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UVP-Vorprüfung Gartenstadt Werdersee

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Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Bremen, den 18.05.2018

Herstellung von Gewässern und Mulden in Bremen – Neustadt / Obervieland, Gar- tenstadt Werdersee

Vorprüfung der UVP-Pflicht

1 Allgemeines:

 Vorhabenträger:

Projektgesellschaft Gartenstadt Werdersee mbH & Co. KG

 Vorhaben:

Wasserrechtliches Planverfahren für die Herstellung von Gewässern und Mulden für die Niederschlagswasserbeseitigung sowie als Retentionsfläche bei Starkregenereig- nissen in Bremen – Neustadt / Obervieland, Gartenstadt Werdersee

 Kurzbeschreibung:

Die Projektgesellschaft Gartenstadt Werdersee projektiert ein durchgrüntes urbanes Wohngebiet mit ca. 590 Wohneinheiten. Für dieses Plangebiet wurde der Bebauungs- plan 2452 aufgestellt, der ein nachhaltiges Wassermanagement vorsieht. Im westli- chen Planbereich befindet sich eine öffentliche Grünfläche, auf der u.a. Rinnen, Mul- den und Gewässer mit naturnahen Ufern für die Niederschlagswasserbeseitigung, - rückhaltung und –versickerung sowie als Retentionsfläche bei Starkregenereignissen angelegt werden. Gleichzeitig dienen die Gewässer und Mulden als Kompensations- maßnahmen sowie der Aufwertung der Grünflächen. Eigentümer ist der Erschlie- ßungsträger Projektgesellschaft Gartenstadt Werdersee mbH & Co. KG.

Insbesondere die folgenden baulichen Maßnahmen sind vorgesehen:

 Herstellung naturnaher Gewässer

 Herstellung von Mulden und Rinnen

 Initialbepflanzung der dauerhaft wechselfeuchten Staudenflure der Feuchtwiesen.

2 Rechtsgrundlagen

Für die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ist gemäß §§ 67 und 68 Abs. 1 WHG eine wasserrechtliche Planfeststel-

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lung erforderlich. Gemäß § 68 Abs. 2 kann für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässeraus- bau eine Plangenehmigung erteilt werden.

Nach § 5 Abs. 1 UVPG ist auf Antrag des Vorhabenträgers bzw. nach Abgabe der Unter- lagen auf Antrag eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren von der zuständigen Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben nach den §§ 6 bis 14 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.

Für die beantragte Maßnahme wurde der Bebauungsplan 2452 aufgestellt. Nach § 50 Abs. 1 S. 2 UVPG entfällt eine nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung, wenn im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt wurde. Darüber hinaus sind nach § 50 Abs. 3 UVPG mögliche zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Gewässerausbaumaßnahmen zu betrachten.

Unterlagen, die der Vorprüfung zu Grunde liegen:

 Antrag des Vorhabenträgers vom 04.05.2018

 Bebauungsplan 2452

3 Umweltauswirkungen

Der Vorhabenträger hat am 04.05.2018 Unterlagen zur Vorprüfung der UVP-Pflicht mit einer Beschreibung des Vorhabens vorgelegt. Das Vorhaben wurde anhand dieser An- tragsunterlagen im Hinblick auf mögliche weitere oder andere erhebliche Umweltauswir- kungen bewertet.

Die Vorprüfung zusätzlicher oder anderer möglicher Umweltauswirkungen gem. § 7 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 13.18.2 UVPG ergibt folgendes:

(1) Die geplante Maßnahme liegt im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplans 2452 und entspricht dessen Festsetzungen. Nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m.

§ 30 Baugesetzbuch (BauGB) finden die Vorschriften nach §§ 14 bis 17 BNatSchG (Eingriffsregelung) keine Anwendung.

(2) Naturschutzrechtliche Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebie- te, FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete etc.) sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

(3) Im Vorhabengebiet kommen Fledermäuse vor. Mögliche Fortpflanzungs- oder Ruhe- stätten von Fledermäusen sowie Bäume mit Bruthöhlen oder Horsten werden von den Gewässerausbaumaßnahmen nicht beeinflusst. Weitere Habitatstrukturen, die auf das Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Tierarten hindeuten, lie- gen nicht vor.

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(4) Für die Gewässerausbaumaßnahmen werden keine Bäume gefällt.

(5) Mögliche Lärmimmissionen während des Gewässerausbaus sind im Rahmen der Bautätigkeiten im angrenzenden Baugebiet zu vernachlässigen. Technisch mögliche und wirtschaftliche Maßnahmen zur Minimierung der Lärmimmissionen werden be- rücksichtigt.

(6) Der Gewässerausbau beschränkt sich auf die westlich an das Baugebiet angrenzen- de Wiese. Als weiteres Vorhaben mit möglichen kumulierenden Umweltauswirkungen ist das Baugebiet mit der Wohnbebauung zu nennen, das den Gewässerausbau pla- nerisch mit berücksichtigt. Die Größe des Vorhabens lässt keine erheblichen Um- weltauswirkungen erwarten.

4 Abschließende Gesamteinschätzung:

Die Umweltauswirkungen wurden bei der Aufstellung des B-Planes 2452 überprüft. Es wurde festgestellt, dass die Herstellung der Mulden und Gewässer nach gesamthafter Betrachtung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat. Weitere zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen werden durch die Gewässerausbaumaßnahmen nicht hervorgerufen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Gem. § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Zudem ist die Feststel- lung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie wird hiermit durch Bekanntmachung im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Lange

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