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Die Beschwerde wird gemäß den 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgf, 9 BFA-VG idgf und 52, 55 FPG idgf als unbegründet abgewiesen.

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 01.02.2017

Geschäftszahl W222 2138995-1

Spruch

W222 2138995-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger stellte am 01.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, 10 Jahre lang die Grundschule besucht zu haben und zuletzt Taxifahrer gewesen zu sein. Sein Vater sei im Jahre 1994 verstorben. Als Fluchtgrund gab er Folgendes an: "Vor ca. zweieinhalb Monaten habe ich als Taxifahrer zwei Fahrgäste transportiert. Später wurde ich von der Polizei festgenommen und es stellte sich heraus, dass die beiden Fahrgäste Terroristen sind. Mir wurde von der Polizei vorgeworfen, dass ich mit diesen beiden zusammenarbeite. Das stimmt jedoch nicht. Ich habe sie lediglich nur als Fahrgast bedient. Ich wurde bei der Befragung geschlagen und dabei auch auf der Stirn verletzt. Ich wurde nach ca. drei Tagen freigelassen. Die Polizei nahm mich dann mehrmals wieder fest. Ich habe in weiterer Folge Angst bekommen, dass ich von der Polizei umgebracht werde. 1994 wurde mein Vater ebenfalls von der Polizei umgebracht. Aus diesem Grund habe ich dann Indien verlassen." Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente nehme und auch nicht in ärztlicher Behandlung sei. Seine Mutter und seine Schwester würden noch in Indien leben. Sein Vater sei seit 1990 verstorben. Seine Mutter sei jetzt krank und lebe nicht ständig in dieser Ortschaft, die er angegeben habe.

Sie sei manchmal dort, manchmal sei sie auch bei Verwandten. Er wisse nicht, wo sie gerade sei. Seine Schwester sei verheiratet und lebe in XXXX. Er sei Taxifahrer gewesen und habe dadurch ihren Lebensunterhalt bestritten. Er habe seine Familie ernährt. Sonst habe er keine Verwandten in Indien. Seine Mutter sei krank, sie habe Probleme mit den Knien. Seine Schwester sei auch nicht ganz gesund. Er sei Sikh, spreche Punjabi und

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Hindi. Ein wenig Englisch spreche er auch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei zehn Jahre lang in die Schule gegangen und habe die Mittelschule absolviert. Er sei Taxilenker gewesen und damit habe er das Geld verdient. Zum Fluchtgrund befragt gab er Folgendes an: "Ich bin ein Taxifahrer und habe immer wieder mit kriminellen Fahrgästen Probleme gehabt. Am 20.05.2016 sind vier Leute in mein Taxi eingestiegen. Sie haben illegale Waffen und Drogen mitgehabt. Sie wollten nach XXXX fahren. Unterwegs war eine polizeiliche Verkehrskontrolle. Diese Personen haben eine Pistole gezogen und auf meinen Hals gegeben und gesagt, dass wenn ich anhalte, würden sie mich erschießen. Ich soll durchfahren. Ich hatte keinen Mut bei der Verkehrskontrolle anzuhalten. Die Polizei hat meine Autonummer notiert. So haben meine Schwierigkeiten angefangen. Die Polizei war vier oder fünf Mal bei mir zu Hause. Sie haben mich mitgenommen und mich geschlagen. Ich habe dadurch Narben auf der Stirn von der Schlägerei gehabt. Ich habe dann Angst bekommen und entschieden Indien zu verlassen. Ich habe mit dem Schlepper gesprochen und dieser Schlepper hat meine Reise organisiert." In Folge wurde weiters ausgeführt: "LA: Haben Sie all ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

VP: Nein, ich habe nur in Österreich um Asyl angesucht.

LA: Was waren das für Fahrgäste die Sie transportiert haben?

VP: Ich weiß es nicht. Sie waren fremde Leute.

LA: Kannten Sie diese Leute persönlich?

VP: Nein, ich habe diese Personen nicht gekannt.

LA: Wie sahen diese Leute aus? Hatten diese Leute etwas Besonderes an sich?

VP: Sie waren ganz normal gekleidet. Typische indische Kleidung hatten diese Leute an.

LA: Welche Sprache haben diese Leute gesprochen?

VP: Sie haben Hindi gesprochen.

