• Keine Ergebnisse gefunden

Ambulante Behandlung im Krankenhaus

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Ambulante Behandlung im Krankenhaus"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bayerisches Ärzteblatt 12/2008 779

BLÄK informiert

Dr. Klaus Ottmann, Vizepräsident der Baye- rischen Landesärztekammer (BLÄK) sprach vor dem 66. Bayerischen Ärztetag in Würzburg zu einigen Teilaspekten seines Arbeitsbereiches Berufsordnung.

Zum Thema ausländische Hochschultätigkeits- bezeichnungen sagte Ottmann: „Das Führen von ausländischen Hochschultätigkeitsbe- zeichnungen ist ‚in’. Es bedarf einer Kammer- entscheidung, das Führen derartiger Bezeich- nungen zu genehmigen oder festzulegen, wie die Titel zu führen sind.“ Aber auch andere Be- zeichnungen kursierten, wie zum Beispiel „Prä- ventionsmediziner“, „Männerarzt“ und „Schön- heitsarzt“. Hier müsse eine Klärung im Sinne der Weiterbildungsordnung gefunden werden.

Gebührenordnung Ärzte (GOÄ)

Die Novellierungsarbeiten der GOÄ bei der Bundesärztekammer (BÄK) liefen auf Hoch- touren. Der GOÄ-Leistungskatalog sei abge- schlossen. Verhandlungen mit ca. 160 Fach- gruppen wurden durchgeführt. Die endgültige Feststellung der Bewertung werde sich etwas verschieben. „Die GOÄ ist und muss eine Ein- zelleistungsvergütung bleiben mit einer klaren Bewertung der einzelnen ärztlichen Leistung auf normativer Basis“, forderte der Vizeprä- sident. Im allgemeinen Teil der neuen Gebüh- renordnung für Zahnärzte (GOZ) fände sich im

§ 2a eine Öffnungsklausel, die bedeute, dass die Versicherungen von der geltenden Gebüh- renordnung per Vertrag abweichen könnten.

„Dies wird von uns kategorisch abgelehnt, da dies einem Einkaufsmodell mit forciertem Wettbewerb auch im GOÄ-Bereich entspricht“, sagte Ottmann. Ein weiteres Problem sei der im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführte Basistarif. Laut Gesetz habe die

Kassenärztliche Vereinigung (KV) den Sicher- stellungsauftrag für Basistarif-Versicherte, die Vertragsärzte müssten diese Versicherten ent- sprechend den GKV-Bedingungen behandeln.

Die reduzierte GOÄ-Rechnung ginge dann künftig vom Arzt direkt an die KV. Dann erfolge die Umrechnung in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM), wobei die Pauschalen des EBM selbstverständlich noch Umrechnungs- probleme ergäben. „Der Patient erhält dann eine GOÄ-Rechnung zur Information im EBM- Niveau, wie das auch immer gehen soll?“, fragte Ottmann. Er ist sich sicher, dass „die derzeitige Bundesregierung, das Ziel einer Angleichung der Privaten Krankenversicherung (PKV) mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat. Für mich ist die politische Tendenz ein- deutig.“ Schließlich sprach der Vize die Direkt- abrechnung zwischen Arzt und Versicherung an, die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das seit Jahresbeginn 2008 in Kraft ist, möglich sei. „Wir sehen in diesem Direktverfahren ei- nen massiven Eingriff in das Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient und eine Entmündi- gung des Patienten.“ Der Patient erhielte keine Transparenz über die abgerechneten ärztlichen Leistungen. Bei reduzierter Bezahlung durch die Versicherung bliebe der Patient jedoch als Schuldner bestehen. Insgesamt seien die po- litischen Tendenzen leider auch bei der PKV eindeutig: Es soll das GKV-System auch in der PKV etabliert werden. Die PKV gäbe selbst zu, sich vom bisherigen Kostenerstattungsunter- nehmen zum Gesundheitsmanagementsystem ändern zu wollen.

Ambulante Behandlung im Krankenhaus

Zum Thema „Ambulante Behandlung im Kran- kenhaus“ (§ 116b Sozialgesetzbuch V – SGB V) gab Ottmann einen Zwischenstand bekannt:

Bisher noch keine Entscheidung im Kran- kenhausplanungsausschuss in Bayern.

Zirka 50 Anträge von bayerischen Kranken- häusern liegen vor.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) prüft vertragsärztliche Versorgungs- situation, aber keine Bedarfsprüfung.

Es besteht ein sehr detaillierter Anforde- rungskatalog zur sachlichen und personellen Versorgungssituation sowie einrichtungs- übergreifende Maßnahmen der Qualitätssi- cherung.

Speziell in Bayern werden auch noch mög- liche Kooperationsmodelle mit Vertrags- ärzten abgefragt.

Eine einvernehmliche Bestimmung mit an der Krankenhausplanung unmittelbar Betei- ligten ist anzustreben.

Qualität

In Sachen Qualitätssicherung/Qualitätsma- nagement sagte Ottmann, dass sich die Situa- tion der externen stationären Qualitätssiche- rung grundlegend geändert habe. Fand diese vormals in einem datengeschützten Raum statt – nur das einzelne Krankenhaus hatte Infor- mationen über seine Auswertungen – so be- stehe heute ein öffentlicher Vergleich. Die Daten würden von den Krankenhäusern selbst in Qualitätsberichten ins Internet eingestellt und seien für jedermann zugänglich. „Pay for performance“ sei bald auch hier das Stich- wort. Eigentlich hätten die Kammern die De- finitionshoheit für die Qualität der ärztlichen Leistungen. Jetzt jedoch definierten zum Bei- spiel Krankenkassen mit KV, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), oder Zertifizierungs- organisationen die Qualität. Es werde bei der BÄK eine „Qualitätsordnung“ diskutiert, ana- log einer Fortbildungs- oder Weiterbildungs- ordnung. Außerdem stehe die Einrichtung einer Clearingstelle zur Diskussion, um den

„Wildwuchs“ der Zertifizierungen zu ordnen.

Ein ähnliches Problem seien die Leitlinien der medizinischen Versorgung. Auch hier wurde bereits ein Clearing-Verfahren notwendig und liefe schon. Abschließend erläuterte Ottmann seine organisatorischen und inhaltlichen Vor- stellungen zur sektorübergreifenden Qualitäts- sicherung, das er grundsätzlich begrüßt, wobei unbedingt die regionalen Qualitätssicherungs- strukturen erhalten bleiben sollten.

Kein Einkaufsmodell im GOÄ-Bereich

Vizepräsident Dr. Klaus Ottmann

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Rainbow Dash konnte nicht wirklich hören, was sie sagte, aber sie wußte, daß, als Applejack von Rarity wegging, es an ihr war, zu sagen: "Ugh, ich verstehe nicht, was daran nun so

Dabei arbeiten im Rahmen eines Modellprojekts, ini- tiiert vom Sächsischen Staatsministe- rium für Soziales und Verbraucher- schutz, niedergelassene Ärzte, ambu- lante

Seit Juli 2015 existiert die gesetzliche Grundlage für die Gründung von Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderungen (MZEB). Damit kann in Zukunft eine

Bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen – unter anderem onkologische Erkran- kungen – soll ein Krankenhaus nur dann ambulant tätig werden dürfen, wenn es pro Jahr

Obwohl die Zeit drängt – die Krankenhäuser benötigen Planungs- sicherheit für strategisch richtungs- weisende Entscheidungen –, haben sich die Länder bisher nicht auf die

Was hier durch mehrfa- chen Gerichtsbeschluss ge- schah, war aktive Euthanasie – ermöglicht durch das nicht zu unterschätzende Vorurteil vie- ler Beteiligter, auch der Rich- ter,

Ähnlich wie wir dies bei den mit mög- lichen Prädioxinen gefüllten Transformatoren in unseren Wohngebieten handhaben, näm- lich die Anlagen durch solche mit

Vielleicht findet sich diese Einsicht auch noch beim G-BA, sodass auf eine Änderung der Richtlinien zu hoffen ist.. Die Bayerische Landesärztekammer ist in die wesentlichen