in denen eine Eradikati- onstherapie erfolgt und darf nur einmal je Sanierungsbe- handlung berechnet werden.

6. Sofern ein Patient im Laufe der weiteren Sanierungsbe- handlung einen positiven Kontrollabstrich aufweist, kann nach Prüfung des medizinischen Erfordernisses eine zweite Eradikationstherapie vorgenommen werden, auch wenn der Patient die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 Satz 2 der Präambel des Abschnitts 30.12 nicht mehr erfüllt. So- fern eine weitere Eradikationstherapie erforderlich ist, kann diese nur nach Vorstellung des Falles in einer Fall- und/oder Netzwerkkonferenz erfolgen, auch wenn der Patient die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 Satz 2 der Prä- ambel des Abschnitts 30.12 nicht mehr erfüllt. Soweit keine Fall-/Netzwerkkonferenz erreichbar ist, hat der be- handelnde Arzt sich bei der zuständigen Stelle des öffent- lichen Gesundheitsdienstes entsprechend zu informieren.

7. Bei den Gebührenordnungspositionen 30942, 30944 und 30950 darf der ICD-10-GM Sekundärkode U80.00 bzw.

U80.01 nur zusätzlich zu einem Diagnosekode nach ICD- 10-GM angegeben werden.

30.12.1 Diagnostik und ambulante Eradikationsthera- pie bei Trägern mit Methicillin-resistentem Staphylo- coccus aureus (MRSA)

30940 Erhebung des MRSA-Status eines Risikopa- tienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12 bis sechs Monate nach Entlassung aus ei- ner stationären Behandlung

Obligater Leistungsinhalt

− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,

− Erhebung und Dokumentation der Risikofak- toren gemäß Nr. 3 der Präambel des Ab- schnitts 30.12,

Fakultativer Leistungsinhalt

− Erhebung und Dokumentation von sanie- rungshemmenden Faktoren,

− sektorenübergreifende (ambulant, stationär) interdisziplinäre Abstimmung und Informati- on,

− Indikationsstellung zur Eradikationstherapie, einmal im Behandlungsfall 35 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30940 ist nicht im kurativ-stationären Behandlungsfall berech- nungsfähig.

30942 Behandlung und Betreuung eines Risikopa- tienten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12, der Träger von MRSA ist, oder einer po- sitiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der Gebührenordnungsposition 30946

Obligater Leistungsinhalt

− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,

− Durch-/Weiterführung der Eradikationsthera- pie, ausgenommen der Wundversorgung,

− Einleitung, Anleitung bzw. Überwachung der Standardsanierung,

− Aufklärung und Beratung zu Hygienemaßnah- men, der Eradikationstherapie und der weite- ren Sanierungsbehandlung, ggf. unter Einbe- ziehung der Kontakt-/Bezugsperson(en),

− Aushändigung des MRSA-Merkblattes,

− Dokumentation, Fakultativer Leistungsinhalt

− Bereitstellung von Informationsmaterialien, einmal im Behandlungsfall 133 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30942 ist nicht im kurativ-stationären Behandlungsfall berech- nungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 30942 ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.00 oder U80.01 berechnungs- fähig. Die Diagnose muss durch eine mikrobiolo- gische Untersuchung gesichert sein, die entweder vom Vertragsarzt veranlasst oder aus dem Kran- kenhaus übermittelt wurde.

30944 Aufklärung und Beratung eines Risikopatien- ten gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12, der Träger von MRSA ist, oder einer po- sitiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der Gebührenordnungsposition 30946 im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung der Gebührenordnungsposition 30942 Obligater Leistungsinhalt

− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,

− Aufklärung und/oder Beratung des Patienten, ggf. unter Einbeziehung der Kontakt-/Be- zugsperson(en)

oder

− Aufklärung und/oder Beratung einer Kontakt- person des Patienten gemäß der Gebühren- ordnungsposition 30946,

− Dauer mindestens 10 Minuten,

je vollendete 10 Minuten, höchstens zweimal je

Sanierungsbehandlung 90 Punkte

Bei der Nebeneinanderberechnung diagnosti- scher bzw. therapeutischer Gebührenordnungs- positionen und der Gebührenordnungsposition 30944 ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit, als in den entspre- chenden Gebührenordnungspositionen angege- ben, Voraussetzung für die Berechnung der Ge- bührenordnungsposition 30944.

Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebüh- renordnungspositionen 30942 und 30944 ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 25 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 30944.

Die Gebührenordnungsposition 30944 ist nicht im kurativ-stationären Behandlungsfall berech- nungsfähig.

(3)

Die Gebührenordnungsposition 30944 ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.00 oder U80.01 berechnungs- fähig. Die Diagnose muss durch eine mikrobiolo- gische Untersuchung gesichert sein, die entweder vom Vertragsarzt veranlasst oder aus dem Kran- kenhaus übermittelt wurde.

30946 Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers Obligater Leistungsinhalt

− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,

− Abklärungsdiagnostik,

− Dokumentation, Fakultativer Leistungsinhalt

− Bereitstellung von Informationsmaterialien, einmal im Behandlungsfall 32 Punkte Die Kontaktperson muss in dem Zeitraum gemäß Nr. 3 der Präambel des Abschnitts 30.12 mindes- tens über vier Tage den Schlafraum und/oder die Einrichtung(en) zur Körperpflege mit dem MRSA-Träger, bei dem die Eradikationstherapie oder die weitere Sanierungsbehandlung erfolglos verlief, gemeinsam nutzen und/oder genutzt ha- ben.

Die Gebührenordnungsposition 30946 ist nicht im kurativ-stationären Behandlungsfall berech- nungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 30946 ist nicht berechnungsfähig für Beschäftigte in Pflege - heimen und/oder in der ambulanten Pflege im Rahmen ihrer beruflichen Ausübung.

30948 Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz gemäß der Qua- litätssicherungsvereinbarung MRSA nach § 135 Abs. 2 SGB V

einmal im Behandlungsfall 46 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30948 ist nur berechnungsfähig, wenn die Fallkonferenz und/

oder regionale Netzwerkkonferenz von der zu- ständigen Kassenärztlichen Vereinigung aner- kannt ist.

Die Gebührenordnungsposition 30948 ist nur in Behandlungsfällen in Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung der Ge - bührenordnungsposition 30942 berechnungs - fähig, in denen der abrechnende Arzt eine Eradikationstherapie durchführt, und darf nur einmal je Sanierungsbehandlung berechnet werden.

Ärzte, die aus dem Abschnitt 30.12 ausschließlich Leistungen gemäß den Gebührenordnungsposi- tionen 30954 und 30956 erbringen und berech- nen, können bei Erfüllung der Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsverein- barung MRSA gilt „bei Erfüllung der Vorausset- zungen gemäß § 3 Nr. 3 des Anhangs zum Ab- schnitt 30.12 EBM“) für die Teilnahme an der Netzwerk- und/oder Fallkonferenz zusätzlich die Gebührenordnungsposition 30948 je Behand-

lungsfall mit der Erbringung der Gebührenord- nungspositionen 30954 und/oder 30956 berech- nen. Dabei gilt ein Höchstwert von 919 Punkten je Praxis und je Netzwerk- und/oder Fallkonfe- renz.

Abweichend davon gilt für den Arzt, der gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungs- vereinbarung MRSA gilt „der gemäß § 3 Nr. 4 b) und c) des Anhangs zum Abschnitt 30.12 EBM“) vorträgt, ein Höchstwert von 1.515 Punkten je Netzwerk- und/oder Fall - konferenz.

30950 Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)

Obligater Leistungsinhalt

− Abstrichentnahme(n) (z. B. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 30940 oder 30946

oder

− Abstrichentnahme(n) (z. B. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur ersten Verlaufskon- trolle frühestens 3 Tage und spätestens 4 Wo- chen nach abgeschlossener Eradikationsthera- pie gemäß der Gebührenordnungspositionen 30942 und 30944

oder

− Abstrichentnahme(n) (z. B. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur zweiten Verlaufskon- trolle frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach abgeschlossener Eradikations- therapie gemäß der Gebührenordnungsposi- tionen 30942 und 30944

oder

− Abstrichentnahme(n) (z. B. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur dritten Verlaufskon- trolle frühestens 11 Monate und spätestens 13 Monate nach abgeschlossener Eradikations- therapie gemäß der Gebührenordnungsposi- tionen 30942 und 30944,

einmal am Behandlungstag, höchstens zweimal im Behandlungsfall 19 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30950 ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.00 oder U80.01 berechnungs- fähig, wenn das Ergebnis der (des) Abstriche(s) vorliegt.

