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Archiv "Honorararzt im Krankenhaus: Kein Glied der Wahlarztkette" (30.01.2015)

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eit längerem wird darüber ge- stritten, ob der „Honorararzt“

ärztliche Wahlleistungen im Kran- kenhaus erbringen und eigenständig gegenüber den Patienten abrechnen darf. Honorarärzte sind Ärzte, die ärztliche Leistungen im ambulanten oder stationären Bereich eines Kran- kenhauses durchführen, ohne bei die- sem angestellt zu sein oder als Beleg- arzt oder Konsiliararzt tätig zu wer- den. Nach diversen instanzgerichtli- chen Entscheidungen hat der Bundes- gerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az.: III ZR 85/14) entschieden, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG den Kreis der liquidations- berechtigten Wahlärzte abschließend festlegt und hiervon abweichende Vereinbarungen nichtig sind. Die Ent- scheidung hat gravierende Konse- quenzen für die Honorarärzte bezüg- lich der Abrechnung ihrer Leistungen.

Dem BGH-Urteil liegt die Klage einer privaten Krankenversicherung zugrunde, die geleistetes Wahlarzt- honorar gegenüber dem privat - ärztlich liquidierenden Beklagten zurückforderte. Die Versicherungs- nehmerin der Klägerin wurde im Krankenhaus durch den beklagten Arzt behandelt, der selbst nicht An- gestellter des Krankenhauses war, sondern aufgrund einer Honorarver- einbarung mit dem Krankenhaus tä- tig wurde. Die Versicherungsnehme- rin hatte hierzu mit dem Kranken- haus einen Behandlungsvertrag so- wie eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Beklagten hatte sie zusätzlich eine „Verein - barung über die Behandlung gegen Privatabrechnung“ getroffen. Eine

wahlärztliche Vertretungsregelung gab es nicht. Nach den Feststellun- gen des erstinstanzlichen Amtsge- richts wurde der beklagte Arzt zu- dem nicht auf Veranlassung eines li- quidationsberechtigten Klinikarztes tätig. Nach Abschluss der Behand- lung liquidierte der Beklagte seine Leistungen im Weg der privatärztli- chen Vergütung.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Az.:

39 C 11058/11) sowie das Landge- richt Düsseldorf (Az.: 21 S 187/12) haben der hiergegen gerichteten Klage der Versicherung stattgegeben und den Arzt zur Rückzahlung der Vergütung verurteilt. Der BGH hat die Revision des Arztes zurückge- wiesen und die Entscheidung der In- stanzgerichte bestätigt. Nach Auffas- sung des BGH war der beklagte Ho- norararzt nicht zur eigenständigen Abrechnung seiner Leistungen be- rechtigt. Der BGH begründet dies damit, dass ein Patient sich über die Wahlleistungsvereinbarung gegen Zahlung eines zusätzlichen Hono- rars die persönliche Zuwendung und Qualifikation des Chefarztes siche- re. Der Kreis der hierfür in Betracht kommenden Wahlärzte werde durch

§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG festge- legt, wonach alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestell- ten oder verbeamteten Ärzte des Krankenhauses, die zur Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, ein- schließlich der von ihnen veran - lassten Leistungen von Ärzten oder Einrichtungen außerhalb des Kran- kenhauses („Wahlarztkette“), von der Wahlleistungsvereinbarung er- fasst werden. § 17 Abs. 3 Satz 1

KHEntgG erfasse daher nicht alle an der Behandlung beteiligten Ärzte, sondern nur bestimmte. Im konkre- ten Fall fiel der Beklagte nach Auf- fassung des BGH nicht darunter, so dass er seine Leistung nicht über

§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG liqui- dieren konnte. Er war weder als Wahlarzt noch als „gewünschter“

Vertreter des Wahlarztes in der Wahlleistungsvereinbarung aufge- führt. Als niedergelassener Arzt, der im Krankenhaus tätig werde, sei er nicht angestellter Arzt des Kranken- hauses. Eine Liquidationsbefugnis über die Wahlarztkette kam eben- falls nicht in Betracht. Die Behand- lung erfolgte nicht „außerhalb“ des Krankenhauses, sondern stellte die vom Krankenhaus aus dem Behand- lungsvertrag geschuldete Hauptleis- tung dar, die der Arzt aufgrund der Kooperationsvereinbarung gegen- über dem Krankenhaus erbracht ha- be. Der Beklagte sei zudem nicht als externer Wahlarzt auf Veranlassung eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes tätig geworden.

