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Die Beschwerde wird gemäß 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

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Gericht Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum 25.10.2013

Geschäftszahl B1 432632-1/2013

Spruch

Zl. B1 432.632-1/2013/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 11 09.843-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 31.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.09.2011 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei und aus Kabul stamme. Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Vater mehrmals von Taliban bedroht worden sei, weil er Bauingenieur sei und für den Staat im Straßenbau arbeite. Weiters hätten die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers wegen seines Vaters getötet. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben, weil alle Mitglieder seiner Familie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden seien. Im Herkunftsstaat seien die Eltern des Beschwerdeführers in Kabul niedergelassen, der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei vor vier Monaten getötet worden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.09.2011 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisher getätigten Angaben zu seiner Person. Seitens des Bundesasylamtes wurden die Angaben zu seinem Alter (Minderjährigkeit) zur Kenntnis genommen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 02.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil ihn sein Vater mit Schlepperunterstützung ins Ausland geschickt habe. Die Kosten der Schleppung in der Höhe von ¿ 10.000 habe der Vater bezahlt. Der Vater des Beschwerdeführers übe den Beruf eines Bauingenieurs aus, seine Mutter sei Hausfrau. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei Buchhalter gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt vor einem Monat Kontakt mit seinen Eltern gehabt, habe sie aber nicht mehr erreichen können und sei auch nicht angerufen worden. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers sei vor dessen Ausreise gut gewesen.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein Leben und das Leben seiner Familie durch Taliban gefährdet seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Bauingenieur in einer Baufirma gearbeitet und Aufträge von ausländischen Firmen und der Polizei ausgeführt. Vor eineinhalb Jahren sei es bei einem Bauprojekt in Kunar, bei dem der Vater des Beschwerdeführers gearbeitet habe, zu einem Bombenanschlag gekommen und sein Vater habe seither immer Angst gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch mit anderen Arbeitskollegen von bewaffneten Personen, die sich als Taliban bezeichnet hätten, bedroht und aufgefordert worden, ihre Mitarbeit in derartigen Bauprojekten zu beenden.

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Vor sieben Monaten sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers mit Mitarbeitern auf dem Weg von Kabul nach Ghazni von bewaffneten Personen zunächst entführt und drei Tage danach getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin den Beschwerdeführer mit der Bemerkung, dass das Leben der Familienangehörigen in Gefahr sei, zur Ausreise aus Afghanistan aufgefordert und angekündigt, dass er mit der Mutter des Beschwerdeführers nachkommen werde.

Der Beschwerdeführer machte auf Befragen Angaben über die Baufirma, bei der sein Vater beschäftigt sei sowie über die Entführung und Tötung seines älteren Bruders.

Durch das Bundesasylamt wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation über vom Beschwerdeführer dargestellte Umstände seines Lebens und seines Schulbesuches im Herkunftsstaat gerichtet. Dazu teilte ein Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft Islamabad in einem Ermittlungsbericht vom 15.12.2011 mit, dass die angesprochene Baufirma nicht ausgeforscht habe werden können, wobei im Erhebungsbericht eingeräumt wurde, dass dies angesichts der weiten Ausdehnung der bezeichneten Sitzregion nicht ohne Schwierigkeiten möglich sei, da viele kleine Betriebe keine Hinweisschilder auf ihrem Sitz hätten. Die vom Beschwerdeführer genannte Schule sei ausgeforscht worden, wobei eine Verwaltungsangestellte angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht Schüler an dieser Schule gewesen sei.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.01.2012 wurde dieses Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu und auch zu Länderfeststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat eingeräumt.

Mit Schreiben vom 26.01.2012 teilte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass das zuständige Bezirksgericht den örtlichen Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut habe.

Mit Schreiben vom 01.02.2012 teilte der gesetzliche Vertreter mit, dass der Sitz der bezeichneten Baufirma laut dem Ergebnis von Recherchen im Internet an eine neue Adresse verlegt worden sei. Weiters wurden detaillierte Angaben des Beschwerdeführers zur von ihm besuchten Schule vorgebracht und darauf hingewiesen, dass dieser die ersten drei Schuljahre allerdings in einer anderen Schule in seiner Herkunftsregion absolviert habe. Es wurde auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie habe.

