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Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

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Academic year: 2022

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Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit den Außenstellen Oggersheim, Oppau und Achtmorgenstraße 9, sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher; darüber hinaus wird das Amtsblatt im Internet auf www.ludwigshafen.de veröffentlicht.

Herausgabe

Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich

Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de

Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe - Nr.: 39/2018 ausgegeben am: 13. Juli 2018

Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass bei der folgenden, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragten Anlage, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.

Antrag der Fa. BASF SE vom 06.03.2018 zur wesentlichen Änderung der Synthesegas-Anlage ; Vorhaben:

Optimierung Fackelgassystem - Fackel E.

Standort der Anlage ist das Werksgelände der Antragstellerin, Ludwigshafen am Rhein, Carl-Bosch-Straße 38, Bauten V 210, 212, Anlage-Nr. 21.03.

Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 und 4 i.V.m § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass nach Einschätzung der Stadtverwaltung Ludwigshafen das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs.

2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Wesentliche Gründe der Entscheidung sind:

 Die Emissionen der Gesamtanlage in die Luft sind so gering, dass Immissionsgrößen nach TA Luft nicht zu ermitteln sind.

 Der Lärm-Immissionspegelanteil entspricht den Vorgaben des Lärmschutzkonzeptes der BASF SE.

Antragsbedingt ergeben sich keine Änderungen.

 Das anfallende Abwasser wird in der Kläranlage behandelt. Auswirkungen auf die Nitrifikation in der Kläranlage werden nicht erwartet. Die Einleitung in den Vorfluter erfolgt im Rahmen der Grenzwerte nach der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30.08.2002, AZ.: 31/566-111Fr32/74. Antragsbedingt ergeben sich keine Änderungen.

 Nicht vermeidbare Abfälle werden entsprechend den abfallrechtlichen Vorgaben auf Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des internen oder externen Recyclings überprüft. Ist dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar werden die Abfälle zur sonstigen Verwertung oder Beseitigung an dafür genehmigte Anlagen unter Berücksichtigung der sozialen Folgen abgegeben. Die Vorgaben gem. § 7 KrWG werden eingehalten. Antragsbedingt ergeben sich keine Änderungen.

 Bei der beantragten Anlagenänderung handelt es sich um keine wesentliche Änderung des Betriebsbereichs der BASF SE im Sinne des § 16a BImSchG, da durch die antragsgemäßen Maßnahmen keine anderen störfallrelevanten Auswirkungen auf die Nachbarschaft als bisher hervorgerufen werden.

(2)

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Ludwigshafen am Rhein, 12.07.2018 Stadt Ludwigshafen am Rhein gez.

Dillinger Beigeordneter

Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass bei der folgenden, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragten Anlage, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.

Antrag der Fa. BASF SE vom 16.09.2016 zur wesentlichen Änderung des Tankcontainerlagers; Vorhaben:

Änderungen Baustufe 1

Standort der Anlage ist das Werksgelände der Antragstellerin, Ludwigshafen am Rhein, Carl-Bosch-Straße 38, Bauten K 301, 305, 309, Anlage-Nr. 24.07.

Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 und 4 i.V.m § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass nach Einschätzung der Stadtverwaltung Ludwigshafen das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs.

2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Wesentliche Gründe der Entscheidung sind:

 Die Emissionen der Gesamtanlage in die Luft sind so gering, dass Immissionsgrößen nach TA Luft nicht zu ermitteln sind. Antragsbedingt ergeben sich keine Änderungen.

 Der Lärm-Immissionspegelanteil entspricht den Vorgaben des Lärmschutzkonzeptes der BASF SE.

Antragsbedingt ergeben sich keine Änderungen.

 Das anfallende Abwasser wird in der Kläranlage behandelt. Auswirkungen auf die Nitrifikation in der Kläranlage werden nicht erwartet. Die Einleitung in den Vorfluter erfolgt im Rahmen der Grenzwerte nach der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30.08.2002, AZ.: 31/566-111Fr32/74. Antragsbedingt ergeben sich keine Änderungen.

 Nicht vermeidbare Abfälle werden entsprechend den abfallrechtlichen Vorgaben auf Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des internen oder externen Recyclings überprüft. Ist dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar werden die Abfälle zur sonstigen

Verwertung oder Beseitigung an dafür genehmigte Anlagen unter Berücksichtigung der sozialen Folgen abgegeben. Die Vorgaben gem. § 7 KrWG werden eingehalten. Antragsbedingt ergeben sich keine Änderungen.

 Bei der beantragten Anlagenänderung handelt es sich um keine wesentliche Änderung des Betriebsbereichs der BASF SE im Sinne des § 16a BImSchG, da durch die antragsgemäßen Maßnahmen keine anderen störfallrelevanten Auswirkungen auf die Nachbarschaft als bisher hervorgerufen werden.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Ludwigshafen am Rhein, 12.07.2018 Stadt Ludwigshafen am Rhein gez.

Dillinger Beigeordneter

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Hinweise zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Valentin-Bauer-Siedlung und zur Satzung

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes West

1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ludwigshafen am Rhein geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

2. Die Satzung gilt gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahren- oder Formvorschriften nicht vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein geltend gemacht wird.

Dies gilt nicht, wenn

a) Die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

b) Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Ludwigshafen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen.

3. Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein Abteilung Stadterneuerung, Rheinuferstraße 9, Zimmer 115 nach Absprache und bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses im Postgebäude, Rathausplatz 17, 67059 Ludwigshafen am Rhein, Zimmer 46 im 4. OG während der Kernarbeitszeit Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr eingesehen werden.

Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL) Eigenbetrieb der Stadt Ludwigshafen am Rhein

Der Jahresabschluss des Wirtschaftsbetriebes Ludwigshafen (WBL) für das Jahr 2017 wurde am 18.06.2018 vom Stadtrat festgestellt. Er wird öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Interessenten können ihn zu den Dienststunden vom 23.07. – 27.07.2018 im Vorzimmer der Werkleitung des Wirtschaftsbetriebes, Zimmer Nr. 2.02, Kaiserwörthdamm 3a, einsehen.

Für die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung gilt § 8 DVO (Durchführungsverordnung) zu § 27 GemO (Gemeindeordnung) und § 27 der EigAnVO (Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung) Rheinland-Pfalz.

Ludwigshafen am Rhein, 13.07.2018 gez.

Bernd Zimmermann

Kommissarische Werkleitung

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