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Die Feststellung der UVP-Pflicht erfolgt nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend der folgenden Maßgabe:

,, (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorha­

benträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den§§ 6 bis 14 [UVPG] für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits­

prüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde 1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder

2. bei einem Antrag nach § 15 oder

3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der

Zulassungsentschei-(

dung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägi­

gen Kriterien nach Anlage 3 [UVPG] an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntma­

chung nach § 19 [UVPG] verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 [UVPG] durchgeführt worden ist und ( ob das Ergebnis nachvollziehbar ist."

Die geplante Errichtung der Windenergieanlage, die im räumlichen Zusammenhang mit vier weiteren Windenergieanlagen steht, ist Nummer 1.6.3 in Anlage 1 UVPG zuzuord­

nen. Derartige Vorhaben sind in Spalte 2 mit einem „S" als Hinweis auf die durchzufüh­

rende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gekennzeichnet.

Bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ist zu prüfen, ob ein Vorhaben trotz seiner geringen Größe oder seiner geringen Leistung zu einer erheblichen nach­

teiligen Umweltauswirkung auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genanntes be­

sonders empfindliches Gebiet führen kann.

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Rechtlicher Rahmen und Methodik

Es muss somit zunächst festgestellt werden, ob ein solches Gebiet direkt oder indirekt betroffen sein kann. Ist ein in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet durch die Auswirkungen eines Vorhabens, das der standortbezo­

genen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt, betroffen, ist eine Vorprüfung des Einzel­

falls anhand der Kriterien der Nr. 1, Nr. 2.3 und Nr. 3 der Anlage 2 zum UVPG durchzu­

führen. Bezüglich der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Merkmale des Standortes sind dabei nur die Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besonde­

re Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Aufgrund ·der unmittelbaren Nähe des Vorhabens zum Vogelschutzgebiet können Auswirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Daher wird eine allge­

meine Vorprüfung des Einzelfalls erstellt.

Das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rah­

men der hiermit vorliegenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls untersucht.

(

allgemeine Vorprüfung

l 1

1. Darstellung der umweltrelevanten Merkmale des ~ geplanten Vorhabens gemäß Anlage 2 Nr. 1 UVPG.

2. Welche Standortmerkmale gemäß Anlage 2 Nr. 2 UVPG eines Gebietes werden durch das Vorhaben

möglicherweise betroffen?

(bei einer standortbezogenen EinzelfallprOrung sind nur die Gebiete gemäß Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG

relevant)

zu be,ück•

sichtigen

standortbezogene Vorprüfung

Ist ein besonders empfindliches Gebiet gern.

Anlage 2 Ziff. 2.3 UVPG betroffen?

j a - - - ~ - n ein7

3. Abschätzung der Umweltauswirkungen auf Grundlage der unter Ziff. 1 und 2 ermittelten bzw.

bekannten qualitatiVen und quantitatiVen Sachverhalte anhand der Kriterien der Anlage 2 Ziff.

3 UVPG. Können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt entstehen?

r-i•

1

nein

--i

UVP erforderlich

I

im Zweirel

I

keine UVP

(Ende der Vorprüfung)

1

(Ende der Vorprüfung)

1

UVP erforderlich 1

(Ende derVorprOfung) HolfmaM-Loss. Nds. MU, Ref. 28, Mrz. 2003

Abb.4 Ablaufschema der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gern. UVPG (BMU 2003).

6

-1

(

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Rechtlicher Rahmen und Methodik

2.2 Methodische Vorgehensweise

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25(2) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Gemäß § 7(4) UVPG ist zur Vorbereitung der Vorprüfung der Vorhabenträger verpflich­

tet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umwelt­

auswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

Die zuständige Behörde dokumentiert das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls in

(

einem allgemein zugänglichen Protokoll. Hat eine Vorprüfung ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist dies bekannt zu geben.

2.3 Prüfmaßstab

Bei der Vorprüfung des Einzelfalls geht es um die Einschätzung, ob das Vorhaben er­

hebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dabei sind alle für den jeweili­

gen Einzelfall einschlägigen Kriterien der Anlage 3 zum UVPG zu berücksichtigen.

