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Die Beschwerde wird gemäß 3 Abs 1; 8 Abs 1 Z 1; 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 idgf abgewiesen.

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Gericht Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum 05.03.2009

Geschäftszahl A1 315991-1/2008

Spruch

A1 315.991-1/2008/4E ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr.

Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde desXXXX, StA. Marokkos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2007, FZ. 06 13.252-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1; 8 Abs 1 Z 1; 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer beantragte am 6.12.2006 die Gewährung von Asyl.

Am 19.12.2006 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an:

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

Antwort: Mein Vater wurde vor zirka vier Jahren getötet. Ich hatte in Marokko seither kein gutes Leben. Wenn ich die Extremisten sehe, dann erinnere ich mich an meinen Vater und ich denke dann, dass sie mich auch umbringen werden. Ich habe nur Angst vor diesen. Diese meinten des Öfteren zu mir, dass ich mit ihnen kommen soll und mit ihnen arbeiten soll. Sonst ist aber nichts mit ihnen vorgefallen. Wegen dieses Problems bin ich von Marokko geflüchtet. Ich wohnte zwar bei meinem Onkel, aber ich hatte trotzdem Angst.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Nein.

Frage: Warum haben Sie nicht früher die Heimat verlassen, wenn Ihr Vater schon vor vier Jahren gestorben ist?

Antwort: Ich war ganz jung und ich wusste nicht, was ich tun sollte.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

Antwort: Ja.

...

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Frage: Was konkret befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

Antwort: Ich habe Angst vor den Extremisten und sie sagen immer, dass ich mit ihnen kommen soll. Ich habe Angst, dass Sie mich schlagen oder mich töten, wenn ich nicht bete. Diese haben und werden immer wieder Jugendliche töten.

...

Frage: Wovon haben Sie in Marokko Ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Mein Onkel hat mir geholfen. Ich habe bis zur Ausreise bei meinem Onkel gewohnt, ich habe aber mein eigenes Geld verdient. Ich habe Hilfsarbeiten am Bau gemacht, in Casablanca. Davor habe ich als Tischler und Automechaniker gearbeitet.

Frage: Haben Sie zu Hause in Marokko noch Angehörige?

Antwort: Ja meinen Onkel XXXX, bei dem ich wohnte, wie eben angegeben. Er wohnt in XXXX, Casablanca, da wo auch ich bis zu meiner Ausreise gewohnt habe.

Mit Bescheid vom 14.11.2007, Zl. 06 13.252-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.

Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des von ihm behaupteten Heimatstaates.

Eine weitere Identitätsfeststellung ist mangels vorgelegter geeigneter Dokumente nicht möglich.

Das Vorbringen des ASts. zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der ASt. im Falle einer Rückkehr nach Marokko einer drohenden Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motive ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der ASt. im Falle einer Rückkehr nach Marokko einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt ist.

Es besteht kein Ausweisungshindernis.

Zur Situation im Herkunftsstaat traf das Bundesasylamt in Wesentlichen folgende Feststellungen:

Staatsaufbau und Sicherheitslage

Ländername: Königreich Marokko; Al-Mamlaka al-maghribiya; Royaume du Maroc Größe des Landes: 459.000 qkm. (Westsahara-Gebiet zusätzlich ca. 266.000 qkm) Hauptstadt: Rabat, ca. 700.000 Einwohner (mit Geschwisterstadt Salé ca. 1,6 Mio.).

Bevölkerung: ca. 30 Mio. Einwohner; Bevölkerungswachstum: ca 1,4%

Landessprachen: Offiziell Arabisch, gesprochen wird der maghrebinisch-arabische Dialekt. Lokal mehrere Berber-Sprachen. Französisch ist als Geschäfts- und Bildungssprache verbreitet.

Religion: Islam (Sunniten der malekitischen Rechtsschule)

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Nationalfeiertag: 30. Juli (Thronbesteigung Mohammeds VI. 1999) Unabhängigkeit: 1956

Regierungsform: Laut Verfassung konstitutionelle Monarchie; Elemente parlamentarischer Demokratie, zentrale Vorrechte des Königs

Staatsoberhaupt: Mohammed VI., König von Marokko seit 1999.