30952 Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)

Obligater Leistungsinhalt

− Abstrichentnahme(n) (z. B. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 30940 oder 30946

oder

− Abstrichentnahme(n) (z. B. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur ersten Verlaufskon- trolle frühestens 3 Tage und spätestens 4 Wo- chen nach abgeschlossener Eradikationsthera-

(4)

pie gemäß der Gebührenordnungspositionen 30942 und 30944

oder

− Abstrichentnahme(n) (z. B. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur zweiten Verlaufskon- trolle frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach abgeschlossener Eradikations- therapie gemäß der Gebührenordnungsposi- tionen 30942 und 30944

oder

− Abstrichentnahme(n) (z.B. Nasenvorhöfe, Rachen, Wunde(n)) zur dritten Verlaufskon- trolle frühestens 11 Monate und spätestens 13 Monate nach abgeschlossener Eradikations- therapie gemäß der Gebührenordnungsposi- tionen 30942 und 30944,

einmal am Behandlungstag, höchstens zweimal im Behandlungsfall 19 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30952 ist nur be- rechnungsfähig, wenn die Abstrichuntersuchung keinen Nachweis von MRSA aufweist.

30.12.2 Labormedizinischer Nachweis von Methicil- lin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) 30954 Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem

Selektivnährboden 51 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 30954 ist nur im Zusammenhang mit der(n) Gebührenordnungs- position(en) 30950 und/oder 30952 berechnungs- fähig.

Die Gebührenordnungsposition 30954 ist nicht neben der Gebührenordnungsposition 32837 be- rechnungsfähig.

30956 Nachweis der Koagulase und/oder des Clum- pingfaktors zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß Gebührenordnungs-

position 30954 25 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 30956 ist nur im Zusammenhang mit der(n) Gebührenordnungs- position(en) 30950 und/oder 30952 berechnungs- fähig.

Die Gebührenordnungsposition 30956 ist nicht neben der Gebührenordnungsposition 32837 be- rechnungsfähig.

2. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die Gebührenordnungsposition 32837

3. Aufnahme des Abschnitts 30.12 in die Präambeln 3.1 Nr. 5, 4.1 Nr. 7, 5.1 Nr. 4, 6.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 5, 8.1 Nr. 5, 9.1 Nr. 3, 10.1 Nr. 4, 11.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 7, 15.1 Nr. 3, 16.1 Nr. 4, 17.1 Nr. 3, 18.1 Nr. 3, 19.1 Nr. 3, 20.1 Nr. 3, 21.1 Nr. 4, 24.1 Nr. 3, 25.1 Nr. 3, 26.1 Nr. 3 und 27.1 Nr.

5 sowie in die Präambel 31.2.1 Nr. 8

4. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 30948 und des Abschnitts 30.12.2 in die Präambel 12.1 Nr. 3 5. Aufnahme weiterer Leistungen im Anhang 3 zum

EBM

Protokollnotizen:

1. Nach Überführung der Leistungen 86770, 86772, 86774, 86776, 86778, 86780, 86781, 86782 und 86784 als Gebüh- renordnungspositionen 30940, 30942, 308,5 pt944, 30946, 30948, 30950, 30952, 30954 und 30956 in den Abschnitt 30.12 des EBM wird bis zum Inkrafttreten einer Qualitäts- sicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V die Berichterstattung über die Entwicklung dieser Leistungen nach § 87 Abs. 2a Satz 5 SGB V durch die Kassenärzt - liche Bundesver einigung auf Jahresbasis fortgesetzt. Nach Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung erfolgt die Berichterstattung entsprechend den Regelungen der Qualitätssicherungsvereinbarung. Der Abschnitt 30.12 wird vom Bewertungsausschuss spätestens zum 1. April 2016 einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen.

