• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Streit um Forschung an Embryonen: Kanalisieren oder verbieten?" (10.03.1988)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Streit um Forschung an Embryonen: Kanalisieren oder verbieten?" (10.03.1988)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

AKTUELLE POLITIK

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

S

oeben hat sich das Bundes- kabinett eines emotions- trächtigen Problems ange- nommen und einen Grund- satzbeschluß gefaßt: Forschung an menschlichen Embryonen soll straf- rechtlich verboten werden. Damit geht die Bundesregierung noch wei- ter als der Bundesjustizminister, der 1986 in seinem Diskussionsentwurf für ein Embryonenschutzgesetz le- diglich vorgeschlagen hatte, die ge- zielte Erzeugung von Embryonen al- lein zu Forschungszwecken zu unter- sagen. Kontrollierte Forschung an solchen Embryonen, die bei der In- vitro-Befruchtung „übrig bleiben" , sollte jedoch grundsätzlich gestattet sein. Ahnlich hatte sich der Wissen- schaftliche Beirat der Bundesärzte- kammer in seinen „Richtlinien zur Forschung an frühen menschlichen Embryonen" 1985 geäußert. Der Vorstand der Bundesärztekammer hatte den Richtlinien zugestimmt;

und die Kammern hatten sie über- nommen.

Freilich nicht überall: Den Ärz- tekammern Berlin und Hessen gin- gen die Richtlinien zu weit. Und als Bundesärztekammerpräsident Dr.

Karsten Vilmar jetzt zu dem Be- schluß des Bundeskabinettes Stel- lung nahm und sich im Sinne der Richtlinien von 1985 zugunsten der Embryonenforschung aussprach, wiesen beide Kammern prompt auf ihre abweichende Standesauffassung hin: In Berlin und Hessen sei Em- bryonenforschung standesrechtlich verboten. Die Berliner erklärten so- gar ausdrücklich, sie würden auch keine Forschungsvorschläge an die Zentrale Kommission der Bundes- ärztekammer weiterleiten. Diese

Der Meinungsstreit über die Forschung an Embryonen bran- det hoch. Auf der einen Seite stehen jene wie der Freiburger Psychiater Professor Dr. Rudolf Degkwitz, die solche Forschung kompromißlos ablehnen. Auf der anderen Wissenschaftler, die sich von diesem Weg noch viel versprechen. Zu den Befür- wortern zählen etwa die Max- Planck-Gesellschaft, die Deut- sche Forschungsgemeinschaft und auch der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer.

Ein Grundsatzbeschluß der Bundesregierung läßt die Ge- gensätze erneut hervortreten.

Kommission hat laut „Richtlinie"

über die Wahrung ethischer Grund- sätze bei einem Vorhaben zu wa- chen.

Das Thema dürfte somit auf dem kommenden Deutschen Ärzte- tag — im Mai, in Frankfurt — kontro- vers diskutiert werden. Auf der Ta- gesordnung stehen ohnehin ver- schiedene Änderungen der Berufs- ordnung, darunter auch Bestimmun- gen zur Embryonenforschung — ba- sierend auf den „Richtlinien".

Doch unabhängig davon, wie der Ärztetag befindet — der Gesetz- geber will sich mit dem Standesrecht allein nicht mehr begnügen. „Die Methoden der modernen Fortpflan- zungsmedizin erfordern nach einhel-

liger Ansicht außer standesrecht- lichen auch gesetzgeberische Maß- nahmen; diese sollen in erster Linie für die Betroffenen und für die Ärz- te Klarheit bringen", konstatiert der

„Kabinettsbericht zur künstlichen Befruchtung beim Menschen" vom 10. Februar 1988 (der neben der Embryonenforschung auch eine Fül- le weiterer Probleme, von der künst- lichen Insemination bis zur Ersatz- mutterschaft, thematisiert). Das Ka- binett billigt den nach Standesrecht verpflichteten Ärzten zwar zu, sich

„in aller Regel" ihrer Verantwor- tung bewußt zu sein. Dennoch sei der Gesetzgeber nicht davon befreit, die Grenzen des rechtlich Zulässigen festzulegen. Der Kabinettsbericht läßt auch Mißtrauen „gegenüber möglichen Mißbräuchen von seiten einzelner Forscher" erkennen.