Regierungschef: Driss Jettou, seit 07. 11. 2002, parteilos

Außenminister: Mohamed Benaissa, seit 08.04.1999, Rassemblement national des indépendants (RNI) Währung: 1 EUR = 11,02 Dirham (durchschnittlicher Umrechnungskurs im Jahr 2005)

Bruttoinlandsprodukt: 40,3 Mrd. ¿ (vorläufiger Wert für 2004); Anstieg um 1,7% im Vergleich zum Vorjahr.

Das Pro-Kopf-Einkommen beläuft sich auf 1.340 ¿.

(AA - Auswärtiges Amt, Marokko, Stand: Oktober 2006:

http://www.auswaertigesamt.

de/diplo/de/Laender/Marokko.html; Zugriff am 26.4.2007)

Staatsaufbau und Innenpolitik - Staatsaufbau

Marokko ist nach der Verfassung von 1972 (mit Änderungen 1992 und 1996) eine konstitutionelle Monarchie mit sehr starker Position des Königs. Neben den Verfassungsorganen besteht das traditionelle System des

"Makhzen" mit dem König als Führungsperson. Er beherrscht das politische und in weiten Bereichen das wirtschaftliche System.

Nach Verfassung und Tradition hat der König eine Doppelrolle: Er ist weltlicher Herrscher und zugleich geistlicher Führer (Amir Al Mu'minin).

Im September 1996 wurde durch ein Referendum die Verfassung geändert und ein Zweikammersystem eingeführt. Dem Volksentscheid über die neue Verfassung im September 1996 folgten zwischen Juni und Dezember 1997 Gemeinde-, Körperschafts- und Nationalwahlen. Die Abgeordneten der ersten Kammer wurden erstmals vollständig in gleicher Wahl bestimmt. Die zweite Kammer wird indirekt durch Gemeindevertreter und Berufsvertretungen gewählt. Marokko hat ein von der Verfassung geschütztes Mehrparteiensystem. Von der Verfassung gleichfalls geschützt ist die Existenz von Gewerkschaftsverbänden und das Streikrecht.

(AA - Auswärtiges Amt, Marokko Innenpolitik, Stand: November 2006:

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Marokko/Innenpolitik.html;

Zugriff am 26.4.2007) - Innenpolitik

Bei drei Themen wird ein nationaler Konsens behauptet (Tabuthemen):

Anspruch Marokkos auf volle Souveränität über das Gebiet der Westsahara, Unantastbarkeit der Monarchie, Islam als Staatsreligion.

König Mohammed VI. verkörpert einen weltoffenen Regierungsstil, hat aber auf keines der Vorrechte seines Vaters verzichtet. Er betont stärker als sein Vater die Idee der konstitutionellen Monarchie, ist aber auch bereit, seine exekutiven Befugnisse zu nutzen, wenn er es für erforderlich hält. Nach den Parlamentswahlen am 27.

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September 2002 ernannte er den parteilosen Technokraten Driss Jettou zum neuen Premierminister und unterstrich damit seinen politischen Führungsanspruch.

Der innenpolitische Stil des Königs hat sich auch durch Initiativen bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit ("Instance Equité et Réconciliation") und bei der Gleichberechtigung der Frau manifestiert.

Am 27. 09. 2002 wurde das Parlament neu gewählt. Die Wahlen verliefen nach dem Urteil der meisten Beobachter frei und fair. Im Parlament sind 22 Parteien vertreten, die sich traditionell in drei lose Bündnisse des rechten Lagers (WIFAQ), des Zentrums und der Linken (Kutla) gliedern. Nach den Wahlen haben sie sich zu acht parlamentarischen Gruppen (entspricht in etwa Fraktionen) zusammengeschlossen. Bei den Wahlen verloren die linken Parteien zwischen 10 und 20 Prozent an Wählerstimmen und Abgeordneten, während die Zentrumsparteien und die konservativen Parteien entsprechend zulegten. Premierminister Driss Jettou wurde am 09.10.2002 vom König mit der Regierungsbildung beauftragt. Sein Kabinett wurde am 07.11.2002 vom König bestätigt. Ihm gehören nach einem Revirement im Juni 2004 35 Minister, beigeordnete Minister und Staatssekretäre an. Einschließlich des Premierministers sind zehn Kabinettmitglieder parteilos. Sie wurden vom Premierminister und mit dem Einverständnis des Königs berufen. Zu diesen unabhängig von der Parteizugehörigkeit berufenen Ministern gehören insbesondere Außen-, Innen-, Religionsminister und der Minister für die Verteidigungsverwaltung.