2. Die Gebührenordnungspositionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950, 30952 werden bei der Aktualisie- rung und Weiterentwicklung des Standardbewertungssys- tems gemäß Nr. 2.3 des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses in seiner 288. Sitzung vom 22. Oktober 2012 zu Grundsätzen und Eckpunkten zur Änderung und Weiter- entwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und bei der Anwendung der vom Institut des Be- wertungsausschusses erstellten und weiter zu entwickeln- den quantitativen Bewertungsmethode berücksichtigt.

Anlage: Anhang zum Abschnitt 30.12 „Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA“ des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

GOP

30940

30942

30944

30946

30948

30950

30952

30954*

30956*

Kurzlegende

Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten

Behandlung und Betreuung eines Ri- sikopatienten oder einer positiv nach- gewiesenen MRSA-Kontaktperson Aufklärung und Beratung eines Risi- kopatienten oder einer positiv nach- gewiesenen MRSA-Kontaktperson Abklärungs-Diagnostik einer Kontakt- person

Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/

oder regionalen Netzwerkkonferenz Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)

Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)

Gezielter MRSA-Nachweis auf chro- mogenem Selektivnährboden Nachweis der Koagulase und/oder des Clumpingfaktors zur Erregeriden- tifikation nur bei positivem Nachweis gemäß GOP 30954

Kalkula- tionszeit Minuten in 4

15

10

4

5

2

2

KA KA

Prüfzeit Minutenin

3

12

10

3

4

1

1

./.

./.

Eignung Prüfzeitder

Nur Quartals- profil Nur Quartals- profil Tages- und Quartals- profil Nur Quartals- profil Nur Quartals- profil Tages- und Quartals- profil Tages- und Quartals- profil Keine Eignung Keine Eignung

(5)

Anhang zum Abschnitt 30.12 „Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA“

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (kurz: Anhang zum Abschnitt 30.12 EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2014

bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

2. Zur Erlangung der „MRSA“-Zertifizierung sollen von den Kassenärztlichen Vereinigungen zwei Schulungsvari- anten angeboten werden:

− Fortbildungsseminar „Ambulante MRSA-Versor- gung“ (Dauer mindestens 3 Stunden)

− Online-Training mit anschließendem Fragebo- gen-Test.

§ 3 Anforderungen an die Durchführung

1. Die Diagnostik und ggf. ambulante Eradikationstherapie von Risikopatienten, MRSA-besiedelten und MRSA-in- fizierten Patienten soll entsprechend der Inhalte der Fortbildungsseminare/des Online-Trainings und der Vorgaben des Robert Koch-Instituts (u. a. RKI-Ratgeber für Ärzte) erfolgen. Unterstützend sind die Kenntnisse des Projektes EurSafety Health net / EUREGIO MRSA- net einzubeziehen.

2. Die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30950 und 30952 sollen nur von Vertragsärzten berechnet werden, die in einem sektorübergreifenden MRSA-Netzwerk unter Einbe- ziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes organi- siert sind. Sofern in der Region, in der der Vertragsarzt tätig ist, kein MRSA-Netzwerk existiert, ist eine ent- sprechende Beratung bei anderen geeigneten Stellen einzuholen.

3. Die Teilnahme an einer MRSA-Fallkonferenz und/oder regionalen Netzwerkkonferenz ist entsprechend der Gebührenordnungsposition 30948 nur berechnungs - fähig, wenn diese von der Kassenärztlichen Vereini- gung gemäß der nachfolgenden Kriterien genehmigt ist:

Der für die Fallkonferenzen und/oder regionalen Netz- werkkonferenzen bestellte Teilnehmerkreis umfasst regel- mäßig mindestens folgende Teilnehmer (Anzahl): Vertreter des öffentlichen Gesundheitswesens (1), FA für Laborme- dizin und/oder Mikrobiologie (1), Hygienebeauftragter regionales Krankenhaus (1), Vertreter eines regionalen Pflegeheimes (1). Zusätzlich soll ein Vertreter der zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmen.

In den Fallkonferenzen und/oder regionalen Netzwerk- konferenzen sollen zumindest folgende Themen regelmä- ßig erörtert werden:

a) aktuelle Resistenzlage in der Region,

b) zahlenmäßige Entwicklung der MRSA-Infektio- nen,

c) regionale Besonderheiten.