Das künftige Embryonenschutz- gesetz wird, so der Kabinettsbericht, davon ausgehen, „daß mit Abschluß der Befruchtung, das heißt mit der Kernverschmelzung innerhalb der befruchteten Eizelle, bereits menschliches Leben entsteht. Des- halb müssen dem Umgang mit dem menschlichen Leben von seinem Be- ginn an klare Grenzen gesetzt wer- den."

Und diese Grenzen werden sehr eng sein: „Jede Verwendung von Embryonen zu Forschungszwecken und jede Manipulation am mensch- lichen Erbgut sind strafrechtlich zu verbieten. " Hinweise aus der For- schung, Embryonenforschung kön- ne zur Verbesserung der Diagnostik und vielleicht dereinst auch zur The- rapie bislang unheilbarer Krank- heiten beitragen, sind der Bundesre- gierung offenbar zu vage: Derzeit seien keine konkreten medizini- schen Fragestellungen erkennbar, die eine Forschung an menschlichen Embryonen im Interesse des Le- bensschutzes Dritter unverzichtbar erscheinen ließen. Bei der Abwä- gung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit so- wie des Gebots des Schutzes der Menschenwürde einerseits und des

Grundrechts auf Forschungsfreiheit andererseits entschied sich die Bun- desregierung

klar gegen die For- schungsfreiheit. Die Grundrechte Dritter sowie die Wertentscheidun-

Streit um Forschung an Embryonen

Kanalisieren

oder verbieten?

Gesetzgeber mißtraut den Standesregeln

Dt. Ärztebl. 85, Heft 10, 10. März 1988 (21) A-573

(2)

gen des Grundgesetzes rechtfertigen

es nach Meinung des Kabinetts, For- schungsverbote vorzusehen.

In Sachen Embryonenschutz ist die Bundesregierung weitaus stren- ger als hinsichtlich der Abtreibun- gen. Für die Forschung gilt, faßt man die Meinung der Bundesregie- rung in einen Satz, die Maxime:

„Von Anbeginn ein Mensch" (und somit sind Manipulationen verbo- ten). Für Abtreibungen gelten in praxi die Ausnahmeregelungen des

§ 218 und grundsätzlich die Defini- tion des Bundesverfassungsgerichts, daß menschliches Leben im Sinn der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums am 14.

Tag nach der Empfängnis beginnt.

Jene 14-Tages-Frist gilt bisher laut den „Richtlinien" auch für die Em- bryonenforschung.

Der Bundesjustizminister ist sich des Widerspruchs offenbar be- wußt. In einer Informationsschrift ( „Der Umgang mit dem Leben") erklärt er: „Die Debatte um den Le- bensbeginn wurde schon einmal, im Rahmen der Diskussion um die Re- form der den Schwangerschaftsab- bruch regelnden Vorschriften,

§§ 218 ff. StGB, geführt. Sie ist je- doch nie zu einem endgültigen Ab- schluß gelangt . . . Die moderne Fortpflanzungsmedizin und insbe- sondere die Methode der In-vitro- Fertilisation zwingen nunmehr, weil sie den Embryo von Anfang an menschlichem Handeln verfügbar machen, zu entscheiden, welcher rechtliche Schutz ihm in den bisher von der Beurteilung ausgenomme- nen ersten 14 Tagen zu gewähren ist."

Mit den Strafrechtsbestimmun- gen über den Schwangerschaftsab- bruch setzt sich der Gesetzgeber bis- her über die Erkenntnisse „der mo- dernen Fortpflanzungsmedizin" be- wußt hinweg; bei der Embryonen- forschung hingegen sollen sie laut Bundeskabinett angewandt werden.

Die Politik folgt eben selten der rei- nen Logik, sondern spiegelt meist Bedürfnisse und Gefühlsäußerungen der Öffentlichkeit. Und die assozi- iert mit Embryonenforschung Ho- munculi und ruhmsüchtige Wissen- schaftler. Gegenüber Manipulatio- nen am menschlichen Leben hegen

Lieschen Müller genauso wie das

Bundeskabinett oder Parteipolitiker von grün bis schwarz das größte Mißtrauen.

