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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW

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Academic year: 2022

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7

UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW

zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW

zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

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Auftraggeber:

RAG Montan Immobilien GmbH Im Welterbe 1-8

45141 Essen

(

Verfasser:

Bertram Mestermann Büro für Landschaftsplanung Brackhüttenweg 1

59581 Warstein-Hirschberg

Bearbeiter:

Nadine Faßbeck

M. Eng. Landschaftsarchitektur und Regionalentwicklung

Bertram Mestermann

Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Inhaltsverzeichnis

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1 nhaltsverzeich n is

1.0 Veranlassung und Vorhabensbeschreibung ... 1

1.1 Vorhabensbeschreibung ... 2

1.2 Lage im Raum ... 4

2.0 Rechtlicher Rahmen und Methodik ... ,. 5

2.1 Rechtliche Grundlage ... 5

2.2 Methodische Vorgehensweise ... 7

2.3 Prüfmaßstab ... 7

3.0 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG ... 8

3.1 Merkmc;1le des Vorhabens ... 8

3.1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten ... 8

3.1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten ... ; ... 8

3.1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ... 8

3.1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes... 9

3.1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen ... 9

3.1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen ... 10

3.1. 7 Risiken für die menschliche Gesundheit.. ... 10

3.2 Standort des Vorhabens ... 1 O 3.2.1 Bestehende Nutzungen des Gebietes ... 1 O 3.2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebietes und seines Untergrundes (Qualitätskriterien) ... 11 .

3.2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): ... 14

3.3 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen ... 19

3.3.1 Art und Ausmaß der Auswirkungen ... 19

3.3.2 Etwaiger grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen ... 23

3.3.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen ... 23

3.3.4 Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen ... 23

3.3.5 Voraussichtlicher Zeitpunkt des Eintretens sowie Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen ... 24

3.3.6 Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben ... 24

3.3.7 Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern . ... 25

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW :Zur Errichtung und. zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen ·

Veranlassung und Vorhabensbeschreibung

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1.0 Veranlassung und Vorhabensbeschreibung

Die RAG Montan Immobilien GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer Wind­

energieanlage bei Voerde-Löhnen.

Der Standort für die geplante Windenergieanlage (WEA) befindet sich am südlichen Rand des Stadtgebietes von Voerde,. Kreis Wesel im Bereich einer im Flächennut­

zungsplan der Stadt Wesel ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanla­

gen. Der südliche Teil des Untersuchungsgebietes liegt auf dem Gebiet der Stadt Rheinberg. Mehrum (im Südwesten), Löhnen (im Norden) und Götterswickerhamm (Osten) sind Ortslagen in der der Umgebung. In einer minimalen Entfernung von 650 m zum geplanten ·Anlagenstandort befindet sich der Rhein, der die insgesamt landwirt­

schaftlich genutzte Landschaft prägt. Der Standort der geplanten Windenergieanlage befindet sich im Bereich eines ehemaligen Bergwerksschachtes des Bergwerkes Wal­

sum. Die Flächen stellen sich heute überwiegend als eingegrünte Brachflächen dar.

Gebäude der Feuerwehreinheit Voerde - Einheit 5. Löhnen liegen unweit des geplanten Anlagenstandortes.

Abb. 1 Lage der geplanten Windenergieanlage (rot-schwarzer Kreis) auf Grundlage

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der_UVP-Pfficht gern.§§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage·bei Voerde-Löhnen

Veranlassung und Vorhabensbeschreibung

1.1 Vorhabensbeschreibung

Die geplante Windenergieanlage liegt innerhalb des Stadtgebietes von Voerde (Kreis Wesel). Geplant ist eine Windenergieanlage des Herstellers Enercon (Typ E-138) mit einer Nabenhöhe von 110,13 m und einem Rotordurchmesser von 138,25 m. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe von 179,26 m. Der genaue Standort der geplanten Wind­

energieanlage ist in der nachfolgenden Tabelle mit Koordinaten angegeben.

Tab. 1 .Koordinaten der geplanten Windenergieanlage (UTM-Koordinaten).

V-Koordinate X-Koordinate

5717395,9 336912,2

Gegenstand der Planung

Gegenstand der Planung ist der direkte Windenergieanlagenstandort mjt seinem Fun­

dament sowie die dazugehörige Kranstellfläche, Montagefläche und Lagerfläche. Zu­

sätzlich werden die Hilfskranfläche und die Auslegermontagefläche, die neu zu schaf­

fende Zuwegung (teils dauerhaft, teils temporär) sowie evtl. baubedingt entstehende Böschungsflächen und Überschwenkbereiche berücksichtigt. Die nachstehende Abbil­

dung zeigt den Lageplan der Windenergieanlage ..

Abb.2 Lageplan der geplanten Windenergieanlage {SCHWEMMER et al 2020).

- 2.

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Veranlassung und Vorhabensbeschrelbung

Die Erschließung des Anlagenstandortes außerhalb des ehemaligen Bergwerksgelän­

des erfolgt über die Dammstraße und die Hohe Straße. Der Himmbruchweg wird zur Rückwärtsfahrt verwendet, um auf das Bergwerksgelände zu gelangen.

Im Umfeld des Vorhabensstandortes befinden sich bereits vier Windenergieanlagen.

Eine nordöstlich des geplanten Standortes stehende Windenergieanlage wird im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht mehr betrieben. Ein Rückbau der Windenergie­

anlage ist nicht vorgesehen.

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Veranlassung und Vorhabensbeschrelbung

1.2 Lage im Raum

Der Standort für die geplante Windenergieanlage (WEA) befindet sich am südlichen Rand des Stadtgebietes von Voerde, Kreis Wesel. Der geplante Standort befindet sich in räumlicher Nähe zum Rhein mit den dort befindlichen, eingegrünten Baggerseen in einer insgesamt von Offenland dominierten Landschaft.

Im Umfeld des geplanten Standortes befinden sich versiegelte Verkehrsflächen, Ge­

bäude der Feuerwehreinheit Voerde-Löhnen sowie begleitende Saum- und Gehölz­

strukturen. Der geplante Standort der Windenergieanlage befindet sich auf dem Ge­

lände eines ehemaligen Bergwerksschachtes, welches mit Gehölzen eingegrünt ist.

Das Gelände selbst ist geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionssta­

dien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose Bereiche, krautige Flächen sowie Gehölzflächen.