4. Ärzte, die aus dem Abschnitt 30.12 nur Leistungen ge- mäß den Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956 berechnen, haben neben der Zertifizierung gemäß § 2 als Voraussetzung zur Abrechnung der Gebührenordnungs- position 30948 folgende Informationen für die Netzwerk- konferenz zu erheben und im Rahmen der Konferenz zu präsentieren:

a) Beschreibung der aktuellen Infektions- bzw. Re- sistenzentwicklung zu Staphylococcus aureus bzw. Methicillin-resistentem Staphylococcus au- reus anhand der im eigenen Labor erbrachten mi- krobiologischen Laborleistungen entsprechend der Abschnitte 32.3.10 und 30.12.2.

Präambel

Der Bewertungsausschuss hat durch Beschluss in seiner 323.

Sitzung mit Wirkung zum 1. April 2014 die Leistungen der MRSA-Vergütungsvereinbarung nach den Gebührenordnungs- positionen 86770, 86772, 86774, 86776, 86778, 86780, 86781, 86782 und 86784 als Gebührenordnungspositionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950, 30952, 30954 und 30956 in den Abschnitt 30.12 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) überführt. Bis zum Inkrafttreten der Qualitätssiche- rungsvereinbarung MRSA gemäß § 135 Abs. 2 SGB V gelten die Anforderungen gemäß dem Anhang zum Abschnitt 30.12

„Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA“ des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (bisher:

Anhang zur Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trä- gern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V.

Der Anhang zum Abschnitt 30.12 EBM ist zusätzlich auf der Homepage www.mrsa-ebm.de veröffentlicht.

§ 1 Fachliche Befähigung

1. Die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950 und 30952 können nur von Vertragsärzten mit

− einer Zusatzweiterbildung „Infektiologie“

und/oder

− einer „MRSA“-Zertifizierung durch die Kassen- ärztliche Vereinigung

berechnet werden.

2. Die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 30954 und 30956 können nur von Vertragsärzten mit ei- ner Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Ver- einigung zur Abrechnung des Abschnitts 32.3.10 berech- net werden.

§ 2 Zertifizierung

1. Durch die Teilnahme an der „MRSA“-Zertifizierung soll bundeseinheitlich der gleiche aktuelle medizinische Wis- sensstand zur Diagnostik und Behandlung von MRSA- Patienten bzw. deren Kontaktpersonen erlangt werden.

Folgende Kenntnisse sollen erlangt werden:

− MRSA-Spezifikationen, Epidemiologie, regiona- le Verbreitung sowie Übertragungswege,

− Risikopatienten für MRSA-Kolonisation,

− Eradikationstherapie, weitere Sanierungsbehand- lung, Sanierungshemmnisse,

− Umgang mit MRSA-Patienten in der ambulanten Versorgung,

− Rationale Antibiotikatherapie. ►

(6)

b) Übersicht der aktuellen bundesweiten sowie so- weit vorhanden aktuellen regionalen Resistenz- übersichten gemäß etablierter Antibiotikaresis- tenz-Surveillance-Systeme (z. B. KISS, ARS, ARMIN).

c) Sofern mehrere Ärzte, die aus dem Abschnitt 30.12 nur Leistungen gemäß den Gebührenord- nungspositionen 30954 und 30956 berechnen, an einer Fall- oder Netzwerkkonferenz teil - nehmen, sind die Informationen nach a) der teilnehmenden Ärzte im Sinne einer Gesamt- schau zusammenzuführen und zu präsentieren und es braucht b) nur von einem Arzt erläutert werden.

5. Informationsbroschüren zu therapeutischen Vorgehen, zum Umgang mit MRSA-Patienten in der Praxis sowie zur Aushändigung für den Patienten bzw. die Kontakt - person können bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angefordert werden und stehen neben weiteren Informa- tionen auf der Homepage www.mrsa-ebm.de der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung elektronisch zur Verfü- gung.