Mißtrauen wird durch sophisti- sche wissenschaftliche Definitionen über „den Embryo" eher noch ge- fördert.

Die 14-Tage-Frist wird zwar in- ternational akzeptiert, sie wird aber für die Embryonen, die in vitro er- zeugt worden sind, in Frage gestellt.

Nobelpreisträger Andrew Huxley wies schon 1985 darauf hin, daß Kei- me in Kultur wesentlich langsamer wachsen können als Keime in natür- licher Umgebung. Folglich wäre Ex- perimentieren auch nach 14 Tagen gerechtfertigt. Vorsorglich sprechen die Richtlinien des Wissenschaft- lichen Beirates der Bundesärzte- kammer denn auch von einem Ent- wicklungsstand, „der dem 14. Tag nach Befruchtung in vivo ent- spricht."

Gibt es gestuftes menschliches Leben?

Huxley differenziert, wie viele andere Forscher auch, zwischen Le- ben innerhalb der ersten zwei Wo- chen und dem Leben danach. Gewe- be, das sich innerhalb der ersten zwei Wochen bilde, gehe zum gro- ßen Teil gar nicht in die Entwicklung ein, sondern erscheine als Nachge- burt. Der Embryo existiert nach die- ser Lehrmeinung erst ab der zweiten Woche, den normalen Entwick- lungsstand vorausgesetzt, vorher handele es sich um einen Präem- bryo. In diesem Zusammenhang steht auch die Auffassung vom „ge- stuften menschlichen Leben", das, so die Vertreter jener Auffassung, gestuft schutzwürdig sei.

Aus solchen feinsinnigen Unter- scheidungen resultieren auch Strei- tereien darüber, ob ein bestimmtes Forschungsvorhaben überhaupt

„Embryonenforschung" ist. Ein an- schauliches Beispiel für den Wider- streit der Meinungen auch innerhalb der Ärzteschaft bildet jene Ausein- andersetzung, die der Freiburger Psychiater Prof. Dr. Rudolf Degk- witz angefacht hat.

Degkwitz setzte

im Dezember 1987 einen massiven Vorwurf in die Welt: „In der Bundesrepublik Deutschland wird verbrauchende Forschung an menschlichen Lebe- wesen betrieben. Hervorragende Wissenschaftler reden die Ungeheu- erlichkeit dieses Vorgehens herunter und erarbeiten in den medizinisch- wissenschaftlichen Spitzenorganisa- tionen wie der Deutschen For- schungsgemeinschaft, der Bundes- ärztekammer, der Max-Planck-Ge- sellschaft Richtlinien, die solche Forschung in geordnete Bahnen len- ken sollen, gleichzeitig aber den Be- stimmungen des Grundgesetzes so- wie der ärztlichen Ethik widerspre- chen."

Die Bundesärztekammer wies die Vorwürfe zurück: sie habe „Ver- suche an frühen menschlichen Em- bryonen nie gefordert, sondern grundsätzlich abgelehnt." Ungeach- tet dessen differenzieren die Richt- linien des Wissenschaftlichen Beira- tes der Bundesärztekammer zwi- schen erlaubter Forschung an sol- chen Embryonen, die nicht transfe- riert werden können, und „grund- sätzlich" verbotener Forschung an eigens hergestellten Embryonen.

(Dazu auch Heft 3, „seite eins":

„Embryonenschutz — Ein Schlupf- loch".)

Degkwitz greift nicht nur die Richtlinien des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer an, sondern auch die Stellungnahme der Deutschen Forschungsgemeinschaft zum Diskussionsentwurf des Em- bryonen-Schutzgesetzes. Die For- schungsgemeinschaft hatte sich für Ausnahmen von einem grundsätz- lichen Verbot unter streng bestimm- ten einschränkenden Bedingungen eingesetzt und dafür plädiert:

„menschliche Embryonen in sehr geringer Anzahl mit dem Ziel zu er- zeugen, durch Experimente an ih- nen in garantiert schmerzfreiem Zu- stand Erkenntnisse zu gewinnen, die nach dem Urteil bester Sachkenner geeignet erscheinen, künftig vielen Menschen schweres Leid zu erspa- ren." Auch die Max-Planck-Gesell- schaft fordere, so Degkwitz, eine Ausnahmeregelung.

