Die Feststellung der UVP-Pflicht erfolgt nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend der folgenden Maßgabe:
,, (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorha
benträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den§§ 6 bis 14 [UVPG] für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits
prüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde 1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2. bei einem Antrag nach § 15 oder
3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der
Zulassungsentschei-(
dung dient.(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägi
gen Kriterien nach Anlage 3 [UVPG] an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntma
chung nach § 19 [UVPG] verbunden werden.
(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 [UVPG] durchgeführt worden ist und ( ob das Ergebnis nachvollziehbar ist."
Die geplante Errichtung der Windenergieanlage, die im räumlichen Zusammenhang mit vier weiteren Windenergieanlagen steht, ist Nummer 1.6.3 in Anlage 1 UVPG zuzuord
nen. Derartige Vorhaben sind in Spalte 2 mit einem „S" als Hinweis auf die durchzufüh
rende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gekennzeichnet.
Bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ist zu prüfen, ob ein Vorhaben trotz seiner geringen Größe oder seiner geringen Leistung zu einer erheblichen nach
teiligen Umweltauswirkung auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genanntes be
sonders empfindliches Gebiet führen kann.
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Rechtlicher Rahmen und Methodik
Es muss somit zunächst festgestellt werden, ob ein solches Gebiet direkt oder indirekt betroffen sein kann. Ist ein in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet durch die Auswirkungen eines Vorhabens, das der standortbezo
genen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, betroffen, ist eine Vorprüfung des Einzel
falls anhand der Kriterien der Nr. 1, Nr. 2.3 und Nr. 3 der Anlage 2 zum UVPG durchzu
führen. Bezüglich der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Merkmale des Standortes sind dabei nur die Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besonde
re Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Aufgrund ·der unmittelbaren Nähe des Vorhabens zum Vogelschutzgebiet können Auswirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Daher wird eine allge
meine Vorprüfung des Einzelfalls erstellt.
Das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rah
men der hiermit vorliegenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls untersucht.
(
allgemeine Vorprüfung
l 1
1. Darstellung der umweltrelevanten Merkmale des ~ geplanten Vorhabens gemäß Anlage 2 Nr. 1 UVPG.
2. Welche Standortmerkmale gemäß Anlage 2 Nr. 2 UVPG eines Gebietes werden durch das Vorhaben
möglicherweise betroffen?
(bei einer standortbezogenen EinzelfallprOrung sind nur die Gebiete gemäß Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG
relevant)
zu be,ück•
sichtigen
standortbezogene Vorprüfung
Ist ein besonders empfindliches Gebiet gern.
Anlage 2 Ziff. 2.3 UVPG betroffen?
j a - - - ~ - n ein7
3. Abschätzung der Umweltauswirkungen auf Grundlage der unter Ziff. 1 und 2 ermittelten bzw.
bekannten qualitatiVen und quantitatiVen Sachverhalte anhand der Kriterien der Anlage 2 Ziff.
3 UVPG. Können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt entstehen?
r-i•
1
nein
--i
UVP erforderlich
I
im ZweirelI
keine UVP(Ende der Vorprüfung)
1
(Ende der Vorprüfung)1
UVP erforderlich 1
(Ende derVorprOfung) HolfmaM-Loss. Nds. MU, Ref. 28, Mrz. 2003
Abb.4 Ablaufschema der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gern. UVPG (BMU 2003).
6
-1
(
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Rechtlicher Rahmen und Methodik
2.2 Methodische Vorgehensweise
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25(2) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Gemäß § 7(4) UVPG ist zur Vorbereitung der Vorprüfung der Vorhabenträger verpflich
tet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umwelt
auswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.
Die zuständige Behörde dokumentiert das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls in
(
einem allgemein zugänglichen Protokoll. Hat eine Vorprüfung ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist dies bekannt zu geben.2.3 Prüfmaßstab
Bei der Vorprüfung des Einzelfalls geht es um die Einschätzung, ob das Vorhaben er
hebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dabei sind alle für den jeweili
gen Einzelfall einschlägigen Kriterien der Anlage 3 zum UVPG zu berücksichtigen.
