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Archiv "In einem Satz: Krankenhaus-Verweildauer" (16.09.1983)

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Academic year: 2022

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MAGNESIOCARD°

Monosubstanz zur

gezielten Magnesiumtherapie von Risikofaktoren bei coronaren Gefäßkrankheiten

und Infarktgefährdung

Therapeutisches Prinzip:

Streßabschirmung

• dämpft die schädliche adrenerge Überstimulation des Herzens

• stabilisiert den Blutdruck

• verhindert hypertone Krisen

reguliert den Säure- und Basenhaushalt

hemmt die extrazelluläre Alkalose im Streß

Calcium-Antagonismus

• verhindert die Calciumüberladung der herzmuskel- zelle

• schützt vor Herznekrosen

• entspannt die glatte Muskulatur im arteriellen Ge- fäßsystem

beugt Coronarspasmen vor

Lipidsenkung

normalisiert erhöhte Cholesterin-, LDL-Choleste- rin-, Triglycerid-Spiegel

Zusammensetzung

1 Kapsel/1 lackierte Tablette/1 Amp. i.m. zu 5 ml enthalten:

mono-Magnesium- L-aspartat- hydrochlorid-trihydrat

Magnesium-Gehalt: 5 mval (60,78 mg) 1 Ampulle i.v. zu 10 ml enthält:

mono-Magnesium-L-aspartat- hydrochlorid-trihydrat

Magnesium-Gehalt: 6 mval (72,94 mg) 5 g Granulat zum Trinken (1 Beutel) enthalten:

mono-Magnesium-L-aspartat- hydrochlorid-trihydrat

Magnesium-Gehalt: 10 mval (121,56 mg) Verdauliche Kohlenhydrate 3,1 g Indikationen

Zur Behandlung des primären und sekundären Magnesium-Mangel-Syndroms, be- sonders zur Prophylaxe und Therapie der durch Magnesiummangel und Streß be- dingten Herzerkrankungen.

Bei Magnesium-Mangelzuständen, z. B. infolge Fastenkuren, Hypercholesterin- aemie, Arteriosklerose, Leberzirrhose, Pankreatitis, Schwangerschaft, Stillzeit, Einnahme oestrogenhaltiger Kontrazeptiva, zur Calciumoxalatstein-Prophylaxe.

Kontraindikationen

Exsikkose, Niereninsuffizienz mit Anurie.

MAGNESIOCARD', Ampullen sollen nicht angewandt werden bei AV-Block, Myasthenia gravis.

Die Injektion von MAGNESIOCARD® bei gleichzeitiger Herzglykosid-Therapie ist nur in Fällen von Tachykardie bzw. Tachyarrhythmie angezeigt.

Nebenwirkungen: Ampullen: Bradykardie, Überleitungsstörungen, periphere Gefäßerweiterungen.

Handelsformen und Preise

614,8 mg

737,6 mg

1229,6 mg

25 Kapseln 50 Kapseln 100 Kapseln Granulat zum Trinken

20 Beutel 50 Beutel 100 Beutel

DM 10.34 DM 19,72 DM 35,51 DM 13,46 DM 30,02 DM 50,39

25 Tabletten 50 Tabletten 100 Tabletten 2 Amp. 1. m.

5 Amp. i. m 3 Amp v.

10 Amp. 1. v.

DM 10.09 DM 19,37 DM 34,70 DM 3,89 DM 8.68 DM 6,91 DM 20,63

VERLA-PHARM • TUTZING OBB.

NACHRICHTEN

Komfort-Zuschläge nicht mehr

prozentual berechnen

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV), Köln, hat an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- nung appelliert, in der an- stehenden Novelle zur Bundespflegesatzverord- nung (von 1974) die Min- destzuschläge für Ein- und Zweibettzimmer (mindestens 35 bzw. 15 Prozent) nicht mehr pro- zentual zum Pflegesatz der allgemeinen Pflege- klasse auszuweisen, son- dern künftig einen abso- luten Zuschlagsbetrag gesetzlich festzusetzen.

Der PKV-Verband beruft sich auf ein internes, noch nicht veröffentlich- tes Gutachten der Indu- strieanlagen-Betriebsge- sellschaft mbH (IABG), Ottobrunn bei München, das aufgrund umfängli- cher betriebswirtschaftli- cher Analysen und an Hand von Fallbeispielen ermittelt hatte, daß die vorgeschriebenen Min- destzuschläge in der Re- gel weit überschritten würden. Die laufenden Betriebskosten zur Vor- haltung von Wahlleistun- gen seien bis um die Hälf- te überdotiert. In dem Ma- ße würden die Selbstzah- ler und Privatpatienten veranlaßt, die Benutzer der allgemeinen Pflege- klasse zu subventionie- ren. Anstelle der Äquiva- lenzziffern sollten des- halb feste Mindestbeträ- ge treten, die von den Krankenhäusern um ge- nerelle, in absoluter Höhe festgesetzte Zuschläge überschritten werden könnten, empfiehlt der PKV-Verband. Diese

„Preisaufschläge" sollen sich ausschließlich nach dem Spektrum und der Qualität der vorgehalte- nen und erbrachten Wahlleistungen richten.

Weiter postuliert der PKV- Verband: Bei privatärztli- cher (Wahlleistungs-)Be- handlung müßten Dop- pelzahlungen strikt ver- mieden werden. Der Ab- schlag für Arzt- und Sach- kosten sollte der Einfach- heit halber in Höhe eines prozentualen Erfahrungs- satzes gesetzlich konkret vorgegeben werden. Da- bei sind die neue amtli- che Gebührenordnung

`82 (GOA) und die Vorent- würfe einer neuen Bun- despflegesatzverordnung aus dem Bundesarbeits- ministerium längst darauf abgestellt, Doppelberech- nungen privatärztlicher Behandlungskosten aus- zuschließen.

Ferner: Das Leistungs- spektrum und das quali- tative Angebot der Klini- ken sollten nach PKV- Wunsch in einer Art „Mi- chelin des Hospitalwe- sens" ausgewiesen wer- den, um auch für Selbst- zahler und Privatpatien- ten den Überblick über die Spezialitäten und Ser- viceleistungen der Klini- ken (sowie deren Preise) zu erleichtern. HC

In einem Satz

Krankenhaus-Verweil- dauer Die durchschnitt- liche Krankenhausver- weildauer nahm von 1980 bis 1981 um 0,3 Tage auf 19,4 Tage ab, wobei es zwischen Akutkranken- häusern (14,7 Tage) und

Sonderkrankenanstalten (51,2 Tage) erhebliche Unterschiede gibt. EB Die Information:

Bericht und Meinung

Referenzen

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