Auf den Hinweis der Bundes- ärztekammer, die 1986 gegründete A-574 (22) Dt. Ärztebl. 85, Heft 10, 10. März 1988

(3)

dPYYI

Uni\ \\,, z<el

/ / Pio glitt%

7/ //Duft //, 1 11111\\ \

/Iiii1

1 /

I/ I '

‘4_ 11 11 0

Streit über die Forschung an

Embryonen Zugriff des Gesetzgebers steht bevor +kl. la Poltu6

„Zentrale Kommission der Bundes- ärztekammer zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Forschung an menschlichen Embryonen” habe keinerlei „verbrauchende For- schung" genehmigt, modifizierte Degkwitz seine Vorwürfe in einem zweiten Brief. Darin ist nicht mehr von „verbrauchender" , sondern le- diglich von Embryonenforschung die Rede. Diese lehne die Bundes- ärztekammer nicht ab, und die Zen- trale Kommission habe, so der Vor- wurf des angesehenen Freiburger Psychiaters, vier von sechs vorgeleg- ten Forschungsvorhaben an mensch- lichen Embryonen genehmigt. Auch diesen Vorwürfen hat die Bundes- ärztekammer widersprochen: Bei je- nen vier Forschungsvorhaben han- dele es sich nicht um Embryonen-, sondern um Gametenforschung.

Die begutachteten Projekte be- inhalten nach Angaben aus dem Tä- tigkeitsbericht 1986 der Zentralen Kommission:

0 Kältekonservierung menschlicher Eizellen. Die Zentrale Kommission stimmte dem Vorhaben zu, da es sich lediglich um Forschung an un- befruchtete Eizellen handele.

(;)

Beeinflussung der Penetrations- raten menschlicher Spermatozoen im Hamstereizellsystem durch Anti- körper gegen Spermatozoen. Die Kommission stimmte dem Vorhaben zu, weil nach den Richtlinien der Bundesärztekammer Untersuchun- gen der Penetrationsfähigkeit nicht verboten seien und eine Hybridbil- dung nicht eintrete.

• Entwicklung und Optimierung von Verfahren zur Kältekonservie- rung und nachfolgender In-vitro- Fertilisation humaner Eizellen. Die Zentrale Kommission stimmte dem Vorhaben in Teilen zu. Die Verwen- dung kältekonservierter Eizellen in klinischen Routineverfahren sei ethisch bedenklich

(3

Zytogenetische Analyse poly- ploider menschlicher Embryonen (Studium des Teilungsmusters und der Chromosomenaberration poly- ploider Zellen). Die Zentrale Kom- mission stimmte dem Vorhaben zu.

Die Embryonen seien nämlich nicht zu Forschungszwecken hergestellt worden, sondern im Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation. Ein

Schwarzweiß-Reproduktion des Titelbildes

Transfer sei gleichwohl unverant- wortlich; und es handele sich nur um die Beobachtung eines natürlichen Vorgangs.

Das vierte Forschungsvorhaben fällt somit eindeutig unter „Em- bryonenforschung" — und zwar un- ter Forschung, die von nach den Richtlinien des Wissenschaftlichen Beirats erlaubt ist. In ihrem Tätig- keitsbericht 1986 definiert die Zen- trale Kommission potentiell zulässi- ge Forschungen anhand der Richtli- nien. Möglich sind danach Versuche zur

• Optimierung der Einzelschritte der Behandlung mittels In-vitro-Fer- tilisation / extrakorporaler Transfer,

• Entwicklung von Methoden zur Diagnostik genetischer Defekte vor Einnistung des Embryos,

• Aufklärung der menschlichen Frühentwicklung.

Die Kommission lehnt laut Prof.