Diese Kriterien haben den Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Umweltauswirkungen des Vorhabens einbezogen werden, die erheblich sein können. Sollte sich zu Beginn oder während der Vorprüfung des Einzelfalls bereits die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung herausstellen, muss nicht mehr das gesamte Spek
trum der grundsätzlich zu ermittelnden Sachverhalte geprüft werden. Andererseits kann die UVP-Pflicht nur verneint werden, nachdem sämtliche, das jeweilige Vorhaben betreffende, Kriterien geprüft wurden. Als nachteilige Umweltauswirkungen sind alle negativen Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen,
(
chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von dem Vorhaben verursacht werden können, anzusehen.Diese Auswirkungen müssen erheblich im Sinne des UVPG sein.
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG
3.0 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG
Bei der Zusammenstellung der Unterlagen ist gern. Anlage 2, Satz 2 den Kriterien nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen.
3.1 Merkmale des Vorhabens
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Abs. 1 und 2, auch in Verbin
dung mit den§§ 8 bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.
3.1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten
Geplant ist eine Windenergieanlage des Herstellers Enercon (Typ E-138) mit einer ( Naben höhe von 110, 13 m und einem Rotordurchmesser von 138,25 m. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe von 179,26 m. Es werden insgesamt 7.720 m2 bau- und anla
gebedingt in Anspruch genommen.
Eine nordöstlich des geplanten Standortes stehende Windenergieanlage wird im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht mehr betrieben. Ein Rückbau der Windenergie
anlage ist nicht vorgesehen. Abrissarbeiten sind somit mit dem Vorhaben nicht verbun
den.
3.1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten
Im Umfeld des Vorhabensstandortes befinden sich bereits vier Windenergieanlagen.
Eine nordöstlich des geplanten Standortes stehende Windenergieanlage wird im Zuge
der Realisierung des Vorhabens nicht mehr betrieben. Ein Rückbau der Windenergie
(
anlage ist nicht vorgesehen.
3.1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Fläche
Der Standort befindet sich auf einem ehemalig als Bergwerksschacht genutzten Ge
lände, das heute überwiegend der Sukzession unterliegt. Es werden somit durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlage inkl. Kranstellflächen und Zuwegung kei
ne landwirtschaftlichen Flächen beansprucht.
-8-Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pßicht gern.§§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG
Boden
Beim Vorhabensstandort handelt es sich um Flächen eines ehemaligen Bergwerk
schachtes, der mittlerweile verfüllt wurde. Es handelt sich somit um anthropogen auf
gebrachte Böden.
Wasser
Eine Nutzung von Grundwasser und Oberflächengewässer ist nicht vorgesehen. Eine vorhabensspezifische Veränderung der Wassersituation wird ausgeschlossen.
Tiere
Es wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (KÖLNER B0RO FÜR FAUNISTIK 2020). Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben unter Berücksich
(
tigung der dort genannten Maßnahmen zu keinen erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf Tierarten führt. Es werden keine Verbotstatbestände gemäß Bundesna
turschutzgesetz ausgelöst.
Pflanzen
Das Gelände selbst ist geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionssta
dien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose .Bereiche, krautige Flächen sowie Gehölzflächen, auf denen Weidenarten sowie Schlehen und Kirschen dominieren.
Biologische Vielfalt
Die Vorhabensfläche und ihre Umgebung weist hinsichtlich der biologischen Vielfalt eine Ausstattung von Lebensräumen auf, die von der bereits aufgegebenen Nutzung und den danach entstandenen Brache- bzw. Sukzessionsstadien geprägt ist.
