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Die Beschwerde wird gemäß 2, 3, 14 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 25 Abs. 12 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

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(1)

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 27.02.2015

Geschäftszahl W115 2006596-1

Spruch

W115 2006596-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, VN: XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 25 Abs. 12 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

I. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft liegen vor.

II. Herr XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zu.

B)

I. Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision zu Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

1.1. Mit Bescheid vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 vH angehört.

(2)

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Prostataoperation XXXX

Unterer Rahmensatz, da derzeit kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar. g.Z. 252 50 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Beckenschiefstand

Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar. g.Z. 190 20 vH

03 Coxarthrose beidseits

Unterer Rahmensatz, da nur endlagige Flexionsstörung nachweisbar. 99 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 50 vH. Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da kein funktionelles Zusammenwirken besteht. Bluthochdruck kann medikamentös ausreichend behandelt werden und erreicht ohne dokumentierte Adaptionszeichen keinen GdB.

2. Die belangte Behörde hat im November XXXX von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

3. Vom Beschwerdeführer wurden nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

Röntgen HWS, BWS, LWS, Becken, Hände, Vorfüße, XXXX vom XXXX

MRT der HWS, XXXX vom XXXX und XXXX

Befund, XXXX Urologie vom XXXX

Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX vom XXXX

Laborbefund, Dr. XXXX vom XXXX

Arztbrief, Dr. XXXX, Neurologie vom XXXX

4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Abnützung der Wirbelsäule bei Morbus Bechterew

Heranziehung dieser Position, da geringgradige Funktionseinschränkungen. Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen. 02.01.01 20 vH

02 Abnützung beider Hüftgelenke

(3)

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da beidseits nur geringfügige Funktionsbeeinträchtigungen.

02.05.08 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

03 Zustand nach Prostatakarzinomoperation

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach 5 Jahren ohne Hinweis auf Rezidiv.

13.01.02 10 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird wegen zu geringer Relevanz der weiteren Leiden nicht weiter erhöht.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Besserung von Position 1 des Vorgutachtens, da mehr als 5 Jahre ohne nachgewiesenes Rezidiv. Insgesamt dadurch Absenkung des Gesamt-GdB um 3 Stufen.

Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

4.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

4.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht hat, dass im Bereich der Halswirbelsäule extreme Schmerzen vorliegen würden, welche von einem degenerativen Prozess der unteren Halswirbelsäule begleitet würden. Im Brustbereich habe er hartnäckige Muskelschmerzen. Er sei ständig auf Schmerzmittel angewiesen und könne seinen Beruf nicht ausreichend ausüben. Verschiedene Therapien hätten keinen Erfolg gebracht. Ein Drehen des Kopfes habe extremste Schmerzen zur Folge. Seine Bandscheiben seien hochgradig verengt und würden eine vollständige Bewegungseinschränkung aufweisen. Bei L1/2 und L4/5 habe er bereits einen Bandscheibenprolaps. Weiters seien eine Fingerpolyarthrose und Zysten im Bereich der Hände festgestellt worden. Auch in den Vorfüßen habe er Gelenksarthrosen und eine Zyste. Weiters habe er starke Belastungsschmerzen in den Knien. Im Blut sei außerdem der Faktor "HLA-B27" positiv diagnostiziert worden.

Er nehme weiters Medikamente zur Senkung seines hohen Blutdruckes. Aufgrund der chronischen Schmerzen leide er außerdem an extremen Schlafstörungen, welche seinen Arbeitsalltag ebenfalls sehr schwer machen würden. Aufgrund seiner depressiven Grundstimmung seien ihm Antidepressiva verschrieben worden.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Laborbefund, Dr. XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Röntgen, Knie, Becken, Hände, XXXX vom XXXX

Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Ambulanter Patientenbrief KH XXXX, Rheuma Ambulanz vom XXXX

Röntgen HWS, BWS, LWS, Becken, Hände, Vorfüße, XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

(4)

MRT der HWS, XXXX vom XXXX und XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Arztbrief, Dr. XXXX, Neurologie vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

