• Keine Ergebnisse gefunden

3.3 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

3.3.7 Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern

Boden

Eine über das vorhabensspezifisch notwendige Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Böden ist grundsätzlich zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Böden im Bereich der temporären Lager- und Montageflächen. Hier sollten Bodenumlagerung und -verdichtung soweit als möglich vermieden werden. Es gelten grundsätzlich die DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915 (Bodenarbeiten). Bereiche außerhalb des Baufeldes sollten weder befahren noch zur Lagerung von Material genutzt werden.

(

Auf den temporär beanspruchten Flächen sollten je nach Witterung ggf. Materialien wie geotextile oder mobile Abdeckplatten eingesetzt werden, die durch die Verteilung der Auflast insbesondere bei feuchten Bodenverhältnissen zu einer Verminderung der Bo-. denverdichtungen beitragen. Sollten nach Abschluss der Baumaßnahmen nachhaltige Verdichtungen verbleiben, sind diese mit geeigneten Maßnahmen (z. B. Bodenlocke­

rung) zu beheben.

Soweit möglich sollte der Bodenaushub gemäß der ursprünglichen Lagerung im Be­

reich der Fundamente wieder angefüllt oder zum Ausgleichen der Bauflächen verwen­

det werden. Der Wiedereinbau des Bodenmaterials sollte mit minimaler Planierarbeit vorgenommen werden. Die Lagerung des Bodens soll flächensparend auf geeigneten Flächen erfolgen, wobei der humusreiche Oberboden (Mutterboden) vom Unterboden getrennt auf den temporären Rodungsflächen gelagert werden soll.

Wasser

(_

Grundsätzlich sind die folgenden Maßnahmen bei der Durchführung der Bauarbeiten zu beachten:

• Vermeidung von Schad- und Fremdstoffeintrag in das Grundwasser während der Bauarbeiten durch eine ordnungsgemäße Ausführung gemäß dem Stand der Technik

• Vermeidung der Lagerung grundwassergefährdender Stoffe außerhalb versie­

gelter Flächen

• Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit wassergefähr­

denden Flüssigkeiten bei Baumaschinen und -fahrzeugen

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

wirkungen auf das Schutzgut Pflanzen bereits im Vorfeld minimiert werden. Folgende Maßnahmen wurden bereits bei der Planung der Windenergieanlagen berücksichtigt:

• Begrenzung der Flächeninanspruchnahme auf das unbedingt erforderliche Maß

• Vermeidung der Inanspruchnahme von ökologisch wertvollen Flächen

• Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen

• Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzule­

genden Wegen

• Planung von wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Betriebsflächen Zusätzlich sind die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:

• Zur Minderung der Wirkungen auf die Vegetation sollten alle Vegetationsbe­

stände, die nicht von dem geplanten Vorhaben temporär oder dauerhaft in An­

spruch genommen werden, vor Beeinträchtigungen z.B. durch Befahrung oder Materiallagerung geschützt werden.

• Weiterhin ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten.

Begrünungsmaßnahmen

Die temporär beanspruchten Flächen sind der Sukzession zu überlassen. Es wwerden sich zunächst von krautiger Vegetation dominierte Brachflächen entwickeln. Um einen Austausch von Großkomponenten dauerhaft zu ermöglichen, sind die Flächen durch jährliche Mahd von Gehölzaufwuchs freizuhalten.

Klima

Da die negativen Auswirkungen der geplanten Windenergieanlage auf das Schutzgut Klima und Luft als sehr gering eingestuft werden und Auswirkungen auf die lokal- oder gar regionalklimatische Situation sicher ausgeschlossen werden können, besteht keine Notwendigkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Eingriffsminderung.

Tiere

V1 baubedingt

Zeitliche Begrenzung der Eingriffe in bzw. Inanspruchnahme von Vegetationsflächen zur Vorbereitung der Bautätigkeiten. Eingriffe in Vegetationsflächen und in Gehölze (Rodungen, Rückschnitte) müssen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Solche Maßnahmen sind außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. Sep­

tember durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Eingriffe wird vermieden,

26

-(

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und Entwicklungsstadien, z.B. Eiern) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt.

Sollten Eingriffe innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten nicht zu vermeiden sein, sind entweder vorab Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifi­

ziert und geschützt werden können.

V2 baubedinqt

Bauzeitenregelung für den Baustellenverkehr oder ökologische Baubegleitung.

Um Brutaufgaben planungsrelevanter Vogelarten wie z.B. der nahe der baubedingt beanspruchten Flächen brütenden Nachtigall ausschließen zu können, sollte der Bau­

stellenverkehr entweder außerhalb der Brutzeiten der wildlebenden Vogelarten (die

(

Brutzeiten liegen zwischen dem 1. März und 30. September, s.o.) stattfinden oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Reviere der ge­

nannten Art identifiziert und ggf. vor lnanspruchnahmen oder dauerhaften Störungswir­

kungen (z.B. durch die Errichtung von Lagerflächen) geschützt werden können. Dies schließt ggf. auch die Überprüfung von Bruten des Flussregenpfeifers ein, der in den vegetationsarmen Flächen der ehemaligen Schachtanlage als Brutvogel nachgewiesen worden ist.