Abb.3 Lage des geplanten Windenergieanlagenstandortes (rot-schwarzer Kreis) zu den bestsehenden Windenergieanlagen (gelb-schwarze-Kreise) innerhalb des Landschafts­

raumes auf Grundlage des Luftbildes.

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Rechtlicher Rahmen und Methodik

2.0 Rechtlicher Rahmen und Methodik 2.1 Rechtliche Grundlage

Die Feststellung der UVP-Pflicht erfolgt nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend der folgenden Maßgabe:

,, (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorha­

benträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den§§ 6 bis 14 [UVPG] für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits­

prüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde 1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder

2. bei einem Antrag nach § 15 oder

3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentschei-

(

dung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägi­

gen Kriterien nach Anlage 3 [UVPG] an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntma­

chung nach § 19 [UVPG] verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 [UVPG] durchgeführt worden ist und ( ob das Ergebnis nachvollziehbar ist."

Die geplante Errichtung der Windenergieanlage, die im räumlichen Zusammenhang mit vier weiteren Windenergieanlagen steht, ist Nummer 1.6.3 in Anlage 1 UVPG zuzuord­

nen. Derartige Vorhaben sind in Spalte 2 mit einem „S" als Hinweis auf die durchzufüh­

rende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gekennzeichnet.

Bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ist zu prüfen, ob ein Vorhaben trotz seiner geringen Größe oder seiner geringen Leistung zu einer erheblichen nach­

teiligen Umweltauswirkung auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genanntes be­

sonders empfindliches Gebiet führen kann.

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Rechtlicher Rahmen und Methodik

Es muss somit zunächst festgestellt werden, ob ein solches Gebiet direkt oder indirekt betroffen sein kann. Ist ein in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet durch die Auswirkungen eines Vorhabens, das der standortbezo­

genen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, betroffen, ist eine Vorprüfung des Einzel­

falls anhand der Kriterien der Nr. 1, Nr. 2.3 und Nr. 3 der Anlage 2 zum UVPG durchzu­

führen. Bezüglich der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Merkmale des Standortes sind dabei nur die Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besonde­

re Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Aufgrund ·der unmittelbaren Nähe des Vorhabens zum Vogelschutzgebiet können Auswirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Daher wird eine allge­

meine Vorprüfung des Einzelfalls erstellt.

Das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rah­

men der hiermit vorliegenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls untersucht.

(

allgemeine Vorprüfung

l 1

1. Darstellung der umweltrelevanten Merkmale des ~ geplanten Vorhabens gemäß Anlage 2 Nr. 1 UVPG.

2. Welche Standortmerkmale gemäß Anlage 2 Nr. 2 UVPG eines Gebietes werden durch das Vorhaben

möglicherweise betroffen?

(bei einer standortbezogenen EinzelfallprOrung sind nur die Gebiete gemäß Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG

relevant)

zu be,ück•

sichtigen

standortbezogene Vorprüfung

Ist ein besonders empfindliches Gebiet gern.

Anlage 2 Ziff. 2.3 UVPG betroffen?

j a - - - ~ - n ein7

..

keine UVP

I

k e i n e - - - - -(Ende der Vorprüfung)

1

keine UVP (Ende der Vorprüfung)

3. Abschätzung der Umweltauswirkungen auf Grundlage der unter Ziff. 1 und 2 ermittelten bzw.

bekannten qualitatiVen und quantitatiVen Sachverhalte anhand der Kriterien der Anlage 2 Ziff.

3 UVPG. Können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt entstehen?

r-i•

1

nein

--i

UVP erforderlich

I

im Zweirel

I

keine UVP

(Ende der Vorprüfung)

1

(Ende der Vorprüfung)

1

UVP erforderlich 1

(Ende derVorprOfung) HolfmaM-Loss. Nds. MU, Ref. 28, Mrz. 2003

Abb.4 Ablaufschema der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gern. UVPG (BMU 2003).

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1

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Rechtlicher Rahmen und Methodik

2.2 Methodische Vorgehensweise

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25(2) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Gemäß § 7(4) UVPG ist zur Vorbereitung der Vorprüfung der Vorhabenträger verpflich­

tet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umwelt­

auswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

Die zuständige Behörde dokumentiert das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls in

(

einem allgemein zugänglichen Protokoll. Hat eine Vorprüfung ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist dies bekannt zu geben.

2.3 Prüfmaßstab

Bei der Vorprüfung des Einzelfalls geht es um die Einschätzung, ob das Vorhaben er­

hebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dabei sind alle für den jeweili­

gen Einzelfall einschlägigen Kriterien der Anlage 3 zum UVPG zu berücksichtigen.

Diese Kriterien haben den Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Umweltauswirkungen des Vorhabens einbezogen werden, die erheblich sein können. Sollte sich zu Beginn oder während der Vorprüfung des Einzelfalls bereits die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung herausstellen, muss nicht mehr das gesamte Spek­

trum der grundsätzlich zu ermittelnden Sachverhalte geprüft werden. Andererseits kann die UVP-Pflicht nur verneint werden, nachdem sämtliche, das jeweilige Vorhaben betreffende, Kriterien geprüft wurden. Als nachteilige Umweltauswirkungen sind alle negativen Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen,

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chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von dem Vorhaben verursacht werden können, anzusehen.

Diese Auswirkungen müssen erheblich im Sinne des UVPG sein.

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Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG

3.0 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG

Bei der Zusammenstellung der Unterlagen ist gern. Anlage 2, Satz 2 den Kriterien nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen.

3.1 Merkmale des Vorhabens

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Abs. 1 und 2, auch in Verbin­

dung mit den§§ 8 bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.

3.1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten

Geplant ist eine Windenergieanlage des Herstellers Enercon (Typ E-138) mit einer ( Naben höhe von 110, 13 m und einem Rotordurchmesser von 138,25 m. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe von 179,26 m. Es werden insgesamt 7.720 m2 bau- und anla­

gebedingt in Anspruch genommen.

Eine nordöstlich des geplanten Standortes stehende Windenergieanlage wird im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht mehr betrieben. Ein Rückbau der Windenergie­

anlage ist nicht vorgesehen. Abrissarbeiten sind somit mit dem Vorhaben nicht verbun­

den.

3.1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten

Im Umfeld des Vorhabensstandortes befinden sich bereits vier Windenergieanlagen.

Eine nordöstlich des geplanten Standortes stehende Windenergieanlage wird im Zuge

der Realisierung des Vorhabens nicht mehr betrieben. Ein Rückbau der Windenergie­

(

anlage ist nicht vorgesehen.

