• Keine Ergebnisse gefunden

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen."

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 09.05.2018

Geschäftszahl I407 2160201-1

Spruch

I407 2160201-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden als Vorsitzenden und den Richter Mag. Christian EGGER sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr.

Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, (VN: XXXX), XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 07.04.2017 (OB: XXXX) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Herr

XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) am 03.01.2017 und am 11.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangt, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

2. Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Chirurgie mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und diese führte in ihrem Gutachten nach persönlicher Begutachtung vom 05.04.2017 zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt aus:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten

Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr. GdB

%

1 Arme - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk mittleren

Grades einseitig 02.06.13 30

2 Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen 02.05.07 20

(2)

Grades einseitig Kaum Einschränkung, 0/0/110, aber schon hinken re mit direkter verschmächtigung der Muskulatur, deshalb oberer RS

3

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Geringe radiologische Veränderungen, keine neurologischen Ausfälle, klinisch kaum

Bewegungseinschränkung aber Beschwerden auf mehreren Etagen, deshalb oberer RS

02.01.01 20

4 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen

Grades beidseitig Klinisch geringe Einschränkung deshalb unterer RS 02.05.19 20

5

Koronare Herzkrankheit, Koronare Herzerkrankung - keine signifikante

Herzkrankgefäßverengung bei klinischer Symptomatik ohne signifikante Symptomatik, ,deshalb unterer RS

05.05.01 10

6 Herzklappeninsuffizienz, Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades ohne signifikante

Symptomatik, deshalb unterer RS 05.07.05 10

7 Speiseröhre, Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux Refluxösophagitis I°, deshalb

unterer RS 07.03.05 10

8 Hypertonie, Leichte Hypertonie Keine Medikation 05.01.01 10

9 Hände - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung im Handgelenk Geringen Grades

einseitig 02.06.20 10

10 Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung

geringen Grades einseitig 02.06.01 10

11

Ableitende Harnwege und Nieren, Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters St.p. mehreren Harnröhrenbougierungen bei Harnröhrenstrikturen (klinisch keine Auffälligkeiten) deshalb unterer RS

08.01.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Im Vordergrund steht Leiden 1. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen negativer Leidensbeeinflussung um jeweils 1 Stufe angehoben. Leiden 4 bis 11 erhöhen wegen fehlender direkter Beeinflussung bzw.

Geringfügigkeit nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

St.p. mehreren Harnröhrenbougierungen bei Harnröhrenstrikturen (klinisch keine Auffälligkeiten), Beckenfraktur rechts

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Änderungen beziehen sich auf die klinische Untersuchung, in der sich die Bewegungseinschränkungen im unteren RS bewegen. Insbesondere der Wirbelsäule, re Hüfte und des re KG. Kein Urologisches Gutachten vorliegend.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Klinisch deutlich bessere Bewegungsausmasse die sich durchaus mit vermehrten Sport/körperlicher Aktivität, Physiotherapie, Dehnübungen erklären lassen. Zum Zeitpunkt des letzten Gutachten bestand eine in Abheilung befindliche Tibiakopfimpressionsfraktur, die nun abgeheilt ist und deshalb natürlich eine deutlich besserer Beweglichkeit vorliegt.

X Dauerzustand

Nachuntersuchung .

(3)

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X Ja Nein

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung möglich.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor :

ja nein nicht

geprüft Die / Der Untersuchte

nein ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

nein ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

nein ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

nein ist gehörlos

nein ist schwer hörbehindert

nein ist taubblind

nein ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

nein ist Epileptikerin oder Epileptiker

nein bedarf einer Begleitperson

ja ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

nein ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

nein ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Einbeinstand beidseits sowie Zehenspitzen- und Fersenstand sind möglich, die Funktion von Armen und Händen zum sicheren Festhalten ausreichend. Das Gangbild ist nicht eingeschränkt. Klinisch die Angabe des Patienten von 100 m Gehstrecke nicht plausibel. Klinisch ist eine kurze Wegstrecke durchaus überwindbar.

