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Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

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Academic year: 2022

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Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit den Außenstellen Oggersheim, Oppau und Achtmorgenstraße 9, sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher; darüber hinaus wird das Amtsblatt im Internet auf www.ludwigshafen.de veröffentlicht.

Herausgabe

Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich

Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de

Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe - Nr.: 36/2018 ausgegeben am: 27. Juni 2018

Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass bei der folgenden, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragten Anlage, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.

Antrag der Fa. BASF SE vom 19.09.2017 zur wesentlichen Änderung der Geraniol-Fabrik ; Vorhaben:

Herstellung von Dihydrosan roh.

Standort der Anlage ist das Werksgelände der Antragstellerin, Ludwigshafen am Rhein, Carl-Bosch-Straße 38, Bauten O 810, O 801, Anlage-Nr. 37.12.

Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 und 4 i.V.m § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass nach Einschätzung der Stadtverwaltung Ludwigshafen das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs.

2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Wesentliche Gründe der Entscheidung sind:

 Die Kapazität der Anlage erhöht sich nicht.

 Die Emissionen der Gesamtanlage in die Luft sind so gering, dass Immissionsgrößen nach TA Luft nicht zu ermitteln sind.

 Der Lärm-Immissionspegelanteil entspricht den Vorgaben des Lärmschutzkonzeptes der BASF SE.

 Das anfallende Abwasser wird in der Kläranlage behandelt. Auswirkungen auf die Nitrifikation in der Kläranlage werden nicht erwartet. Die Einleitung in den Vorfluter erfolgt im Rahmen der Grenzwerte nach der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30.08.2002, AZ.: 31/566-111Fr32/74.

 Die Aufarbeitung des inaktiven Katalysators ist vorhanden und gesichert.

 Bei der beantragten Anlagenänderung handelt es sich um keine wesentliche Änderung des Betriebsbereichs der BASF SE im Sinne des § 16a BImSchG, da durch die antragsgemäßen Maßnahmen keine anderen störfallrelevanten Auswirkungen auf die Nachbarschaft als bisher hervorgerufen werden.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Ludwigshafen am Rhein, 26.06.2018 Stadt Ludwigshafen am Rhein

(2)

gez.

Dillinger Beigeordneter

Satzung zur Änderung

der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 13.12.2013

Aufgrund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl S. 153) – BS 2020 – 1 –, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) – BS 610 – 10 –, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), erlässt die Stadt Ludwigshafen am Rhein auf Beschluss des Stadtrates vom 18.06.2018 folgende Satzung:

§ 1 1. In § 7 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird der Prozentsatz „18%“ durch den Prozentsatz „22%“ und die Zahl „60,00“

durch die Zahl „70,00“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird der Prozentsatz „18%“ durch den Prozentsatz „22%“ und die Zahl „20,00“

durch die Zahl „25,00“ ersetzt

In § 9a Abs. 2 lit. a) wird die Zahl „60,00“ durch die Zahl „70,00“ und die Zahl „30,00“ durch die Zahl

„35,00“ ersetzt.

In § 9a Abs. 2 lit. b) wird die Zahl „20,00“ durch die Zahl „25,00“ und die Zahl „10,00“ durch die Zahl

„12,00“ ersetzt.

In § 9a Abs. 2 lit. c) wird die Zahl „200,00“ durch die Zahl „250,00“ ersetzt.

In § 9 Abs. 3 wird die Zahl „6,00“ durch die Zahl „7,00“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 3 wird die Zahl „0,10“ durch die Zahl „0,12“ und die Zahl „0,20“ durch die Zahl „0,24“

ersetzt.

5. In § 11a Abs. 1 wird die Zahl „5,00“ durch die Zahl „6,00“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „40“ ersetz.

In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

§ 2 In Kraft treten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2018 in Kraft, sogleich tritt die Satzung vom 13.12.2013 außer Kraft.

Ludwigshafen am Rhein, 19.06.2018 Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein gez.

Jutta Steinruck Oberbürgermeisterin

(3)

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Betreuungseinrichtung der Betreuenden Grundschule und Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebots

der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein

Aufgrund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl S. 153) – BS 2020 – 1 –, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) i.V.m. §§ 74 Abs. 3 und 68 S. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) in der Fassung vom

30.03.2004 (GVBI 2004, 239), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16.02.2016 (GVBl. S.

37), § 31 Abs. 6 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in Rheinland-Pfalz (GSO) in der Fassung vom 10.10.2008 sowie §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der Fassung vom 20.06.1995 (GVBI 1995, 175) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBI. S. 472), erlässt die Stadt Ludwigshafen am Rhein auf Beschluss des Stadtrates vom 18.06.2018 folgende Satzung:

§ 1

(1) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Aufnahme des Kindes zur Betreuenden Grundschule erfolgt, nach Empfehlung der Schulleitung, durch den Schulträger.