3.1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Fläche

Der Standort befindet sich auf einem ehemalig als Bergwerksschacht genutzten Ge­

lände, das heute überwiegend der Sukzession unterliegt. Es werden somit durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlage inkl. Kranstellflächen und Zuwegung kei­

ne landwirtschaftlichen Flächen beansprucht.

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Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Boden

Beim Vorhabensstandort handelt es sich um Flächen eines ehemaligen Bergwerk­

schachtes, der mittlerweile verfüllt wurde. Es handelt sich somit um anthropogen auf­

gebrachte Böden.

Wasser

Eine Nutzung von Grundwasser und Oberflächengewässer ist nicht vorgesehen. Eine vorhabensspezifische Veränderung der Wassersituation wird ausgeschlossen.

Tiere

Es wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (KÖLNER B0RO FÜR FAUNISTIK 2020). Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben unter Berücksich­

(

tigung der dort genannten Maßnahmen zu keinen erheblichen und nachhaltigen Aus­

wirkungen auf Tierarten führt. Es werden keine Verbotstatbestände gemäß Bundesna­

turschutzgesetz ausgelöst.

Pflanzen

Das Gelände selbst ist geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionssta­

dien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose .Bereiche, krautige Flächen sowie Gehölzflächen, auf denen Weidenarten sowie Schlehen und Kirschen dominieren.

Biologische Vielfalt

Die Vorhabensfläche und ihre Umgebung weist hinsichtlich der biologischen Vielfalt eine Ausstattung von Lebensräumen auf, die von der bereits aufgegebenen Nutzung und den danach entstandenen Brache- bzw. Sukzessionsstadien geprägt ist.

(_

3.1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

In Verbindung mit dem geplanten Vorhaben werden unterschiedliche Arten von Abfäl­

len erzeugt. Dies können unter anderem Baustellenabfälle wie Holz, Kunststoff, Metal­

le, Papier, Verpackungsmaterialien, Folien und Restabfälle sein. Durch den sachge­

mäßen Umgang mit den anfallenden Abfällen werden die Umweltbelange nicht erheb­

lich beeinträchtigt.

3.1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen

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Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

3.1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen

Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeu­

tung sind; einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

verwendete Stoffe und Technologien

Von dem geplanten Vorhaben geht, mit Blick auf die verwendeten Stoffe und Techno­

logien, kein Unfallrisiko aus. Die eingesetzten Technologien entsprechen den bei Erd­

und Hochbauarbeiten üblichen Techniken.

Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall­

Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des ange­

messenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes

(

Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben und der vorgesehenen Nutzung wer­

den keine Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung erwartet.

3.1. 7 Risiken für die menschliche Gesundheit

Da Windenergieanlagen nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, besteht ein Unfallrisiko nur bei Errichtung und Wartung der Anlage. Dabei werden die Vorgaben zum Arbeitsschutz beachtet und deren Einhaltung regelmäßig durch Mit­

arbeiter der Abteilung Arbeitsschutz des Anlagenherstellers überwacht. Die Arbeiten in der Windenergieanlage werden nur von geschultem Personal vorgenommen. Arbeiten an den elektrischen Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften gemäß den elektro­

technischen Vorschriften vorgenommen werden.

An allen ENERCON WEA wird serienmäßig eine Eisansatzerkennung nach dem Kenn­

linienverfahren eingesetzt, sodass sich auch durch z. B. Eiswurf keine erhöhten Risi­

ken für die menschliche Gesundheit ergeben.

(

3.2 Standort des Vorhabens

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicher­

weise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

3.2.1 Bestehende Nutzungen des Gebietes

Der Standort der geplanten Windenergieanlage befindet sich im Bereich eines ehema­

ligen Bergwerksschachtes. Die Flächen stellen sich heute überwiegend als eingegrünte

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Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Brachflächen dar. Gebäude der Feueiwehreinheit Voerde - Einheit 5 Löhnen liegen unweit des geplanten Anlagenstandortes. Eine aktuelle Nutzung der Fläche erfolgt nicht, sie unterliegt der Sukzession.

3.2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebietes und seines Untergrundes (Qualitätskriterien)

Fläche

Die Vorhabensfläche befindet sich auf einem ehemalig als Bergwerksschacht genutz­

ten Gelände, das heute übeiwiegend der Sukzession unterliegt

(

Boden

Die Geologie in der Umgebung der geplanten Windenergieanlage wird durch Altholo­

zäne/Auenterrassen geprägt. Der Boden im Eingriffsbereich der geplanten Windener­

gieanlage ist in der Bodenkarte nicht definiert und wird als flächenhaftes Gewässer bezeichnet, auch wenn sich dieses in der Realität derzeit nur südlich des Anlagenstan­

dortes befindet. Beim Vorhabensstandort handelt es sich um Flächen eines ehemali­

gen Bergwerkschachtes, der mittlerweile verfüllt wurde. Es handelt sich somit um anthropogen aufgebrachte Böden.

Unmittelbar angrenzend an den Vorhabensstandort im Bereich der Zuwegung befindet sich der Bodentyp Vega (Braunauenboden), welche aus sandig-lehmigen Schluffen besteht. Die Wertzahlen der Bodenschätzung für die Vega liegen bei 65 bis 80. Der Bodentyp ist der Grundwasserstufe Ozugeordnet (ohne Grundwasser) ulid besitzt eine sehr hohe Erodierbarkeit des Oberbodens. Der Boden ist als fruchbarer Boden mit sehr hoher Funktionserfüllung als Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfrucht­

(

barkeit eingestuft.

Landschaft

Die geplante Windenergieanlage liegt innerhalb des Landschaftsraumes LR-1-003 ,,Rhein- und Lippeauenkorridor (rezent überflutet)".

Der geplante Standort befindet sich in räumlicher Nähe zum Rhein mit den dort befind­

lichen, eingegrünten Baggerseen in einer insgesamt von Offenland dominierten Land­

schaft.

Im Umfeld des geplanten Standortes befinden sich versiegelte Verkehrsflächen, Ge­

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gem. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Der geplante Standort der Windenergieanlage befindet sich auf dem Gelände eines ehemaligen Bergwerksschachtes des Bergwerkes Walsum, welches mit Gehölzen eingegrünt ist. Das Gelände selbst ist geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose Bereiche mit sandig­

kiesigen Böden, krautige Flächen sowie Gehölzflächen.

Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen durch vier bestehende Windenergie­

anlagen im Umfeld des geplanten Standortes sowie das etwa 2.800 m östlich des ge­

planten Windenergieanlagenstandortes gelegene Kraftwerk Voerde.

