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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-1 Veröffentlichungsdatum: 23.06.2017

31 / 2017

Bekanntmachung

nach § 3a des Gesetzes über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Holsteiner Wasser GmbH, 24534 Neumünster, beantragt die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i.V.m. den §§ 11 und 12 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) für die Entnahme von Grundwasser. Die Benutzung umfasst eine Entnahmemenge von im Mittel 2.300 cbm/d bzw. maximal 740.000 cbm/a. Die Entnahme dient der Versorgung des Versorgungsgebietes mit Trink- und Brauchwasser.

Die Bewilligung wird für einen Zeitraum von 30 Jahren erteilt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 13.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für das unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist.

Die allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG am 22.06.2017 hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können auf Antrag auf der Grundlage der Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein (IZG-SH) beim Kreis Plön, Die Landrätin, Amt für Umwelt – Untere Wasserbehörde –, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, während der Dienststunden eingesehen werden.

24306 Plön, den 23.06.2017 AZ.: 3110-41-01-1

Kreis Plön Die Landrätin - Untere Wasserbehörde -

Amt für Umwelt

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