Die größte Oppositionspartei ist die gemäßigte Islampartei Parti de la Justice et du Développement (PJD), welche die Zahl ihrer Parlamentssitze von bisher 14 auf 42 verdreifachen konnte.

Die Neuwahl eines Teils der Abgeordneten der zweiten Parlamentskammer im September 2006 wurde von Vorwürfen von Ämterkauf und Nepotismus überschattet.

(AA - Auswärtiges Amt, Marokko Innenpolitik, Stand: November 2006:

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Marokko/Innenpolitik.html;

Zugriff am 26.4.2007) Die Sicherheitslage

Die Militär- und Sicherheitspolitik Marokkos wird vor allem durch die Besetzung der Westsahara bestimmt.

Diese wird durch eine starke Truppenpräsenz gesichert. Die Militärausgaben in Nordafrika bewegen sich ebenfalls auf hohem Niveau. Im Übrigen spielen die mitunter gespannten Beziehungen zu Algerien sowie die Herausforderungen durch den islamistischen Terrorismus in diesem Bereich eine wesentliche Rolle. Beim Anti- Terror-Kampf unterstützt Marokko die USA, insbesondere nach den Anschlägen im Mai 2003 in Casablanca mit 45 Todesopfern. Mit Spanien gibt es noch ungeklärte Territorialstreitigkeiten, insbesondere wegen der Exklaven Ceuta und Melilla. Zu den paramilitärischen Verbände gehören die Gendarmerie Royale mit 29.000 Mann, die Direction Générale de Surveillance du Territoire (DGST) mit 8.500 Mann, der Corps d¿Intervention Mobile (CIM) mit 5.000 Mann sowie die Force Auxiliaire mit 25.000 Mann. Die einfache nationale Polizei besteht zudem aus etwa 55.000 Mann. In der Bevölkerung genießt die Armee hohes Ansehen und gilt als ein Ausweg aus Armut, Arbeitslosigkeit und Analphabetismus.

Marokko war Opfer und zugleich Herkunftsland von Tätern des internationalen Terrorismus. Am 16.05.2003 wurden von 15 marokkanischen Selbstmordattentätern im Zentrum von Casablanca fast gleichzeitig insgesamt fünf Bombenanschläge auf jüdische und ausländische Ziele verübt. Dabei kamen 45 Personen - darunter 12 der Selbstmordattentäter - ums Leben, zahlreiche Personen wurden zum Teil schwer verletzt. Hinter den Attentaten vermutete man die extremistisch islamistische Gruppe der Salafiya Jihadiya, der auf Grund ihrer wahhabitischen Indoktrination seit Anfang der 70er Jahre Verbindungen zu al-Qaida nachgesagt werden.

...

Anhaltspunkte für Repressionen Dritter, für die der marokkanische Staat verantwortlich wäre, weil er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt, liegen nicht vor. Den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes ist zu entnehmen, dass trotz umfangreicher Sicherheitsmaßnahmen seitens der Regierung terroristische Gruppen in Marokko weiterhin aktiv sind und Anschläge planen. Dies gelte insbesondere für Tourismuszentren und religiöse Kultstätten. Ein problematisches Gebiet stelle auch die Westsahara dar. Im Rif-Gebirge, vor allem auf der

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Strecke zwischen Chefchaouen über Ketama nach al-Hoceima sowie auf der Straße von Ketama nach Fes, müsse zudem mit Überfällen durch Rauschgifthändler gerechnet werden.

(BAMF - Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Marokko Länderüberblick, VS-NfD, Informationszentrum Asyl und Migration Dezember 2006)

Menschenrechte - Überblick

In den letzten Jahren ist Marokko auf dem Gebiet der bürgerlichen Freiheitsrechte, der Meinungs- und Pressefreiheit und bei der Aufarbeitung vergangenen Unrechts ein großes Stück vorangekommen.

Demgegenüber kommt die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nicht weiter.

Menschenrechte sind heute besser als zuvor in der politischen Wirklichkeit Marokkos verankert. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen ist die Sensibilität der Öffentlichkeit gewachsen.

Im Januar 2004 hat der König die Kommission "Instance Equité et Réconciliation" (IER) zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen zwischen 1956 (Staatsgründung) und 1999 (Tod Hassans II.) während der so genannten "bleiernen Jahre" eingesetzt. Das Mandat der IER war von vorneherein reglementiert und limitiert, doch brachte vor allem die öffentliche Anhörung der Opfer eine breite gesellschaftliche Diskussion in Gang.

Jetzt und in Zukunft wird es darum gehen, die im Abschlussbericht zusammengefassten Empfehlungen der Kommission zur individueller und kollektiver Entschädigung, Reform des Rechtssystems und der Sicherheitskräfte sowie eine bessere Verankerung der Menschenrechte in der Praxis umzusetzen.

Im Oktober 2005 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Folter explizit verbietet und unter Strafe stellt.

Dennoch werden auch weiterhin von Inhaftierten immer wieder Foltervorwürfe erhoben.

(AA - Auswärtiges Amt, Marokko Innenpolitik, Stand: November 2006:

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Marokko/Innenpolitik.html;

Zugriff am 26.4.2007)

Für staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in Marokko liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor. Es gibt auch keine rassisch-diskriminierende Gesetzgebung.

(BAMF - Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Marokko Länderüberblick, VS-NfD, Informationszentrum Asyl und Migration Dezember 2006)

Marokko ist zahlreichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen - u.a. dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.07.1951 - beigetreten. Darüber hinaus sind in Marokko insgesamt sechs Menschenrechtsorganisationen tätig.

Am 05.06.2003 wurde das Strafgesetzbuch mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03- 03 vom 28.05.03) um die Straftatbestände terroristischer Handlungen ergänzt (Art. 218-1 bis 218-9 CP).

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes verstoßen Sicherheitskräfte - insbesondere Angehörige des Inlandsgeheimdienstes DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire) - bei ihrem Anti-Terror- Kampf seit den Bombenattentaten von Casablanca im Mai 2003 und den blutigen Anschlägen im März 2004 in Madrid gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Danach sollen die Sicherheitsdienste immer wieder Verdächtige ohne Verfahren gefangen halten oder die in der marokkanischen Strafprozessordnung begrenzte Dauer der Untersuchungshaft ohne ausreichende Rechtsgrundlage willkürlich verlängern. Darüber hinaus sollen Untersuchungshäftlinge mit unerlaubten Verhörmethoden zu Geständnissen gezwungen werden. Diese widerrechtlichen Handlungen sollen vor allem im Gefängnis der DGST in Temara bei Rabat stattfinden. In einem am 24.06.2004 von AI veröffentlichten Bericht über Menschenrechtsverletzungen wird dem DGST vorgeworfen, in jenem Gefängnis in einem rechtsfreien Bereich zu agieren. Dort werde die gesetzliche Höchstdauer der Untersuchungshaft willkürlich überschritten. Außerdem würden die Häftlinge erniedrigt und gefoltert. Darüber hinaus beklagte AI, die marokkanische Justiz stehe hinter dem Sicherheitsapparat, anstatt diesen zu kontrollieren. Im Gegensatz hierzu steht der Jahresbericht 2003 des CCDH, dem Kritiker eine

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Verharmlosung der Erkenntnisse aufgrund seiner Abhängigkeit von der Regierung vorwerfen. In einer Stellungnahme erklärte der CCDH, die Folteranschuldigungen hätten in keinem Fall nachgewiesen werden können; feststellbar sei lediglich die Überschreitung der Untersuchungshaft. Das Auswärtige Amt konnte den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe weder bestätigen noch verneinen.

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich im November 2004 über die hohe Anzahl der Vorwürfe von Folterungen in Haft und das Fehlen unabhängiger Nachforschungen jener Vorkommnisse besorgt.