Das Relief des Landschaftsraumes ist insgesamt als gering zu beurteilen, im Bereich des Geländes des ehemaligen Bergwerksschachtes besteht jedoch aufgrund der durchgeführten Auf- und Abtragungen eine bewegte Geländemorphologie.

Wasser

Grundwasser

Das Gebiet des geplanten Anlagenstandortes ist als Gebiet mit sehr ergiebigem Grundwasservorkommen über Lockergesteinen eingestuft (GL NRW 1980). Die ge­

plante Windenergieanlage befindet sich im Einzugsbereich des Grundwasserkörpers 27_06 „Niederungen des Rheins", für den die Bewertung sowohl für den mengenmäßi­

gen Zustand als auch für den chemischen Zustand als schlecht angegeben wird (MULNV 2020). Zudem liegt der geplante Standort innerhalb der Zone 3A des Trink­

wasserschutzgebietes „Löhnen". Quell- oder Heilquellenschutzgebiete befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet 250 m um die geplante Windenergieanlage.

Oberflächengewässer

Ca. 110 m südlich des geplanten Anlagenstandortes befindet sich ein Baggersee mit einer Größe von ca. 17 ha. Weitere Baggerseen liegen in der weiteren Umgebung.

Zudem ist der Standort der geplanten Windenergieanlage durch seine Lage in Nähe zum Rhein geprägt. Das Fließgewässer befindet sich in einer Entfernung von etwa 650 m. ,,Der Rhein gehört dem Fließgewässertyp "Kiesgeprägter Strom des Tieflandes"

an und ist aufgrund der hydromorphologischen Veränderungen in die Gewässerstruk­

turgüteklasse 6-7 (sehr stark bis vollständig verändert) eingestuft. Trotz intensivster Gewässerregulierung haben sich auf den rezent überfluteten Flächen sehr wertvolle Bereiche erhalten können" (LANUV 2020).

Tiere

Die artenschutzrechtlichen Aspekte des Vorhabens werden in einem gesonderten ar­

tenschutzrechtlichen Fachbeitrag (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2020) untersucht.

Nachfolgend werden die Ergebnisse des Gutachtens zusammenfassend dargestellt.

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pllicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gese1z i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG

,,Der geplante WEA-Standort und dessen Umgebung wurden auf Vorkommen arten­

schutzrechtlich relevanter Tierarten untersucht. Diese fanden für die Avifauna im Jahr 2018 und ergänzend für die Amphibien im Jahr 2019 statt. Zusätzlich wurden Monito­

ringuntersuchungen zu Rast- und Zugvogelvorkommen im Umfeld des [sie] WEA sowie Quellen mit Hinweisen zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Raum ausgewertet.

Insgesamt kommen [sie] im Bereich des WEA-Standorts aufeiner ehemaligen Schach­

tanlage und ihrer Umgebung die Kreuzkröte als Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie 57 Vogelarten nachgewiesen werden. Ein Teil dieser Arten nutzt die ehemalige Schachtanlage und den geplanten Standort der WEA sowie den angrenzenden Wirk­

raum als Lebensraum. Der andere Teil ist eher der Umgebung zuzuordnen" (KÖLNER BüRO FÜR FAUNISTIK 2020).

(

,,Gemäß Quellenauswertungen und Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Wesel (2020) wird die Umgebung der WEA, dabei vor allem der Bagger­

see in Löhnen, auch gelegentlich vom Seeadler angeflogen. Das bekannte Brutvor­

kommen der Art liegt jedoch in einer Entfernung von mehr als 12 km Luftlinie zum WEA-Standorf' (KOLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2020).

Pflanzen

Die Biotoptypenkartierung erfolgte am 3. März 2020 bei Temperaturen zwischen 6 und 8

°c

und sonniger Wetterlage.

Im Umfeld des geplanten Standortes befinden sich versiegelte Verkehrsflächen, Ge­

bäude der Feuerwehreinheit Voerde-Löhnen sowie begleitende Saum- und Gehölz­

strukturen. Der geplante Standort der Windenergieanlage befindet sich auf dem Ge­

lände eines ehemaligen Bergwerksschachtes, welches mit Gehölzen (u. a. Vogel­

Kirsche, Spitz-Ahorn, Stiel-Eiche, Hainbuche) eingegrünt ist. Das Gelände selbst ist

(_

geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose Bereiche mit sandig-kiesigen Böden, krautige Flächen sowie Gehölzflächen, auf denen Weidenarten, Birken sowie Schlehen und Kirschen dominie­

ren.

Biologische Vielfalt

Die Vorhabensfläche und ihre Umgebung weist hinsichtlich der biologischen Vielfalt eine Ausstattung von Lebensräumen auf, die von der aufgegebenen Nutzung und den danach entstandenen Brache- bzw. Sukzessionsstadien geprägt ist.

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 WP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

3.2_.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

Natura 2000-Gebiete

Im Bereich der geplanten Windenergieanlage befindet sich östlich in ca. 240 m Entfer­

nung das Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein" mit der Kennung DE-4203-401.

Darüber hinaus befinden sich in der Umgebung im Radius von 250 m um den geplan­

ten WEA-Standort keine weiteren Natura 2000-Gebiete (LANUV 2020). ·

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Abb.5 Lage der geplanten Windenergieanlage (rot-schwarzer Kreis) mit dem Untersuchungs­

gebiet 250 m (orangefarbene Strichlinie) zu dem Vogelschutzgebiet DE-4203-401 „Unte­

rer Niederrhein" (beige Fläche) auf Grundlage der Topografischen Karte 1:10.000.

Die FFH-Verträglichkeitsstudie kommt zu folgendem Ergebnis:

.,Nach Betrachtung der Lebensraumeignung der Vorhabensfläche für die vorkommen­

den maßgeblichen Bestandteile in Verbindung mit dem artspezifischen Risiko der Arten gegenüber Windenergieanlagen ist davon auszugehen, dass die betrachtungsrelevan­

ten Wirkfaktoren

- 14 -

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Meideverhalten aufgrund optischer Effekte

Scheuchwirkung durch akustische Effekte

zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Funktion des Vogelschutzgebiets in Be­

zug auf die Erhaltungsziele bzw. auf die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestand­

teile führen.

