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II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

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Aktie "II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen."

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 06.10.2014

Geschäftszahl I407 2003723-1

Spruch

I407 2003723-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. 639668902/2314591, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 und 57, § 46 und § 52 Abs. 9 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen auf, ist männlich, verheiratet und wurde am XXXX in Kairo, Ägypten geboren. Er spricht Arabisch, bekennt sich zum muslimischen Glauben schiitischer Ausrichtung und gehört der arabischen Volksgruppe an.

Zuletzt war er in Gizeh, Ägypten wohnhaft. Er ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 24.07.2013 einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt. Er wurde von der Polizeiinspektion Traiskirchen zu diesem Antrag am 24.07.2013 ersteinvernommen.

In seiner Heimat leben noch sein Vater, seine Mutter und sein Bruder sowie seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn. Zu seiner Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 16.07.2013 illegal von Kairo nach Istanbul geflogen sei. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er mit einem Lkw, der von einem Schlepper organisiert worden sei, weitergereist. Er habe dem Schlepper seinen Reisepass gegeben. Dann sei er auf der Ladefläche des LKWs alleine versteckt worden. In diesem Lkw sei er durch mehrere unbekannte Länder

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gefahren. Nachts hätte er aus dem Lkw steigen dürfen und manchmal sich auch zu dem LKW-Fahrer in die Fahrerkabine setzen dürfen. Daraufhin sei er in einer ihm unbekannten Stadt in Österreich angekommen. Nach einigen Stunden habe er das Flüchtlingslager Traiskirchen mit einem Zug erreicht und um Asyl gefragt. Die Reise habe insgesamt vom 16.07.2013 bis zum 24.07.2013 gedauert. Er habe die Reise mithilfe eines Schlepper selbst organisiert und diesem dafür US-Dollar 10.000,- bezahlt. Den Schlepper habe er in Istanbul am Flughafen getroffen sei von ihm angesprochen worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gibt der Beschwerdeführer an:

"Meine Familie ist sunnitisch und ich habe mich durch Bekanntschaften zum Schiiten bekehrt. Ich ging bei einem XXXX in die Lehre. Am 23.06.2013 wurde er von Salafisten ermordet. Aus Angst, dass die Salafisten mich auch umbringen, bin ich aus dem Land geflohen."

Bei seiner Rückkehr befürchte er, von den Sunniten getötet zu werden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

ASt: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben!

ASt: Ich habe 6 Jahre die Grundschule, 6 Jahre Gymnasium und 4 Jahre Universität absolviert, ich habe eine Wirtschaftsuni in Kairo besucht und abgeschlossen. Ich bin verheiratet. Ich weiß nicht, wo meine Frau ist und ich habe eine Tochter.

Ich bin in Kairo geboren und aufgewachsen und habe immer dort gelebt. Mein letzter Wohnsitz im Heimatland war in Kairo in Giza, XXXX. Ich lebte dort zuletzt mit meinem Vater, meiner Mutter, Ehefrau, Tochter und Bruder.

LA: Wovon lebten Sie?

ASt: Ich habe als Buchhalter in einem Medikamentendepot gearbeitet.

LA: Weshalb wissen Sie nicht, wo sich Ihre Frau und Tochter befinden?

ASt: Meine Frau hat mich damals gemeinsam mit meiner Tochter verlassen. Deshalb habe ich keine Kenntnis, wo sie sich befinden.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie mich am 25.6.2013 verlassen hat.

LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen, können Sie Ihren Fluchtgrund konkret schildern?

ASt: Ich bin Moslem, Schiit, ich war früher Moslem Sunnit. Am 23.6.2013 sind sehr viele Leute zu diesem Scheich XXXX gegangen. Das war der Oberscheich von den Schiiten. Dieser Mann wurde am 23.6. gemeinsam mit allen seinen Gefolgsleuten umgebracht. Sein Bruder und zwei seiner Freunde wurden dabei auch umgebracht. Diese Salafisten, die den Scheich umgebracht haben, haben dann dort auch demonstriert. Diese Salafisten wollten keine Schiiten in Ägypten dulden. Ich habe nichts gegen Sunniten oder gegen Juden oder gegen Christen, alle glauben an Gott. Man hat im Dorf dann verlautbart und Gerüchte in die Welt gesetzt, dass Schiiten keine Moslems sind, sondern Gotteslästerer. Am 23.6. haben die Schiiten die Wiederauferstehung des Imam Mahdi im Dorf XXXX gefeiert. Die Schiiten, die dieses Fest gefeiert haben, wurden umgebracht. Ich habe nicht an dieser Feier teilgenommen, weil ich zu tun gehabt habe. Ich habe davon gehört und bin dann geflüchtet.