(_
3.1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des KreislaufwirtschaftsgesetzesIn Verbindung mit dem geplanten Vorhaben werden unterschiedliche Arten von Abfäl
len erzeugt. Dies können unter anderem Baustellenabfälle wie Holz, Kunststoff, Metal
le, Papier, Verpackungsmaterialien, Folien und Restabfälle sein. Durch den sachge
mäßen Umgang mit den anfallenden Abfällen werden die Umweltbelange nicht erheb
lich beeinträchtigt.
3.1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG
3.1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen
Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeu
tung sind; einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
verwendete Stoffe und Technologien
Von dem geplanten Vorhaben geht, mit Blick auf die verwendeten Stoffe und Techno
logien, kein Unfallrisiko aus. Die eingesetzten Technologien entsprechen den bei Erd
und Hochbauarbeiten üblichen Techniken.
Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall
Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des ange
messenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(
Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben und der vorgesehenen Nutzung wer
den keine Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung erwartet.
3.1. 7 Risiken für die menschliche Gesundheit
Da Windenergieanlagen nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, besteht ein Unfallrisiko nur bei Errichtung und Wartung der Anlage. Dabei werden die Vorgaben zum Arbeitsschutz beachtet und deren Einhaltung regelmäßig durch Mit
arbeiter der Abteilung Arbeitsschutz des Anlagenherstellers überwacht. Die Arbeiten in der Windenergieanlage werden nur von geschultem Personal vorgenommen. Arbeiten an den elektrischen Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften gemäß den elektro
technischen Vorschriften vorgenommen werden.
An allen ENERCON WEA wird serienmäßig eine Eisansatzerkennung nach dem Kenn
linienverfahren eingesetzt, sodass sich auch durch z. B. Eiswurf keine erhöhten Risi
ken für die menschliche Gesundheit ergeben.
(
3.2 Standort des Vorhabens
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicher
weise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
3.2.1 Bestehende Nutzungen des Gebietes
Der Standort der geplanten Windenergieanlage befindet sich im Bereich eines ehema
ligen Bergwerksschachtes. Die Flächen stellen sich heute überwiegend als eingegrünte
-
10-Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG
Brachflächen dar. Gebäude der Feueiwehreinheit Voerde - Einheit 5 Löhnen liegen unweit des geplanten Anlagenstandortes. Eine aktuelle Nutzung der Fläche erfolgt nicht, sie unterliegt der Sukzession.
3.2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebietes und seines Untergrundes (Qualitätskriterien)
Fläche
Die Vorhabensfläche befindet sich auf einem ehemalig als Bergwerksschacht genutz
ten Gelände, das heute übeiwiegend der Sukzession unterliegt
(
BodenDie Geologie in der Umgebung der geplanten Windenergieanlage wird durch Altholo
zäne/Auenterrassen geprägt. Der Boden im Eingriffsbereich der geplanten Windener
gieanlage ist in der Bodenkarte nicht definiert und wird als flächenhaftes Gewässer bezeichnet, auch wenn sich dieses in der Realität derzeit nur südlich des Anlagenstan
dortes befindet. Beim Vorhabensstandort handelt es sich um Flächen eines ehemali
gen Bergwerkschachtes, der mittlerweile verfüllt wurde. Es handelt sich somit um anthropogen aufgebrachte Böden.
Unmittelbar angrenzend an den Vorhabensstandort im Bereich der Zuwegung befindet sich der Bodentyp Vega (Braunauenboden), welche aus sandig-lehmigen Schluffen besteht. Die Wertzahlen der Bodenschätzung für die Vega liegen bei 65 bis 80. Der Bodentyp ist der Grundwasserstufe Ozugeordnet (ohne Grundwasser) ulid besitzt eine sehr hohe Erodierbarkeit des Oberbodens. Der Boden ist als fruchbarer Boden mit sehr hoher Funktionserfüllung als Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfrucht
(
barkeit eingestuft.Landschaft
Die geplante Windenergieanlage liegt innerhalb des Landschaftsraumes LR-1-003 ,,Rhein- und Lippeauenkorridor (rezent überflutet)".
Der geplante Standort befindet sich in räumlicher Nähe zum Rhein mit den dort befind
lichen, eingegrünten Baggerseen in einer insgesamt von Offenland dominierten Land
schaft.
Im Umfeld des geplanten Standortes befinden sich versiegelte Verkehrsflächen, Ge
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gem. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG
Der geplante Standort der Windenergieanlage befindet sich auf dem Gelände eines ehemaligen Bergwerksschachtes des Bergwerkes Walsum, welches mit Gehölzen eingegrünt ist. Das Gelände selbst ist geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose Bereiche mit sandig
kiesigen Böden, krautige Flächen sowie Gehölzflächen.
Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen durch vier bestehende Windenergie
anlagen im Umfeld des geplanten Standortes sowie das etwa 2.800 m östlich des ge
planten Windenergieanlagenstandortes gelegene Kraftwerk Voerde.
Das Relief des Landschaftsraumes ist insgesamt als gering zu beurteilen, im Bereich des Geländes des ehemaligen Bergwerksschachtes besteht jedoch aufgrund der durchgeführten Auf- und Abtragungen eine bewegte Geländemorphologie.
Wasser
Grundwasser
Das Gebiet des geplanten Anlagenstandortes ist als Gebiet mit sehr ergiebigem Grundwasservorkommen über Lockergesteinen eingestuft (GL NRW 1980). Die ge
plante Windenergieanlage befindet sich im Einzugsbereich des Grundwasserkörpers 27_06 „Niederungen des Rheins", für den die Bewertung sowohl für den mengenmäßi
gen Zustand als auch für den chemischen Zustand als schlecht angegeben wird (MULNV 2020). Zudem liegt der geplante Standort innerhalb der Zone 3A des Trink
wasserschutzgebietes „Löhnen". Quell- oder Heilquellenschutzgebiete befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet 250 m um die geplante Windenergieanlage.
Oberflächengewässer
Ca. 110 m südlich des geplanten Anlagenstandortes befindet sich ein Baggersee mit einer Größe von ca. 17 ha. Weitere Baggerseen liegen in der weiteren Umgebung.
Zudem ist der Standort der geplanten Windenergieanlage durch seine Lage in Nähe zum Rhein geprägt. Das Fließgewässer befindet sich in einer Entfernung von etwa 650 m. ,,Der Rhein gehört dem Fließgewässertyp "Kiesgeprägter Strom des Tieflandes"
an und ist aufgrund der hydromorphologischen Veränderungen in die Gewässerstruk
turgüteklasse 6-7 (sehr stark bis vollständig verändert) eingestuft. Trotz intensivster Gewässerregulierung haben sich auf den rezent überfluteten Flächen sehr wertvolle Bereiche erhalten können" (LANUV 2020).
Tiere
Die artenschutzrechtlichen Aspekte des Vorhabens werden in einem gesonderten ar
tenschutzrechtlichen Fachbeitrag (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2020) untersucht.
Nachfolgend werden die Ergebnisse des Gutachtens zusammenfassend dargestellt.
12
-Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pllicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gese1z i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG
,,Der geplante WEA-Standort und dessen Umgebung wurden auf Vorkommen arten
schutzrechtlich relevanter Tierarten untersucht. Diese fanden für die Avifauna im Jahr 2018 und ergänzend für die Amphibien im Jahr 2019 statt. Zusätzlich wurden Monito
ringuntersuchungen zu Rast- und Zugvogelvorkommen im Umfeld des [sie] WEA sowie Quellen mit Hinweisen zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Raum ausgewertet.
Insgesamt kommen [sie] im Bereich des WEA-Standorts aufeiner ehemaligen Schach
tanlage und ihrer Umgebung die Kreuzkröte als Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie 57 Vogelarten nachgewiesen werden. Ein Teil dieser Arten nutzt die ehemalige Schachtanlage und den geplanten Standort der WEA sowie den angrenzenden Wirk
raum als Lebensraum. Der andere Teil ist eher der Umgebung zuzuordnen" (KÖLNER BüRO FÜR FAUNISTIK 2020).