4.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere hätten behauptete höhergradige Funktionseinschränkungen, als nicht schon durch die vorliegende Einschätzung erfasst, anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden können, und seien solche auch durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Somit keine Änderung des Gutachtens.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 vH nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Weiters hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung mit 20 vH festgestellt worden sei. Es seien Einwendungen dagegen erhoben worden, welche nicht geeignet gewesen wären, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im Zuge der Untersuchung am XXXX das Ergebnis auf die Krankheit "Morbus Bechterew" gestützt worden sei und ein Grad der Behinderung von 20 vH durch den ärztlichen Sachverständigen ermittelt worden sei. Aufgrund etlicher Untersuchungen habe diese Krankheit jedoch ausgeschlossen werden können. Warum sich das eingeholte Gutachten auf diese Krankheit stützen könne, sei daher unerklärlich. Das Gutachten werde daher bestritten und die Richtigkeit in Frage gestellt. Auch seien seine Beschwerden und Abnützungen nicht wie vom Sachverständigen ermittelt, geringgradig, sondern höhergradig. Aufgrund der ständigen Schmerzen und Schlafstörungen leide er an einer depressiven Grundstimmung, welche sich durch sein Krankheitsbild und die anscheinende Ausweglosigkeit verschlimmert habe und auch bereits zu Suizidgedanken geführt habe. Es werde die Krankheit "Fibromyalgie" vermutet. Auch habe sich die Inkontinenz nicht gebessert und körperliche Belastung führe zur Verschlimmerung. Bezüglich seiner degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates verweise er auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel und seinen Einwand gegen das Parteiengehör. Die durchgeführte Untersuchung sei nicht geeignet gewesen sein Krankheitsbild zu erfassen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, XXXX vom XXXX

Arztbrief, Dr. XXXX, Neurologie vom XXXX

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

7.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Internistischer Status auszugsweise:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 80 kg, ziemlich gleichbleibend. Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute:

unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

(5)

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: eigene

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 145/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar, Druckschmerzhaftigkeit im Mittelbauch, links mehr als rechts

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Unfallchirurgischer Status auszugsweise:

Gangbild: Kommt in flachen Halbschuhen zur Untersuchung, diese sind mit orthopädischen Einlagen ausgestattet, das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich. Die Finger sind allseits unauffällig, keine Schwellung oder Rötung. An den Ellbogen innenseitig am inneren Oberarmknorren wird lokal Druckschmerz angegeben. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel.

Beinlänge links +0,5cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die Rotation an der linken Hüfte ist endlagenschmerzhaft.

Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Keinerlei Schwellung oder Rötung an den Gelenken.

Beweglichkeit:

Hüften S 0/0/110 beidseits, R (S 90°) rechts 15/0/40, links 10/0/30, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Annähernd im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. Klopfschmerz über C7. ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

(6)

Halswirbelsäule: Allseits endlagig eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25cm, beim Seitwärtsneigen reichen die Fingerkuppen zum Kniegelenksspalt, Rotation 30/0/30

Neurologisch/psychiatrischer Status auszugsweise:

Neurologisch:

Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrisch:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Somatisierungsneigung, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten. 02.01.01 20 vH

02 Hüftgelenksarthrose beidseits

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringgradige Beweglichkeitseinschränkungen.

02.05.08 20 vH

03 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da weiter Therapiebedarf bei sozialer Integration. 03.06.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

04 Hypertonie 05.01.01 10 vH

05 Z.n. Prostata-Karzinom OP

Unterer Rahmensatz, da 5 Jahre ohne Hinweis auf Rezidiv. 13.01.02 10 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

(7)

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Die psychiatrische Symptomatik wurde neu eingestuft, Hypertonie wurde der Diagnoseliste angefügt, sonst keine Änderung, auch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:

Die Rückstufung des Leidens 1 aus dem Vergleichsgutachten (Gutachten vom XXXX) ist durch den Abstand zur Operation und den günstigen onkologischen Verlauf begründet. Die psychiatrische Symptomatik wurde neu eingestuft, Hypertonie wurde der Diagnoseliste angefügt, sonst keine Änderung. Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ist durch die Rückstufung des Leidens 1 des Gutachtens vom XXXX bedingt.

Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:

Ein M. Bechterew ist nicht befunddokumentiert. Das Wirbelsäulenleiden wird entsprechend den radiologischen Veränderungen und der geringen Funktionsbehinderung eingeschätzt und stützt sich nicht auf die Diagnose M.

Bechterew. Die radiologisch dokumentierte Hüftgelenksarthrose wird als Leiden 2 berücksichtigt. Weitere relevante, über das altersgemäße Maß hinausgehende degenerative Gelenksveränderungen können heute klinisch nicht objektiviert werden. Es bestehen weder Hinweise auf entzündliche Veränderungen noch auf Funktionsbehinderungen. Die Befunde des XXXX beschreiben zwar arthrotische Veränderungen an Händen und Füßen, ein klinisches Korrelat oder eine zu objektivierende Funktionsbehinderung besteht allerdings nicht. Die degenerativen Veränderungen an Wirbelsäule und Hüften sind entsprechend der Klinik als Leiden 1 und 2 entsprechend der EVO berücksichtigt. Das Schmerzsyndrom wurde im nervenfachärztlichen Gutachten erfasst.

