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Überdenken: Entwurf des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

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BLÄK informiert

Bayerisches Ärzteblatt 12/2015

663

ist das Patienten-Arzt-Vertrauensverhältnis empfindlich gestört und der Datenschutz nicht mehr gewährleistet.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Struktur.

Kaplan: Ein „Rettungsdienstausschuss Bayern“ soll bei der obersten Rettungsdienst- behörde gebildet werden. Aufgabe des Ret- tungsdienstausschusses ist es, fachliche Emp- fehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten. Die Nichtberücksichtigung der BLÄK in dem neu zu schaffenden Rettungsdienstausschuss halte ich für einen Affront, zumal die BLÄK für die ärztliche Weiterbildung und Prüfung von Not- ärzten und ÄLRD sowie für die ärztliche Fort- bildung zuständig ist. Auch hierin kommt die Einengung der Sichtweise auf eine Verstaatli- chung der Struktur zum Ausdruck. Es handelt sich meines Erachtens um eine Berücksichtigung der von den Kostenträgern vorgegebenen Ziel- setzungen und um eine Abkehr von der zen- tralen Bedeutung des Notarztes hin zu einem potenziell Notfallsanitäter-gestützten System.

Was soll Ihr Einspruch bewegen?

Kaplan: Ein Umdenken, denn der Entwurf demontiert die Grundpfeiler unseres bewähr- ten Notarztsystems in Bayern. Ich sehe die ärztliche und rettungsdienstliche Versorgung, diesen Teil der staatlichen Daseinsfürsorge, akut gefährdet. Unser Ziel muss es sein, die Abgeordneten des Bayerischen Landtages zur Zurücknahme bzw. Änderung dieses Gesetz- entwurfes zu bewegen – im Sinne der Verbes- serung der notfallmedizinischen Versorgung.

Vielen Dank für das Gespräch.

Die Fragen stellte Dagmar Nedbal (BLÄK).

Missverständnis, wie leitliniengerechtes Vorge- hen unter Ärzten, die nicht hierarchisch mitei- nander verbunden sind und unterschiedlichen Fachrichtungen angehören können, propagiert und implementiert werden kann. Hier kommt es auf Überzeugen an, nicht auf Anweisen. Eine Behördenstruktur nach dem Muster der Staats- verwaltung, der hier sogar der vor Ort zum Handeln berufene Notarzt unterworfen werden soll, wird in erster Linie Widerstände produzie- ren aber nicht die Qualität der Patientenversor- gung verbessern. Und wo bleibt der freie Beruf?

Wie sieht es mit der Delegation von ärztlichen Leistungen von ÄLRD an Notfallsanitäter aus?

Kaplan: Hier liegt meines Erachtens ein weiterer fundamentaler Irrtum vor. Bei den vom Notfallsanitäter durchzuführenden heil- kundlichen Maßnahmen handelt es sich nicht um eine „Delegation“. Auch ein Verweis auf die „Standard Operating Procedures“ (SOP) ändert nichts, weil jede SOP notwendiger- weise zunächst einmal die Entscheidung des Notfallsanitäters erfordert, ob die Situation, in der sich der Notfallpatient befindet, mit der Situation identisch ist, für die die SOP ge- schrieben worden ist. Dies ist eine Entschei- dung über das „Ob“ einer heilkundlichen Maß- nahme und nicht nur über das „Wie“ – beides klassisches Merkmale der Substitution, nicht der Delegation.

Sie haben auch das Schweigepflichtthema angesprochen.

Kaplan: Die Informationsrechte des ÄLRD zu patientenbezogenen Daten bei den Mitwirken- den im Rettungsdienst und Krankenhäusern gehen zu weit. Sie müssten zumindest einge- schränkt und konkretisiert werden. Ansonsten Woran entzündet sich Ihre Kritik an dem Ge-

setzentwurf?

Kaplan: Der Gesetzentwurf bringt erhebliche Änderungen bei der Bestellung und Organisati- on der ÄLRD mit sich und ändert die bewährte Struktur in Bayern grundlegend: Die Anzahl der ÄLRD pro Rettungszweckverband wird redu- ziert, je ein Bezirksleiter wird auf Ebene der Be- zirksregierungen und ein Landesleiter etabliert.

Allgemeinmediziner werden aus dem Katalog gestrichen. Sie erfüllen zukünftig nicht mehr die Zugangsvoraussetzungen als ÄLRD. Als Begrün- dung wird angeführt, sie hätten zu einer nicht zufriedenstellenden Effizienz und Arbeitsfähig- keit der ÄLRD beigetragen. Ich frage mich, ob die hier gesetzesinitiativ tätig gewordenen Ab- geordneten des Bayerischen Landtags sich nicht von den Sozialversicherungsträgern schlicht in- strumentalisieren haben lassen.

Es handelt sich um eine Gesetzesinitiative von CSU-Abgeordneten und nicht um einen Kabi- nettsentwurf. Warum?

Kaplan: Über die Gründe kann ich nur mutmaßen. Ich empfinde es jedoch schon als Ausdruck einer tiefgreifenden Misstrauens- bekundung, wenn damit eine Verbändeanhö- rung umgangen werden sollte. Was hier als

„Professionalisierungsmaßnahme“ dargestellt wird, ist nichts anderes als die Schaffung eines hierarchisch strukturierten beamtenähnlichen Apparates. Und dies soll es offenbar auch sein:

„Anpassung an die staatliche Struktur“.

Ist die fachliche Weisungsbefugnis ein Problem?

Kaplan: Artikel 12 offenbart mit seinem nunmehr bedingungslosen, nicht mehr als ul- tima ratio aufgefassten Weisungsrecht gegen- über dem einzelnen Notarzt ein fundamentales

Überdenken: Entwurf des

Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Dem Bayerischen Landtag liegt seit 4. November 2015 ein Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vor (Drucksache 17/8893). Der Gesetzentwurf nimmt sich nicht nur des neuen Berufsbildes des Notfallsanitäters an, sondern auch der künftigen Rolle der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD). Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK), die bei der Erarbeitung dieses Textes im Vorfeld nicht konsultiert wurde, hat bereits mehrfach ihre Kritikpunkte bezüglich der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes im Rettungs- dienstgesetz zum Ausdruck gebracht, ebenso wie die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte. Das „Bayerische Ärzteblatt“

fragte BLÄK-Präsident Dr. Max Kaplan, was ihn so stört an dem Gesetzentwurf.

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