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Die Beschwerde wird gemäß 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

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Gericht Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum 05.01.2009

Geschäftszahl C13 400182-1/2008

Spruch

GZ: C13 400182-1/2008/5E ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.

NEUMANN als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zahl: 08 03.823-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1. Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt am 29.04.2008 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu am 08.05.2008 und am 03.06.2008 niederschriftlich einvernommen.

Der BF brachte im erstinstanzlichen Verfahren in der Erstbefragung am 298.04.2008 und in den Einvernahmen im Wesentlichen vor: Er sei verheiratet und habe einen 8-jährigen Sohn. Er sei per Flugzeug nach Moskau und dann per LKW nach Österreich gereist.

Als Fluchtgründe gab er an, dass er als Anhänger des Baba Gurmeet Ram Rahim Singh Sirsa von seinen Dorfbewohnern und der Polizei verfolgt werde. Er sei aus diesem Grund dreimal von der Polizei festgenommen und in der Haft von Polizisten misshandelt worden (einmal in XXXX und zweimal in XXXX). Er hätte Angst um sein Leben.

Er sei indischer Staatsbürger, spreche Punjab und ein wenig Hindi und habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. In der Einvernahme am 08.05.2008 brachte er auch erstmals vor, dass er Unterstützer der Kongress- Partei sei, an der Macht aber die Alkali-Partei sei. Er sei auch von den Dorfleuten geschlagen worden. Die Dorfbewohner seien mehrheitlich Sikh. Er hätte diese Probleme seit 2004. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er in Haft gewesen sei, er sei nicht verletzt worden und es bestehe gegen ihn ein FIR (polizeilicher Such- bzw. Haftbefehl), dies hätte ihm ein gutgesinntes Dorfmitglied gesagt. Er sei wegen seiner Verletzungen zu einem Arzt namens XXXX gegangen.

1.2. Mit 09.05.2008 wurde der BF von seiner Adresse Betreuungsstelle West abgemeldet, da er unbekannten Aufenthaltes war.

1.3. Mit Schreiben vom 15.05.2008 gab der BF bekannt, dass er von Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER vertreten werde. Er meldete sich an der Adresse XXXX wohin zunächst Zustellungen scheiterten (der Wohnungsbesitzer gab dazu befragt an, dass der BF aus der Wohnung ausgezogen sei und daher von ihm

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abgemeldet werde) und erst später an ebendieser Adresse eine Ladung zu einer Einvernahme zugestellt werden konnte, zu der der BF auch erschien.

1.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.04.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien verbunden.

Im Bescheid des Bundesasylamtes wurde festgestellt, dass die Identität des BF - mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels - nicht abschließend geklärt werden hätte können. Sein Herkunftsstaat Indien stehe aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse fest.

Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz ausgesetzt sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass eine Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) bedeute.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) unter anderem weiters aus, dass die Darstellung des BF seines Reiseweges aufgrund seiner Unbestimmtheit und Unkonkretheit berechtigte Zweifel offenließe. Er hätte versucht, bei der Erstbefragung seinen Besitz eines österreichischen Touristenvisums zu verheimlichen, was ebenfalls seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtige. Die vom BF behauptete asylrelevante Verfolgung sei unglaubwürdig, da er sich an Details seiner Haft nicht erinnere, er in dem kleinen von ihm angegebenen Heimatdorf keine Details bezüglich Personen nennen könne, er trotz angeblichen Bestehens eines FIR gegen ihn wieder freigelassen worden sei und er keine Einzelheiten zu seiner Anhängerschaft zum genannten Guru anführen könne. Er hätte auch kein einziges Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen vermocht.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 20.06.2008, eingelangt am selben Tag, durch den Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Im Wesentlichen wird darin mangelhaftes Verfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der BF praktisch keine Schulbildung erhalten habe und lediglich in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, sodass er aus diesen Gründen keine wortgleichen Angaben getätigt habe. Er habe jedoch im Kern jeweils gleichlautende Angaben gemacht und hätte mit diesen seine Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. Er habe von der indischen Polizei nicht nur keine Hilfe erhalten, sondern die vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen seien durch und mit Hilfe staatlicher Organe durchgeführt worden. Ein Wiederaufbau seiner Existenz sei dem BF auch in anderen Landesteilen unmöglich. Der Bescheid verletze die Verfahrensvorschriften des AVG betreffend die Begründung (§§ 58, 60 AVG) insbesondere durch mangelnde konkrete Verweisung auf Quellen aus der Länderdokumentation.

