• Keine Ergebnisse gefunden

Bekanntmachung nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bekanntmachung nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-1 Veröffentlichungsdatum: 08.02.2016

04 / 2016

Bekanntmachung

nach § 3 a des Gesetzes über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Der Gewässerunterhaltungsverband (GUV) Selenter See hat am 06.01.2016 eine Genehmigung für den Neubau der Fargauer Schleuse zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers „Salzau“, im Bereich Abfluss Selenter See, beantragt.

Betroffen sind die Flurstücke 12/5, 12/6, 12/13, 12/17, 12/18, 74/40, 74/41 und 77/2 der Flur 1 sowie das Flurstück 1/9 der Flur 2, Gemarkung Fargau. Die Planung beinhaltet den Abbruch der vorhandenen Wehranlage sowie den Neubau einer technischen Fischaufstiegsanlage (Vertical-Slot-Pass) mit automatischer Wehrtafel (Doppelschott).

Der geplante Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Planfeststellung. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

Das geplante Vorhaben ist nach Nr. 13.18.1 Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als sonstige Ausbaumaßnahme einzustufen, für das unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist.

Die allgemeine Vorprüfung hat am 14.12.2015 ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes beim Kreis Plön, Amt für Umwelt – untere Wasserbehörde -, Hamburger Chaussee 17/18, 24306 Plön, während der Dienststunden eingesehen werden.

Plön, 08.02.2016 Az.: 3111-47-06-73

Kreis Plön Die Landrätin -Untere Wasserbehörde –

- Amt für Umwelt -

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

 Die Emissionen der Gesamtanlage in die Luft sind so gering, dass Immissionskenngrößen nach TA Luft nicht zu ermitteln sind.  Der Lärm-Immissionspegelanteil am relevanten

13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als kleinräumige naturnahe Umgestaltung einzustufen, für die unter

13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als kleinräumig naturnahe Umgestaltung einzustufen, für die unter

13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als kleinräumige naturnahe Umgestaltung einzustufen, für die unter

13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als sonstige Ausbaumaßnahme einzustufen, für das unter Berücksichtigung der

13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als sonstige Ausbaumaßnahme einzustufen, für das unter Berücksichtigung der

13.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für das unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien eine allgemeine

13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als sonstige Ausbaumaßnahme einzustufen, für das unter Berücksichtigung der