(2) § 2 wird um die Absätze 3 bis 6 erweitert

(3) Sofern die Zahl der Anmeldungen die Anzahl der Betreuungsplätze übersteigt, entscheidet die Schulleitung auf Grundlage des Absatzes 2 über die Anmeldungen und teilt Ihre Entscheidung dem Schulträger mit.

(4) Die Betreuung sowie Zahlungsverpflichtung der/des Erziehungsberechtigten endet mit Ablauf des Schuljahres.

(5) Die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten gilt bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres.

(6) Eine Beendigung vor Ende des Schuljahres ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

1. Umzug an anderen Ort, 2. Schulwechsel,

3. Betreuung durch Hortplatz gewährleistet, 4. Arbeitslosigkeit.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Schulträger mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.

Bei einer Abmeldung aus wichtigem Grund enden die Betreuungszeit und Zahlungspflicht mit Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats.

(3) § 3 wird um die Nr. 3 Ergänzt:

3. der/die Antragsteller/in seiner/ihrer Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, insbesondere indem notwendige Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt werden.

(4) § 4 Abs. 1 wird um den Satz 3 ergänzt:

An Ganztagsschulen in Angebots- oder verpflichtender Form wird die außerunterrichtliche Betreuung im Rahmen der Betreuenden Grundschule zwischen 07:00 – 08:00 Uhr, sowie freitags von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr bzw. 16:00 Uhr angeboten.

(5) In § 4 Abs. 2 werden die Sätze 2, 3 und 4 gestrichen.

(6) § 4 Abs. 2 wird ergänzt um den Satz

Der Elternbeitrag für die ergänzende Betreuung (07:00 – 08:00 Uhr und freitags von 12:00 – 14:00 Uhr) im Rahmen der Ganztagsschule beträgt monatlich 16,00 € pro Kind. Bei einer Freitagsbetreuung bis 16:00 Uhr, monatlich 32,00 € pro Kind.

(4)

(7) In § 4 Abs. 3 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „1“ ersetzt.

(8) § 4 wird um Abs. 5 ergänzt

(5) Eine Kostenbefreiung kann frühestens zum Ersten des Monats erfolgen, in dem alle

erforderlichen Nachweise beim Schulträger vorliegen. Eine rückwirkende Kostenbefreiung ist nicht möglich.

(9) In § 5 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

(10) Der bisherige § 6 wird zu § 7 (11) Die Satzung wird um § 6 ergänzt

§ 6 Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.

(1) Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Erziehungsberechtigten. Sollte das Kind die Schule mit Zustimmung der

Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt dann bei den Erziehungsberechtigten.

(2) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

(3) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden

§ 2 In Kraft treten Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 01.08.2018 in Kraft Ludwigshafen am Rhein, den 19.06.2018

Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein gez.

Jutta Steinruck Oberbürgermeisterin

Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren aufgestellt;

Bebauungsplan Nr. 523 “Niederfeld Süd“

Stadtteil: Gartenstadt

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 18.06.2018 beschlossen, die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 517 "Niederfeld, zwischen Schreberstraße und Sport- und Schulanlagen" und Nr. 523 "Niederfeld Mitte" mit aktualisierten Planungszielen zu einem Geltungsbereich zusammenzufassen. Mit dieser Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses wird auch der Aufstellungsbeschluss für einen kleinen Teilbereich zurückgenommen.

Der Beschluss beruht auf § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 523 und die Bezeichnung „Niederfeld Süd“.

Ziel der Planungen ist es, eine Nachverdichtung unter Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungsstrukturen der Gartenstadt, insbesondere der ursprünglichen Siedlungshäuser, zu ermöglichen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 523 „Niederfeld Süd“ liegt im Stadtteil Gartenstadt der Gemarkung Mundenheim. Er befindet sich zwischen der Lüderitzstraße und dem Gelände der IGS Gartenstadt bzw. Grundschule Niederfeld sowie der Sportanlage des LSC Ludwigshafen-Sport-Club 1925

(5)

e.V.. Er wird westlich von der Kallstadter Straße und östlich vom Heuweg begrenzt. Die genaue Umgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Da durch das Bebauungsplanverfahren der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB angewendet, zumal keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter besteht.

Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen. Auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.

Ludwigshafen am Rhein, 20.06.2018 Stadtverwaltung

gez.

Klaus Dillinger Beigeordneter

Geltungsbereich:

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) oder über die Einberufung und die Tagesordnung zu Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) ist nach

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung geltend gemacht wird.

(6)

Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt;

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 666 “Bürohaus Wredestraße“

Stadtteil: Mitte

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 18.06.2018 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 666 „Bürohaus Wredestraße“ aufzustellen.