Dr. H. P. Wolff, dem Vorsitzenden der Zentralen Kommission, auch die verbrauchende Forschung nicht

„ausnahmslos" ab. Anläßlich des Kongresses: „Strafrecht und moder- ne biomedizinische Verfahren" im September 1987 kam Wolff auf die abgestufte Schutzwürdigkeit des Embryos zu sprechen und erläuter- te: „Hierfür hat sich die Kommis- sion — nicht expressis verbis, aber de

facto — entschieden, indem sie eine Kultivierung in vitro bis zum 14. Tag toleriert und verbrauchende Unter- suchungen an Embryonen nicht aus- nahmslos für unzulässig erklärt "

Ein Schlaglicht auf den Defini- tions- und Auslegungsstreit wirft auch ein Fall aus jüngster Zeit: Ein Wissenschaftlerteam reichte ein For- schungsvorhaben bei der Zentralen Kommission zur Überprüfung ein, zugleich erklärten die Wissenschaft- ler zu ihrem Projekt: „Nach der wis- senschaftlichen Definition handelt es sich bei dem Vorkernstadium, bei dem der männliche und der weib- liche Chromosomensatz noch nicht verschmolzen sind, nicht um einen Embryo, so daß damit auch nicht die ethischen und rechtlichen Bedenken bestehen, wie sie nach wie vor für den Umgang mit frühen Embryonal- stadien vorliegen. "

Prof. Dr. Rudolf Degkwitz schiebt sölche feinsinnigen Unter- scheidungen beiseite- Ihm gehe es nicht um Details, sondern um die Richtung: „Irgendwo muß man ein- fach einmal einen Riegel vorschie- ben." Der Freiburger Emeritus ist geprägt von leidvollen Erfahrungen in der NS-Zeit und zudem ein konse- quenter Abtreibungsgegner und ge- rade deshalb auch ein konsequenter Gegner der Embryonenforschung:

„Wenn offiziell gegen verbrauchen- de Forschung keine Einwände mehr erhoben werden, sondern diese von den höchsten Stellen geregelt wird, entfällt der letzte Rückhalt gegen den Abtreibungsskandal in unserem Land."

Und damit wären wir wieder bei der Logik angelangt, die aus „der modernen Fortpflanzungsmedizin"

resultiert: Wer den Schwanger- schaftsabbruch toleriert, müßte auch die Embryonenforschung tolerieren, wer ihn ablehnt, müßte auch diese ablehnen. Soeben hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, einen strengen Gesetzentwurf für den Embryonenschutz auszuarbei- ten. Gleichwohl hält der Bundestag am § 218 fest. In der Ärzteschaft ist es eher umgekehrt: Kritik am § 218, Toleranz

gegenüber der Forschung.

Nur wenige sind so kompromißlos wie Degkwitz.

Norbert Jachertz, Sabine Dauth Dt. Ärztebl. 85 , Heft 10, 10. März 1988 (23) A-575

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

„Gesundheitswissenschaften und Sozialmedizin&#34; bietet die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf unter Mitwirkung der „Akademie für das Öf- fentliche Gesundheitswesen&#34;,

Der Gedanke liegt nahe, daß nicht die Forschung an „überzähligen&#34; Embryonen ein Nebenprodukt der Fertilisationsme- dizin sei, sondern daß 2000 in vitro gezeugte Kinder

Auch hier dürfte Ihnen nicht unbe- kannt sein, daß das nur für die straf- rechtliche Regelung gilt, nicht dage- gen schlechthin.. Artikel 2 des Grundgesetzes wird durch die

satz kann gut überwacht werden, eine unrechtmäßige Besorgung von Rezepten wird damit zwar erheblich erschwert, ist aber nicht unmöglich.. Auch außerhalb der Apotheke gibt es

Einen Ausweg aus dieser Krise bietet möglicherweise ein neuer Wirkstoff namens AT-121: Im Gegensatz zu den sehr potenten Schmerzmitteln, die ihren Wirkmechanismus über eine

5 der Hessischen Be- rufsordnung für Ärzte entspricht, es Ärzten nicht gestattet ist, ihre Patienten ohne hinrei- chenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter

Herr Algermissen zeich- net sehr lesenswert nach, wie Tietmeyer sich aus ordnungspolitischer Überzeu- gung heraus für die Bundesbank als Modell für die Europäische Zentralbank

Der Bundeskanzler sagte wörtlich: „Wir kommen zum Tagesordnungspunkt Personalia, ich sehe keine Wortmeldungen, es ist so beschlossen.“ Ich bin anschließend