§ 4 Dokumentation und Berichterstattung

1. Gemäß § 87 Abs. 2a S. 3 SGB V sind ärztliche Leistun- gen im Zusammenhang mit der Einführung der Vergü- tungsvereinbarung zu MRSA elektronisch zu dokumen- tieren. Die Dokumentation erfolgt auf Basis von patien- tenbezogenen pseudonymisierten Abrechnungsdaten bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Mit der Ein- führung der vorgesehenen Qualitätssicherungsvereinba- rung kann die Evaluation auf einer anderen Basis erfol- gen.

2. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit über die Einfüh - rungsphase quartalsbezogen die Auswertungsergebnisse.

Gleichzeitig werden die Berichte dem Bewertungsaus- schuss übermittelt.

Die Daten werden für die Auswertung patientenbezogen zusammengeführt. Die Auswertung und Übermittlung er- folgt bis zum Ende des zweiten, auf das Bezugsquartal folgenden, Quartals. Der Behandlungsstand für einen Patienten wird zum Zeitpunkt der Datenlieferung best- möglich ausgewertet. Für unvollständige Sanierungsbe- handlungen bzw. unvollständige Nachverfolgungen eines Patienten wird der aktuell verfügbare Stand der Behand- lung bzw. Nachverfolgung ausgewertet.

3. Der Bericht umfasst mindestens folgende Angaben:

a. Anzahl der Risikopatienten,

b. Anzahl von positiv und negativ getesteten Risi- kopatienten,

c. Anzahl der positiv getesteten Patienten, bei de- nen eine Sanierungsbehandlung durchgeführt wurde,

d. Anzahl der Patienten mit Sanierungsbehandlung mit einem erfolgreichen bzw. erfolglosen Sanie- rungsergebnis,

e. Anzahl der untersuchten Kontaktpersonen, f. Anzahl von positiv und negativ getesteten Kon-

taktpersonen,

g. Erbringung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 87.8 (außer Labor) bzw. des Ab- schnitts 30.12 im Zusammenhang mit mindestens einer der nachfolgenden Gebührenordnungsposi- tionen: 01410 bis 01413, 01415,

h. Erbringung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 87.8 (außer Labor) bzw. des Ab- schnitts 30.12 im Zusammenhang mit mindestens einer der Gebührenordnungspositionen: 40240, 40260,

i. Erbringung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 87.8 (außer Labor) bzw. des Ab- schnitts 30.12 im Zusammenhang mit mindestens einer der Gebührenordnungspositionen: 40870, 40872 (bzw. deren Überleitungen),

j. Anzahl der Ärzte, die die neuen MRSA-Gebüh- renordnungspositionen abgerechnet haben, k. Fachrichtung der behandelnden Ärzte,

l. Regionale Differenzierung der Auswertung nach Kassenärztlichen Vereinigungen,

m. Anzahl der abgerechneten Gebührenordnungspo- sitionen 86778 bzw. 30948 je Arzt und Quartal in Bezug zu den von diesem Arzt abgerechneten Gebührenordnungspositionen 86772 bzw. 30942.

Empfehlung

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014

zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Überführung der Leistungen aus der Vergütungs vereinbarung zur Diagnostik und ambulanten

Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin- resistenten Staphylococcus aureus (MRSA)

gemäß § 87 Abs. 2a Satz 3 bis 6 SGB V in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2014

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Über- führung der Leistungen 86770, 86772, 86774, 86776, 86778, 86780, 86781, 86782 und 86784 aus der Vergütungsvereinba- rung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentati- on von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) gemäß § 87 Abs. 2a Satz 3 bis 6 SGB V in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2014 fol- gende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw.

§ 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:

1. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Infek- tionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011 wurden neue Leistungen nach den Gebührenord- nungspositionen 86770, 86772, 86774, 86776, 86778, 86780, 86781, 86782 und 86784 in den Abschnitt 87.8 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung aufgenommen. Auf der Grundlage des § 87 Abs. 2a Satz 4 SGB V, der die Vereinbarung einer Anschlussregelung

(7)

zur MRSA-Vergütungsvereinbarung vorsieht, werden die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 86770, 86772, 86774, 86776, 86778, 86780, 86781, 86782 und 86784 als Gebührenordnungspositionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950, 30952, 30954 und 30956 in den Abschnitt 30.12 des EBM (Spe- zielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA) überführt.