Der Beschluss beruht auf § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 666 und die Bezeichnung „Bürohaus Wredestraße“.

Ziel der Planungen ist es, die beabsichtigte Büronutzung planungsrechtlich zulässig zu machen.

Insbesondere soll der derzeit noch als öffentliche Verkehrsfläche gewidmete Parkplatz an der Ecke Wrede- /Otto-Stabel-Straße als überbaubare Fläche für ein Büro-/Verwaltungsgebäude festgesetzt und somit umgewidmet werden.

Darüber hinaus soll insbesondere auch durch die Festsetzung von Baulinien/-grenzen und Gebäudehöhen (max. 26m) das konkrete Bauvorhaben festgeschrieben und dabei auch die städtebauliche Verträglichkeit mit den benachbarten Nutzungen/Gebäuden sichergestellt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 666 „Bürohaus Wredestraße“ liegt in der Gemarkung Ludwigshafen und umfasst eine Fläche von rund 0,3 ha. Er ergibt sich auch aus beigefügtem Lageplan. Es handelt sich hierbei um bereits vollständig erschlossene Grundstücksflächen, welche sich im Eigentum der Vorhabenträgerin befinden (Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. 585/3 und 585/1 in der Gemarkung Ludwigshafen) sowie um eine Teilfläche des Flurstücks 602/3, welches noch Eigentum der Stadt Ludwigshafen ist, jedoch an die Vorhabenträgerin veräußert werden soll.

Das Bebauungsplanverfahren dient der Innenentwicklung und wird gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt, unter Inanspruchnahme der Verfahrenserleichterungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 2 + 3 BauGB.

Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB wird abgesehen, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet; die Öffentlichkeit kann sich beim Bereich Stadtplanung der Stadt Ludwigshafen am Rhein, Rathausplatz 20, Zimmer 301 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen der Planungen unterrichten lassen und sich in der Zeit vom 05.07.2018 bis einschließlich 25.07.2018 zur Planung äußern.

Wenn die Planung fortgeschritten ist, wird der Öffentlichkeit außerdem im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Möglichkeit der Beteiligung eingeräumt.

Ludwigshafen am Rhein, 20.06.2018 Stadtverwaltung

gez.

Klaus Dillinger Beigeordneter

(7)

Geltungsbereich:

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) oder über die Einberufung und die Tagesordnung zu Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) ist nach

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung geltend gemacht wird.

Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren aufgestellt;

Bebauungsplan Nr. 524 “Niederfeld Nord“

Stadtteil: Gartenstadt

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 18.06.2018 beschlossen, die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 524 "Niederfeld Nord, östlich der Niederfeldstraße" und Nr. 525

"Niederfeld Nord, westlich der Niederfeldstraße" mit aktualisierten Planungszielen zu einem Geltungsbereich zusammenzufassen. Mit dieser Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses wird auch der Aufstellungsbeschluss für einen kleinen Teilbereich zurückgenommen.

Der Beschluss beruht auf § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch. Der Bebauungsplan erhält die Nr. 524 und die Bezeichnung „Niederfeld Nord“.

Ziel der Planungen ist es, eine Nachverdichtung unter Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungsstrukturen der Gartenstadt, insbesondere der ursprünglichen Siedlungshäuser, zu ermöglichen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 524 „Niederfeld Nord“ liegt im Stadtteil Gartenstadt der Gemarkung Mundenheim. Er befindet sich zwischen der Batschka- und Banater Straße bzw. der Bebauung

(8)

entlang der Karlsbaderstraße im Norden sowie der Lüderitzstraße im Süden. Er wird westlich von der Kallstadter Straße und östlich vom Heuweg begrenzt. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Da durch das Bebauungsplanverfahren der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB angewendet, zumal keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter besteht.

Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen. Auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsschritte gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.

Ludwigshafen am Rhein, 20.06.2018 Stadtverwaltung

gez.

Klaus Dillinger Beigeordneter

Geltungsbereich:

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) oder über die Einberufung und die Tagesordnung zu Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) ist nach

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung geltend gemacht wird.

(9)

Ausschreibungen der Stadt Ludwigshafen

Öffentliche Ausschreibungen der Stadt Ludwigshafen finden Sie ab sofort unter www.auftragsboerse.de.

Dort können Sie alle Ausschreibungsunterlagen kostenlos abrufen!

Es ist Ziel der Stadt Ludwigshafen die Umsetzung der elektronischen Vergabe weiter zu stärken.

Um die Vergabevorgänge zwischen Auftraggeber und Bietern möglichst einfach und effizient zu gestalten, hat sich die Stadt Ludwigshafen der neuen und optimierten E-Vergabeplattform der Metropolregion Rhein-Neckar angeschlossen.

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