Aus den Ergebnissen der Einvernahme des BF würden sich zwanglos die gegen den BF gerichteten Übergriffe ableiten, welche dem indischen Staat zuzurechnen seien. Diese Eingriffe würden Asylgründe darstellen bzw. sei ihm jedenfalls internationaler Schutz zu gewähren; die Erstbehörde habe daher die Sache rechtlich unrichtig beurteilt.

Auch die Ausweisung (Spruchpunkt II.) sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben seien, da dem BF eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohe. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit, die ihm lediglich deshalb aufgrund seiner privaten Bindungen eingeräumt worden sei. Es hätten daher Feststellungen, welche den Ausnahmetatbestand des Art. 8 Abs. 2 EMRK bilden würden, getroffen werden müssen.

1.6. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 24.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF persönlich unter Mitnahme einer Vertrauensperson erschien. Der Vertreter des BF und die Erstbehörde blieben der Verhandlung ohne Stellungnahme oder Angabe von Gründen fern.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der gesamte Akteninhalt vorgehalten.

Der BF gab auf richterliche Befragung dabei im Wesentlichen Folgendes an:

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Er sei Anhänger des Baba Gurmet Ram Rahim Singh gewesen und weiters sei er Anhänger der Kongresspartei, während die Dorfbewohner mehrheitlich Anhänger der Akali Dal Partei seien. Er sei von den Dorfleuten und von der Polizei geschlagen worden, und zwar Dezember 2007 oder Jänner 2008. Dann sei er zur Polizeistation gebracht worden und auch dort geschlagen worden. Auch seine Familie (Eltern, Bruder, Gattin, Sohn) sei geschlagen worden. Sie wohne jetzt nicht mehr im Dorf, er wisse aber nicht wo, da er keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Seit 2008 lebten seine Gattin und sein Sohn bei seinen Schwiegereltern. Sie hätten den Ort verlassen, bevor er Indien verlassen habe.

Befragt zu den Regeln des XXXX konnte der BF konkret keine solchen anführen. Weiters gab er an, er habe sich aus Indien ein Beweismittel schicken lassen, das sein Vorbringen unterstütze. Es handle sich um eine eidesstattliche Erklärung des Dorfvorstehers des Dorfes XXXX, die sein Vorbringen unterstütze. Es sei eine Bestätigung in Englisch, dass sein Leben in Indien in Gefahr sei und enthalte das, was in Indien passiert sei. Auf die Frage, warum der Dorfvorsteher ihm so eine Bestätigung hätte schicken sollen, da er doch nach Angabe des BF selbst an der Verfolgung beteiligt gewesen sei, gab der BF an, dass er nicht mitgemacht, sondern nur dabeigewesen sei. Zu dieser Bestätigung sei er über telefonischen Kontakt mit einem Freund in Indien gekommen.

Er könne nicht zurück nach Indien, weil der XXXX überall verfolgt werde, es hätte Bombenanschläge in ganz Indien gegeben. Er wisse nicht, ob der XXXX noch predige.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen vom 08.05.2008 und vom 03.06.2008 und die Berufung (Beschwerde) des BF vom 20.06.2008

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstinstanzlichen Verfahren:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006

USDOS - U.S. Department of State: India

Country Reports on Human Rights Practices, März 2007

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report: India, 30. Oktober 2006 U.K. Home Office: Operational Guidance Note: India, 10. Juli 2006

Amnesty International Deutschland: Jahresbericht 2006: Indien

Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformation: Indien: Wirtschaft, Stand September 2006

Internationales Büro (IB) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR): Indien: Internationale Konferenz über Mikro-Krankenversicherung, 28.08.2006

Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformation: Indien: Wirtschaft, Stand März 2007

Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2007

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report: India, 11. Mai 2007

Mag. XXXX, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007

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Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof 3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden vollinhaltlich diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Länderfeststellungen aus der Staatendokumention ist nicht geeignet, die aktuellen, schlüssigen und widerspruchsfreien, aber auch nachvollziehbaren, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Angaben zu Indien, insbesondere zum Punjab, in Frage zu stellen.

3.2. Der BF führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren, indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikh an.

Der BF hat während des gesamten Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht und wirkte bezüglich dieser Daten auch vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes glaubwürdig. Weiters ist dem BF in den festgestellten Angaben zu glauben, weil er durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Auf das Alter des BF lässt zudem der in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Augenschein schließen. Die Staatsangehörigkeit des BF steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seines Wissens über seinen Herkunftsstaat fest.

3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der BF angehört.

Dies ergibt sich aus den unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

3.4. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe nicht glaubhaft gemacht.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF großteils stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Indien und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der BF, wenn tatsächlich - wie von ihm angegeben - gegen ihn ein FIR (Such- bzw. Haftbefehl) erlassen worden wäre, wieder freigelassen worden wäre (und dies dreimal).

Bei der vom BF in der persönlichen Einvernahme vor dem Asylgerichtshof am 24.09.2008 angegebenen englischsprachigen Bestätigung des Dorfvorstehers, die der BF bei sich zu Hause vergessen habe, erscheint höchst fragwürdig, warum der Dorfvorsteher, der ja selbst bei den angegebenen Verfolgungen dabeigewesen sein soll, so eine Bestätigung hätte ausstellen sollen. Der BF hat diese Bestätigung auch bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt. Dazu kommt, dass auch die Angabe des BF, er hätte diese Bestätigung über einen telefonischen Kontakt zu einem Freund im Heimatdorf erhalten, wohingegen er seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt hätte, sehr unglaubwürdig erscheint.

Die vom BF angegebene Verfolgungsgeschichte erscheint daher unglaubwürdig. Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe wurde weder behauptet noch ist eine solche hervorgekommen.

3.5. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Bezüglich der vom BF angegebenen Verfolgung durch die Dorfbewohner - wenn auch in der Beschwerdeschrift die angegebene Verfolgung dem staatlichen Handeln zugewiesen wird - wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.4.

verwiesen.

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3.6. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.

Dies ergibt sich aus den unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

3.7. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3

EMRK.

Der BF ist jung und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Dies alles ergibt sich aus seinen Aussagen.

Im Herkunftsstaat des BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht.

3.8. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

3.9. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Selbst wenn dem BF Verfolgung drohen würde, wäre er in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage.

Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Dass gegen den BF ein Haftbefehl besteht, hat dieser zwar angegeben, dies erscheint jedoch im Hinblick darauf, dass er dafür keinerlei Belege angeboten hat, ihm dies nach eigenen Angaben durch einen namentlich nicht genannten Bekannten mitgeteilt worden sei, im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen und im Hinblick auf seine auch sonst in vielen Punkten nicht gegebene Glaubwürdigkeit äußerst unglaubwürdig. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Um so weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde begünstigt diese Tatsache die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind. Die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs aus dem Punjab können sich, wenn sie nicht auf einer Fahndungsliste stehen, gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.

(AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2008) S. 25 u.

26 v. 06.08.2008; XXXX, Gutachten an den UBAS, ZL: 207.131 S. 14 u. 15 v. 13.11.2007)

Da der BF, er ist jung, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entgehen. Dem anderslautenden Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden.

3.10. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und der BF hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

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Dies ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

3.11. Der BF führte bis zu seiner Ausreise im Jänner 2008 mit seiner Frau und seinem Kind ein hinsichtlich Art.

8 EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinne des AsylG. Andere relevante Familienangehörige hat der BF nicht.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

3.12. Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten und kann nicht Deutsch. Der BF geht einer geringfügigen Beschäftigung nach (Zeitungszusteller). Daraus ergibt sich, dass der BF keine Integration in Österreich anstrebt.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

3.13. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige Freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Dies ergibt sich aus der Aussagen des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof. Die unkonkrete Formulierung in der Beschwerde, der "BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit, welche ihm lediglich deshalb aufgrund seiner privaten Bindung eingeräumt worden sei", ist nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen.

3.14. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Dies ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBl. I Nr.

100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

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Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.1. Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 29.04.2008 gestellt wurde, wird das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 geführt. Anzuwenden waren weiters das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

4.2.2. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides

4.2.2.1. Zu § 3 AsylG ( Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

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Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbst wenn der BF durch Private - hier: die anderen Dorfbewohner - oder staatliche Organe - hier die Polizei - verfolgt werden würde, stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3.) ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung beim BF nicht vorliegen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

4.2.2.2. Zu § 8 AsylG ( Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des/der BF in sein/ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Aus den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3.) ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung beim BF nicht vorliegen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

4.2.2.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.

Somit haben sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt

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ebenso wenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration, dies auch angesichts der bisher relativ kurzen Aufenthaltsdauer.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen.

Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 29.04.2008 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF, der sich seit weniger als einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese alle in Indien leben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste, nicht selbsterhaltungsfähig ist, nicht hinreichend Deutsch kann, sowie eine soziale Integration - vom Freundeskreis abgesehen - nicht zu erkennen war, da er keine Kurse, Schulen oder Universitäten besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

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