Das Bundesasylamt veranlasste auf Grund dieser ergänzten Angaben eine neuerliche Überprüfung im Herkunftsstaat, wobei zu Folge des Erhebungsberichtes des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad vom 16.04.2012 die Baufirma in Kabul nunmehr ausgeforscht werden konnte und durch einen Bediensteten der Firma bestätigt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder für die Firma gearbeitet hätten. Nach den Angaben dieses Bediensteten der Firma sei es unzutreffend, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, sondern dieser sei am Leben und zum Zeitpunkt der Ermittlungen beurlaubt.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erhebungsergebnis eingeräumt und er teilte durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schreiben vom 27.07.2012 mit, dass die Auskunft der Baufirma, wonach der Bruder des Beschwerdeführers am Leben sei, nicht nachvollzogen werden könne. Es sei mit der Firma neuerlich Kontakt aufgenommen und die Firma befragt worden und es habe die Firma auf Grund dieser Anfrage eine schriftliche Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers neun Jahre für die Firma gearbeitet hat. Der Bruder des Beschwerdeführers habe zwei Jahre in der Firma gearbeitet und habe am 12.02.1390 eine Dienstreise unternommen, in deren Zug er von Taliban entführt und ermordet worden sei.

Durch Internetrecherchen werde auch bestätigt, dass die Firma mit ausländischen Unternehmen Projekte und Aufträge umgesetzt habe.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

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Begründend führte die Behörde aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Ermittlungsbericht vom 16.04.2012 nicht glaubhaft seien. Eine vorgelegte schriftliche Bestätigung der Firma über die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers sei ein Schreiben mit unwahrem Inhalt.

Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat und den familiären Rückhalt des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sei eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung nicht gegeben. Es wurden auch keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung festgestellt.

1.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Eingabe vom 01.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm zuletzt in Kabul besuchte Schule zutreffend seien und wurde ein vom Vater des Beschwerdeführers nach Kontaktaufnahme übersendetes Schulzeugnis (vom 10.01.2011) vorgelegt.

Den im Zuge der Erhebungen im Herkunftsstaat erfolgten negativen Auskünften über die vom Beschwerdeführer behauptete Tötung seines Bruders wurde neuerlich entgegengetreten und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer versucht habe, mit dem Geschäftsführer der Firma in Kontakt zu treten, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da dieser sich derzeit in den USA aufhalte. Da die Angaben der Baufirma zum Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers einander widersprechen würden, werde beantragt, mit dem namentlich bezeichneten Geschäftsführer unter einer bestimmten Telefonnummer Kontakt aufzunehmen, um den Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers klären zu können. Dem Beschwerdeführer wurde weiters eine Bestätigung von Dorfbewohnern vom 30.01.2012 über die behauptete Entführung und Tötung des Bruders des Beschwerdeführers durch Taliban am 05.05.2011 vorgelegt.

In der Beschwerde wurden weiters auf Länderbericht zur Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen, wonach Mitarbeiter von Baufirmen einem erhöhten Risiko unterliegen würden, Opfer von gewalttätigen, politisch motivierten Handlungen durch die Taliban zu werden und vorgebracht, dass qualifizierten Einwänden gegen die Ergebnisse der Erhebungen im Herkunftsstaat nachgegangen werden müsse und diesbezüglich auch das Parteiengehör zu respektieren sei.

1.4. Durch den Asylgerichtshof wurde in Entsprechung des Antrages der Beschwerde am 03.04.2013 ein Dolmetscher zur Durchführung von telefonischen Erhebungen über die unterschiedlichen Äußerungen der genannten Baufirma zum Schicksal des Bruders des Beschwerdeführers beauftragt.

Das Erhebungsergebnis lautet wie folgt:

"Der erste Versuch einer Kontaktaufnahme mit Herrn XXXX, dem Eigentümer der Firma XXXX fand am 08.04.2013 telefonisch unter der Handynummer XXXX in Amerika, Kalifornien statt. Ein weiterer Anlauf, Herrn XXXX telefonisch am darauffolgenden Tag zu erreichen, blieb ebenfalls erfolglos. Noch am selben Tag rief ich in Afghanistan an, um Herrn XXXX, der die Bestätigung verfasst und unterzeichnet haben soll, zu erreichen. Er konnte unter der Nummer XXXX erreicht werden und machte die Angaben unter Punkt II.

Im Laufe des Gesprächs mit Herrn XXXX erhielt ich die Kontaktdaten von Herrn XXXX in Afghanistan. Am 09.04.2013 kontaktierte ich Herrn XXXX unter der Nummer XXXX. Am Telefon antwortete ein Herr, der sich zunächst als XXXX vorstellte. Nach einem kurzen Wortwechsel stellte sich heraus, dass er auch unter dem Namen XXXX bekannt ist. Auf meine Frage, ob Herr XXXX zu sprechen wäre, erwiderte er, dass dieser zu dieser Zeit an einer Sitzung teilnähme und im Moment nicht sprechen könne. Herr XXXX erklärte sich jedoch bereit, alle meine Fragen zu beantworten. Der Inhalt der darauffolgenden Konversation mit Herrn XXXX ist unter Punkt III erläutert.

Schließlich konnte ich mit Herrn XXXX telefonisch am 10.04.2013 in Afghanistan unter der Nummer XXXX ein Gespräch führen (siehe Punkt I).