Niveauunterschiede sind überwindbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja nein nicht geprüft

(4)

nein Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder

eine vergleichbare schwere

Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03, GdB: ab

nein Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab

ja Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 10 v.H.

3. Am 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt.

4. Mit Schreiben vom 26.05.2017, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage von Befunden fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Ausgang des Ermittlungsverfahren für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er sei von 60 % auf 50 % gesunken.

Die Gesamtmobilität entspreche nicht dem Gutachten, er brauche für jede Kleinigkeit Hilfe, da er nicht fähig sei es selbst zu tun. Er nehme am Tag 5 starke Schmerzmittel um die Schmerzen zu verringern. Es sei festgelegt, dass seine derzeitigen Beschwerden keine Schmerzen seien. Er könne nicht viel weiter als 5 m laufen oder sehr schwer sitzen.

5. Das BVwG hat den Beschwerdeführer am 3.11.2017 zu einem Ergänzungsgutachten geladen. Der Beschwerdeführer ist nicht zum festgesetzten Gutachtenstermin erschienen und hat mitgeteilt, dass er umgezogen sei und vermute, dass die Ladung zum Gutachten nicht an die aktuelle Adresse erfolgt sei.

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 03.01.2017 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.3. Die Gutachtensladung wurde dem Beschwerdeführer an seine aufrechte Meldeadresse zugesendet und nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes hinterlegt. Der Beschwerdeführer wurde daher ordnungsgemäß zum Ergänzungsgutachten geladen.

1.4. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen:

- Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk mittleren Grades einseitig mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (Leiden 1)

- Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. (Leiden 2).

- Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H.

(Leiden 3)

- Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. (Leiden 4)

- Koronare Herzerkrankung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. (Leiden 5)

- Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. (Leiden 6) - Gastroösophagealer Reflux mit einem Grad der Behinderung von 10 v. H. (Leiden 7)

- Leichte Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. (Leiden 8)

- Funktionseinschränkung im Handgelenk mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. (Leiden 9)

(5)

- Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. (Leiden 10)

- Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. (Leiden 11)

1.5. Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 und 3, weshalb das führende Leiden 1 um jeweils eine Stufe erhöht wird. Leiden 4 bis 11 erhöhen wegen fehlender direkter Beeinflussung bzw. Geringfügigkeit nicht.

1.6. Bei dem Beschwerdeführer liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. H.-M. J. vom 05.04.2017.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wurden das Sachverständigengutachten der Dr. H.-M. J. als vollständig und schlüssig beurteilt. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen, was der Beschwerdeführer jedoch unterließ.

Es besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen.

Die getroffenen Einschätzungen der Dr. H.-M. J. basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Richtsatzverordnung.

Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich Leiden 1 und Leiden 2 und 3 wechselseitig negativ beeinflussen, weshalb das führende Leiden 1 um jeweils eine Stufe erhöht wird.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art.

6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf

(6)

Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ein medizinisches Sachverständigengutachten sowie zwei ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht entgegengetreten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) -Abweisung der Beschwerde

3.1. §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die

(7)

die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.1.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr.

22/1970, angehören.

§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(8)

3.1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten der Dr. H.- M. J. vom 05.04.2017 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführes 50 v. H. beträgt. Die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung liegen nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2160201.1.00

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bei Zugrundelegung der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nicht über die fachlichen Voraussetzungen für die die

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Punkte, die die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 10.12.2019 aufgezählt habe, seien wieder nicht berücksichtigt

1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Schreiben jeweils vom 07.10.2016 zwei ehemalige Ärzte des Beschwerdeführers (Dr. XXXX sowie Dr. XXXX) ersucht, zu beantworten,

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die

das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten

Auch auf das Beschwerdevorbringen und auf die vorgelegten Befunde wird in den Sachverständigengutachten ausführlich eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt