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UVP Vorprüfung, B 75 AS Ochtum

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Dienstgebäude Eingang Bus / Straßenbahn Poststelle:

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28195 Bremen 28195 Bremen Herdentor F (0421) 361 2050

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Internet: http://www.bauumwelt.bremen.de/

Dienstleistungen und Informationen der Verwaltung unter Tel: (0421) 361-0, www.transparenz.bremen.de , www.service.bremen.de

Der Senator

für Umwelt, Bau und Verkehr

1

Freie

Hansestadt Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr • Contrescarpe 72 • 28195 Bremen

Amt für Straßen und Verkehr 20-4

Frau Bandel

Herdentorsteinweg 49/50 28195 Bremen

Auskunft erteilt Heike Groneberg Dienstgebäude:

Contrescarpe 73 Zimmer C 4.18 Tel. +49 421 3 61-97 33 Fax

E-Mail

heike.groneberg@bau.bremen.de Datum und Zeichen

Ihres Schreibens 671-27-12/3 Ba Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 51-6

Bremen, 9. Februar 2018

Ihr Antrag auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 UVPG

B 75 AS Ochtum, - Umbau im Bereich der Abfahrtsrampe Nord / Zufahrt Fachmarktzentrum Duckwitzstraße -, geplante - unwesentliche - Änderung der Plangenehmigung vom 19.04.1999 Sehr geehrte Frau Bandel,

es ist geplant, die Einmündung der nördlichen Abfahrtsrampe der B 75 in die Zufahrt zum Fach- marktzentrum Duckwitzstraße (Hornbach-Markt) im Gewerbegebiet Ochtum umzubauen und einen Geh- und Radweg von der Duckwitzstraße über eine vorhandene begrünte Verkehrsinsel zum Horn- bach-Markt zu bauen. Die geplante Maßnahme zielt auf eine Steigerung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer ab.

Die B 75 ist eine Bundesfernstraße. Die vorgesehene Änderung ist mithin grundsätzlich planfeststel- lungsbedürftig, und es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Entscheidung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war bezüglich der Planänderung nach § 9 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob die beantragten Maßnahmen erhebliche nachteilige Umwelt- auswirkungen haben können und daher die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung er- fordern.

Aus den mir vorgelegten Unterlagen ergibt sich nach überschlägiger Prüfung, unter Berücksichti- gung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, dass von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine zusätzlichen erheblichen nach- teiligen oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. Die mit der geplanten Änderung einhergehenden Eingriffswirkungen werden durch die vorgesehenen Aus- gleichsmaßnahmen vollständig kompensiert.

Für das Vorhaben ist mithin ein straßenrechtliches Genehmigungsverfahren nach dem Bundesfern- straßengesetz (FStrG) ohne Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Sie wird gemäß § 5 UVPG öffentlich im Amts- blatt bekannt gemacht und ist ebenfalls im Internet auf der Seite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr im Bereich Verkehr/Planfeststellung öffentlich zugänglich.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Groneberg

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