V3 baubedinqt

Vermeidung bzw. Minderung der Beanspruchung von Lebensräumen der nachgewie­

senen Anhang IV-Art Kreuzkröte, Abzäunen und Kontrolle von Eingriffsbereichen auf Individuen, ggf. Bergen und Umsiedeln.

Im Jahr 2019, in den nochmals gezielt nach Vorkommen der Kreuzkröte gesucht wur­

de, konnte die Art zwar mit einzelnen Rufern in ihren Landhabitaten verhört werden.

Eine Reproduktion fand aber nicht statt. Laichgewässer sind nach den vorliegenden

(

Planungen nicht von bau- und anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen betroffen.

Eventuell entstehende Kleingewässer sollten vorab kontrolliert und im Falle eines Nachweises von Kreuzkrötenlaich oder Kaulquappen von jeglichen baubedingten Nut­

zungen freigehalten und nicht befahren werden. Dazu werden ggf. die Laichgewässer, die in der Nähe befahrener oder baubedingt beanspruchter Flächen liegen, im Frühjahr vor Baubeginn durch Flatterband kenntlich gemacht und regelmäßig auf Vorkommen der Kreuzkröt(! kontrolliert. Sollten hier Tiere festgestellt werden, sind diese zu bergen und an andere geeignete Laichgewässer in größerer Entfernung zu den Eingriffsflä­

chen umzusiedeln, um das Risiko der Tötung wandernder Tiere durch Befahrung der Umgebung auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Bereiche, die von bau- und anlagebedingten Eingriffen bzw. lnanspruchnahmen betrof­

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gem. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Kreuzkröten zu kontrollieren sind. Die hier vorkommenden Tiere werden geborgen und in geeignete Landhabitate verbracht, die außerhalb der baubedingt beanspruchten Flächen liegen.

V4 betriebsbedingt

Im Bereich der geplanten WEA können Flederrnausarten vorkommen, für die eine Be­

troffenheit durch Kollision oder die von den Rotorblättem erzeugten Turbulenzen nicht vollkommen auszuschließen ist. Um das mögliche Kollisionsrisiko zu bestimmen wird vorgesehen, die Aktivität der möglicherweise betroffenen Arten durch ein Monitoring auf Höhe der Gondel der WEA nachzuprüfen (siehe Kapitel 7.1). Nach dem Leitfaden NRW (MULNV & LANUV 2017) gelten hierbei folgende Rahmenbedingungen für das Monitoring:

Im ersten Monitoring-Jahr werden die Anlagen im Zeitraum vom 01.04.-31.10.

bei Windgeschwindigkeiten< 6 mls und ab 10

·c

in Gondelhöhe sowie in Nächten ohne Niederschlag abgeschaltet. Aus den Ergebnissen des ersten Un­

tersuchungsjahres werden die Abschaltalgorithmen für das zweite Monitoring­

Jahr festgelegt.

Im zweiten Monitoring-Jahr werden die Anlagen nach dem neuen Algorithmus betrieben. Nach Auswertung der Daten aus dem zweiten Monitoring-Jahr wird der verbindliche Abschalt-Algorithmus für den dauerhaften Betrieb der Anlage festgelegt.

VS betriebsbedingt

Im Fall der gegenüber WEA empfindlichen Art Weißstorch ist nach vorliegender Daten­

lage eine Konfliktlage nicht vollkommen auszuschließen, da die Art im Jahr 2018 in einer Entfernung von etwas über 500 m und damit im 1. 000 m-Radius für die vertiefen­

de Prüfung der artenschutzrechtlichen Konfliktlage[ ... ] mit einem Brutplatz auf eine künstlichen Nistplattforrn nachgewiesen wurde. Für die Art wurde daher eine Untersu­

chung der Flugbewegungen (Raumnutzungsanalyse) durchgeführt[ ... ]. In Anbetracht der Tatsache, dass der Weißstorch als kollisionsgefährdet gilt und nicht nur die geplan­

te WEA, sondern auch die bereits bestehenden WEA den 1.000 m-Radius zum Horst des Weißstorchs unterschreiten, wird höchst vorsorglich vorgesehen, die vorhandene Nistplattforrn abzubauen und durch zwei neue Nistplattformen zu ersetzen.

Die möglichen Bereiche, in denen die neu aufzustellenden Nistplattformen errichtet werden können, sind [dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag] zu entnehmen. Es handelt sich um insgesamt vier alternative Flächen nordöstlich des bestehenden Brut­

platzes, von denen in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Wesel zwei ausgesucht werden sollten. Sie liegen im Aktionsraum des Weißstorchs und verfügen darüber hinaus über den Vorteil, im direkten Verbund zu den bevorzugt angeflogenen Nahrungsräumen der Art zu liegen[... ]. Für die Auswahl der Lage der Ersatznistplattformen sind mehrere Aspekte berücksichtigt worden" (KöL­

NER BüRO FÜR FAUNISTIK 2020).