Diese Kriterien haben den Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Umweltauswirkungen des Vorhabens einbezogen werden, die erheblich sein können. Sollte sich zu Beginn oder während der Vorprüfung des Einzelfalls bereits die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung herausstellen, muss nicht mehr das gesamte Spek­

trum der grundsätzlich zu ermittelnden Sachverhalte geprüft werden. Andererseits kann die UVP-Pflicht nur verneint werden, nachdem sämtliche, das jeweilige Vorhaben betreffende, Kriterien geprüft wurden. Als nachteilige Umweltauswirkungen sind alle negativen Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen,

(

chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von dem Vorhaben verursacht werden können, anzusehen.

Diese Auswirkungen müssen erheblich im Sinne des UVPG sein.

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG

3.0 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG

Bei der Zusammenstellung der Unterlagen ist gern. Anlage 2, Satz 2 den Kriterien nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen.

3.1 Merkmale des Vorhabens

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Abs. 1 und 2, auch in Verbin­

dung mit den§§ 8 bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.

3.1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten

Geplant ist eine Windenergieanlage des Herstellers Enercon (Typ E-138) mit einer ( Naben höhe von 110, 13 m und einem Rotordurchmesser von 138,25 m. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe von 179,26 m. Es werden insgesamt 7.720 m2 bau- und anla­

gebedingt in Anspruch genommen.

Eine nordöstlich des geplanten Standortes stehende Windenergieanlage wird im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht mehr betrieben. Ein Rückbau der Windenergie­

anlage ist nicht vorgesehen. Abrissarbeiten sind somit mit dem Vorhaben nicht verbun­

den.

3.1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten

Im Umfeld des Vorhabensstandortes befinden sich bereits vier Windenergieanlagen.

Eine nordöstlich des geplanten Standortes stehende Windenergieanlage wird im Zuge

der Realisierung des Vorhabens nicht mehr betrieben. Ein Rückbau der Windenergie­

(

anlage ist nicht vorgesehen.

3.1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Fläche

Der Standort befindet sich auf einem ehemalig als Bergwerksschacht genutzten Ge­

lände, das heute überwiegend der Sukzession unterliegt. Es werden somit durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlage inkl. Kranstellflächen und Zuwegung kei­

ne landwirtschaftlichen Flächen beansprucht.

-8-Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pßicht gern.§§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Boden

Beim Vorhabensstandort handelt es sich um Flächen eines ehemaligen Bergwerk­

schachtes, der mittlerweile verfüllt wurde. Es handelt sich somit um anthropogen auf­

gebrachte Böden.

Wasser

Eine Nutzung von Grundwasser und Oberflächengewässer ist nicht vorgesehen. Eine vorhabensspezifische Veränderung der Wassersituation wird ausgeschlossen.

Tiere

Es wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (KÖLNER B0RO FÜR FAUNISTIK 2020). Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben unter Berücksich­

(

tigung der dort genannten Maßnahmen zu keinen erheblichen und nachhaltigen Aus­

wirkungen auf Tierarten führt. Es werden keine Verbotstatbestände gemäß Bundesna­

turschutzgesetz ausgelöst.

Pflanzen

Das Gelände selbst ist geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionssta­

dien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose .Bereiche, krautige Flächen sowie Gehölzflächen, auf denen Weidenarten sowie Schlehen und Kirschen dominieren.

Biologische Vielfalt

Die Vorhabensfläche und ihre Umgebung weist hinsichtlich der biologischen Vielfalt eine Ausstattung von Lebensräumen auf, die von der bereits aufgegebenen Nutzung und den danach entstandenen Brache- bzw. Sukzessionsstadien geprägt ist.

(_

3.1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

In Verbindung mit dem geplanten Vorhaben werden unterschiedliche Arten von Abfäl­

len erzeugt. Dies können unter anderem Baustellenabfälle wie Holz, Kunststoff, Metal­

le, Papier, Verpackungsmaterialien, Folien und Restabfälle sein. Durch den sachge­

mäßen Umgang mit den anfallenden Abfällen werden die Umweltbelange nicht erheb­

lich beeinträchtigt.

3.1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

3.1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen

Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeu­

tung sind; einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

verwendete Stoffe und Technologien

Von dem geplanten Vorhaben geht, mit Blick auf die verwendeten Stoffe und Techno­

logien, kein Unfallrisiko aus. Die eingesetzten Technologien entsprechen den bei Erd­

und Hochbauarbeiten üblichen Techniken.

Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall­

Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des ange­

messenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundesimmissionsschutzgesetzes

(

Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben und der vorgesehenen Nutzung wer­

den keine Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung erwartet.

3.1. 7 Risiken für die menschliche Gesundheit

Da Windenergieanlagen nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, besteht ein Unfallrisiko nur bei Errichtung und Wartung der Anlage. Dabei werden die Vorgaben zum Arbeitsschutz beachtet und deren Einhaltung regelmäßig durch Mit­

arbeiter der Abteilung Arbeitsschutz des Anlagenherstellers überwacht. Die Arbeiten in der Windenergieanlage werden nur von geschultem Personal vorgenommen. Arbeiten an den elektrischen Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften gemäß den elektro­

technischen Vorschriften vorgenommen werden.

An allen ENERCON WEA wird serienmäßig eine Eisansatzerkennung nach dem Kenn­

linienverfahren eingesetzt, sodass sich auch durch z. B. Eiswurf keine erhöhten Risi­

ken für die menschliche Gesundheit ergeben.

(

3.2 Standort des Vorhabens

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicher­

weise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

3.2.1 Bestehende Nutzungen des Gebietes

Der Standort der geplanten Windenergieanlage befindet sich im Bereich eines ehema­

ligen Bergwerksschachtes. Die Flächen stellen sich heute überwiegend als eingegrünte

-

10-Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Brachflächen dar. Gebäude der Feueiwehreinheit Voerde - Einheit 5 Löhnen liegen unweit des geplanten Anlagenstandortes. Eine aktuelle Nutzung der Fläche erfolgt nicht, sie unterliegt der Sukzession.

3.2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebietes und seines Untergrundes (Qualitätskriterien)

Fläche

Die Vorhabensfläche befindet sich auf einem ehemalig als Bergwerksschacht genutz­

ten Gelände, das heute übeiwiegend der Sukzession unterliegt

(

Boden

Die Geologie in der Umgebung der geplanten Windenergieanlage wird durch Altholo­

zäne/Auenterrassen geprägt. Der Boden im Eingriffsbereich der geplanten Windener­

gieanlage ist in der Bodenkarte nicht definiert und wird als flächenhaftes Gewässer bezeichnet, auch wenn sich dieses in der Realität derzeit nur südlich des Anlagenstan­

dortes befindet. Beim Vorhabensstandort handelt es sich um Flächen eines ehemali­

gen Bergwerkschachtes, der mittlerweile verfüllt wurde. Es handelt sich somit um anthropogen aufgebrachte Böden.

Unmittelbar angrenzend an den Vorhabensstandort im Bereich der Zuwegung befindet sich der Bodentyp Vega (Braunauenboden), welche aus sandig-lehmigen Schluffen besteht. Die Wertzahlen der Bodenschätzung für die Vega liegen bei 65 bis 80. Der Bodentyp ist der Grundwasserstufe Ozugeordnet (ohne Grundwasser) ulid besitzt eine sehr hohe Erodierbarkeit des Oberbodens. Der Boden ist als fruchbarer Boden mit sehr hoher Funktionserfüllung als Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfrucht­

(

barkeit eingestuft.

Landschaft

Die geplante Windenergieanlage liegt innerhalb des Landschaftsraumes LR-1-003 ,,Rhein- und Lippeauenkorridor (rezent überflutet)".

Der geplante Standort befindet sich in räumlicher Nähe zum Rhein mit den dort befind­

lichen, eingegrünten Baggerseen in einer insgesamt von Offenland dominierten Land­

schaft.