LA: Welche Staatsbürger waren diese Leute?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Sie gaben an, dass diese Leute bewaffnet waren und Drogen bei sich gehabt hatten. Wie ist Ihnen das aufgefallen, dass diese Leute bewaffnet waren und Drogen bei sich hatten?

VP: Als die Polizei uns anhalten wollte, haben Sie eine Pistole rausgezogen. Dann habe ich Angst bekommen, dass sie auch Waffen haben. Das ist auch bei uns in der Region üblich, dass solche Leute illegale Waffen bei sich haben.

LA: Was waren das für Waffen, die die Leute bei sich hatten?

VP: Darüber kann ich nichts sagen, was für eine Waffe das war. Ich war so nervös. Es gab viele Arten von Pistolen, ich weiß nicht welche Art von Pistole das war.

LA: Sie gaben an, dass kurz vor dieser Verkehrskontrolle Ihnen eine Waffe an den Hals gehalten wurden? Wie fühlte sich das an? Können Sie erahnen was das für eine Waffe war?

VP: Ich habe diese Pistole gesehen und ich kann darüber nichts sagen, welche Marke das war.

LA: Wenn Sie mit dem Rücken zu den Personen gesessen sind und Ihnen die Pistole an den Hals gehalten wurde. Wie konnten Sie sehen was das für eine Pistole war?

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VP: Die Person die auf den Beifahrersitz gesessen ist, hat die Pistole an meinen Hals gehalten und ich habe ihn dann gesehen.

LA: Was waren das für Drogen, die diese Leute bei sich hatten?

VP: Darüber kann ich nichts sagen.

LA: Woher wissen Sie dann, dass diese Leute Drogen bei sich gehabt hatten?

VP: Ich habe das nicht persönlich mit meinen Augen gesehen, aber in der Region ist das üblich, dass die Leute Drogen schmuggeln. Das ist bekannt. Deswegen macht die Polizei so oft Kontrollen.

LA: Während der Fahrt, war es Ihnen nicht möglich sich Hilfe zu holen. Es gibt ja in jedem Taxi eine Art

"Hilfefunktion", wo Sie Kontakt zu einer Taxizentrale sich holen können?

VP: In Indien gibt es sowas nicht. Das ist in Indien nicht möglich.

LA: Wie lange haben Sie den Beruf als Taxifahrer ausgeübt?

VP: Ich habe 2 ¿ - 3 Jahre den Beruf als Taxifahrer ausgeübt.

LA: Wenn Sie den Beruf als Taxifahrer ca. 2 ¿ - 3 Jahre ausgeübt haben, waren sie ca. 23 Jahre alt. Was haben Sie davor gearbeitet?

VP: Vorher habe ich gelegentliche Arbeiten gemacht.

LA: Was waren das für Arbeiten genau?

VP: Ich war in der Baubranche tätig. Ich hatte da Hilfsarbeiten im Baubereich gemacht.

LA: In Ihrer Zeit als Taxifahrer, wie oft ist Ihnen so ein Vorfall schon passiert, dass sie von Leuten bedroht wurden?

VP: Der Vorfall wo mir die Pistole an den Hals gehalten wurde, ist mir nur einmal passiert.Aber es gab immer wieder kleine Streitigkeiten oder Handgreiflichkeiten. Sie waren nicht so ernst. Es war meistens wegen des Fahrgeldes.

LA: Warum war es Ihnen nicht möglich, sich eine Arbeit, die nicht so gefährlich ist, zu suchen?

VP: Ich habe in Indien keine andere Arbeit gefunden. Ich hatte Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei könnte mich überall finden. Deswegen wollte ich nicht dort bleiben, weil es nicht lustig ist, wenn man immer wieder Probleme mit der Polizei hat.

LA: Wenn es in diesem Viertel als Taxifahrer so gefährlich war, warum war es Ihnen nicht möglich an einen Ort zu ziehen wo es nicht so gefährlich ist den Beruf als Taxifahrer auszuüben?

VP: Ich hatte vor der Polizei Angst gehabt. Ich wurde zweimal von der Polizei festgenommen und dann haben sie mich geschlagen.

LA: Warum wurden Sie von der Polizei festgenommen?

VP: Wegen dieses Vorfalls, den ich vorhin gesagt habe. Die Polizei wollte von mir wissen, wer diese Leute es sind und welche Leute es sind. Ich hatte aber keine Ahnung gehabt und wurde dann geschlagen.