AI und andere Menschenrechtsorganisationen berichten über Folter und Misshandlungen wie Schläge, Elektroschocks und sexuellen Missbrauch während der anfänglichen Vernehmungen von in Gewahrsam genommenen Verdächtigen. Frühere Häftlinge trugen vor, dass sie in Einzelhaft genommen worden seien und ihnen jeglicher Kontakt mit Rechtsanwälten oder ihrer Familie verwehrt worden sei. In den Jahren 2004 und 2005 gingen die Zahlen von Verhaftungen mutmaßlicher Islamisten zurück. Dennoch saßen Ende 2005 noch immer mehrere hundert verurteilte Terrorverdächtige im Gefängnis, die in den Wochen nach den Anschlägen in Casablanca im Mai 2003 verhaftet worden waren. Viele von ihnen sollen tage- oder wochenlang an geheimen Orten gefangen gehalten und Opfer von Misshandlungen bis hin zu Folter während der Verhöre geworden sein, bevor sie Berichten zufolge in unfairen Gerichtsverfahren wegen angeblicher Verbindungen zu Terrorzellen verurteilt wurden. Allerdings wurde ab 2004 seltener über Misshandlungen dieser Personengruppe berichtet.

Am 14.04.2005 begnadigte König Mohamed VI. 44 Islamisten. Im August und November 2005 kamen weitere 77 Strafgefangene sowie 164 islamistische Häftlinge durch königlichen Gnadenerlass frei.

(BAMF - Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Marokko Länderüberblick, VS-NfD, Informationszentrum Asyl und Migration Dezember 2006)

Es gab keine Berichte, dass die Regierung oder ihre Mitarbeiter einen politisch motivierten Mord begangen hatten. Es gab keine Berichte von politisch motiviertem Verschwundenen. Heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen arbeiteten allgemein ohne Regierungsbeschränkungen und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse über Menschenrechtsfälle. Die Regierungsangestellten waren generell kooperativ gegenüber den Gruppen. Die Einstellung der Regierung zu den internationalen Menschenrechtsorganisationen hing von der Sensibilität des Anliegens der NGOs. Während des Jahres besuchten das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), AI und HRW besuchten das Land.

Die Menschenrechtsausbildung auf Basis eines 2002 geschlossenen Abkommens AI und der Regierung für Menschenrechtserziehungsprogramm von 10 Jahren wurde fortgesetzt.

(USDOS - US Department of State, Morocco - Country Reports on Human Rights Practices - 2006, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007)

Rückkehrfragen - Erwachsene Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im wesentlichen gewährleistet. Aufgrund der Instabilität der Landwirtschaft ist die Landflucht, vor allem in die Elendsviertel der großen Städte, unverändert hoch. Eine Form staatlicher sozialer Unterstützung ist nicht vorhanden [...]. Aus dem Geiste des Islam sind vielfältige religiös- karitative Organisationen tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger obliegt nach wie vor dem Verband der Großfamilie.

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: April 2006), Auswärtiges Amt Berlin, 508-516.80/3 MAR, den 19. Mai 2006)

Medizinische Versorgung

Eine Form staatlicher sozialer Unterstützung ist nicht vorhanden (siehe IV. 1. b.). Aus dem Geiste des Islam sind vielfältige religiös-karitative Organisationen tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger obliegt nach wie vor dem Verband der Großfamilie. Durch das unzureichende Versicherungssystem und die Budgetrestriktionen eines Entwicklungslandes ist das marokkanische Gesundheitssystem generell unterfinanziert und unterliegt in vielen Bereichen Rationierungseffekten. Eine Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Im Ergebnis besteht auch die Möglichkeit einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Grundsätzlich sind medizinische Dienste zwar kostenpflichtig. Sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine weiteren

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Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Die für Mittellose vorgesehene kostenfreie Krankenversorgung wird zudem durch ein kompliziertes Prozedere bei der Armuts-Bestätigung und durch mitunter unzureichend ausgestattete Medikamentendepots der Polikliniken erschwert. Zugang zu komplizierteren Behandlungen erfordert daher häufig einen eigenen Finanzbeitrag.

In Marokko existiert eine öffentliche Krankenversicherung. Diese deckt jedoch nur einen geringen Teil der Kosten, ist an eine Beschäftigung gebunden und steht nicht allen Berufsgruppen offen. Die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes für breitere Schichten der Bevölkerung wird öffentlich und im Parlament diskutiert.