Im Zusammenhang mit den Ergebnissen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags lässt sich festhalten, dass für die windenergiesensible Art Weißstorch eine Konfliktlage nicht auszuschließen ist. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen kann es grundsätzlich zu einer Erfüllung des Tötungstatbestandes aufgrund des Kollisionsrisikos kommen (KBFF 2020). Daher ist für den Weißstorch eine Vermeidungsmaßnahme erforderlich [ ... ] Unter Berücksichtigung der Umsetzung dieser Vermeidungsmaßnahme ist jedoch eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen (MESTERMANN LANDSCHAFTS­

(

PLANUNG 2020A).

Die nächstgelegenen FFH-Gebiete befinden sich südlich zu dem geplanten Anlagen­

standort am Rhein in ca. 910 m Entfernung bzw. ca. 1.130 m Entfernung. Es handelt sich dabei um die FFH-Gebiete „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef' (DE-4405-301) und „NSG Rheinvorland im Orsoyer Rheinbogen, mit Erweite­

rung" (DE-4405-303) (LANUV 2020).

Naturschutzgebiete

Im Bereich der geplanten Windenergieanlage sowie in der näheren Umgebung befin­

den sich keine Naturschutzgebiete.

Nationalparke und Nationale Naturmonumente

Nationalparke und Nationale Naturdokumente finden sich nicht in der Umgebung der

(

Vorhabensfläche. In Nordrhein-Westfalen wurde lediglich ein Nationalpark, der „Natio­

nalpark Eifel", ausgewiesen. Ausgewiesene Nationale Naturmonumente Nordrhein­

Westfalens sind die „Bruchhauser Steine" (Olsberg-Bruchhausen) und die „Kluterthöh­

le" (Ennepetal).

Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete

In Nordrhein-Westfalen finden sich keine ausgewiesenen Biosphärenreservate.

Der geplan_te Windenergieanlagenstandort selbst befindet sich nicht auf Landschafts­

schutzgebiet, die unmittelbare Umgebung hingegen liegt auf allen Seiten innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „LSG Ork, Spellen, Unteremmelsum, Mehr, Löhnen,

(22)

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Bei einem Rotordurchmesser von 138,25 m (= Radius von etwa 69 m) ragt der Rotor nicht in das Landschaftsschutzgebiet hinein.

Abb. 6 Lage der geplanten Windenergieanlage (rot-schwarzer Kreis) mit 250 m Radius (orange­

farbene Strichlinie) zum Landschaftsschutzgebiet LSG-4305-0007 auf Grundlage der Topografischen Karte 1 :10.000.

Naturdenkmäler

Naturdenkmäler sind für den Vorhabensbereich und die Umgebung nicht ausgewiesen.

Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen

Geschützte Landschaftsbestandteile und Alleen befinden sich nicht in der Umgebung des geplanten Vorhabens.

Gesetzlich geschützte Biotope

In der betrachteten Umgebung der geplanten Windenergieanlage (Umkreis von 250 m) befind~n sich keine gesetzlich geschützten Biotope.

- 16 -

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG

Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungs­

gebiete

Der geplante Standort sowie die Zuwegung liegen im Trinkwasserschutzgebiet „Löh­

nen", Zone 3A. Heilquellenschutzgebiete sind nicht festgesetzt. Die Vorhabensfläche liegt auch nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins.

Gebiete, in denen die in Vorschriften der EU festgelegten Umweltqualitäts­

normen bereits überschritten sind

Gebiete mit festgelegten Umweltqualitätsnormen finden sich nicht im Umfeld des ge­

planten Vorhabens.

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte

(

Das Umfeld der Vorhabensfläche ist kein Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte.

Im Sinne des § 2 Abs. 2 ROG ist Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren und vor­

rangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf zentrale Orte auszurichten. Das geplante Vorhaben stellt keine Siedlungstätigkeit dar. Jedoch lässt sich feststellen, dass mit dem geplanten Vorhaben keine kommunalen Entwick­

lungen gestört oder verhindert werden. Weiterhin erfolgt.keine vorhabensspezifische Störung des Freiraums, da sich das geplante Vorhaben im Umfeld weiterer Windener­

gieanlagenstandorte befindet. Der geplante Standort ist derzeit nicht frei zugänglich.

In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind

(

Hinweise auf amtlich verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder archäologisch bedeutende Landschaften im Bereich des Vorhabens wurden in der Denkmalliste der Stadt Voerde nicht gefunden.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die im Vorhabensbereich vorhande­

nen und daran angrenzenden Schutzgebiete bzw. schutzwürdigen Bereiche.

(24)

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pßicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemelne Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Tab,2 Übersicht über die Schutzgebiete bzw. besonders geschützten Gebiete/Bereiche im Untersuchungsgebiet sowie dessen Umfeld (500 m).- Nr. Schutzgebiete bzw. besonders geschützte

Bezeichnung Lage nachteilige Umwelt-

Gebiete/Bereiche gem. Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG auswirkungen

bei Umsetzung von Vermei- Vogelschutzgebiet „Unterer Nie- ca. 240 m öst- dungsmaßmaßnahmen für den 2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG. derrhein" ( DE-4203-401) lieh des geplan- Weißstorch sind keine nachteili- ten Standortes gen Umweltauswirkungen zu er-

warten (vgl. Kap. 3.3. 7)

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG.

- -

keine

2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24

BNatSchG, soweit nicht bereits von Nr. 2.3.1 erfasst. -

-

keine

LSG Ork, Speilen, Unteremmel- min. ca. 90 m

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gern. sum, Mehr, Löhnen, Mehrum, Entfernung zum keine, der Rotor ragt nicht in das den§§ 25 und 26 BNatSchG. Götterswickerhamm, Haus Ahr'' geplanten Landschaftsschutzgebiet hinein.

(LSG-4305-0007) Standort

2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des BNatSchG.

- -

keine

2.3.6 Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich

- -

keine

Alleen, nach § 29 BNatSchG.

2.3.7 Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG.

- -

keine

Wasserschutzgebiete nach§ 51 des WHG, Heilquellen-

im Bereich des 2.3.8 schutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach Trinkwasserschutzgebiet

geplanten keine

§ 73 Abs. 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach „Löhnen", Zone 3A Standortes

§ 76WHG.

Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen

2.3.9 Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-

- -

keine

schritten sind.

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte. insbesondere

- -

keine

Zentrale Orte im Sinne des§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG.

In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die

2.3.11 von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbe- -

-

keine

hörde als archäologisch bedeutende Landschaften einge- stuft worden sind.

-18 - ,...,.

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemelne Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

3.3 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der in den Kapiteln 3.1 und 3.2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen. Dabei ist insbesondere den folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen.

