Frank Lauenburg
Volksentscheide und Volksbegehren
Handlungsorientierte Arbeitsmaterialien für den Politikunterricht am Gymnasium
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POLITIK
Bergedorfer ® Unterrichtsideen
Frank Lauenburg
GYMNASIUM
7.– 9. Klasse
Handlungsorientierte Arbeitsmaterialien für den Politikunterricht am Gymnasium
Wahlen
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Frank Lauenburg: Volksentscheide und Volksbegehren 1
© Persen Verlag
II – Praxis: Materialbeiträge Volksentscheide und Volksbegehren
Volksentscheide und Volksbegehren
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“, so heißt es in Artikel 20, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, heißt es im Absatz 2, Satz 1. Jeder einzelne von uns entscheidet somit über die Politik unseres Landes. Satz 2 grenzt dies jedoch ein: „Sie [die Staatsgewalt; F.L.] wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen […]
ausgeübt.“ Wir entscheiden somit nicht direkt, sondern wählen Vertreter, die dann Entscheidungen in unserem Sinne treffen sollen.
Volksbegehren sind also auf Bundesebene nicht vorgesehen. Die Väter des Grundgesetzes entschie- den sich bewusst dagegen. Nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus sollte mit allen Mitteln ver- hindert werden, dass noch einmal ein Demagoge (Volksverhetzer) wie Adolf Hitler mit populistischen Forderungen1 an die Macht kommen könne.
Aber welche Möglichkeiten haben wir, wenn wir das Gefühl haben, dass die gewählten Vertreter nicht in unserem Sinne entscheiden? Auf Landesebene sind Volksinitiativen und -begehren durchaus möglich.
Das hier vorliegende Material zeigt dir ein solches Beispiel exemplarisch an der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen.
Aufgaben
Ausgangspunkt soll ein von der Landesregierung beschlossenes Gesetz sein, dass von dir und einigen deiner Freunde abgelehnt wird.
Erstelle ein Verlaufsschema, mit den Dingen, die du tun musst, um dieses Gesetz zu kippen. Beachte dabei die Voraussetzungen, die du erfüllen musst.
Volksinitiative:
앬 Aufforderung an Landesregierung, sich erneut mit dem Thema zu befassen
앬 Voraussetzung: Unterstützungsunterschriften von 0,5 Prozent der Wahlberechtigten
Landtag lehnt ab Landtag stimmt zu
Volksbegehren: ………
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Ausgangspunkt
Ein von der Landesregierung beschlossenes Gesetz, das du und einige deiner Freunde ablehnen.
1 Forderungen, die eine „Nähe zum Volk“ andeutet, dabei die Ängste und Sorgen der Bürger anspricht und „einfache Lösungen“ vorschlägt.
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Volksentscheide und Volksbegehren
Material 1
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Juni 1950 folgendes Gesetz beschlos- sen, das gemäß Artikel 90 am 18. Juni 1950 durch Volksentscheid von der Mehrheit der Abstimmenden bejaht worden ist: […]
Erster Teil: Von den Grundlagen des Landes Art. 2
Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid.
Art. 3
5 (1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu. […]
Zweiter Abschnitt – Die Landesregierung Art. 55
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. […]
Art. 56
10 (1) Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen sind.
[…]
Dritter Abschnitt – Die Gesetzgebung Art. 65
Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.
15 Art. 66
Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. […]
Art. 67 a
(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszu- ständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initia-
20 tive kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. […]
Art. 68
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuhe-
25 ben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. […] Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.
(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüg-
30 lich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.
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Frank Lauenburg: Volksentscheide und Volksbegehren 3
© Persen Verlag
II – Praxis: Materialbeiträge Volksentscheide und Volksbegehren
Volksentscheide und Volksbegehren
Material 1
Fortsetzung(3) Auch die Landesregierung hat das Recht, ein von ihr eingebrachtes, vom Landtag jedoch abge- lehntes Gesetz zum Volksentscheid zu stellen. Wird das Gesetz durch den Volksentscheid ange-
35 nommen, so kann die Landesregierung den Landtag auflösen; wird es durch den Volksentscheid abgelehnt, so muss die Landesregierung zurücktreten.
(4) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
Direkte Demokratie am Beispiel Nordrhein-Westfalen
2001 änderte der Landtag Nordrhein-Westfalens die Landesverfassung. Eingeführt wurden Volks- initiative, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid:
Volksinitiativen beziehen sich auf politische Themen – sofern diese die Kompetenz der Landesge- setzgebung betreffen – oder ausformulierte Gesetzentwürfe. Ausgeschlossen sind Fragen der
5 Finanzen, Abgaben, Besoldungsordnung und Verfassungsänderungen. Voraussetzung dafür, dass sich der Landtag mit einer Volksinitiative beschäftigen muss, ist das Erreichen von 0,5 Prozent der Stimmberechtigten (ca. 66 000 Unterschriften) im Land.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid beziehen sich hingegen in der Regel meist auf Vorhaben in einer Gemeinde oder Stadt. Es geht z. B. um den Erhalt eines städtischen Freibades oder die
10 Verhinderung einer Umgehungsstraße. Die Hürde für die Realisierung des Begehrens beträgt in Nordrhein-Westfalen zehn Prozent der Wahlberechtigten (in Brandenburg: 4 Prozent), erst dann wird das Ergebnis z. B. dem Bürgermeister als Vertreter der Stadt übergeben und der Rat muss sich nochmals mit einem Beschluss oder mit dem Wunsch der Bürger befassen. Beim Bürgerbegehren – anders als beim Bürgerentscheid – müssen die Initiatoren außerdem einen konkreten Finanzie-
15 rungsplan unterbreiten. Wird das Bürgerbegehren abgelehnt, kommt es zur nächsten Stufe, dem Bürgerentscheid. Für seinen Erfolg gilt ein etwas höheres „Quorum“ (Mindestgröße) von 15 Prozent der Wähler, die sich beteiligen. Der Entscheid wird häufig aber nicht mehr durchgeführt. Oft reicht die – nun realistische – Drohung über das Begehren aus, um Rat und Verwaltung zu überzeugen.– nun r
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