I. Das Gespräch mit Herrn XXXX am 10.04.2013

Sie sind Eigentümer einer Firma XXXX in Kabul?

Ja, ich bin der Eigentümer der Firma XXXX.

Wo ist der Sitz (Adresse) der Firma in Kabul?

Die Adresse des Firmensitzes lautet: XXXX.

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Gibt es in Kabul mehrere Niederlassungen (Adresse)?

Nein, in Kabul hat die Firma keine weiteren Niederlassungen. Es gibt nur eine Adresse der Firma.

Wer ist der Geschäftsführer der Firma in Kabul?

XXXX. Er arbeitet bei der Firma und ist der Geschäftsführer.

Arbeiten Herr XXXX und Herr XXXX bei der Firma?

Ja, XXXX ist der Geschäftsführer. XXXX arbeitet bei der Firma als IT-Mitarbeiter.

Arbeitet Herr XXXX, circa 52 Jahre alt, bei der Firma als Bauingenieur?

XXXX ist als Vorarbeiter bei der Firma beschäftigt. Er hat keinen akademischen Titel, da er nicht studiert hat.

Arbeitet Herr XXXX, der Sohn des XXXX, bei der Firma? XXXX, Sohn des XXXX war in der Außenstelle Ghazni beschäftigt.

Ist Herr XXXX von Taliban entführt und getötet worden?

XXXX wurde von den Gegnern getötet.

(Im Falle der Bejahung von Frage 8) Wann und wo ist das geschehen?

Ich glaube, es war der 12. Saur des Jahres 1390 = 02.Mai 2011. Am 15. Saur = 05. Mai wurde sein Leichnam gefunden. Er wurde in Ghazni getötet. Dort wurde ein Schulbildungsprojekt realisiert.

(Im Falle der Bejahung von Frage 8) Aus welchen Gründen ist das geschehen (Gezielter Angriff auf das Opfer oder zufällige Anwesenheit des Opfers am Ort von Aktivitäten der Taliban)?

Ich kann dazu keine genauen Angaben machen. Ich glaube jedoch nicht, dass seine Ermordung geplant gewesen wäre. In Afghanistan sterben täglich Mitarbeiter und Zivilbevölkerung.

Sind Sie in dieser Angelegenheit bereits von anderen Personen kontaktiert worden? Bezüglich dieses Falles wurde bisher kein Kontakt mit mir aufgenommen.

Ich bin noch bis Juni in Afghanistan. Danach reise ich in die USA. Dort bin ich unter der Nummer XXXX erreichbar.

(Im Falle der Bejahung von Frage 11) Wer waren diese Personen und was wollten sie?

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II. Telefonische Kontaktaufnahme mit Herrn XXXX, Geschäftsführer der Firma XXXX am 08.04.2013

Welche Stellung haben Sie in der Firma XXXX in Kabul?

Ich arbeite als Geschäftsführer der Firma XXXX

Wo ist der Sitz (Adresse) der Firma in Kabul?

Die Adresse der Firma lautet: XXXX. An die Hausnummer kann ich mich nicht erinnern.

Unsere frühere Adresse war: XXXX

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In Kabul liegt das Zentralbüro der Firma XXXX. Darüber hinaus existieren noch örtliche Niederlassungen in den Provinzen Kandahar, Jalalabad, Kunar und Ghazni. Wir verfügen über einen offiziellen Gewerbeschein und wir haben laufende Projekte, davon sechs in Kunar, zwei in Laghman und ein Projekt in Logar. Es wurden bereits Projekte in Helmand umgesetzt und wir konnten drei Schulen in Ghazni bauen.

Gibt es in Kabul mehrere Niederlassungen (Adressen)?

In Kabul gibt es nur eine Niederlassung der Firma. Es ist aber zu erwähnen, dass die Firma von der früheren Adresse umgezogen ist. Ich habe beide Adressen zuvor genannt.

Wer ist der Eigentümer der Firma?

Der Eigentümer der Firma ist Herr XXXX.

Arbeitet Herr XXXX bei der Firma?

Ja, XXXX arbeitet bei der Firma.

Arbeitet Herr XXXX, circa 52 Jahre alt, bei der Firma als Bauingenieur?

Er arbeitet als Stellvertreter des Ingenieurs. Er wird als Bauingenieur bei den Projekten außerhalb von Kabul eingesetzt.

Arbeitet Herr XXXX, der Sohn des XXXX, bei der Firma?

Nein. XXXX hat nicht bei der Firma gearbeitet und arbeitet auch jetzt nicht bei uns.

Ist Herr XXXX von den Taliban entführt und getötet worden?

Ich habe gehört, dass ein Sohn des XXXX ermordet worden ist. Sein Name ist mir jedoch nicht bekannt.