2. Die Überführung der Leistungen 86770, 86772, 86774, 86776, 86778, 86780, 86781, 86782 und 86784 als Ge- bührenordnungspositionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950, 30952, 30954 und 30956 in den EBM führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Sub- stitution).

3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Leistungen nach den Gebührenordnungs- positionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950, 30952, 30954 und 30956 nicht durch Einsparungen in an- deren geeigneten Bereichen finanziert werden kann.

4. Die Finanzierung der ärztlichen Leistungen zur Diagnos- tik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) entsprechend der Gebührenordnungspositionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950, 30952, 30954 und 30956 erfolgt außerhalb der morbiditätsbe- dingten Gesamtvergütung.

5. Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 31. März 2016, ob die Überführung der Leistungen nach den Gebühren- ordnungspositionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950, 30952, 30954 und 30956 in die morbiditätsbe- dingte Gesamtvergütung empfohlen werden kann.

Protokollnotizen:

1. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950, 30952, 30954 und 30956 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 – ärztliche Leistungen – Abschnitt 30.12, Ebene 6.

2. Bei den Leistungen des Abschnitts 30.12 handelt es sich nicht um Leistungen der Prävention.

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014

zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2014

Der Bewertungsausschuss beschließt folgende Grundsätze für ein Verfahren zur zeitnahen Aufnahme von neuen Leistungen in den EBM:

1. Vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlos- sene neue Leistungen werden zeitnah in den EBM aufge- nommen. Die Beratungen des Bewertungsausschusses über die Leistungslegende und die Höhe der Bewertung einer neuen Leistung sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des entsprechenden Be-

schlusses des G-BA abzuschließen und der Beschluss des Bewertungsausschusses über die Aufnahme der neuen Leistung in den EBM ist zum nächstmöglichen Termin in Kraft zu setzen. Soweit im Bewertungsausschuss das er- forderliche Einvernehmen nicht erreicht werden kann, ist unmittelbar eine Entscheidung des Erweiterten Bewer- tungsausschusses herbeizuführen. Diese Regelungen gel- ten auch bei Änderungen von Richtlinien des Gemeinsa- men Bundesausschusses, die eine Anpassung des EBM erfordern.

2. Soweit in den Beschlüssen des G-BA verbindliche Vorga- ben oder Anforderungen zur Erbringung einer neuen Leistung enthalten sind, ist dies bei der Ausgestaltung der Gebührenordnungsposition im EBM zu berücksichtigen.

Die Bewertung der neuen Leistung ist gemäß den Kal - kulationsgrundsätzen des Standardbewertungssystems (StaBS) festzulegen. Das Institut des Bewertungsaus- schusses wird gemeinsam beauftragt, auf dieser Grund - lage einen Vorschlag zur Leistungsstruktur und zur Be- wertung vorzulegen.

3. Der für die Umrechnung der gemäß StaBS ermittelten Kosten einer neuen Leistung in Punktzahlen des EBM an- zuwendende Kalkulationspunktwert beträgt 10,00 Cent.

Im Rahmen der vereinbarten Überprüfung und Weiterent- wicklung des EBM gemäß des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses in seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 erfolgt auch eine Neubewertung der für neue Leis- tungen ermittelten Punktzahlen durch die vom Institut des Bewertungsausschusses entwickelte quantitative Bewer- tungsmethodik.

4. Soweit neue Leistungen zusätzlich zu den bestehenden Leistungen erbracht werden, erfolgt die Finanzierung zu- nächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergü- tung (MGV). Werden bestehende Leistungen durch die neue Leistung ganz oder teilweise ersetzt, ist diese Sub- stitution durch entsprechende Bereinigung der MGV zu berücksichtigen. Für die Bereinigung ist das vom Bewer- tungsausschuss in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 in Beschlussteil A unter Nr. 2.2.1.2 beschlossene Verfahren zur Berücksichtigung einer geänderten Ab- grenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung an- zuwenden.

5. Die Vergütung neuer Leistungen außerhalb der MGV wird grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Die Leistun- gen werden am Ende dieser Frist in die MGV überführt, wenn die Mengenentwicklung eine weitere extrabudgetä- re Vergütung nicht erfordert. Soweit dazu kein Einver- nehmen besteht, ist eine Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses herbeizuführen. Bei der Über- führung einer neuen Leistung in die MGV ist das vom Bewertungsausschuss in seiner 314. Sitzung am 29. Au- gust 2013 in Beschlussteil A unter Nr. 2.2.1.2 beschlosse- ne Verfahren zur Berücksichtigung einer geänderten Ab- grenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung an- zuwenden.

6. Erforderliche Vereinbarungen zur Sicherung der Qualität der erbrachten Leistungen nach § 135 Abs. 2 SGB V sind zeitgleich zum Inkrafttreten des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses über die Aufnahme einer neuen Leis- tung abzuschließen.

(8)

Änderung der Präambel 23.1 Nr. 5

5. Für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind neben außer den Gebührenordnungspositionen in diesem Kapitel nur die Gebührenordnungs - positionen 01100, 01101, 01410 bis 01413, 01415, 01430, 01435, 01600, 01601, 01602, 01620, 01621, bis 01622 und bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzun- gen die Gebührenordnungspositionen des Ab- schnitts 30.11 sowie die Gebührenordnungsposi- tionen des Kapitels 35 berechnungsfähig.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). □

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014

zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2014

Mitteilungen

In seiner 324. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschluss - fassung) zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für die Bereinigung der Gesamtvergütung aufgrund ambulanter spezial- fachärztlicher Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 13 ff.

SGB V für das zweite und dritte Quartal 2014 mit Wirkung zum 1. April 2014 gefasst.

Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Be- wertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). □

120. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.

Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

„Arzneimitteltherapie im höheren Lebensalter“

Montag, 28. April, 12.30–14.00 Uhr, Museum Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee 2, 65185 Wiesbaden

Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, E-Mail: karoline.luzar@akdae.de, Telefon:

030 400456-500, Fax: 030 400456-555 □

Der Textabschnitt über den „Arzt-Patienten-Schlüssel“ in der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfah- ren wurde zum 1. April 2014 angepasst. Die Änderung in § 5 Ab- satz 7 Buchstabe c der Vereinbarung ist im Zuge der Neufassung der Dialysesachkostenpauschalen zum 1. Juli 2013 notwendig geworden. Ferner haben die Partner des Bundesmantelvertrages vereinbart, dass die erbrachten Dialysen bei Kindern künftig nicht mehr in die Berechnung des „Arzt-Patienten-Schlüssels“

einbezogen werden.

Bekanntmachungen

Änderungen der Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von

Blutreinigungsverfahren

(Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren)

§ 5 Absatz 7 Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:

„Werden durch den Arzt oder die Einrichtung eine bestimmte Anzahl von Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr in der vertragsärztlichen Versorgung pro Jahr kontinuierlich in der Dia- lyse als „Zentrumsdialyse“ und „Zentralisierte Heimdialyse“ be- handelt, ist über die fachliche Vertretung im Einzelfall hinaus die Tätigkeit weiterer Ärzte in der Dialysepraxis oder Dialyseein- richtung nachzuweisen. Die Anzahl der kontinuierlich behan - delten Patienten wird an Hand der abgerechneten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 40823 und 40825 i.V.m.

40837 (Wochenpauschalen) des Einheitlichen Bewertungs - maßstabes (EBM) ermittelt. Dabei ergibt sich die Anzahl der Patienten aus dem Quotienten aller pro Jahr abgerechneten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 40823 und 40825 i.V.m. 40837 und der Anzahl der Wochen pro Jahr. Bei einem Anteil von mehr als 10% der erbrachten Leistungen sind die Ferien- und Wohnortdialysen sowie die intermittierenden Peritonealdialysen (40824, 40827 i.V.m. 40838 und 40828), die nicht mindestens 3mal in der Woche durchgeführt werden kön- nen, zu berücksichtigen. Daraus resultiert folgender „Arzt-Pa- tienten-Schlüssel“:“

Die Änderungen sind am 1. April 2014 in Kraft getreten. □

Mitteilungen

Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren

gemäß § 135 Abs. 2 SGB V:

Anpassung des „Arzt-Patienten-Schlüssels“ zum 1. April 2014

Referenzen

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