Neigung zu Inkontinenz bedingt keinen höheren Grad der Behinderung, zumal Kompensation mittels handelsüblicher Sanitärprodukte möglich ist.

Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

8. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die polnische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§

11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhoben klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.

(8)

1.3. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am XXXX.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch auf das Beschwerdevorbringen und auf die vorgelegten Befunde wird in den Sachverständigengutachten ausführlich eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 7.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als aufgrund der neuropsychiatrisch-fachärztlichen Untersuchung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung objektiviert werden konnte, welche unter der laufenden Nummer drei in die Beurteilung aufgenommen worden ist. Eine Antriebsstörung, kognitive Defizite bzw. eine Suizidalität konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht festgestellt werden.

Weiters wird im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das Wirbelsäulenleiden entsprechend den radiologischen Veränderungen und der geringen Funktionsbehinderung eingeschätzt worden ist und sich nicht auf die Diagnose Morbus Bechterew stützt. Die radiologisch dokumentierte Hüftgelenksarthrose wird in der Beurteilung unter der laufenden Nummer zwei berücksichtigt. Weitere relevante, über das altersgemäße Maß hinausgehende degenerative Gelenksveränderungen konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Es bestehen weder Hinweise auf entzündliche Veränderungen noch auf Funktionsbehinderungen. Weiters wird im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde des XXXX zwar arthrotische Veränderungen an Händen und Füßen beschreiben, ein klinisches Korrelat oder eine zu objektivierende Funktionsbehinderung liegt allerdings nicht vor. Die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule werden in der Beurteilung unter der laufenden Nummer eins berücksichtigt.

Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH beträgt, die führende funktionelle Einschränkung durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht vor.

Wie im Sachverständigengutachten Dris. XXXX plausibel ausgeführt, ist von einer maßgebenden Verbesserung des unter der laufenden Nummer fünf geführten Leidens "Z.n. Prostata Operation" auszugehen, weil die Heilungsbewährung nunmehr ohne Rezidiv abgelaufen ist. Wie im Gutachten ausgeführt, bedingt die Neigung zu Inkontinenz keinen höheren Grad der Behinderung, zumal eine Kompensation mittels handelsüblicher Sanitärprodukte möglich ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

(9)

Zu 1.3.) Der Zeitpunkt der von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr.

33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

(10)

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

(11)

Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am XXXX durchgeführt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 20 vH ergeben.

Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als der Zustand nach Prostatakarzinom nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung ohne Rezidiv nunmehr neu zu bewerten war.

Da ein Grad der Behinderung von 20 vH objektiviert werden konnte und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Betreffend den Zeitpunkt, mit welchem das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft auszusprechen ist, wird Folgendes ausgeführt:

Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG nach, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde - aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - zum Nachteil von Menschen mit Behinderung, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, die Begünstigteneigenschaft rückwirkend, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgte, erlöschen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hierfür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h.

planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl.

2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8.09.1998, Zl. 96/08/0207 und E vom 17.10.2012, Zl. 2012/08/0050).

(12)

Bis zum 30.06.1992 war gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates auszusprechen, in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weggefallen sind.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 313/1992 wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft erst pro futuro, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, auszusprechen ist. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (GP XVIII RV 466, Seite 18) wurde dazu ausgeführt, dass mit dieser Änderung die Erhöhung der Rechtssicherheit bezweckt wird.

Im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, hat der letzte Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG keine Änderung erfahren.

Auch den dazu ergangenen Erläuterungen (GP XXIV RV 2193) ist nicht zu entnehmen, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Begünstigteneigenschaft beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen.

Eine reine Wortinterpretation des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG widerspräche auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern.

Daher geht der erkennende Senat von einer planwidrigen Rechtslücke aus und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates erlischt, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.

Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es

(13)

lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch- technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und blieb das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Revision zu Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des Zeitpunktes des Erlöschens der Begünstigteneigenschaft, fehlt es für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten entscheidet, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG ist zwar eindeutig, scheint aber vor dem Hintergrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises beabsichtigt war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2006596.1.00

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