(Im Falle der Bejahung von Frage 8) Wann und wo ist das geschehen?

Ich habe gehört, dass sich dieser Vorfall auf dem Weg von/nach Ghazni ereignet hat. Ich kann mich an sonst nichts mehr erinnern. Es ist möglich, dass ich mich zum Zeitpunkt des Vorfalles im Europa aufgehalten habe.

(Im Falle der Bejahung von Frage 8) Aus welchen Gründen ist das geschehen (Gezielter Angriff auf das Opfer oder zufällige Anwesenheit des Opfers am Ort von Aktivitäten der Taliban)

Ich kenne darüber keine Details. Sie kennen bestimmt die Lage in Afghanistan. Personen, die bei NGOs oder in Büros arbeiten, werden täglich angegriffen und getötet.

Sind Sie in dieser Angelegenheit bereits von anderen Personen kontaktiert worden? Nein, mit mir wurde zuvor diesbezüglich kein Kontakt aufgenommen.

(Im Falle der Bejahung von Frage 11) Wer waren diese Personen und was wollten sie?

-

Zusätzliche Fragen von meiner Seite, die sich im Laufe des Gesprächs ergeben haben:

Frage 1: Wo hält sich Herr XXXX, der Eigentümer der Firma auf?

Vor zwei Tagen kam er nach Afghanistan. Er hält sich abwechselnd in Amerika und Afghanistan auf.

Frage 2: Können Sie mir seine Telefonnummer in Afghanistan nennen?

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Ja, die Nummer lautet: XXXX.

Herr Shamim wollte am Schluss des Gesprächs wissen, woher ich seine Handynummer bekommen hätte. Als Antwort gab ich an, dass hier eine Bestätigung über den Tod des XXXX vorliegen würde, die er verfasst und unterschrieben hätte. Diese Bestätigung enthalte unter anderem auch seine Kontaktdaten.

Daraufhin erklärte er, dass er so eine Bestätigung nicht verfasst habe. Er meinte, dass sie möglicherweise von Herrn XXXX verfasst wurde, als er selbst in Europa war.

III. Telefongespräch mit Herrn XXXX am 09.04.2013.

Wo und in welcher Stellung arbeiten Sie?

Ich arbeite bei XXXX als Ingenieur, das heißt, als Vorarbeiter.

Wo ist der Sitz der Firma?

Der Sitz der Firma ist in XXXX, die Hausnummer ist mir nicht bekannt. Die Firma ist in der Nähe der XXXX. ( Bildungsstätte)

Wer ist XXXX? Kennen Sie ihn?

Ja, er war mein Sohn und wurde ermordet.

Wann geschah dies?

Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

Wie ist es möglich, dass Ihr Sohn ermordet wurde und Sie nicht wüssten, wann dies geschah, zum Beispiel, ob es im Sommer oder Winter war?

An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern, aber es war Herbst. Wenn Sie mich jedoch morgen nochmal kontaktieren, kann ich Ihnen genaue Informationen dazu geben.

Wo wurde er ermordet?

Auf dem Weg nach Ghazni. Er war im Zuge seiner Arbeit auf dem Weg zu einem Projekt. Er arbeitete in der Niederlassung der Firma in Ghazni. Sie können gerne weitere Fragen stellen, ich werde Ihnen die Informationen geben.

Ich notierte seine Handynummer und sagte, dass ich mich, wenn nötig an ihn wende. Die Nummer lautet:

XXXX"

1.5. Mit Schreiben vom 10.06.2013 legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage als Lehrling Elektrotechnik und einen Lehrvertrag für die Ausbildung im Lehrberuf Elektrotechniker vor.

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 29.07.2013 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 16.08.2013 gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er nochmals mit dem Geschäftsführer des Unternehmens New Vegas Construction Kontakt aufgenommen und dieser angegeben habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers in einer Außenstelle in Ghazni und nicht in der Zentrale des Unternehmens in Kabul gearbeitet habe. Die Strecke von Kabul nach Ghazni gelte als besonders gefährlich. Die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage die Strecke vor Überfällen und Tötungen durch die Taliban optimal zu schützen. Der Beschwerdeführer habe seit vier Wochen keinen telefonischen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Sein Vater habe ihm bei ihrem letzten Gespräch mitgeteilt, dass die Familie das Land verlassen werde.