28

-(

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

zusammenfassende Darstellung

4.0 Zusammenfassende Darstellung

Die RAG Montan Immobilien GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer Wind­

energieanlage bei Voerde-Löhnen.

Geplant ist eine Windenergieanlage des Herstellers Enercon (Typ E-138) mit einer Nabenhöhe von 110, 13 m und einem Rotordurchmesser von 138,25 m. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe von 179,26 m.

Der Standort für die geplante Windenergieanlage (WEA) befindet sich am südlichen Rand des Stadtgebietes von Voerde, Kreis Wesel im Bereich einer im Flächennut­

zungsplan der Stadt Wesel ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanla­

gen. Der südliche Teil des Untersuchungsgebietes liegt auf dem Gebiet der Stadt Rheinberg. Mehrum (im Südwesten), Löhnen (im Norden) und Götterswickerhamm

(

(Osten) sind Ortslagen in der der Umge-bung. In einer minimalen Entfernung von 650 m zum geplanten Anlagenstandort befindet sich der Rhein, der die insgesamt landwirt­

schaftlich genutzte Landschaft prägt.

Der Standort der geplanten Windenergieanlage befindet sich im Bereich eines ehema­

ligen Bergwerksschachtes. Die Flächen stellen sich heute überwiegend als eingegrünte Brachflächen dar. Gebäude der Feuerwehreinheit Voerde - Einheit 5 Löhnen liegen unweit des geplanten Anlagenstandortes.

Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG durchzuführen. Diese überschlägige Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass sich bei Berücksichtigung der beschriebenen Verminderungsmaßnah­

men, die auch im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 20208), der FFH-Verträglichkeitsstudie (MESTERMANN LAND­

SCHAFTSPLANUNG 2020A) und des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (KÖLNER BÜRO

(

FÜR FAUNISTIK 2020) beschrieben wurden, keine erheblichen und nachteiligen Umwelt­

auswirkungen ergeben, die eine UVP-Pflicht auslösen. Es ergibt sich kein Erfordernis für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Warstein-Hirschberg, August 2020

Bertram Mestermann

Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Literatur- und Quellenverzelchnis

Literatur- und Quellenverzeichnis

BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (2009): Gebietsentwicklungsplan für den Regierungs­

bezirk Düsseldorf. Düsseldorf.

BMU (2003): Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten. Endfassung vom 14.08.2003.

GL NRW (1980): Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen. Karte der Grundwas­

serlandschaften in Nordrhein-Westfalen. Krefeld.

KöLNER BORO FÜR FAUNISTIK (2020): Planung einer Windenergieanlage Voerde, Kreis Wesel. Artenschutzprüfung (ASP). Köln.

KREIS WESEL (2009): Landschaftsplan DinslakenNoerde. Wesel.

LANUV (2008): Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen.

LANUV (2020): Landschaftsinformationssammlung NRW (@LINFOS) (WWW-Seite) http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent Zugriff am 30.01.2020, 15:50 MEZ.

MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG (2020A): FFH-Verträglichkeitsstudie zur Errich­

tung und Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen. Warstein-Hirschberg.

MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG (2020B): Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen. Warstein­

Hirschberg.

MULNV (2018): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 08. Mai 2018.

MULNV (2020): Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Ver­

braucherschutz NRW. ELWAS-WEB. Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbund­

system für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. (WWW-Seite):

http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#. Zugriff: 28.02.2020, 12:30 MEZ.

RAMBOLL DEUTSCHLAND GMBH (2020A): Schallimmissionsprognose für eine Windener­

gieanlage am Standort Voerde (Nordrhein-Westfalen). Kassel.

(

l

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Literatur- und Quellenverzeichnis

RAMBOLL DEUTSCHLAND GMBH (2020B): Schattenwurfprognose für eine Windenergiean­

lage am Standort Voerde (Nordrhein-Westfalen). Kassel.

SCHWEMMER ET AL. (2020): Lageplan Vorabzug zur geplanten Windenergieanlage.

Gemarkung Löhnen, Flur 5, Flurstück 28. Borken.

STADT VOERDE (2018): Flächennutzungsplan. Voerde.

STADT VOERDE (2020): Bodendenkmalliste. (WWW-Seite)

https://www.voerde.de/de/dienstleistungen/bodendenkmalliste/ Zugriff: 09.03.2020, 13:10 MEZ.

WMS-FEATURE (2020): bereitgestellt durch: IT.NRW. Bodenkarte für den geologi­

(

schen Dienst http://www.wms.nrw.de/gd/bk050? Zugriff: 28.02.2020, 10:50 MEZ.

)

)