3.3.1 Art und Ausmaß der Auswirkungen

Wasser

Die notwendige Versiegelung für das Fundament der geplanten Windenergieanlage beträgt 345 m2 , wobei das auf der Fläche anfallende Oberflächenwasser auf den un­

mittelbar angrenzenden Flächen vor Ort versickern kann.

(

Die Überbauung von Freiflächen kann in Abhängigkeit von der Art der Oberflächen­

entwässerung zu einer flächenspezifischen Verringerung der Grundwasserneubil­

dungsrate führen. Da die geplanten dauerhaften Flächen (Kranstellfläche und Zuwe­

gung) vorwiegend als unbefestigte Flächen mit einem Mineralgemisch hergestellt wer­

den, ist eine flächige Niederschlagsversickerung weiterhin möglich. Die Grundwasser­

neubildungsrate wird infolge der zu erwartenden Verdichtung zugunsten einer etwas höheren Verdunstung nur geringfügig verringert. Bei der Errichtung von Fundamenten und der Durchführung von Bauarbeiten können außerdem bei unsachgemäßer Ausfüh­

rung Schadstoffe ins Grundwasser gelangen und die Trinkwassergewinnung beein­

trächtigen.

Mit der geplanten Errichtung der Windenergieanlage sind keine vorhabensspezifischen Wirkungen auf das Grundwasser zu erwarten, wenn die Vermeidungsmaßnahmen (vgl.

Kap. 3.3.7) eingehalten werden. Durch die Planung sind keine Oberflächengewässer unmittelbar betroffen, daher können Auswirkungen auf die Oberflächengewässer in der

(

Umgebung ausgeschlossen werden. Es sind keine weiteren speziellen Maßnahmen erforderlich.

Boden

Generell gilt für Böden gemäߧ 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) der folgende Vorsorgegrundsatz: ,,Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend um­

gegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu be­

grenzen. Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes­

Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung), sind besonders zu schützen".

In§ 4 Abs. 2 LBodSchG NRW wird außerdem die folgende, generelle Prüfverpflichtung

(26)

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gem. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG_-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten·, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen mög­

lich ist".

Der Einfluss der Planung beschränkt sich auf die unmittelbar durch den Bau der ge­

planten Windenergieanlage und der erforderlichen lnfrastrukturmaßnahmen (Kranstell­

flächen, Montage- und Lagerflächen und Zuwegung bis zur nächsten Straße) bean­

spruchten Flächen.

Im Rahmen der geplanten Errichtung der Windenergieanlage kommt es anlagebedingt im Bereich des Fundaments sowie der dauerhaften Kranstellfläche und Zuwegung zu vergleichsweise geringfügigen Verlusten von bereits anthropogen veränderten Boden­

strukturen. Durch Bodenversiegelung wird der anstehende Boden auf den dauerhaft überbauten Flächen der derzeitigen Nutzung langfristig entzogen und durch die Bau­

maßnahme versiegelt oder teilversiegelt. Versiegelte Böden verlieren ihre Funktion als ( Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen sowie seine Bedeutung für das Grundwasser (Grundwasserspender, -filter und -neubildung). Außerdem wird der Was­

serhaushalt des Bodens gestört. Durch den Bau des Fundaments und das Herstellen von Arbeitsflächen und der Zuwegung kommt es darüber hinaus zu Bodenabtrag und es fällt Bodenaushub an.

Während der Bauphase ist mit (Teil-)Versiegelung und Beeinträchtigungen der anste­

henden Bodenstrukturen im Bereich der temporären Zuwegung und Montage-/Lager­

flächen zu rechnen. Bei Aufbringen von hohen Lasten auf Böden können Bodenver­

dichtungen entstehen, welche in der Folge zu negativen Veränderungen der Wasser­

und Luftleitfähigkeit des Bodens führen können. Dadurch kann es beispielsweise zu erhöhter Staunässe oder Erosion kommen. Die Empfindlichkeit der Böden gegenüber Verdichtungen hängt von verschiedenen Parametern wie beispielsweise der Bodenart, der Grobboden- und Humusanteilen und den vorhandenen Vorverdichtungen ab.

Durch die unterschiedlichen Bau- und Transportfahrzeuge kann es potenziell im Be­

reich des Vorhabens zu Verdichtungen des Bodens kommen. (

Während im Bereich des Anlagenstandortes ca. 345 m2 dauerhaft überbaut werden, werden die Kranstellfläche und die Zufahrt auf ca. 2.349 m2 als befestigte aber nicht versiegelte Flächen aus Mineralgemisch hergestellt. Im Bereich der Lager- und Monta­

geflächen sowie der temporären Zuwegung (ca. 7.749 m2) werden nach dem Ab­

schluss der Bautätigkeit die temporären Teilversiegelungen zurück genommen und Hochstaudenfluren/Brachen bzw. die derzeit bestehenden Biotope (Acker, Straßenbe­

gleitgrün) entwickelt.

Für die durch das Vorhaben dauerhaft beanspruchten Böden im Bereich des Anlagen­

standortes sowie die dauerhafte Befestigung der Betriebsflächen und der Erschließung können keine Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen formuliert werden. Bei Realisierung des Vorhabens ist ein Verlust bzw. eine nachhaltige Veränderung der in

- 20 -

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des EinzeHalls gemäß § 7 UVPG

diesen Bereichen anstehenden Böden nicht zu vermeiden. Da es sich um anthropogen veränderte Böden handelt, sind erhebliche Auswirkungen nicht zu erwarten.

Unter der Voraussetzung einer bodenschonenden Vorgehensweise (vgl. Kapitel 3.3.7) sind für die anstehenden· Bodenstrukturen keine nachhaltige Betroffenheiten zu erwar­

ten.

Pflanzen

Bei den Auswirkungen auf Pflanzen (Biotope), welche vor allem durch den Bau der für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlage erforderlichen Ne­

benanlagen (Kranstellflächen, Montageflächen und Zuwegung) verursacht werden, handelt es sich im Wesentlichen um Lebensraumverluste und Veränderungen der an­

stehenden Lebensraumstrukturen. Diese Auswirkungen sind im Rahmen der Errich­

(

tung der geplanten Windenergieanlage unvermeidbar. Die Beanspruchung von ökolo­

gisch hochwertigen Biotopen wurde im Rahmen der Planung soweit wie möglich ver­

mieden.