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Der Beschwerdeführer habe einen besonders hohen Integrationsgrad erreicht. Er spreche ausgezeichnet Deutsch, habe die Hauptschule bereits abgeschlossen und habe eine Lehrstelle bekommen, welche er am 02.09.2013 antreten werde. Zur Situation in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass die Polizei und Sicherheitskräfte großteils ungebildet und unterbezahlt seien. Gebildete Personen hätten Angst vor dem Abzug der Amerikaner und der Wahl des neuen Präsidenten. Die Taliban würden jetzt schon vor dem Präsidentenpalast stehen und den internationalen Informationen zufolge würden die Anschlage durch die Taliban selbst in Kabul immer häufiger. Der Stellungnahme war unter anderem ein Jahres- und Abschlusszeugnis (8.Schulstufe, Hauptschule) des Beschwerdeführers des Schuljahres 2012/2013, eine Teilnahmebestätigung an einem Theaterstück (und entsprechenden Proben), eine Teilnahmebestätigung an einem Migrationsprojekt sowie eine Zusage für die Aufnahme als Lehrling für den Beruf Elektrotechnik vom 27.03.2013 beigelegt.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken.

Seine Identität wird zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist im August 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Stadt Kabul und lebt dort in einem eigenen Haus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet bei einer Baufirma und die finanzielle Situation der Familie ist gut.

Der ältere Bruder des Beschwerdeführers war ebenfalls bei dieser Baufirma beschäftigt. Er wurde am 05.05.2011 auf der Reise von Kabul zu einer Baustelle von Taliban entführt und getötet. Dieses Tötungsdelikt erfolgte nicht als gezielter Angriff auf das Opfer wegen der Tätigkeit seines Vaters oder seiner eigenen Tätigkeit für die genannte Baufirma.

Der Beschwerdeführer ist keiner Bedrohungssituation wegen der Tätigkeit seines Vaters für eine Baufirma, die auch für ausländische Auftraggeber arbeitet, ausgesetzt und unterliegt auch nicht einer maßgeblichen wahrscheinlichen Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Stadt Kabul.

Der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat vor der Ausreise durch Unterhaltsgewährung seiner Familie bestritten. Er verfügt über keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache, hat in Österreich einen Hauptschulabschluss erworben und absolviert seit September 2013 eine Lehre als Elektrotechniker. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch. Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mit Unterstützung seiner Familie und durch allfällige eigene Erwerbstätigkeit bestreiten.

2.2. Über die Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Talibanherrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den letztjährigen Trend fort. In den Herbst- und Wintermonaten war eine weitere wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte weiter geschwächt werden. Gleichzeitig wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch afghanische Sicherheitskräfte im Rahmen der Transition auf 80% der Landesfläche ausgedehnt. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.

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Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln will. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.

Die innenpolitische Entwicklung wurde im Berichtszeitraum von einem umfangreichen Wechsel der Regierungsmitglieder geprägt, insbesondere in den Sicherheitsressorts und in der Provinzverwaltung. StP Karzai tauschte - ausgelöst durch ein parlamentarisches Misstrauensvotum - den Innen- und Verteidigungsminister, zudem wurden die Leitung des Geheimdienstes und zehn Provinzgouverneure ausgewechselt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Ein mangelhaftes staatliches Gewaltmonopol, willkürliche Entscheidungsprozesse und unzureichende personelle Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin die effektive Ausübung der Staatsgewalt. Auch Korruption und Patronagewirtschaft hemmen die zivile Entwicklung Afghanistans.

Afghanistan ist dabei, seine Demokratie mit einer Stärkung der staatlichen Institutionen und einer Reform des Wahlrechts zu festigen. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist aber noch nicht erreicht.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Afghanistan befindet sich derzeit inmitten eines umfangreichen Wechsels wichtiger Regierungsämter. StP Karzai nahm ein Misstrauensvotum des Parlaments Anfang August 2012 zum Anlass, insbesondere die sicherheitsrelevanten Ressorts seiner Regierung neu zu besetzen. Neben den Ressorts Verteidigung, Innen- und Grenz- und Stammesfragen wurde auch die Leitung des afghanischen Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS) ausgetauscht. Dem schloss sich im September der Austausch von zehn Provinzgouverneuren an.

StP Karzai begründet die Wechsel mit dem Kampf gegen Korruption und einer Effizienzsteigerung des Regierungsapparates, tatsächlich sehen Beobachter in diesem Schachzug eine Neuausrichtung der Regierungsmannschaft vor den Präsidentschaftswahlen 2014, die Position und Einfluss des Präsidenten konsolidieren soll.

Die technische und rechtliche Vorbereitung der Wahlen 2014 hat begonnen. Zentrale Elemente sind dabei zum einen die Entwürfe des überarbeiteten Wahlgesetzes und des neuen Wahlstrukturgesetzes, welches u.a. das Kräfteverhältnis zwischen Regierung, der verfassungsgemäß wahlausrichtenden unabhängigen Wahlkommission (Independent Election Commission, IEC) und der Wahlbeschwerdekommission bestimmt. Zum anderen wird die afghanische Regierung die Parameter Wählerregister, Betrugsvermeidung und Sicherheit in den kommenden Monaten substantiieren müssen, um die Grundlage für glaubwürdige Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 zu legen.

Laut Transparency International nahm Afghanistan in der Statistik internationaler Korruption im Jahr 2012 Rang 174 von 174 ein. Nepotismus und Bestechlichkeit gehören in vielen Bereichen zum Alltag. 2012 setzte sich die Entfaltung einer immer regeren und investigativeren Medienberichterstattung fort, die zunehmend offen auch

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Korruptionsfälle prominenter Politiker anprangert. Auch im Parlament werden immer wieder Korruptionsvorwürfe vorgetragen und zeitigen teils auch rechtliche, politische und personelle Konsequenzen.

Der StP selbst hat erklärt, gute Regierungsführung und den Kampf gegen Korruption zu zentralen Inhalten seiner verbleibenden Amtszeit zu machen. Ungeachtet einiger institutioneller Fortschritte in den letzten Jahren und der o.g. Entwicklungen legen Umfragen nahe, dass das Korruptionsniveau zumindest in der Wahrnehmung der afghanischen Bevölkerung noch gestiegen ist.

Die afghanische Nationalversammlung (Wolesi Jirga) arbeitet nach Überwindung der schweren Parlamentskrise 2011 inzwischen normal. Dabei gelingt es ihr bisweilen, der Regierung die Stirn zu bieten, wie u.a.

Misstrauensvoten gegen den Innen- und Verteidigungsminister belegen. Die regelmäßige Vorladung von Regierungsmitgliedern in Parlamentsausschüsse und die Abänderung von Gesetzesvorlagen der Regierung in teils entscheidenden Punkten illustrieren beispielhaft die grundsätzliche Funktionsfähigkeit und das wachsende Selbstbewusstsein des Parlaments. Allerdings setzen organisatorische Defizite und die schwache Rolle der politischen Parteien der Schlagkraft des Parlamentes bei der demokratischen Kontrolle des Regierungshandelns nach wie vor enge Grenzen.

Die politischen Parteien spielen in der afghanischen Politik eine untergeordnete Rolle. Sie sind in Struktur, inhaltlicher Bindungskraft und politischer Ausrichtung kaum mit der deutschen Parteienlandschaft vergleichbar.

Mitursächlich für ihre mangelnde Durchsetzungskraft ist die starke Zersplitterung der afghanischen Parteienlandschaft. Auch die Bedeutung von ethnischem Proporz und persönlichen Beziehungen führt dazu, dass einflussreichen Einzelpersonen und ad hoc geformten Koalitionen oft größere Macht zuteil wird als politischen Organisationen. Die aus Deutschland bekannte, klare Aufteilung in

Regierungs- und Oppositionsparteien bzw. -fraktionen stellt sich in Afghanistan wesentlich unschärfer dar. Zwar verstehen sich einige Parteien bzw. Koalitionen eindeutig als politische Opposition - so etwa die "Nationale Front Afghanistans", die "Nationale Koalition Afghanistans" und die Partei "Recht und Gerechtigkeit". Einzig verbindendes Element ist jedoch oft die Ablehnung der Regierung; nur selten gelingt es, neue und positive inhaltliche Positionen zu formulieren. Politische Schlagkraft und strukturelle Nachhaltigkeit bleiben daher in der Regel begrenzt.

Das Programm für Frieden und Wiedereingliederung (Afghanistan Peace and Reintegration Programme, APRP) erfreut sich einer wachsenden Zahl von Reintegrierten (bis Oktober weit über 5.000). Ein nachhaltiger Erfolg wird sich aber nur einstellen, wenn es diesen Reintegrierten auch gelingt, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien zu bestreiten. Die Umsetzung von Arbeits- und Fortbildungsmaßnahmen schreiten noch nicht im gewünschten Tempo voran.

Die Arbeit des neuen Vorsitzenden des Hohen Friedensrates (High Peace Council), Salahuddin Rabbani, bleibt mühsam, wenngleich er sich als Nachfolger seines ermordeten Vaters bemerkenswert schnell in seine Rolle eingefunden hat. Versuche einer Annäherung an Pakistan mittels einer Reise nach Islamabad zu Gesprächen im Friedensprozess scheiterten im August und September 2012. Damit blieben Fortschritte in der Frage des Zugangs zu gesprächsbereiten Mitgliedern der Insurgenz aus, die zum großen Teil auf pakistanischem Territorium oder in pakistanischer Haft verortet werden. Die von Rabbani organisierte "Peace and National Unity Week" im September hat den Friedensprozess und die Frage der Reintegration ehemaliger Mitglieder der Insurgenz jedoch erneut in die Öffentlichkeit gebracht.

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" (Heart of Asia) um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien. Das Verhältnis zu Pakistan ist nach wie vor schwierig, wenngleich im Berichtszeitraum einige positive Versuche der Annäherung im bilateralen Verhältnis zu verzeichnen waren.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oftmals eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidungen über viele Personalien auch in entlegenen Provinzen werden auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen.

