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Vorprüfung eines Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - Errichtung und Betrieb eines Parkhauses

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Academic year: 2022

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Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

-Arbeits- und Immissionsschutzbehörde-

Vermerk

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21.12.17 Daimler Parkhaus PH 915.docx

Aktenzeichen:517-Merc. 1/51-49/02-3 24.08.2017

Vorprüfung eines Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

zum Vorhaben:

Errichtung und Betrieb eines Parkhauses (PH 915)

Antragstellerin:

Daimler AG Mercedesstr. 1 28190 Bremen

Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 09.08.2017.

1. Beschreibung:

Errichtung und Betrieb eines Parkhauses (PH 915) im Nordosten des Betriebsgeländes zwischen Montagehalle 93 und dem Parkhaus 913.

Auf dem Werksgelände der Daimler AG in Bremen wird ein neues Parkhaus aufgrund von Flächenverschiebungen wegen neuer Gebäude für die Baureihen zur aktuellen Nachfolge der Mercedes Benz C-Klasse benötigt. Bei dem Parkhaus handelt es sich um ein 5-geschossiges Bauwerk, das insgesamt Platz für 743 PKWs bietet. Das Parkhaus dient zur Abstellung von

Fahrzeugen (indirekte Stellflächen), die über das Kundencenter direkt an die Endkunden übergeben werden und für Fahrzeuge, die der Nacharbeit zugeführt werden. Ebene 0 verfügt über 143

Stellplätze für Nacharbeitsfahrzeuge aus der Produktion. Ebene 1-4 dienen als indirekte Stellflächen (600 Stellplätze) für das Kundencenter. Die Anlieferung, Entladung von ca. 100 PKWs täglich aus anderen Werken findet in der Tageszeit statt. Die Ausfahrt von ca. 120 PKWs täglich zum

Kundencenter erfolgt ausschließlich in der Tageszeit.

2. Rechtsgrundlagen

Die Anlage unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG in Verbindung mit Nr. 3.24 G des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).

Das Vorhaben ist außerdem als Änderung eines Vorhabens nach Nr. 3.14 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einzuordnen. Nach § 9 Abs. 3 UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeits-

prüfung erforderlich ist.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist dann erforderlich, wenn das Vorhaben nach überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG

aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

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3. Unterlagen, die der Vorprüfung zu Grunde liegen

- Antrag auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage vom 09.08.2017 (§ 16 BImSchG), dieser beinhaltet:

o Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG z.B. Baumfällarbeiten

o Antrag, von der öffentlichen Auslegung abzusehen

- Antrag zu Baumfällarbeiten, Mercedes-Benz Werk Bremen, Neubau Parkhaus Gebäude 915 vom 27.07.17

- Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 04.07.2017 der Firma Müller-BBM zu Schallemissionen und Immissionen nach Erweiterung des Versandplatzes Ost (V8) und Errichtung eines weiteren Parkhauses (Geb. 915), Bericht Nr. M134466/01

4. Umweltauswirkungen 4.1 Größe des Vorhabens

Bezogen auf die Werksgröße ist das Vorhaben aus baulicher Sicht von untergeordneter Bedeutung.

Das Landschaftsbild auf dem Werksgelände wird verdichtet. Diese Verdichtung wird vom öffentlichen Raum aufgrund der Position auf dem Werksgelände nur bedingt wahrgenommen.

4.2 Zusammenwirken mit anderen Vorhaben und Tätigkeiten Keine

4.3 Nutzung natürlicher Ressourcen (Flächen, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, bio. Vielfalt) Der überwiegende Bauflächenbereich ist bereits asphaltiert. Im Randbereich des geplanten Parkhauses sind unbefestigte Bereiche mit teilweise Baumbestand vorhanden. Es sollen gemäß Baumfällantrag 15 junge Bäume gefällt werden. Die Ersatzpflanzung erfolgt auf städtischen Flächen in Abstimmung mit dem Umweltbetrieb Bremen.

4.4 Erzeugung von Abfällen

Im bestimmungsgemäßen Betrieb des neuen Parkhauses fallen keine Abfälle an. Die während der Errichtung des Parkhauses anfallenden Bauabfälle werden vor Ort wieder verwendet oder

fachgerecht entsorgt.

4.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen

Lärmschutz

Durch die Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 04.07.2017 der Firma Müller-BBM wird deutlich, dass keine zusätzlichen Belastungen durch Schallemissionen bei Realisierung der im Antrag vom 09.08.2017 zugesagten Schallschutzmaßnahmen (u.a. Ausführung der Nordseite des Parkhauses PH 915 als vollständig geschlossene Wand) zu besorgen sind. Die im städtebaulichen Vertrag vom 30.06.2002 festgelegten Höchstwerte werden in der schalltechnisch kritischen

Nachtzeit an allen betrachteten Immissionsorten um mindestens 12 dB unterschritten.

Wasser und Abwasser

Es fällt Abwasser ausschließlich in Form von Niederschlagswasser an. Das Wasser wird von der Dachfläche in das Abwassersystem der bereits versiegelten Flächen eingeleitet.

4.6 Risiken (Störfälle, Katastrophen)

Das Gebäude wird gemäß den Sicherheitsvorschriften gebaut und unterliegt nicht der Störfallverordnung.

4.7 Standort der Vorhaben

Der Standort befindet sich nicht im Bereich oder grenzt an ein Naturschutzgebiet,

Landschaftsschutzgebiet, FFH-Gebiet, Biotop, Wasserschutzgebiet, Hochwasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet oder Erdbebengebiet.

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5. Ergebnis der Vorprüfung

Aus den vorgenannten Umständen wird abgeleitet, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Aufgrund dieser überschlägigen Prüfung führt unsere Einschätzung als zuständige Behörde zu der Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Sie wird über die Homepage bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen bekannt gemacht.

Dr. Teutsch

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