LA: Sie gaben an, dass Sie Probleme mit der Polizei gehabt hatten. Was waren das für Probleme?

VP: Ich hatte mit der Polizei vorher auch Probleme gehabt, aber nicht als Taxifahrer. Es war in XXXX. Die Polizei hat mich festgenommen wegen eines Streits.

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LA: Was war das für ein Streit? Nennen Sie konkrete Details?

VP: Wir waren betrunken und waren in einem Restaurant essen. Es gab einen Streit. Ich wurde mit einer Flasche am Kopf geschlagen. Ich wurde bei der Schulter geschlagen und habe da auch Narben. Ich wurde von der Polizei festgenommen.

LA: In welchem Restaurant waren Sie?

VP: Das Restaurant heißt XXXX.

LA: Wo war dieses Restaurant?

VP: Das Restaurant war in XXXX in XXXX.

LA: Mit welchen Leuten waren Sie in diesem Restaurant?

VP: Ich war mit einem Freund von mir dort.

LA: Warum kam es zu diesem Streit? Zwischen wen kam es zu diesem Streit?

VP: Es gab eine andere Gruppe die dort gesessen sind und getrunken haben.

LA: Warum kam es zu diesem Streit? Was waren die Motive?

VP: Sie haben uns ohne einen Grund beschimpft.

LA: Sie gaben an, dass Sie mit einer Flasche an den Kopf geschlagen wurde. Wer hat das gemacht?

VP: Diese Leute waren fremd für uns. Ich weiß nicht wie die Person geheißen hat.

LA: Warum hat sie die Polizei dann festgenommen?

VP: Die Polizei hat uns alle mitgenommen.

LA: Sie gaben an, dass diese bewaffneten Leute nach XXXX fahren wollten. Von welchem Ort aus sind Sie mit diesen Leuten nach XXXX gefahren?

VP: Der Ort heißt XXXX. Von diesem Ort sind es ca. 16 km nach XXXX entfernt.

LA: Wie lange hat diese Reise dann gedauert?

VP: Es hat ca. eine dreiviertel Stunde gedauert.

LA: Sie gaben an, dass Sie bei der Verkehrskontrolle weiter gefahren sind, da Sie bedroht wurden. Wie hat sich die Fahrt dann weiter ereignet?

VP: Sie sind ca. 2 – 3 km vor XXXX bei einem Ort namens XXXX ausgestiegen und ich bin von einer anderen Route dann zurück gefahren.

LA: Wenn diese Leute nach XXXX wollten, warum sind diese Leute dann in XXXX ausgestiegen?

VP: Darüber kann ich nichts sagen. XXXX ist nicht so weit von XXXX. Das ist dort oft, dass die Leute nach XXXX wollen und die Leute vorher aussteigen.

LA: Wie kann man sich das vorstellen, dass die Leute dann einfach in XXXX ausgestiegen sind und diese Leute sie einfach so mit dem Taxi weiter fahren ließen?

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VP: Das ist bei uns üblich, dass in solchen Fällen man den Taxifahrern weiter fahren lässt und selbst aussteigt.

Sie haben mir angedroht, wenn ich zur Polizei gehe, dass sie mich umbringen werden.

LA: Wie sollten diese Leute die Sie bedroht haben, Sie finden können? Sie wussten ja nicht wie sie heißen oder wo sie wohnen?

VP: Das ist normal, dass man die Leute nicht kennt. Diese Leute drohen den Taxifahrern so, dass die Taxifahrer Angst bekommen. Das habe ich von anderen Taxifahrern auch gehört. Darüber kann ich nichts sagen wie sie mich finden könnten.

LA: Wenn die Polizei bei Ihnen zu Hause war und Sie eigentlich unschuldig sind und von den Leuten bedroht wurden, warum haben Sie den Vorfall nicht einfach der Polizei geschildert, dass Sie damals vor der Verkehrskontrolle bedroht wurden?

VP: Ich habe das der Polizei alles erzählt, aber die Polizei wollte das nicht glauben. Die Polizei war der Meinung, dass ich mit dieser Gruppe zusammen arbeite. Deswegen haben sie mich geschlagen, sodass ich die Wahrheit sagen soll.

LA: Warum sollte die Polizei Ihnen dann vorwerfen, dass Sie mit diesen Leuten die Sie bedroht haben zusammen arbeiten? Sie haben sie ja lediglich chauffiert?