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Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane, als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft.

Volksgruppen

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten.

Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Situation für Rückkehrer und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang. Der Entwicklungsbedarf ist weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.

Die afghanische Wirtschaft ist zwar in den vergangenen Jahren aufgrund der internationalen Präsenz ständig gewachsen, unterliegt aber derzeit besonderen Herausforderungen. So sind in letzter Zeit die Währungen der Nachbarstaaten drastisch abgewertet worden. Die dort somit niedrigeren Arbeitskosten sowie die qualitativ besseren Produktionsstätten bedeuten einen Wettbewerbsvorteil selbst in Bereichen, in denen Afghanistan eigentlich stark ist (wie z.B. der Produktion von Teppichen, Nüssen oder Trockenobst). Somit werden zunehmend Produkte importiert, die mit einheimischen Produkten im Wettbewerb stehen.

Die Situation am Arbeitsmarkt stellt Afghanistan vor besondere wirtschaftliche und soziale Herausforderungen.

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat. Rückkehrer, die in Nachbarstaaten wie Iran und Pakistan geflohen waren (ca. 3 Millionen Afghanen) und ggf. in der näheren Zukunft zurückkehren, sind hierbei noch nicht mit eingerechnet. Es fehlt an einer politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die z.B. auch das Phänomen berücksichtigt, dass zunehmend Arbeiter aus Bangladesh, Iran und Pakistan nach Afghanistan kommen, da hier höhere Gehälter gezahlt werden.

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung.

Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit.

Seit 2002 sind laut UNHCR 4,7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung

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zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw.

Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die

"Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen.

Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand März 2013]).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16.08.2013, dass er seit vier Wochen keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern im Herkunftsstaat habe, ist selbst bei Wahrunterstellung nicht darzutun geeignet, das der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keinen familiären Rückhalt mehr verfüge. Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Stellungnahme vom 01.02.2012 an das Bundesasylamt vorgebracht, dass er seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, in

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weiterer Folge jedoch im Zusammenhang mit der Beschaffung von Beweismitteln, die mit der Beschwerde vorgelegt wurden, neuerlich den Kontakt zu seinem Vater gefunden. Dies war in weiterer Folge auch ohne aktives Bemühen für den vom Asylgerichtshof mit der Durchführung telefonischer Erhebungen beauftragten Dolmetscher anhand der vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Kontaktdaten des Arbeitsgebers des Vaters des Beschwerdeführers möglich. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der von der offenkundig wohlhabenden Familie des Beschwerdeführers mit beachtlichem finanziellen Aufwand organisierten Ausreise des Beschwerdeführers und dessen Unterstützung im Asylverfahren durch Beschaffung von Beweismittel im Herkunftsstaat geht der Asylgerichtshof davon aus, dass dem Beschwerdeführer (erforderlichenfalls mit Unterstützung durch seinen gesetzlichen Vertreter) zur Vorbereitung einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat die Herstellung des Kontaktes mit seinen Eltern möglich sein werde.

Der Beschwerdeführer gab an sein Land verlassen zu haben, da er wegen der Tätigkeit seines Vaters für ein Bauunternehmen, dass auch für ausländische Auftraggeber arbeite, einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Bruder des Beschwerdeführers auf einer Reise von Kabul zu einer Baustelle am 05.05.2011 von Taliban entführt und getötet wurde. Es weist jedoch nichts daraufhin, dass es auf Grund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers zu diesem Tötungsdelikt gekommen ist. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 16.08.2013 an, dass die Strecke an der es zu diesem Vorfall gekommen sei, generell als besonders gefährlich gelte. Weiters führte auch der Arbeitgeber des Vaters und des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers im Zuge der telefonischen Erhebungen des vom Asylgerichtshof beauftragten Dolmetschers aus, dass er keine genauen Angaben zum Tod des Bruders des Beschwerdeführers machen könne, er jedoch nicht glaube, dass seine Ermordung geplant gewesen sei. In Afghanistan würden täglich Mitarbeiter und Mitglieder der Zivilbevölkerung getötet werden.

Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, von konkret gegen seine Person gerichtete Übergriffe oder Drohungen zu berichten. Es war ihm vielmehr eigenen Angaben zufolge möglich, in seiner Heimat ungehindert eine Privatschule zu besuchen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer zu keiner Zeit bei dem genannten Unternehmen beschäftigt, womit auch keinerlei Gründe bestehen, aus denen die Taliban (aus den vom Beschwerdeführer als für die Tötung seines Bruders maßgeblich bezeichneten Gründen) gezielt gegen den Beschwerdeführer vorgehen sollten.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise auf (schwere) Krankheiten oder krankheitswerte psychische Störungen. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der festgestellten Gesundheit. Im Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Leistungen in Anspruch nimmt.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen ist der Beschwerdeführer nach Einräumung von Parteiengehör nicht substantiiert entgegengetreten. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.08.2013 des Beschwerdeführers waren sehr allgemein gehalten und stützten sich auf keine konkreten Quellen. So sind auch die Hinweise auf eine etwaige Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage nach dem Abzug der amerikanischen Truppen gegenwärtig als spekulativ anzusehen.

