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Streit um PraxissoftwareWettbewerbsgerichte verbieten Werbefassung für Versandapotheke

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176 Bayerisches Ärzteblatt 4/2006

BLÄK informiert

Das Landgericht Koblenz hat im Urteil vom 8. November 2005 (1 HK.O 165/05) einem Vertreiber von Praxissoftware untersagt, ein Programm-Modul zu integrieren, durch das direkt aus der Praxissoftware Gutscheine für die Versandapotheke DocMorris ausgedruckt oder Rezepte direkt an die Versandapotheke weitergegeben werden können. Der Gut- schein berechtigte den Patienten, bei Bestel- lung über die Versandapotheke eine Reihe von preislichen Vorteilen in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung wurde mit den berufsrechtlichen Regelungen für Ärzte, die Empfehlungen zu Gunsten Dritter ohne hin- reichenden Grund verbieten, begründet. Eine besonders preiswerte Versorgung mit Medi- kamenten stelle keinen solchen Grund dar.

Im Berufungsverfahren hat das Oberlandes- gericht Koblenz im Urteil vom 14. Februar 2006 (4 U 1680/05) das Urteil erster Instanz bestätigt und zur Klarstellung das erstinstanz- liche Urteil wie folgt gefasst:

Das Berufungsgericht begründet und stützt seine Auffassung auch auf §§ 3, 4 Nr. 11 Ge-

setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit den §§ 34 Abs. 5 und 3 Abs. 2 (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO).

Es stellt fest, dass gemäß § 34 Abs. 5 MBO, der dem – diesem Fall zugrunde liegende und in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns wortgleiche – § 34 Abs. 5 der Hessischen Be- rufsordnung für Ärzte entspricht, es Ärzten nicht gestattet ist, ihre Patienten ohne hinrei- chenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheit- lichen Leistungen zu verweisen. Mit der In- tegration des beanstandeten Software-Mo- duls stiftet die Beklagte die Ärzte dazu an, gegen dieses Verbot zu verstoßen. Der Arzt soll seinen Patienten den Einkauf bei Doc- Morris empfehlen, gleich ob dies im Einzel- fall, unter Berücksichtigung der medizini- schen Belange des Patienten oder der wirtschaftlichen Interessen der Krankenkas- sen, geboten ist.

Sachlich gebotene Gründe für die Empfeh- lung von DocMorris sind nicht ersichtlich.

Zwar kann auch die Beachtung des Wirt- schaftlichkeitsgebots gemäß § 12 Abs. 1 So- zialgesetzbuch V für den Arzt einen sachlich gebotenen Grund darstellen, im Zusammen- hang mit einer Verordnung eine Empfehlung auszusprechen. Schon im Hinblick darauf, dass auch andere Versandapotheken Medika- mente zu üblicherweise günstigen Preisen an- bieten, ist eine Empfehlung von DocMorris jedoch nicht gerechtfertigt.

Darüber hinaus ist auch die Aushändigung des Vouchers durch den Arzt als standeswid- riges Verhalten zu werten. Denn § 3 Abs. 2 der MBO – der ebenso wie § 34 Abs. 5 MBO Eingang in die Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern gefunden hat – untersagt es den Ärzten, im Zusammen- hang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben, soweit nicht die Abgabe des Produkts wegen seiner Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.

Peter Kalb (BLÄK)

Streit um Praxissoftware

Wettbewerbsgerichte verbieten Werbefassung für Versandapotheke

Das natürliche Spurenelement Jod ist schon länger als Allroundtalent für den mensch- lichen Organismus bekannt, beeinflusst es doch das Wachstum, die organische und geis- tige Entwicklung sowie den Energiestoff- wechsel, unterstützt das Immunsystem und steuert bei Frauen den Schwangerschaftsver- lauf. Dennoch sei die Versorgung mit Jod, trotz einer Besserung in den vergangenen Jahren, nicht optimal, betonte Professor Dr.

Dr. h. c. Peter Scriba, Sprecher des Arbeits- kreises Jodmangel, anlässlich der Veranstal- tung „Kein Anlass zur Entwarnung – Die Jodversorgung ist nicht optimal“ im Münch- ner PresseClub am 14. März 2006. Bei etwa einem Drittel der Erwachsenen sei von einem Mangel an Jod auszugehen. Die Folgen seien schwerwiegend, da auch schon Kleinkinder betroffen seien. Es könne zu Störungen der Gehirnreifung und somit zu irreversiblen in- tellektuellen Defiziten, zu Schilddrüsenunter-

funktion sowie Kropfbildung bis hin zu bös- artiger Knotenbildung und sogar depressiven Störungen kommen.

Die Behandlung verursache jährlich Kosten im Gesundheitswesen von etwa einer Milliar- de Euro. Eine Reduzierung sei nur durch eine Prävention des Jodmangels zu bewirken. Im Idealfall sollte eine ausreichende Jodversor- gung schon während der Schwangerschaft be- ginnen, da ein erstmal vorhandener Schaden der Schilddrüse nicht mehr zu revidieren sei.

An dieser Stelle sei ganz besonders der Arzt gefragt. Er müsse frühzeitig seine Patienten auf eine ausgewogene Ernährung hinweisen.

Diese bestehe aus mindestens zweimal See- fisch pro Woche, vielen Milchprodukten und der ausschließlichen Verwendung von Jodsalz beim Würzen von Speisen. „Um schon beste- hende Schäden zu behandeln, helfe eine The-

rapie mit Thyroidea-stimulierendem Hormon (TSH) in Kombination mit Jod, was in der Praxis noch zu wenig praktiziert werde.

65 Prozent würden immer noch auf eine reine Monotherapie mit TSH zurückgreifen“, so Professor Dr. Petra-Maria Schumm-Draeger.

Johanna Dielmann-von Berg (BLÄK)

Fisch und Milch zur Prävention von kognitiven Störungen und Depression

Foto:Arbeitskreis Jodmangel

176.qxp 22.03.2006 16:12 Uhr Seite 176

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