VP: Das ist bei der Polizei Gang und Gebe, dass die Polizei Leute schlägt und so die Wahrheit heraus bekommen möchte. Die Polizei glaubt einfach nicht was man einen sagt. Sie wollten auf Ihre eigene Art und Weise das alles herausfinden.

LA: Aber woher soll die Polizei glauben, dass Sie mit den Leuten zusammen arbeiten? Sie hatten ja keine Motive, es gab keine Beweise?

VP: Die Polizei wirft es einem vor, in der Hoffnung, dass sie einen Kriminellen finden werden.

LA: Wann war diese Befragung, wo Sie die Polizei zu diesem Vorfall befragt hatte?

VP: Ich bin am 28.06.2016 in der Nacht nach Hause gekommen und am 29.06.2016 in der Früh hat mich die Polizei von zu Hause mitgenommen.

LA: Wie lange dauerte dann diese Befragung?

VP: Ich war drei Tage lang in Haft.

LA: Warum wurden Sie dann wieder frei gelassen?

VP: Meine Mutter hat der Polizei 100000 indische Rupien als Schmiergeld gegeben. Dann haben sie mich frei gelassen.

LA: Wissen Sie die Autonummer des Taxis, wie sie lautet?

VP: Die Nummer meines Taxis lautet XXXX.

LA: Wissen Sie wo die bewaffneten Leuten, die aus dem Taxi dann gestiegen sind hingegangen sind?

VP: Ich weiß es nicht. Ich kann darüber nichts sagen.

LA: Wenn Sie diese bewaffneten Leute nicht kannten und diese Leute nicht wussten wer Sie sind oder wo Sie wohnen. Was haben Sie konkret zu befürchten?

VP: Ich habe Angst vor der Polizei. Sie haben mich damals geschlagen. Sie kommen immer wieder zu uns nach Hause und fragen wo ich bin.

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LA: Diese Probleme betrafen Ihre Probleme mit der Polizei. Es geht aber um die Leute die sie im Taxi bedroht haben? Was haben Sie zu befürchten?

VP: Diese Leute kenne ich nicht. Ich glaube, ich werde von diesen Personen keine Probleme bekommen. Ich habe nur Angst vor der Polizei, die ich auch vorher erwähnt habe.

LA: Wurden Sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals festgenommen? Wurden Sie jemals verurteilt? Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie außer dieses Vorfalles als Taxifahrers jemals Probleme mit den Behörden oder der Polizei Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion jemals bedroht, verfolgt oder entführt?

VP: Nein.

LA: Warum wollten Sie unbedingt nach Österreich?

VP: Mein Schlepper hat mich hier her gebracht.

LA: Wenn Sie bei der Verkehrskontrolle nicht angehalten haben, warum ist Ihnen die Polizei nicht sofort gefolgt, sondern ist im Nachhinein zu Ihnen nach Hause gefahren?

VP: Die Polizei ist uns nachgefahren, aber diese Leute haben mit den Waffen zum Schießen angefangen und haben mich angeschrien, dass ich schneller fahren soll und ich bin auch schneller gefahren.

LA: Wenn diese Leute mit den Waffen zum Schießen angefangen haben, wie kann man sich das vorstellen? Ist jemand verletzt worden?

VP: Die Polizei hat uns weiter fahren lassen und ich glaube es ist niemand verletzt worden. Es ist ein Gebirge.

Wir sind dann im Gebirge weiter gefahren und haben die Polizei nicht gesehen.

LA: In INDIEN gibt es kein Meldesystem. Konnten Sie nicht in einen anderen Ort/in ein anderes Dorf oder in einen anderen Nachbarstaat flüchten wo sie die Leute, die Sie bedroht haben, nicht finden konnten?

VP: Die Polizei kann Ausforschungen stellen und die Person dann finden.

LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

VP: Ich habe Angst vor der Polizei. Ich werde noch immer von der Polizei gesucht.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Nachforschungen anstellen? Diese dienen nur zum Zwecke der Einvernahme und werden nicht an Dritte weiter gegeben.

VP: Ich habe sicher nichts dagegen."

Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er keine Familienangehörige in Österreich habe. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe nur einen Freund aus Punjab in Indien. Er gehe spazieren und er suche Arbeit in seiner Freizeit. Er habe in Österreich keine sonstigen Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Weiters sei er auch kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereines.