Aus den der Entscheidung zugrunde liegenden Länderberichten ergibt sich, dass seit August 2008 die Sicherheitsverwaltung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul in den Händen der afghanischen Polizei und Armee liegt. Dem landesweitem Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Jänner 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele. Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, wegen der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion einer konkreten Bedrohung ausgesetzt zu sein.

3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

Der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Schule besucht und hat seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat vor der Ausreise durch Unterhaltsgewährung seiner Familie bestritten. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet bei einem Bauunternehmen und die finanzielle Situation der Familie ist gut. Zudem war der Beschwerdeführer auch in der Lage, die für seine illegale Reise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen. Aus alldem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Lebensumstände und Fertigkeiten in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit Unterstützung seiner Familie zumindest sein notdürftiges Überleben sichern zu können.

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Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und sein Vater gesagt habe, dass sie Afghanistan verlassen würden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal angegeben hat, dass er keinen Kontakt mehr zu diesen habe und er dann doch wieder in der Lage war einen solchen herzustellen, als er Dokumente aus seinem Heimatland benötigte.

II. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs

"Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl.

VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein

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wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein;

sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seine familiären Anknüpfungspunkte) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

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"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des

"real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer gegeben.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist;

sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es ist angesichts der persönlichen Situation des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein sollte, sich durch eigene

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Erwerbstätigkeit bzw. wie vor der Ausreise durch Unterstützungsleistungen durch seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Versorgungslage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen gesunden jungen Menschen handelt und er in seiner Heimat auch familiäre Anknüpfungspunkte hat. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation in seiner Herkunftsregion im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, zumal die Sicherheitssituation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht als derart bedrohlich anzusehen ist, dass dort jedermann einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Wenn von der beschwerdeführenden Partei impliziert wird, dass afghanischen Asylwerbern in der Regel nur aufgrund der prekären allgemeinen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zu gewähren sei, kann dem nicht gefolgt werden: Der Asylgerichtshof hat sowohl in der Vergangenheit als auch in jüngsten Entscheidungen wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen (siehe dazu unter vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 31.08.2009, C9 408432-1/2009/2E;

25.11.2009, C9 405297-1/2009/3E; 22.12.2009, C9 405096-1/2009/3E;

26.01.2010, C10 409335-1/2009/3E; 26.01.2010, C10 409993-1/2009/3E;

23.02.2010, C10 410133-1/2009/2E; 11.11.2010, C2 315601-1/2008/11E;

31.01.2011, C1 404286-1/2009/19E; 07.06.2011, C1 411358-1/2010/15E;

09.09.2011, C2 416502-1/2010/13E; 24.10.2011, C13 420.362-1/2011/2E;

10.11.2011, C2 420171-1/2011/6E; 21.11.2011, C13 421561-1/2011/2E;

28.11.2011, C9 419884-1/2011/3E; 06.12.2011, C13 422008-1/2011/2E;

14.12.2011, C2 410926-1/2010/12E; 15.12.2011, C9 409962-1/2009/12E;

15.12.2011, C9 411783-1/2010/9E; 20.12.2011, C13 422105-1/2010/3E;

13.01.2012, C18 408523-1/2009/10E; 17.01.2012, C13 421257-1/2011/4E;

19.01.2012, C13 421804-1/2011/4E; 24.01.2012, C9 422479-1/2011/4E;

08.02.2012, C9 412580-1/2010/2E; 08.02.2012, C13 422188-1/2011/3E;

13.02.2012, C2 411908-1/2010/10E; 13.02.2012, C14 420505-1/2011/7E;

13.02.2012, C14 420508-1/2011/7E; 20.02.2012, C1 421790-1/2011/4E;

01.03.2012, C9 405096-3/2011/3E; 14.03.2012, C9 413409-1/2010/8E;

15.05.2012, C18 418819-1/2010/8E; 05.07.2012, C18 416.585-1/2010/19E sowie 30.07.2012, B1 428.022- 1/2012/2E).

Wie sich vor allem auch aus jüngeren Entscheidungen des EGMR ergibt (siehe etwa EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H.

gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55), hat der EGMR für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine genommen bereits eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Im Urteil des EGMR vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Rz 84, heißt es wörtlich: "The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention." In einem weiteren Urteil des EGMR vom 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich führt das Gericht wörtlich aus:

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