(
,,Gemäß Quellenauswertungen und Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Wesel (2020) wird die Umgebung der WEA, dabei vor allem der Baggersee in Löhnen, auch gelegentlich vom Seeadler angeflogen. Das bekannte Brutvor
kommen der Art liegt jedoch in einer Entfernung von mehr als 12 km Luftlinie zum WEA-Standorf' (KOLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2020).
Pflanzen
Die Biotoptypenkartierung erfolgte am 3. März 2020 bei Temperaturen zwischen 6 und 8
°c
und sonniger Wetterlage.Im Umfeld des geplanten Standortes befinden sich versiegelte Verkehrsflächen, Ge
bäude der Feuerwehreinheit Voerde-Löhnen sowie begleitende Saum- und Gehölz
strukturen. Der geplante Standort der Windenergieanlage befindet sich auf dem Ge
lände eines ehemaligen Bergwerksschachtes, welches mit Gehölzen (u. a. Vogel
Kirsche, Spitz-Ahorn, Stiel-Eiche, Hainbuche) eingegrünt ist. Das Gelände selbst ist
(_
geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose Bereiche mit sandig-kiesigen Böden, krautige Flächen sowie Gehölzflächen, auf denen Weidenarten, Birken sowie Schlehen und Kirschen dominieren.
Biologische Vielfalt
Die Vorhabensfläche und ihre Umgebung weist hinsichtlich der biologischen Vielfalt eine Ausstattung von Lebensräumen auf, die von der aufgegebenen Nutzung und den danach entstandenen Brache- bzw. Sukzessionsstadien geprägt ist.
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 WP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG
3.2_.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
Natura 2000-Gebiete
Im Bereich der geplanten Windenergieanlage befindet sich östlich in ca. 240 m Entfer
nung das Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein" mit der Kennung DE-4203-401.
Darüber hinaus befinden sich in der Umgebung im Radius von 250 m um den geplan
ten WEA-Standort keine weiteren Natura 2000-Gebiete (LANUV 2020). ·
•.
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Abb.5 Lage der geplanten Windenergieanlage (rot-schwarzer Kreis) mit dem Untersuchungs
gebiet 250 m (orangefarbene Strichlinie) zu dem Vogelschutzgebiet DE-4203-401 „Unte
rer Niederrhein" (beige Fläche) auf Grundlage der Topografischen Karte 1:10.000.
Die FFH-Verträglichkeitsstudie kommt zu folgendem Ergebnis:
.,Nach Betrachtung der Lebensraumeignung der Vorhabensfläche für die vorkommen
den maßgeblichen Bestandteile in Verbindung mit dem artspezifischen Risiko der Arten gegenüber Windenergieanlagen ist davon auszugehen, dass die betrachtungsrelevan
ten Wirkfaktoren
14
-Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG
• Meideverhalten aufgrund optischer Effekte
• Scheuchwirkung durch akustische Effekte
zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Funktion des Vogelschutzgebiets in Be
zug auf die Erhaltungsziele bzw. auf die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestand
teile führen.
Im Zusammenhang mit den Ergebnissen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags lässt sich festhalten, dass für die windenergiesensible Art Weißstorch eine Konfliktlage nicht auszuschließen ist. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen kann es grundsätzlich zu einer Erfüllung des Tötungstatbestandes aufgrund des Kollisionsrisikos kommen (KBFF 2020). Daher ist für den Weißstorch eine Vermeidungsmaßnahme erforderlich [ ... ] Unter Berücksichtigung der Umsetzung dieser Vermeidungsmaßnahme ist jedoch eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen (MESTERMANN LANDSCHAFTS
(
PLANUNG 2020A).Die nächstgelegenen FFH-Gebiete befinden sich südlich zu dem geplanten Anlagen
standort am Rhein in ca. 910 m Entfernung bzw. ca. 1.130 m Entfernung. Es handelt
standort am Rhein in ca. 910 m Entfernung bzw. ca. 1.130 m Entfernung. Es handelt