Die Polizisten haben die Salafisten nicht bestraft für ihre Taten, obwohl sie genau gewusst haben, dass sie Straftaten begangen haben. Die Polizisten haben nicht eingegriffen, weil sie selbst Sunniten sind. Ich habe Angst

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um meine Familie und bin mit ihnen nach Alexandria geflüchtet. Meine Frau hat mich verlassen, ich weiß nicht, wo sie sind, aber ich bin mit meinen Eltern nach Alexandria gegangen. Von dort bin ich geflüchtet, weil ich Angst hatte. Ich selbst wurde nicht angegriffen. Am 16.7. bin ich dann legal mit meinem Reisepass von Kairo nach Istanbul geflogen. Am 24.7. kam ich dann schlepperunterstützt nach Österreich.

LA: Was haben diese Erlebnisse mit Ihnen zu tun? Welche Erlebnisse hatten Sie persönlich?

ASt: Nichts. Ich weiß nicht, was sie nach dem Verlassen mit unserer Wohnung gemacht haben.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich persönlich nie mit den Salafisten nie Kontakt. Aber ich flüchtete vorbeugend, damit sie mir nichts antun.

LA. Wie gestaltete sich Ihr Alltag in Ihrem Heimatland?

ASt: Ich habe ganz normal gearbeitet bis zu meiner Ausreise und hatte keine Probleme.

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?

ASt: Ich habe Angst gehabt, weil Schiiten umgebracht werden. Es ist Realität, dass die Schiiten in Ägypten benachteiligt und teilweise auch umgebracht werden.

LA. Sie sagten aus, früher Sunnit gewesen zu sein, wie kam es zu diesem Wechsel?

ASt: Ein Bekannter von mir hat mir das erzählt und mich überzeugt, dass die andere Richtung besser ist.

LA: Weshalb ist das so?

ASt: Ich habe eigentlich nur die Richtung geändert, ich bin Moslem geblieben, aber Schiit geworden. Es gibt Unterschiede und die haben mich überzeugt. Es ist genau das gleiche, wenn man die Partei wechselt. Man wird nicht gefragt, warum man die Partei wechselt, man hat überzeugende Argumente.

LA: Welche Unterschiede sind es, die Sunniten und Schiiten ausmacht?

ASt: Es gibt überhaupt keinen Unterschied, außer dass wir Schiiten die Verwandten des Propheten mehr ehren als die Sunniten, aber sonst gibt es keinen Unterschied.

LA: Wie ging dieser Wechsel vor sich?

ASt: Es gibt keinerlei rechtliche Schritte, ich habe es auch nicht publik gemacht. Ich bin eigentlich nur zu den Gelehrten gegangen, sonst habe ich nichts getan.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass es nirgends schriftlich festgehalten ist, dass ich Schiite bin.

LA: Wie war die Haltung Ihrer Eltern dazu?

ASt: Ich bin 30 Jahre alt, sie haben das akzeptiert. Das war mein Wille, sie haben das akzeptiert. Ich bin kein kleines Kind mehr.

LA: Haben Sie Kontakt mit Ihren Eltern?

ASt: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr, am Flughafen habe ich noch telefoniert und sonst nicht mehr. Ich habe Angst, dass mein Telefon abgehört wird und die wissen wo ich bin.

LA: Weshalb sollte Ihr Telefon abgehört werden und von wem?

ASt: Diese Leute sind mächtig und sie können die Telefone von meinen Eltern vielleicht abgehört haben oder sie haben Leute, die die Telefone meiner Eltern abgehört haben und dann wissen sie die Adresse meiner Familie.

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LA: Wie viele Schiiten leben in Ägypten?

ASt: Es gibt über 3.000.000 Schiiten in Ägypten, aber ich kenne nur sehr wenige, die kann ich an der Hand abzählen.

LA: Weshalb sollte ausgerechnet an Ihrer Person Interesse bestehen?

ASt: Ich habe Angst. Ich habe Angst, dass sie meiner Familie etwas antun.

LA. Weshalb haben Sie das Heimatland verlassen, wenn Sie Angst um die Familie haben?

ASt: Meine Familie wird nicht verfolgt, ich werde verfolgt, weil ich Schiit geworden bin.

LA: Von wem werden Sie verfolgt?

ASt: Von den Salafisten und von einer Gruppe der Sunniten, die die Schiiten verfolgen.

LA: Wie hat diese Verfolgung ausgesehen?

ASt: Ich bin persönlich nicht verfolgt worden. Wenn einer so wie ich keine Unterstützung vom Staat hat und keiner Gruppe angehöre, dann ist es leicht, mich zu liquidieren. Sie haben vier Leute in diesem Dorf umgebracht XXXX. Obwohl die Täter bekannt sind, haben sie nichts unternommen.

LA: Woher wussten Sie von diesem Vorfall?

ASt: Vom Fernsehen.

LA: Wann genau entwickelte sich Ihr Interesse am Schiitentum?

ASt: Anfang dieses Jahres.

LA: Was war der konkrete Auslöser dafür?

ASt: Es gab keinen direkten Anlass, aber es kam spontan.

LA: Gehen Sie genauer darauf ein, was war diese Spontanität?

ASt: Ich habe zuerst mit einem Freund gesprochen und er war Schiit und er hat mich überzeugt.

LA: Wer war der Freund, wo hat sich die Situation zugetragen und wie hat er Sie überzeugt?

ASt: Es handelt sich um XXXX, er arbeitet für die Firma, für die ich auch gearbeitet habe. Wir haben uns zusammengesetzt und haben darüber geredet und so wurde mein Interesse geweckt.

LA: Wann fand dieses Gespräch statt?

ASt: Ich kann nicht genau sagen, wann das war. Es war heuer, aber genau weiß ich es nicht.

LA: Was veränderte sich für Sie dadurch?

ASt: Es hat sich nichts geändert. Ich habe nur die Interessen gewechselt. Ich habe keine Religion geändert, gar nichts.

LA: Ist es nach außenhin erkennbar, ob man Schiite oder Sunnite ist?

ASt: Nein, ich habe niemanden davon erzählt.

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LA: Woher sollten andere Personen Kenntnis haben, dass Sie Schiite sind?

ASt: Alle in meiner Umgebung haben nichts davon gewusst, ich habe in einer Großstadt gelebt, ich habe meine Arbeit weiter erledigt. Im Dorf habe ich die Leute ab und zu besucht und die Dorfbewohner haben gewusst, dass die Leute, die in dieses Haus gehen, Schiiten sind, aber ich selbst habe nicht in diesem Dorf gewohnt.

LA: Was wissen Sie über die derzeitige Lage in Ihrem Heimatland?

ASt: Ich habe mit der politischen Lage nichts zu tun, ich habe kein Interesse daran, aber die allgemeine Lage ist nicht sehr gut.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

ASt: Ich würde vom Staat nicht geschützt werden. Ich liebe meine Heimat, aber die Schiiten werden vom Staat nicht genügend unterstützt und geschützt. Mir geht es hier nicht so gut wie in Ägypten aber besser als ein Leben in Furcht.

LA: Welche konkreten Argumente überzeugten Sie, um Interesse am Schiitentum zu bekunden?

ASt: Es gibt nichts Konkretes. Ich habe mich wohlgefühlt, das ist alles. Ich bin Moslem geblieben, es hat sich nichts bei mir geändert. Es gibt keinen wirklichen Grund.

LA: Warum fühlen Sie sich wohler?

ASt: Ich weiß es nicht genau.

LA: Sie gaben an, Gelehrte besucht zu haben, wann und wo war das?

ASt: Ein-, zweimal im Monat, es war in diesem Dorf XXXX.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

ASt: Nein. Ich wollte nicht nach Österreich kommen, ich wollte nach Deutschland. Der Schlepper hat mir gesagt, dass ich in Deutschland bin, sonst wäre ich gar nicht hier. Ich habe mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich nach Deutschland bringt.