Ein Großteil der Bevölkerung ist nicht krankenversichert. Die rechtliche Grundlage für eine gesetzliche Krankenversicherung (Assurance Maladie Obligatoire - AMO) ist im Jahr 2005 geschaffen worden. Die Umsetzung ist - insbesondere aus Gründen fehlender Finanzierung - bisher noch nicht erfolgt.

Auch viele chronische Krankheiten lassen sich in Marokko behandeln. Psychiatrische oder auch AIDS- Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich. Die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen wird hier jedoch offenbar. Ähnliches gilt für die Medikamentenversorgung. Im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung zeigen sich bei teuren Spezialmedikamenten bisweilen Engpässe. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament in Marokko erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: April 2006), Auswärtiges Amt Berlin, 508-516.80/3 MAR, den 19. Mai 2006)

Die medizinische Versorgung in Marokko entspricht nicht europäischen Standards. Insbesondere auf dem Land fehlt vielfach die erforderliche technische und apparative Ausstattung. Zudem sind die hygienischen Verhältnisse oft mangelhaft. Durch die in Entwicklungsländern übliche restriktive Budgetierung ist das marokkanische Gesundheitssystem regelmäßig unterfinanziert. Die Rationierung ist in vielen Bereichen spürbar. Dennoch ist zumindest in den Städten eine Grundversorgung meistens gewährleistet. Grundsätzlich sind medizinische Dienste zwar kostenpflichtig. Die Möglichkeit einer kostenfreien medizinischen Behandlung besteht jedoch zumindest in den öffentlichen

Polikliniken, wenn der Betroffene seine Mittellosigkeit nachweist. In Notfällen wird dort oftmals sofort Hilfe geleistet und finanzielle Fragen erst später geklärt. Ein kompliziertes Verfahren bei der Ausgabe der Armuts- Bestätigung für Bedürftige erschwert allerdings die vorgesehene kostenfreie Krankenversorgung. Mitunter sind die Polikliniken auch unzureichend mit Medikamenten ausgestattet. Bei schwierigeren Behandlungen wird häufig ein finanzieller Eigenanteil verlangt.

In Marokko gibt es zwar eine öffentliche Krankenversicherung, diese deckt jedoch nur einen geringen Teil der anfallenden Kosten. Außerdem steht sie nur Erwerbstätigen aus bestimmten Berufsgruppen zur Verfügung. Seit geraumer Zeit wird öffentlich und im Parlament darüber diskutiert, breiteren Schichten der Bevölkerung den Zugang zu einer gesetzlichen Krankenversicherung (Assurance Maladie Obligatoire - AMO) zu ermöglichen.

Die Rechtsgrundlage hierfür wurde bereits im Jahr 2005 geschaffen. Allerdings fehlen zu deren Umsetzung bislang die nötigen finanziellen Mittel. Daher sind in Marokko derzeit noch immer nur wenige Menschen krankenversichert.

Die Privatkliniken in Rabat und Casablanca befinden sich auf einem hohen medizinischen Niveau. Hier sind fast alle Behandlungen durchführbar. In den anderen größeren Städten ist eine Notfallversorgung, etwa bei Herz- Kreislauf-Erkrankungen, Unfällen u. ä. möglich. Auf dem Land - insbesondere in den abgelegenen Bergregionen - ist man nur eingeschränkt für Notfälle gerüstet.

Behandelbar sind in Marokko zudem viele chronische Krankheiten. Der Stand der Wissenschaft ermöglicht darüber hinaus zwar sowohl psychiatrische als auch Dauerbehandlungen von HIV-Infizierten in öffentlichen Einrichtungen. Diese verfügen aber wegen der Unterfinanzierung des Gesundheitssystems nur über eine begrenzte Kapazität.

Im Übrigen sind die Kriterien für die Vergabe von Behandlungsplätzen nicht immer nachvollziehbar. Ähnlich verhält es sich mit der Medikamentenvorsorge. Im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung gibt es bei teuren Spezialmedikamenten mitunter Engpässe. Stehen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, ist aber nahezu jedes Medikament - ob aus heimischer Produktion oder als Importware - in Marokko erhältlich.