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Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei: "Sie gaben in Ihrer Ersteinvernahme am 01.08.2016 an, dass Sie vor ca 2 ¿ Monaten als Taxifahrer zwei Fahrgäste transportiert hatten. Weiters gaben Sie an, dass Sie später von der Polizei festgenommen wurden und es sich herausstellte, dass die beiden Fahrgäste Terroristen waren. Sie führten weiter fort, dass Ihnen von der Polizei vorgeworfen wurde, dass Sie mit den beiden Fahrgästen zusammen arbeiten würden. Sie verneinten dies und gaben an, dass Sie sie lediglich als Fahrgäste bedienten. Weiters gaben Sie an, dass Sie bei der Befragung geschlagen und auf der Stirn verletzt wurden. Sie setzten weiters fort, dass Sie nach ca. 3 Tagen wieder frei gelassen wurden und die Polizei Sie abermals festnahm. Sie gaben an, dass Sie in weiterer Folge Angst bekommen hatten, dass Sie von der Polizei umgebracht werden könnten. Weiters gaben Sie an, dass Ihr Vater im Jahre 1994 ebenfalls von der Polizei umgebracht wurde und Sie aus diesem Grunde Indien verlassen hatten.

In Ihrer Einvernahme am 03.10.2016 gaben Sie im Wesentlichen dasselbe an. Sie gaben an, dass Sie in Indien als Taxifahrer gearbeitet hatten und immer wieder mit kriminellen Fahrgästen Probleme gehabt hatten. Weiters gaben Sie an, dass am 20.05.2016 vier Fahrgäste zu Ihnen ins Taxi gestiegen waren und illegale Waffen und Drogen mit sich führten. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass es sich dabei um zwei Fahrgäste gehandelt hätte, widersprüchlich gaben Sie in Ihrer Einvernahme vom 03.10.2016 an, dass es vier Fahrgäste waren, die zu Ihnen ins Taxi gestiegen sind. Sie gaben weiters an, dass Sie zu einer Verkehrskontrolle kamen, wo Sie von der Polizei angehalten wurden, auf Drohung der bewaffneten Fahrgäste diese jedoch missachteten und weiter fuhren.

Sie gaben weiters an, dass die Polizei sich Ihr Kennzeichen notierte. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die Polizei nur Ihr Kennzeichen notierte und sie Sie nach Missachtung der entzogenen Verkehrskontrolle nicht sofort direkt verfolgten. Sie führten weiter fort, dass diese Fahrgäste nach XXXX fahren wollten. Auf die Frage von welchem Ort Sie diese Fahrgäste nach XXXX chauffiert hatten und wie lange die Reise dann gedauert hatte, gaben Sie an, dass Sie beginnend von XXXX nach XXXX gefahren sind und man von XXXX nach XXXX ca.

eine dreiviertel Stunde fährt bzw. es sich um ca. 16 km Fahrtstrecke handelt. Eine Amtsrecherche ergab allerdings, dass man von XXXX bis nach XXXX eine Fahrtstrecke von ca. 50,8km bei einer Fahrzeit von ca. 51 Minuten zurück legen müsste.

Sie gaben zudem an, dass Sie den Beruf als Taxifahrer ca. 2 ¿ - 3 Jahre ausgeübt hatten. Wenn Sie so lange als Taxifahrer in Indien bereits tätig waren, ist davon auszugehen, dass Sie sich in diesem Ortsgebiet auskennen mussten bzw. in der Lage wären ungefähre Zeitangaben zu tätigen.

Weiters gaben Sie an, dass diese Fahrgäste Sie mit einer Waffe bedroht hatten und Drogen mit sich führten. Auf die Nachfrage welche Drogen diese Leute mit sich führten, konnten Sie keine genauen Angaben machen. Sie gaben lediglich an, dass Sie es nicht mit eigenen Augen gesehen hatten, es aber in dieser Region, wo Sie sich aufhielten, üblich ist, dass die Leute Drogen schmuggeln. Nehme man an, man glaube Ihren Aussagen, dass es in dieser Region üblich ist Drogen zu schmuggeln, so müsste die Polizei davon in Kenntnis gesetzt worden sein und Ihren Aussagen Glauben geschenkt haben.