Die Ermittlung des Eingriffs in den Naturhaushalt erfolgt im Landschaftspflegerischen Begleitplan (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 20208). Demnach ist zum Ausgleich der mit dem geplanten Vorhaben einhergehenden Beeinträchtigungen im Zuge der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen eine Biotopwertverbesserung um insge­

samt 12.292 Biotoppunkte erforderlich.

Tiere

Die möglichen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen der WEA auf die nachgewiesenen Arten Jassen sich wie folgt eingrenzen:

1. Eine mögliche artenschutzrechtliche Betroffenheit könnte für die Anhang IV - Art Kreuzkröte eintreten, wenn Individuen in Landverstecken von bau- und an/agebe­

(_

dingten Eingriffen betroffen sind. Ein eingriffsbedingtes Tötungsrisiko kann aber durch das vorherige Abzäunen und die wiederholte Kontrolle betroffener Bereiche auf Versteckmög/ichkeiten sowie ggf. Bergen und Umsiedeln von Individuen ver­

mieden werden.

2. Von den nachgewiesenen Groß- und Greifvogelarten gehört der Weißstorch zu den Arten, bei der es durch den Betrieb von WEA grundsätzlich zu einer Erfüllung des Tötungstatbestandes aufgrund des Kollisionsrisikos kommen kann[... ]. Die Art hat im Jahr 2018 auf einer Nistplattform gebrütet, die sich in der Nähe zur geplan­

ten WEA (Abstand knapp über 500 m), aber auch zu bereits bestehenden WEA befindet. Daher wurden die Flugbewegungen des Weißstorchs untersucht und

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Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

onen der Art mit den vorhandenen wie der geplanten WEA wird daher ein Abbau der bestehenden Nistplattform und die Etablierung zweier neuer Plattformen mög­

lichst in geringer Distanz zu den besonders geeigneten Nahrungsräumen in nordöstlich angrenzenden Mommniederung und abseits der bestehenden WEA vorgesehen. Da der Ersatz der bestehenden Plattform erbracht wird, bevor diese zurückgebaut wird und zudem eine Überkompensation im Verhältnis 2:1 erfolgt kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Fortpflan­

zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann.

Vorgehensweise und konkrete Ausgestaltung der neu zu errichtenden Nisthilfen werden mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Durch eine umfassende Dokumentation der Umsetzung und ein nachfolgendes Monitoring des Erfolgs der Maßnahme wird sichergestellt, dass im Falle eines Nichterreichens der vorgesehenen Zielsetzung Möglichkeiten bestehen, die Maßnahme nachzubes­

sern-bzw. zu optimieren.

3. Für die Brutvogelarten in der Umgebung des WEA-Standortes sowie der Zuwe­

gung könnte eine Betroffenheit dann entstehen, wenn Flächen und damit Vegeta­

tion während der Brutzeit beansprucht würden (mögliche Zerstörung oder Beschä­

digung von Nestern, Eiem und nicht flüggen Jungvögeln). Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass die Flächeninanspruchnahme außerhalb der Brutzeiten wildle­

bender Vogelarten stattfindet, andernfalls entsprechende Vorsichtsmaßnahmen (Kontrolle vor der Inanspruchnahme) vorgesehen werden. Auch länger anhaltende Störungen werden durch geeignete Maßnahmen (Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung, Identifizierung und Schutz von Bruten) vermieden. Somit lassen sich auch für diese Artengruppe artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausschlie­

ßen.

Wie die vorherigen Ausführungen belegen, ist der Bau und Betrieb der geplanten WEA möglich, ohne dass artenschutzrecht/iche Betroffenheiten eintreten. Das Vorhaben ist aus Sicht des Artenschutzes folglich als zulässig einzustufen" (KÖLNER BüRO FÜR

f AUNISTIK 2020).

Eine Betroffenheit des Seeadlers lässt sich entsprechend der nachfolgenden Ausfüh­

rungen des Kölner Büros für Faunistik ausschließen:

Keine Verletzung oder Tötung:

Brutvogel in mehr als 12 km Entfernung zum geplanten WEA-Standort und damit kein Anlass für vertiefende Untersuchungen der Art gemäß Leitfaden NRW

Keine erhebliche Störung:

Für die Art ist kein Meideverhalten gegenüber WEA-Standorten dokumentiert. Zudem ist die WEA mehr als 12 km vom Brutplatz entfernt. Stöiwirkungen durch die WEA sind für die Art somit nicht relevant.

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Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:

Keine Betroffenheit von Brutbereichen als Fortpflanzungs-/Ruhestätten oder von es­

senziellen Teilhabitaten durch Eingriffe oder Störungen. (KÖLNER B0RO FÜR FAUNISTIK 2020).

Landschaft

Windenergieanlagen wirken infolge ihrer baulichen Höhe nicht nur an dem Anlagen­

standort, sondern aufgrund der Fernwirkung grundsätzlich weit in den Landschafts­

raum hinein. Der ästhetische Einfluss nimmt jedoch mit zunehmender Entfernung zu­

nächst langsam und dann immer schneller ab. In einer gewissen Entfernung vom An­

lagenstandort wird die Windenergieanlage visuell nicht mehr wahrnehmbar sein.

Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2020B)

(

erfolgt die Ermittlung des Ersatzgeldes für den Eingriff in das Landschaftsbild gemäß des Anhanges zum Windenergie-Erlass vom 08. Mai 2018 des „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für Zielsetzung und Anwen­

dung (Windenergie-Erlass)" (MULNV 2018) ermittelt. Demnach ergibt sich ein Ersatz­

geld von 73.444,61 € für Eingriffe in das Landschaftsbild.

3.3.2 Etwaiger grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen

Das geplante Vorhaben besitzt keinen grenzüberschreitenden Charakter. Die nächste Bundesgrenze zu den Niederlanden liegt ca. 30 km entfernt.

3.3.3 Schwere und Komplexität der Auswirkungen

Die prognostizierten Auswirkungen sind trotz des partiellen Verlustes durch die voll­

ständige Überbauung als nicht erheblich einzustufen, da der Verlust auf den direkten

(

Anlagenstandort bzw. Eingriffsort beschränkt ist und keine seltenen und/oder gefährde­

ten Bodentypen sowie Biotopstrukturen betroffen sind.

Nachteilige und erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen kön­

nen durch geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erfolgreich vermieden werden. Verbleibende Beeinträchtigungen werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen.

3.3.4 Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen

Alle genannten bau-, betriebs- und anlagebedingten Auswirkungen treten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf.