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(BAMF - Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Marokko Länderüberblick, VS-NfD, Informationszentrum Asyl und Migration Dezember 2006)

Rückkehrfragen

Die Stellung eines Asylantrags betrachten die marokkanischen Behörden nicht als Ausdruck einer oppositioneller Gesinnung. Ihnen ist bekannt, dass Asylanträge vielfach ausschließlich dem Zweck dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen.

(BAMF - Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Marokko Länderüberblick, VS-NfD, Informationszentrum Asyl und Migration Dezember 2006)

Die Wirtschaftslage

Die Arbeitslosigkeit verharrte mit 12,8 % auf hohem Niveau (Vj. 12,6 %). Besonders problematisch ist die anhaltend hohe Jugendarbeitslosigkeit in den Städten mit 35,7% (Vj. 37,2%). Auch die weiter auf 26,8% (Vj.

25,7%) angestiegene Arbeitslosigkeit bei Frauen wirft einen Schatten. Insbesondere die Zahl arbeitsloser Hochschulabgänger bleibt auf problematisch hohem Niveau (27,5%, Vj. 27,7%).

(AA - Auswärtiges Amt, Deutsche Botschaft Rabat: Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen, ohne Datum)

Die im Mai 2005 vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) spielt innenpolitisch eine wichtige Rolle. Das Programm, für das über fünf Jahre Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro veranschlagt werden, soll gezielt Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.

(AA - Auswärtiges Amt, Marokko Innenpolitik, Stand: November 2006:

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Marokko/Innenpolitik.html;

Zugriff am 26.4.2007)

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Asylwerbers im Wesentlichen Folgendes aus:

...

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Antragstellers nicht fest. Soweit der ASt. im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit des ASts. wird seinen Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt.

Im Asylverfahren stellt die Aussage des Asylwerbers das Kernstück dar. Dies erfordert, dass er seine Fluchtgründe schlüssig und wahrheitsgemäß schildert.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

In den niederschriftlichen Einvernahmen brachte der ASt. zusammenfassend vor, dass sein Vater ungefähr im Jahr 2002 getötet worden sei. Seitdem habe der ASt. in Marokko kein gutes Leben mehr gehabt. Wenn der ASt.

Extremisten gesehen habe, hätte er sich an seinen Vater erinnert und gedacht, ebenfalls von diesen getötet zu werden. Diese Extremisten hätten weiters des Öfteren zu dem ASt. gesagt, dass er mit ihnen mitgehen und für sie arbeiten solle. Ansonsten sei mit diesen Extremisten nichts vorgefallen. Er habe zwar bei seinem Onkel gewohnt, aber trotzdem Angst gehabt, deshalb habe der ASt. Marokko verlassen.

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Auf die Frage, was der ASt. konkret im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland befürchtet, brachte der ASt.

vor, dass er Angst habe, von den Extremisten geschlagen oder getötet zu werden, wenn er sich weigern würde zu beten. Diese Extremisten hätten und werden Jugendliche immer wieder töten.

Dass der ASt. im Falle einer Rückkehr nach Marokko individueller Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, vermochte er dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Seine Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom ASt. behaupteten Befürchtungen konnten jedoch dem Vorbringen nicht entnommen werden, sodass die Rückkehrbefürchtungen des ASt. nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft zu befinden sind.

Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass es für die erkennende Behörde bei dieser Verfahrenslage eines unzureichenden Sachvortrages nicht Aufgabe sein kann, einen "Gegenbeweis" zu führen, bevor die Sache als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Dies würde die Beweislast im Asylverfahren völlig ins Gegenteil verkehren, was auch unter der notwendigen Berücksichtigung der faktischen Schwierigkeiten, denen sich ein Asylwerber ohne Behördenerfahrung bei der Glaubhaftmachung seines Vorbringens im Einzelfall gegenübersehen kann, sich als rechtswidrige Umkehr des Gesetzeswortlautes darstellte.

Auch die Tatsache, dass der ASt. in Österreich oder anderswo in die Illegalität abgetaucht ist, lässt den Schluss zu, dass das vom ASt. Vorgebrachte unwahr ist, da er offensichtlich keinerlei weiteres Interesse daran hat, sich einer weiteren ergänzenden Befragung zu stellen, um seine behaupteten Fluchtgründe weiter hinterleuchten zu können.