Sie führten weiters fort, dass Ihnen eine Waffe an den Hals gehalten wurde, als Sie sich der Verkehrskontrolle näherten. Auf die Nachfrage, welche Waffe dies war bzw. wie es sich anfühlte, als man Ihnen die Waffe an den Hals hielt, konnten Sie ebenfalls keine konkreten Angaben machen. Auf weiterer Nachfrage gaben Sie schließlich an, dass jene Person die Ihnen die Waffe an den Hals hielt, bei Ihnen am Beifahrersitz saß und Sie die Waffe gesehen hatten. Auch als "Nicht-Waffenkundige-Person" hätten Sie diese Waffe zumindestens ansatzweise beschreiben müssen, wenn Sie sie doch gesehen haben bzw. direkt vor Augen hatten.

Auf Nachfrage gaben Sie an, dass diese bewaffneten Personen in XXXX ausgestiegen waren und Ihnen drohten Sie umzubringen, falls Sie zur Polizei gehen und aussagen würden. Auf weiterer Nachfrage führten Sie fort, dass diese bewaffneten Personen weder wussten, wo Sie wohnten noch wie Sie hießen. Ebenfalls gaben Sie an, diese bewaffneten Fahrgäste weder namentlich gekannt zu haben noch zu wissen, wo sie sich aufhielten.

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Demnach ist es unwahrscheinlich, dass Sie diese bewaffneten Leuten trotz Morddrohungen je ausfindig machen würden bzw. hätten Sie diese bewaffneten Personen wenn möglich entführt, wenn Sie ein Motiv gehabt hätten sie bei der Polizei zu verraten.

Auf weiterer Nachfrage, was Sie konkret und persönlich zu befürchten hätten, wenn Sie diese bewaffneten Leute weder kannten noch wissen wo Sie wohnten, fügten Sie hinzu, dass Sie nicht befürchten durch jene bewaffneten Fahrgäste Probleme zu bekommen.

Im Laufe der Einvernahme gaben Sie schließlich an, dass nicht diese bewaffneten Fahrgäste das eigentliche Problem waren, sondern Sie Angst vor der Polizei hatten, da Sie bereits mehrmals wegen diversen Vorfällen von der Polizei geschlagen wurden.

Weiters gaben Sie an, dass Sie bereits Probleme mit der Polizei hatten, als Sie noch nicht als Taxifahrer tätig waren. Sie führten fort, dass Sie damals mit einem Freund in einem Restaurant namens XXXX waren, welches sich in XXXX in XXXX befindet. Sie gaben an, dass es in diesem Restaurant zu einem Streit zwischen einer anderen Gruppe und Ihnen kam, wobei Sie dabei mit einer Flasche an den Kopf geschlagen wurden. Auf Nachfrage wer Sie mit der Flasche an den Kopf geschlagen hatte, gaben Sie an, diese Person nicht gekannt zu haben, da Ihnen die Leute aus dieser Gruppe fremd waren. Weiters gaben Sie an, dass die Polizei Sie, sowie Ihren Freund und die fremden Leute der Gruppe im Anschluss festgenommen hatten. Konkrete Angaben konnten Sie zu diesem Vorfall nicht schildern.

Weiters ist noch festzuhalten, dass Sie in Ihrer Einvernahme vom 03.10.2016 angaben, dass Ihr Vater seit dem Jahr 1990 verstorben war. Im Widerspruch dazu gaben Sie in Ihrer Ersteinvernahme vom 01.08.2016 bei Ihren Fluchtgründen an, dass Ihr Vater im Jahr 1994 von der Polizei umgebracht wurde. Dies hatten Sie in Ihrer Einvernahme vom 03.10.2016 in keinster Weise erwähnt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass Sie das genaue Sterbejahr eines engen Familienangehörigen wissten müssten, da es sich dabei um einen tiefergehenden Schicksalsschlag in Ihrer Familie handelte.

Weitere Probleme, ausgenommen des Vorfalls mit den bewaffneten Fahrgästen sowie Ihrer diversen Problemen mit der Polizei, hatten Sie nicht behauptet und es konnte auch die amtswegige Prüfung keinen für Ihr Vorbringen oder in Bezug auf Ihre Person relevanten Sachverhalt feststellen der zur Erteilung des Status des Asylberechtigten geführt hätte.

Zudem existiert, kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offen steht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren angeblichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist, wie erwähnt, widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft.