Im Umfeld des geplanten Standortes befinden sich versiegelte Verkehrsflächen, Ge­

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gem. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Der geplante Standort der Windenergieanlage befindet sich auf dem Gelände eines ehemaligen Bergwerksschachtes des Bergwerkes Walsum, welches mit Gehölzen eingegrünt ist. Das Gelände selbst ist geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose Bereiche mit sandig­

kiesigen Böden, krautige Flächen sowie Gehölzflächen.

Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen durch vier bestehende Windenergie­

anlagen im Umfeld des geplanten Standortes sowie das etwa 2.800 m östlich des ge­

planten Windenergieanlagenstandortes gelegene Kraftwerk Voerde.

Das Relief des Landschaftsraumes ist insgesamt als gering zu beurteilen, im Bereich des Geländes des ehemaligen Bergwerksschachtes besteht jedoch aufgrund der durchgeführten Auf- und Abtragungen eine bewegte Geländemorphologie.

Wasser

Grundwasser

Das Gebiet des geplanten Anlagenstandortes ist als Gebiet mit sehr ergiebigem Grundwasservorkommen über Lockergesteinen eingestuft (GL NRW 1980). Die ge­

plante Windenergieanlage befindet sich im Einzugsbereich des Grundwasserkörpers 27_06 „Niederungen des Rheins", für den die Bewertung sowohl für den mengenmäßi­

gen Zustand als auch für den chemischen Zustand als schlecht angegeben wird (MULNV 2020). Zudem liegt der geplante Standort innerhalb der Zone 3A des Trink­

wasserschutzgebietes „Löhnen". Quell- oder Heilquellenschutzgebiete befinden sich nicht im Untersuchungsgebiet 250 m um die geplante Windenergieanlage.

Oberflächengewässer

Ca. 110 m südlich des geplanten Anlagenstandortes befindet sich ein Baggersee mit einer Größe von ca. 17 ha. Weitere Baggerseen liegen in der weiteren Umgebung.

Zudem ist der Standort der geplanten Windenergieanlage durch seine Lage in Nähe zum Rhein geprägt. Das Fließgewässer befindet sich in einer Entfernung von etwa 650 m. ,,Der Rhein gehört dem Fließgewässertyp "Kiesgeprägter Strom des Tieflandes"

an und ist aufgrund der hydromorphologischen Veränderungen in die Gewässerstruk­

turgüteklasse 6-7 (sehr stark bis vollständig verändert) eingestuft. Trotz intensivster Gewässerregulierung haben sich auf den rezent überfluteten Flächen sehr wertvolle Bereiche erhalten können" (LANUV 2020).

Tiere

Die artenschutzrechtlichen Aspekte des Vorhabens werden in einem gesonderten ar­

tenschutzrechtlichen Fachbeitrag (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2020) untersucht.

Nachfolgend werden die Ergebnisse des Gutachtens zusammenfassend dargestellt.

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-Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pllicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gese1z i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäߧ 7 UVPG

,,Der geplante WEA-Standort und dessen Umgebung wurden auf Vorkommen arten­

schutzrechtlich relevanter Tierarten untersucht. Diese fanden für die Avifauna im Jahr 2018 und ergänzend für die Amphibien im Jahr 2019 statt. Zusätzlich wurden Monito­

ringuntersuchungen zu Rast- und Zugvogelvorkommen im Umfeld des [sie] WEA sowie Quellen mit Hinweisen zu Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Raum ausgewertet.

Insgesamt kommen [sie] im Bereich des WEA-Standorts aufeiner ehemaligen Schach­

tanlage und ihrer Umgebung die Kreuzkröte als Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie 57 Vogelarten nachgewiesen werden. Ein Teil dieser Arten nutzt die ehemalige Schachtanlage und den geplanten Standort der WEA sowie den angrenzenden Wirk­

raum als Lebensraum. Der andere Teil ist eher der Umgebung zuzuordnen" (KÖLNER BüRO FÜR FAUNISTIK 2020).