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Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

3.3.5 Voraussichtlicher Zeitpunkt des Eintretens sowie Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen

Vorhabensspezifische Auswirkungen beschränken sich auf den Zeitraum des Betriebs der Windenergieanlage. Generell ist von einem Betriebszeitraum von bis zu 25 Jahren auszugehen.

Windenergieanlagen können vollständig wieder entfernt werden. Die Windenergieanla­

ge wird mit Hilfe eines Kranes Stück für Stück demontiert und abtransportiert. Zuerst werden die Blätter von der Nabe abgetrennt, anschließend werden die Nabe und die Gondel demontiert. Der Turm wird dann abgeschraubt. Die Schaltanlage und der Transformator werden abgebaut, die Kabel werden ausgegraben und das Fundament

wird entfernt. ·

Alle zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und Landschaft sind reversibel und von eingeschränkter Dauer.

3.3.6 Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben

zusammenfassende Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet und das Schutzgut Tie­

re werden in der FFH-Verträglichkeitsstudie (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2020A) sowie im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (KÖLNER BORO FÜR FAUNISTIK 2020) beschrieben.

,.Nach Betrachtung der Lebensraumeignung der Vorhabensfläche für die vorkommen­

den maßgeblichen Bestandteile in Verbindung mit dem artspezifischen Risiko der Arten gegenüber Windenergieanlagen ist davon auszugehen, dass die betrachtungsrelevan­

ten Wirkfaktoren

Meideverhalten aufgrund optischer Effekte

Scheuchwirkung durch akustische Effekte

zu keinen erheblichen Beeinträchtigl!ngen der Funktion des Vogelschutzgebiets in Be­

zug auf die Erhaltungsziele bzw. auf die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestand­

teile führen.

Im Zusammenhang mit den Ergebnissen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags lässt sich festhalten, dass für die windenergiesensible Art Weißstorch eine Konfliktlage nicht auszuschließen ist. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen kann es grundsätzlich zu einer Erfüllung des Tötungstatbestandes aufgrund des Kollisionsrisikos kommen (KBFF 2020). Daher ist für den Weißstorch eine Vermeidungsmaßnahme erforderlich [ ... ] Unter Berücksichtigung der Umsetzung dieser Verrneidungsmaßnahme ist jedoch eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen.

- 24 -

(

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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Dennoch erfolgt die Betrachtung der Summationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten[... ] unter den Gesichtspunkten „Barriere- oder Fallenwirkung / lndividuenver­

lust (Wirkfaktorengruppe 4-2)" (Wirkfaktor) und„ Weißstorch" (maßgebliche Art)"

3.3.7 Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.

Boden

Eine über das vorhabensspezifisch notwendige Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Böden ist grundsätzlich zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Böden im Bereich der temporären Lager- und Montageflächen. Hier sollten Bodenumlagerung und -verdichtung soweit als möglich vermieden werden. Es gelten grundsätzlich die DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915 (Bodenarbeiten). Bereiche außerhalb des Baufeldes sollten weder befahren noch zur Lagerung von Material genutzt werden.

(

Auf den temporär beanspruchten Flächen sollten je nach Witterung ggf. Materialien wie geotextile oder mobile Abdeckplatten eingesetzt werden, die durch die Verteilung der Auflast insbesondere bei feuchten Bodenverhältnissen zu einer Verminderung der Bo-. denverdichtungen beitragen. Sollten nach Abschluss der Baumaßnahmen nachhaltige Verdichtungen verbleiben, sind diese mit geeigneten Maßnahmen (z. B. Bodenlocke­

rung) zu beheben.

Soweit möglich sollte der Bodenaushub gemäß der ursprünglichen Lagerung im Be­

reich der Fundamente wieder angefüllt oder zum Ausgleichen der Bauflächen verwen­

det werden. Der Wiedereinbau des Bodenmaterials sollte mit minimaler Planierarbeit vorgenommen werden. Die Lagerung des Bodens soll flächensparend auf geeigneten Flächen erfolgen, wobei der humusreiche Oberboden (Mutterboden) vom Unterboden getrennt auf den temporären Rodungsflächen gelagert werden soll.

Wasser

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Grundsätzlich sind die folgenden Maßnahmen bei der Durchführung der Bauarbeiten zu beachten:

• Vermeidung von Schad- und Fremdstoffeintrag in das Grundwasser während der Bauarbeiten durch eine ordnungsgemäße Ausführung gemäß dem Stand der Technik

• Vermeidung der Lagerung grundwassergefährdender Stoffe außerhalb versie­

gelter Flächen

• Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit wassergefähr­

denden Flüssigkeiten bei Baumaschinen und -fahrzeugen

(32)

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

wirkungen auf das Schutzgut Pflanzen bereits im Vorfeld minimiert werden. Folgende Maßnahmen wurden bereits bei der Planung der Windenergieanlagen berücksichtigt:

• Begrenzung der Flächeninanspruchnahme auf das unbedingt erforderliche Maß

• Vermeidung der Inanspruchnahme von ökologisch wertvollen Flächen

• Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen

• Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzule­

genden Wegen

• Planung von wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Betriebsflächen Zusätzlich sind die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:

• Zur Minderung der Wirkungen auf die Vegetation sollten alle Vegetationsbe­

stände, die nicht von dem geplanten Vorhaben temporär oder dauerhaft in An­

spruch genommen werden, vor Beeinträchtigungen z.B. durch Befahrung oder Materiallagerung geschützt werden.

• Weiterhin ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten.

Begrünungsmaßnahmen

Die temporär beanspruchten Flächen sind der Sukzession zu überlassen. Es wwerden sich zunächst von krautiger Vegetation dominierte Brachflächen entwickeln. Um einen Austausch von Großkomponenten dauerhaft zu ermöglichen, sind die Flächen durch jährliche Mahd von Gehölzaufwuchs freizuhalten.

Klima

Da die negativen Auswirkungen der geplanten Windenergieanlage auf das Schutzgut Klima und Luft als sehr gering eingestuft werden und Auswirkungen auf die lokal- oder gar regionalklimatische Situation sicher ausgeschlossen werden können, besteht keine Notwendigkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Eingriffsminderung.

Tiere

V1 baubedingt

Zeitliche Begrenzung der Eingriffe in bzw. Inanspruchnahme von Vegetationsflächen zur Vorbereitung der Bautätigkeiten. Eingriffe in Vegetationsflächen und in Gehölze (Rodungen, Rückschnitte) müssen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Solche Maßnahmen sind außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. Sep­

tember durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Eingriffe wird vermieden,

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