Die von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen beschränken sich allenfalls auf einen regionalen Bereich.

Es ist Ihnen nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da Sie sich wie bereits erwähnt, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb Ihrer engeren Heimat niederlassen können und Ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht.

Ihre Angaben Ihr Fluchtvorbringen betreffend waren äußerst widersprüchlich und vage.

Abschließend ist zu erklären, dass Sie sich mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen hatten, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen.

Aus Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung.

Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ihres widersprüchlichen Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie mit Ihrem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht haben."

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus:

(9)

"Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage, widersprüchliche bzw.

unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und steht Ihr Vorbringen auch im Widerspruch zu den ermittelten Tatsachen. Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige gebildete Person sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Familienangehörigen befinden sich in Indien. Sie verfügen somit über ein soziales Netzwerk im Heimatland.

In Ihrem Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie selbst bei Ihrer Rückkehr nach Indien Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie sind wie bereits erwähnt eine, erwachsene, arbeitsfähige Person und es wäre Ihnen auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie den Großteil Ihres Lebens im Heimatland verbrachten und auch über Freunde und Bekannte, sowie Ihre Familie und Verwandte verfügen, welche Sie unterstützen könnten. Sie könnten auch Unterstützungen von NGO-s in Anspruch nehmen."

Zu Spruchpunkt III führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass er keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Seine Familienangehörigen würden in Indien leben. Er sei ledig und habe keine Sorgfaltspflichten. Er habe keine Gründe namhaft gemacht, die für eine Integration sprechen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Punjab. Der Beschwerdeführer hat in Indien die Grundschule 10 Jahre lang besucht. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, hingegen halten sich seine Mutter und seine Schwester in Indien auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht, einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, sich sozial engagiert oder hier Freunde gefunden hat. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage.

Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014).

(10)

Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird.

Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014).

Wahlen 2014:

Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).

Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi.

Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht.

Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).

Opposition:

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress"

(sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden,

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zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014).

Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht.

So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014).

Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft:

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013).

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der

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überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.

Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können.

Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014).

Behandlung nach Rückkehr:

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014

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AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenp olitik_node.html, Zugriff 07.08.2014

BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014

BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014

Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde- 12941572.html, Zugriff 07.08.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014

BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft und seines familiären Umfeldes stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Indien ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen des Bundesamtes weder im Zuge der Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift ausreichend entgegengetreten. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist dessen Vorbringen nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich ist. So wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, dass sich seine Fluchtgeschichte in oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben erschöpft. So war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage seinen zentralen Fluchtgrund widerspruchsfrei zu schildern. Während dieser bei der Ersteinvernahme angab, dass er als Taxifahrer zwei Fahrgäste, die Terroristen gewesen seien, transportiert habe und später von der Polizei verhaftet worden sei, da man ihm vorgeworfen habe, dass er mit diesen beiden zusammenarbeite, gab dieser vor dem BFA an, dass es sich um vier Fahrgäste gehandelt habe. Während der Beschwerdeführer vor dem BFA angab, dass die Entfernung von XXXX nach XXXX 16 km betrage, ergab eine Amtsrecherche des BFA eine Fahrtstrecke von 50,8 km. Auch über die Anzahl seiner Verhaftungen verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Während der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme angab, dass nach diesem Vorfall er für 3 Tage von der Polizei inhaftiert und anschließend von der Polizei noch mehrmals festgenommen worden sei, gab dieser vor dem BFA an, dass er nach diesem Vorfall nur einmal inhaftiert worden sei, er jedoch vor diesem Vorfall bereits einmal von der Polizei wegen einer anderen Sache festgenommen worden sei. Während dieser bei der Ersteinvernahme angab, dass sein Vater im Jahre 1994 von Polizisten umgebracht worden sei, gab dieser vor dem BFA an, dass sein Vater im Jahre 1990 verstorben sei.

Eine schlüssige Erklärung für seine divergierenden Angaben vermochte der Beschwerdeführer nicht zu geben.

Insgesamt betrachtet haben sich in den Aussagen des Beschwerdeführers so viele Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

(14)

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl.

I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass

§§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides :

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B.

VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl.

2001/20/0011).

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Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl.

VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994,

Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der Beschwerdeführer keine derartig bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl.

2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte – seine Mutter und seine Schwester leben noch in Indien-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

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Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß

§ 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

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