Vielmehr kann aus dem Verhalten des ASts. geschlossen werden, dass der ASt. den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt hat.

Eine konkrete, gezielt gegen den ASt. gerichtete Verfolgungsgefahr wurde nicht vorgebracht.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des ASt. kann nicht abgeleitet werden, dass ihm in seinem Herkunftsland asylrelevante Verfolgung droht.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Anzuwenden war gegenständlich AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 6.12.2006 gestellt hat.

Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch für die Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

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Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich in den obig zitierten Begründungsteilen dem angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Beschwerdeausführungen konnten die Entscheidung des Bundesasylamtes und somit des Asylgerichtshofes nicht abändern:

Die Beschwerde ficht den Bescheid des Bundesasylamtes nur allgemein und oberflächlich an und es wurde insbesondere das ohne jegliche Detail dargestellte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise konkretisiert.

Die in der Beschwerde angeführte Behauptung, der Beschwerdeführer sei von "den Extremisten" bedroht worden, korreliert nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, in welchen dieser nur davon sprach, von den Extremisten aufgefordert worden zu sein, bei ihnen mitzumachen, nicht jedoch davon, dass er darüber hinausgehend auch bedroht worden sei. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer gab dazu an, dass ansonsten mit den Extremisten nichts vorgefallen sei.

Der Beschwerdeführer gab, wie schon in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausgeführt, keinerlei konkreten Anhaltspunkte an, welche eine Verfolgung im Sinne der GFK ausmachen würden. Der Beschwerdeführer tätigte lediglich die Aussage, dass sein Vater vier Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers von Extremisten getötet worden sei, ging aber nicht näher darauf ein, unter welchen Umständen dieser Mord passierte, ob es für den Mord irgendwelche Motive gegeben hätte und warum für den Beschwerdeführer als Sohn des - offensichtlich ohne näheren Grund - Ermordeten eine konkrete Gefahr bestünde, selbst einem Mord durch Extremisten zum Opfer zu fallen.

Der Beschwerdeführer konnte somit keinerlei Zusammenhang zwischen sich und dem angeblichen Tod seines Vaters durch Terroristen herstellen und machte der Beschwerdeführer auch sonst keinerlei Verfolgungsgefahr gegen sich als Person geltend, gab er doch, zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, an, dass immer wieder Jugendliche von Extremisten getötet würden, nicht jedoch eine konkrete, auf seine Person bezogene Befürchtung.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Angegebenen kann nicht im Entferntesten von einer konkreten Gefahr vor einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgegangen werden.

Rechtlich folgt:

§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der

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Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl.

VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Dem Bundesasylamt ist also darin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, wie auch oben nochmals ausgeführt, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als unglaubwürdig und als nicht asylrelevant zu erachten sind.

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Marokko einer Bedrohungssituation im soeben genannten Sinne ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer gab an, in Marokko bei seinem Onkel gelebt zu haben, für seinen Unterhalt aber durch Tätigkeiten als Tischler und Automechaniker selbst gesorgt zu haben.

Es ist dem Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann zumutbar, auch nach seiner Rückkehr in sein Heimatland - erneut - selbständig für seinen Unterhalt zu sorgen, zumal er nun mittlerweile die Volljährigkeit erlangt hat und selbst angab, dass er bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als Minderjähriger für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte.

Zudem könnte der Beschwerdeführer - allenfalls vorübergehend - wieder bei seinem Onkel Unterkunft finden, bei welchem er auch schon vor seiner Ausreise gewohnt hatte und somit etwaige Anfangsschwierigkeiten nach seiner Rückkehr mildern.

Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich laut Aktenvermerk vom 25.1.2007 am 24.1.2007 aus dem Flüchtlingslager unabgemeldet verschwunden ist und der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis dato nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat sich somit jeglicher Betreuung sowie auch dem Asylverfahren entzogen.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

Der Asylwerber hat nichts in der Beschwerde vorgebracht, was die erstinstanzliche Entscheidung über den Ausspruch der Ausweisung in Frage stellt und war daher auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen.

Insbesondere spricht das Verschwinden des Beschwerdeführers aus dem Flüchtlingslager ohne Angabe eines Aufenthaltsortes eindeutig gegen eine erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

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