Auch aus der gesonderten Ver- einbarung über die Privatliquidati- on konnte der Arzt kein Entgelt for- dern. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG lege den Kreis der liquidationsbe- rechtigten Wahlärzte abschließend fest. Die Regelung stelle zwingen- des Recht dar und könne nicht durch abweichende Vereinbarungen mit dem Patienten umgangen wer- den. Solche Vereinbarungen sind nach Auffassung des BGH nichtig.

Der BGH führt hierzu aus, § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG schließe sei- nem Wortlaut nach die Abrechnung HONORARARZT IM KRANKENHAUS

Kein Glied der Wahlarztkette

Es könne nicht per se angenommen werden, dass ein Honorararzt den „Chefarztstandard“ erfülle, urteilte der Bundesgerichtshof.

Foto: canstockphoto

2 Deutsches Ärzteblatt I Heft 5 I 30. Januar 2015

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wahlärztlicher Leistungen durch selbstständige Honorarärzte aus. Ei- ne zusätzliche Abrechnungsverein- barung zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt widerspreche dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG. Der Patient wolle sich über die Wahlleistungsvereinba- rung den zusätzlichen Qualitätsstan- dard der Chefarztbehandlung hinzu- kaufen. Es könne aber nicht per se angenommen werden, dass ein Ho- norararzt diesen „Chefarztstandard“

erfülle. Der Zweck der Wahlleis- tungsvereinbarung könne nicht dar - auf beschränkt werden, dem Arzt das Recht der unmittelbaren Privatli- quidation gegenüber dem Patienten zu verschaffen. Vielmehr ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass nach dem Willen des Gesetzgebers externe Ärzte, die die Voraussetzun- gen des § 17 Abs. 3 KHEntgG nicht erfüllen, keine wahlärztlichen Leis- tungen abrechnen sollen. Der Ge- setzgeber habe den Kreis der liqui- dationsberechtigten Wahlärzte kon- tinuierlich eingeengt und wollte zu keiner Zeit Drittärzten ein Liquidati- onsrecht einräumen, wenn sie ihre Leistung ohne Veranlassung eines Krankenhausarztes erbringen.

Auch wenn dies für den konkre- ten Fall nicht erforderlich war, macht der BGH seine Rechtsauffas- sung zusätzlich an der Ergänzung des KHEntgG zum 1. Januar 2013

fest, wonach nicht-festangestellte Ärzte allgemeine Krankenhausleis- tungen erbringen dürfen. Hinsicht- lich der wahlärztlichen Leistungen habe der Gesetzgeber eine Erweite- rung der Leistungsbefugnis jedoch nicht vorgesehen.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH die im Krankenhaus tätigen Honorarärzte aus dem Anwen- dungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG herausgenommen und von der eigenständigen Abrech- nung wahlärztlicher Leistungen ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung des Hono- rararztes nicht außerhalb des Kran- kenhauses erfolgt und die Hauptbe- handlungsleistung darstellt. Diese wird nach Auffassung des BGH ge- genüber dem Krankenhaus auf- grund der Kooperationsvereinba- rung erbracht, wobei das Kranken- haus externe Ärzte lediglich zu all- gemeinen Krankenhausleistungen heranziehen könne. Nicht abschlie- ßend klärt der BGH die für Patien- ten und Ärzte gleichermaßen wich- tige Frage, wie ein Patient, der die Behandlung durch einen bestimm- ten, nicht am Krankenhaus ange- stellten Arzt wünscht, sich die Be- handlungsleistung versprechen las- sen kann und der Arzt im Gegenzug rechtssicher seinen Honoraran- spruch behält. In der Entscheidung klingt jedoch an, dass der Honorar-

arzt in diesem Fall als möglicher- weise „gewünschter“ Vertreter in die Wahlleistungsvereinbarung ein- bezogen werden könnte.

Vereinbarungen, die der Umge- hung des § 17 Abs. 3 KHEntgG die- nen, sind nach Auffassung des BGH im Übrigen nichtig. Eine nichtige Vereinbarung ist unwirksam mit der Folge, dass die hierauf geleistete Honorarzahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Es ist abzusehen, dass die privaten Krankenversicherungen basierend auf der Entscheidung des BGH die privatärztliche Liquidati- on der Honorarärzte verweigern und bereits geleistete Honorarzah- lungen zurückfordern werden.

Honorarärzte sollten daher ihre Abrechnungsmodalitäten gegen- über den Patienten und im Rahmen der bestehenden Kooperationsver- einbarungen mit dem Kranken- haus überprüfen und gegebenen- falls anpassen. Betroffenen Hono- rarärzten ist zu empfehlen, für mög- liche Rückforderungen der privaten Krankenversicherung Rücklagen zu bilden. Rückzahlungen sollten je- doch erst nach eingehender Prüfung geleistet werden. Hierbei ist auch zu beachten, ob im konkreten Fall der Rückforderungsanspruch be- reits verjährt ist.

Was ist das Ziel des neuen Integrationskurses für ausländische Ärztinnen und Ärzte in Thüringen?

Wesser: Primäres Ziel ist es, den Kollegen aus dem Ausland nach Erhalt der Berufserlaubnis oder Approbation den Start in den Berufsalltag in Thüringen zu erleichtern oder bereits gewonnene Erfahrungen zu vertie- fen. Die dreitägige Veranstaltung gibt einen Überblick zu den Grundzü- gen des deutschen Gesundheitssystems inklusive der rechtlichen Rah- menbedingungen, informiert über Organisations- und Hierarchiestruktu- ren in den Krankenhäusern und arbeitet die Unterschiede zu den Hei- matländern der Teilnehmer heraus. Vor allem geht es im Kurs aber auch um die Vermittlung des notwendigen Rüstzeugs hinsichtlich des Um- gangs mit Patienten, etwa beim Aufklärungsgespräch vor diagnosti- schen Maßnahmen oder Behandlungsentscheidungen. Neben dem Schwerpunkt Kommunikation mit dem Training spezifischer Arzt-Patien- ten-Situationen wird der Kurs durch Gesprächsforen und die Erörterung

von Fallbeispielen ergänzt, wodurch die Kursteilnehmer selbst Probleme

und Verständnisschwierigkeiten thematisieren können.

Darüber hinaus wollen wir – neben der Kammer sind das der Ver- band Leitender Krankenhausärzte, die Krankenhausgesellschaft und der Marburger Bund – einen Beitrag zu einer besseren Willkommenskultur für unsere ausländischen Kollegen leisten. Schließlich nimmt deren Zahl in Thüringen kontinuierlich zu – so arbeiten momentan 1 191 Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland bei uns; innerhalb der letzten fünf Jahre hat sich ihre Zahl verdoppelt. Wir wollen dafür Sorge tragen, sie optimal in unser Gesundheitswesen zu integrieren. Dies sehen wir nicht nur als Vorteil für die Kliniken, indem die neuen Kollegen relativ nahtlos in der stationären Versorgung eingesetzt werden können, sondern auch für die Ärztinnen und Ärzte selbst, weil sie dadurch schneller in verantwor- tungsvolleren Positionen in der Patientenversorgung arbeiten können. JF

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Dr. med. Mathias Wesser, Präsident der Landesärztekammer Thüringen

RA Dr. jur. Daniel Hoffman Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei Hoffmann, Oldenburg

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 5 I 30. Januar 2015

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