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Vollzug des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes– Festlegung der Qualifikation des Notarztes –

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Bayerisches Ärzteblatt 3/2009 93

BLÄK amtliches

1.7 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

Die Kammer erkennt von einer anderen Ärzte- kammer im Geltungsbereich der Bundesärzte- ordnung und/oder der Bayerischen Landeskam- mer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten sowie der Zahnärztekammer anerkann- te Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.

2. Hinweise zu Anmeldung/Registrierung von Fortbildungsveranstaltungen

Auskunftspflicht des ärztlichen Leiters 2.1 Die Anmeldung/Registrierung von Fort-

bildungsveranstaltungen zur Vergabe von Fortbildungspunkten der Kammer erfolgt ausschließlich online unter www.blaek.de unter Fortbildung/Fortbildungspunkte.

2.2 Der ärztliche, wissenschaftlich verant- wortliche Leiter einer Fortbildungsver- anstaltung sowie der Veranstalter haben der Kammer auf Verlangen die Einhal- tung dieser Richtlinie bei der Konzeption, Ankündigung und Durchführung ihrer Fortbildungsveranstaltungen schriftlich geänderten Fassung von 2008 erfüllen

oder deren medizinisch-ethische Grund- lage fragwürdig erscheint.

1.5.2 Fortbildungen von Veranstaltern, die von einer Ärztekammer oder einer an- deren Heilberufekammer bezüglich ei- ner Veranstaltung oder eines Veranstal- tungstyps nicht anerkannt worden sind.

1.5.3 Fortbildungen mit Themen nicht fach- lich-medizinischen Inhalts wie unter an- derem zu IGEL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen), Praxis-EDV und Praxismarketing. Sofern es sich um The- men handelt zu EBM (Einheitlicher Be- wertungsmaßstab), DRG-Fortbildungen (Diagnosis related groups), Controlling und GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) können gegebenenfalls für den über- wiegend fachlich-medizinischen Teil der Veranstaltung anteilig Fortbildungs- punkte zuerkannt werden, wenn sie die Grundlage für eine ärztliche Tätigkeit darstellen.

1.5.4 Fortbildungsveranstaltungen, deren In- halte erkennbar nicht frei von wirtschaft- lichen Interessen sind. Produktwerbung auf Einladungen und Programmen zu monothematischen Fortbildungsveran- staltungen ist nicht zulässig; hingegen ist objektive Produktinformation bei Nennung des Wirkstoffes zulässig. Ge- gen die Bewerbung mehrerer Produkte durch mehrere Hersteller in Programmen von multithematischen Veranstaltungen (Kongresse) ist nichts einzuwenden. Die namentliche Nennung von Sponsoren ist erforderlich.

1.5.5 Fortbildungsveranstaltungen, die aus- schließlich auf einem Telefon-Forum oder telefonischer Supervision aufbauen.

1.6 Sondersituationen

1.6.1 Sofern die Kriterien einer ärztlichen Fort- bildung erfüllt sind, erhalten Teilnehmer an einer zu wiederholenden Einweisung in die Bedienung eines einzelnen Gerä- tetyps gemäß der Medizinproduktebe- treiberverordnung Fortbildungspunkte, wenn der Veranstalter gegenüber der Kammer schriftlich nachgewiesen hat, dass neben der eigentlichen Geräteein- weisung auch eine geräteunabhängige Fortbildung erfolgt ist. Der Anteil der Fortbildung darf dabei 30 Minuten pro Fortbildungseinheit (vgl. 1.2) nicht un- terschreiten.

1.6.2 Schließt die Kammer mit einem geeig- neten Veranstalter einen Akkreditie- rungsvertrag, so entfällt für die von ihm durchgeführten Veranstaltungen die Einzelprüfung. Die einzelnen Kriterien regelt dieser Vertrag.

nachzuweisen und der Kammer Auskunft über die hierzu von ihnen getroffenen Maßnahmen zu erteilen. Die Kammer kann eine Lernerfolgskontrolle und/oder Teilnehmerliste sowie das zuletzt gültige Veranstaltungsprogramm innerhalb von zurzeit vier Monaten nach Durchführung der Fortbildungsveranstaltung anfordern.

Von der Kammer erbetene Detail-Infor- mationen über den Ablauf einer Fortbil- dungsveranstaltung hat der Veranstalter der Kammer unverzüglich in geeigneter Form zu übermitteln.

II.

Die Richtlinie tritt am Ersten des Folgemonats nach Veröffentlichung im Bayerischen Ärzte- blatt in Kraft.

Gleichzeitig treten alle früheren Fassungen dieser Richtlinie außer Kraft.

Ausgefertigt, München, 31. Januar 2009 Dr. H. Hellmut Koch

Präsident der Bayerischen Landesärztekammer

Vollzug des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes – Festlegung der Qualifikation des Notarztes –

Auf der Grundlage der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes – BayRDG – vom 22.

Juli 2008 (GVBl Seite 429 ff.) werden gemäß Art. 43 Abs. 4 Satz 2 BayRDG folgende Anfor- derungen für die Qualifikation des Notarztes vom Vorstand der Bayerischen Landesärzte- kammer festgelegt:

I.

1. Der seit Einführung der Notarztqualifika- tion im Bayerischen Rettungsdienstgesetz bisher als Anforderung für die Qualifikation als Notarzt festgelegte Fachkundenachweis

„Rettungsdienst“ behält seine Gültigkeit.

2. Der Fachkundenachweis „Rettungsdienst“

als Anforderung des Art. 43 Abs. 4 Satz 2 BayRDG ist bis zum 31. Juli 2009 bei Nach- weis der Erfüllung der bisher festgelegten Voraussetzungen erwerbbar.

Die Inhalte der Voraussetzungen für den

Erwerb dieser Fachkunde sind letztmalig im Bayerischen Ärzteblatt 3/2007, Seite 148 f.

und 5/2007, Seite 275, veröffentlicht und zudem unter www.blaek.de unter der Rubrik Fortbildung/Fachkunden abrufbar.

II.

Ab 1. August 2009 wird unbeschadet der Fest- legung unter I. 1. als Anforderung für die Qua- lifikation des Notarztes gemäß Art. 43 Abs. 4 Satz 2 BayRDG der Nachweis über das Vorlie- gen der Anerkennung der Zusatzweiterbildung

„Notfallmedizin“ gemäß der Weiterbildungs- ordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 (Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2004, Seite 411 und Spezial 1/2004) in der jeweils gel- tenden Fassung bestimmt.

Ausgefertigt, München, 15. November 2008 Dr. H. Hellmut Koch

Präsident der Bayerischen Landesärztekammer

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