Derzeit wohne ich in Greifenstein. Derzeit habe ich nicht wirklich was zu tun, ich wollte Deutsch lernen, aber ich habe kein Geld, dass ich alles selbst bezahle.

Dem ASt. werden die Feststellungen zu Ägypten hinsichtlich neuester Ereignisse, politischer Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, NGOs, allgemeiner Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Schiiten, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung ausgehändigt. Frist für eine etwaige Stellungnahme wird für den 11.10.2013 festgesetzt.

LA: Wie sieht Ihre derzeitige Situation in Österreich aus?

ASt: Ich lebe mit meinem Mann im gemeinsamen Haushalt. Er besucht die Schule.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht genau angeben kann, woher mein Mann Unterstützung erhält, aber es geht uns nicht schlecht.

LA: Sind Sie gesund?

ASt: Ja.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

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ASt: Ich habe nichts mehr zu sagen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

ASt: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

ASt: Ich möchte angeben, dass ich mit meinem Mann bei meiner Schwägerin wohne, wir haben dort lediglich ein Zimmer. Meine Schwägerin kommt manchmal nach Hause und manchmal nicht."

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. 639668902/2314591wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 iVm 55 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer hat in offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit erhoben und im wesentlichen ausgeführt, dass er vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertiert sei und daher religiöse Verfolgung befürchte. Er könne auch nirgendwo sonst leben, ohne seine religiöse Überzeugung zu verleugnen. Aus der vom Beschwerdeführer dem BVwG vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass in Ägypten zwischen 800.000 und 2 Millionen Schiiten leben.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme umfangreiches Material zur Lage der Schiiten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen auf, ist männlich, verheiratet und wurde am XXXX in Kairo, Ägypten geboren. Er spricht Arabisch, bekennt sich zum muslimischen Glauben schiitischer Ausrichtung und gehört der arabischen Volksgruppe an. In seiner Heimat hat er als Buchhalter gearbeitet.

Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 24.07.2013 einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt.

1.2. Die politische und menschenrechtliche Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Zuge des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren am 04.10.2013 durch das BAA zur Kenntnis gebracht.

1.3. Der Beschwerdeführer ist in Ägypten im Jahr 2013 vom sunnitischen zum schiitischen Glaubensbekenntnis konvertiert. Er hat an religiösen Versammlungen und Kundgebungen des Schiitentums teilgenommen und wahrgenommen, dass ein Führer der Schiiten von Salafisten ermordet worden ist. Er hat weiters aus den Medien wahrgenommen, dass in einem Dorf Schiiten umgebracht worden seien. Daraufhin ist er vorbeugend geflohen und ausgereist. Er selbst gibt an, persönlich nicht verfolgt worden zu sein. Eine asylrelevante

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Bedrohungshandlung kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft keine ihn unmittelbar und konkret betreffenden aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.

1.4. Eine systematische, landesweit herrschende asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK von Sunniten ist nach den dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Quellen nicht ersichtlich. In Ägypten ist grundsätzlich freie Reisebewegung möglich.

1.5. Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Ägypten grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihn jedwede Lebensgrundlage fehlt.

1.6. Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre oder sonstige intensivere Verbindung in bzw.

zu Österreich besitzt. Der Beschwerdeführer lebt in Wohngemeinschaft mit einem Mann in Österreich. Es leben keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer in einer besonders engen Beziehung steht. Es wird dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er sein religiöses Bekenntnis in Österreich weiter ausübt. Darüber hinaus konnte eine allfällige soziale Verfestigung vor allem im Hinblick auf seine Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor.

Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2.2. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die Ermittlungen des BAA sowie auf die von ihm glaubhaft gemachten Aussagen. Der Beschwerdeführer hat bis dato keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt.

2.3. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Ägypten stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen. Diese Feststellungen wurden vor der Bescheiderstellung dem Beschwerdeführer zum rechtlichen Gehör übergeben.

2.4. Die seitens des Bundesasylamts getroffenen Feststellungen hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Bedrohungssituation sind ausreichend begründet und logisch nachvollziehbar.

2.5. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu erwarten war.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

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§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: " § 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist

§ 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. Der VfGH äußerte in diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl.

2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw.

kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die

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Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargelegt werden.

2.7. Die Beweiswürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vor den Behörden hat ergeben, dass er eine konkrete Bedrohung, die von Asylrelevanz wäre, nicht glaubhaft machen konnte. Vielmehr machte er eine allgemeine Angst vor Sunniten in seinem Heimatstaat geltend, so auch schon in seiner Ersteinvernahme. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme kann der Beschwerdeführer keine konkrete Furcht vor persönlicher Verfolgung schildern. Zu seinem generalisierten Angstempfinden gibt der Beschwerdeführer an:

"[...] ich bin mit meinen Eltern nach Alexandria gegangen. Von dort bin ich geflüchtet, weil ich Angst hatte. Ich selbst wurde nicht angegriffen. Am 16.7. bin ich dann legal mit meinem Reisepass von Kairo nach Istanbul geflogen. Am 24.7. kam ich dann schlepperunterstützt nach Österreich.

LA: Was haben diese Erlebnisse mit Ihnen zu tun? Welche Erlebnisse hatten Sie persönlich?

ASt: Nichts. Ich weiß nicht, was sie nach dem Verlassen mit unserer Wohnung gemacht haben.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich persönlich nie mit den Salafisten nie Kontakt. Aber ich flüchtete vorbeugend, damit sie mir nichts antun.

[...]

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?

ASt: Ich habe Angst gehabt, weil Schiiten umgebracht werden. Es ist Realität, dass die Schiiten in Ägypten benachteiligt und teilweise auch umgebracht werden.

[...]

LA: Wie hat diese Verfolgung ausgesehen?

ASt: Ich bin persönlich nicht verfolgt worden."

In der gesamten niederschriftlichen Einvernahme konnte der Beschwerdeführer keine konkrte, ihn individuell oder seine Familie betreffende Bedrohungshandlung schildern und in der Folge auch nicht glaubhaft machen.

Dies deckt sich auch mit seiner Ersteinvernahme, in der er keinen konkreten Fluchtgrund angab, sondern davon sprach, dass er Angst gehabt hätte.

2.8. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl.

I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen

(10)

sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass

§§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334;

VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

"Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde." (VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0234)

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl.

2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

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Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer kann zwar seine subjektive Einschätzung der Lage der Schiiten in Ägypten und seine daraus resultierende Angst überzeugend glaubhaft machen, nicht jedoch die Gefahr einer individuell konkreten Verfolgung nach ihn persönlich betreffenden Kriterien (vgl. VwGH GZ 98/20/0234 vom 1.10.1999).

Die vom Beschwerdeführer dargestellten Nachteile, die auf die allgemeinen religiösen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind, weil ihnen eine "erhebliche Intensität" (s. VwGH 08.06.2000, 99/20/0092) fehlt, nicht asylrelevant.

Darüber hinaus stünde dem Asylwerber, der familiär ungebunden ist und über die Aussicht auf ein gutes wirtschaftliches Fortkommen verfügt, eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss. (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0597).

Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht. (VwGH in ständiger Rspr. vom 19.10.2000, 98/20/0430).

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

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Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Ägypten als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, die ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit hat bzw. die Arbeit schlecht bezahlt ist und er aufgrund dieser wirtschaftlichen Nachteile um seine Existenz fürchtet, begründet dies noch keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Bei seiner Rückkehr nach Ägypten sollte er durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er eine gute Berufsausbildung (Buchhalter) hat und in diesem Beruf auch tätig war. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Ägypten verfügt, nachdem seine Eltern, seine Gattin, sein Kind sowie sein Bruder nach wie vor in Ägypten leben.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als nicht rechtmäßig und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8.

Hauptstück des FPG 2005 zu setzen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Ägypten, wo nach wie vor seine Verwandten leben und er somit über ein vorhandenes soziales Netz verfügt.

Weder wurden keine Deutschkenntnisse noch soziale Beziehungen vorgebracht. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als vierzehn Monaten.

Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass ihn seine Frau mit dem Kind verlassen hätten, jedoch kann aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anführte, erst im Juli 2013 von Ägypten ausgereist zu sein, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wir vor Bindungen zu Ägypten bestehen.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwerer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse und dem erkennbaren Wunsch nach Integration an einem weiteren Verbleib in Österreich zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der

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Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Ägypten unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgeblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:I407.2003723.1.00

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