(

,,Gemäß Quellenauswertungen und Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Wesel (2020) wird die Umgebung der WEA, dabei vor allem der Bagger­

see in Löhnen, auch gelegentlich vom Seeadler angeflogen. Das bekannte Brutvor­

kommen der Art liegt jedoch in einer Entfernung von mehr als 12 km Luftlinie zum WEA-Standorf' (KOLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2020).

Pflanzen

Die Biotoptypenkartierung erfolgte am 3. März 2020 bei Temperaturen zwischen 6 und 8

°c

und sonniger Wetterlage.

Im Umfeld des geplanten Standortes befinden sich versiegelte Verkehrsflächen, Ge­

bäude der Feuerwehreinheit Voerde-Löhnen sowie begleitende Saum- und Gehölz­

strukturen. Der geplante Standort der Windenergieanlage befindet sich auf dem Ge­

lände eines ehemaligen Bergwerksschachtes, welches mit Gehölzen (u. a. Vogel­

Kirsche, Spitz-Ahorn, Stiel-Eiche, Hainbuche) eingegrünt ist. Das Gelände selbst ist

(_

geprägt von Brachflächen in unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Es bestehen somit beinahe vegetationslose Bereiche mit sandig-kiesigen Böden, krautige Flächen sowie Gehölzflächen, auf denen Weidenarten, Birken sowie Schlehen und Kirschen dominie­

ren.

Biologische Vielfalt

Die Vorhabensfläche und ihre Umgebung weist hinsichtlich der biologischen Vielfalt eine Ausstattung von Lebensräumen auf, die von der aufgegebenen Nutzung und den danach entstandenen Brache- bzw. Sukzessionsstadien geprägt ist.

Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 WP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

3.2_.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

Natura 2000-Gebiete

Im Bereich der geplanten Windenergieanlage befindet sich östlich in ca. 240 m Entfer­

nung das Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein" mit der Kennung DE-4203-401.

Darüber hinaus befinden sich in der Umgebung im Radius von 250 m um den geplan­

ten WEA-Standort keine weiteren Natura 2000-Gebiete (LANUV 2020). ·

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Abb.5 Lage der geplanten Windenergieanlage (rot-schwarzer Kreis) mit dem Untersuchungs­

gebiet 250 m (orangefarbene Strichlinie) zu dem Vogelschutzgebiet DE-4203-401 „Unte­

rer Niederrhein" (beige Fläche) auf Grundlage der Topografischen Karte 1:10.000.

Die FFH-Verträglichkeitsstudie kommt zu folgendem Ergebnis:

.,Nach Betrachtung der Lebensraumeignung der Vorhabensfläche für die vorkommen­

den maßgeblichen Bestandteile in Verbindung mit dem artspezifischen Risiko der Arten gegenüber Windenergieanlagen ist davon auszugehen, dass die betrachtungsrelevan­

ten Wirkfaktoren

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-Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der UVP-Pflicht gern. §§ 5, 6 und 7 UVP-Gesetz i. V. mit dem UVPG-NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage bei Voerde-Löhnen

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG

Meideverhalten aufgrund optischer Effekte

Scheuchwirkung durch akustische Effekte

zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Funktion des Vogelschutzgebiets in Be­

zug auf die Erhaltungsziele bzw. auf die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestand­

teile führen.

Im Zusammenhang mit den Ergebnissen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags lässt sich festhalten, dass für die windenergiesensible Art Weißstorch eine Konfliktlage nicht auszuschließen ist. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen kann es grundsätzlich zu einer Erfüllung des Tötungstatbestandes aufgrund des Kollisionsrisikos kommen (KBFF 2020). Daher ist für den Weißstorch eine Vermeidungsmaßnahme erforderlich [ ... ] Unter Berücksichtigung der Umsetzung dieser Vermeidungsmaßnahme ist jedoch eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen (MESTERMANN LANDSCHAFTS­

(

PLANUNG 2020A).

Die nächstgelegenen FFH-Gebiete befinden sich südlich zu dem geplanten Anlagen­

standort am Rhein in ca. 910 m Entfernung bzw. ca. 1.130 m Entfernung. Es handelt

standort am Rhein in ca. 910 m Entfernung bzw. ca. 1.130 m Entfernung. Es handelt