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I. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 27.02.2014

Geschäftszahl W207 1425676-2

Spruch

W207 1425673-2/5E

W207 1425674-2/5E

W207 1425675-2/5E

W207 1425676-2/5E

W207 1433934-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Russische Föderation, vom 20.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.761-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.760-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(2)

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.763-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.762-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 06.764-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVM Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Der Erstbeschwerdeführer reiste seinem Vorbringen zufolge am 04.03.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, und XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und

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stellte ebenso wie die genannten Familienangehörigen am 04.03.2012 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in diesem ersten Asylverfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, dass er nach der Präsidentenwahl in Russland Unruhen befürchtet habe. Kurz vor den Wahlen seien junge Leute zu den Widerstandskämpfern gegangen. Es habe so ausgesehen, als ob wieder Explosionen passieren würden. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte er, dass, falls ihm etwas zustoßen sollte, seine Familie ganz allein wäre und keine Unterstützung hätte.

Die Lage in Tschetschenien sei generell sehr unsicher und er wolle seine Familie schützen. Deshalb seien sie nach Österreich gekommen. Konkrete Bedrohungen habe es für sie nicht gegeben. Wegen der unsicheren Lage in der Heimat fürchte er um das Leben seiner Familie. Einmal sei er zufällig in einen Raufhandel zwischen der Polizei und Passanten geraten und sei dabei - er habe die Leute auseinander bringen wollen, die Leute hätten wild um sich geschlagen - am Kopf getroffen worden und habe dabei eine Platzwunde erlitten. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, beantwortete der Erstbeschwerdeführer mit "Nein".

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in diesem ersten Asylverfahren ebenfalls an, aus Angst vor den Auswirkungen der Wahl in der Russischen Föderation geflohen zu sein. Sie hätten einfach Angst, dass wieder ein Krieg ausbreche. Die Zweitbeschwerdeführerin habe wegen der unsicheren Lage in Tschetschenien Angst um das Leben ihrer Kinder. Sie habe aufgrund der Aufregungen bereits ein Kind als Frühgeburt verloren und habe Angst, dass ihr und ihren beiden anderen Kindern ebenfalls etwas geschehe. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie im siebenten Monat schwanger sei.

Für die beiden minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin XXXX und den Viertbeschwerdeführer XXXX, würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für ihre Eltern.

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 09.03.2012 wurden diese ersten Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 04.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete; dem Vorbringen sei keine konkrete und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers und seine Ehefrau gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, zu entnehmen.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Schreiben vom 26.03.2012 fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben.

In diesen im Familienverfahren erhobenen Beschwerden wurde ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Bundesasylamt aus Angst im Rahmen seiner Einvernahme wichtige Informationen zu seinen Fluchtgründen nicht angegeben. Ein Cousin des Erstbeschwerdeführers näher genannten Namens, mit dem dieser gemeinsam aufgewachsen sei, sei als Mitglied einer regierungstreuen Spezialeinheit im Februar 2012 in einem näher genannten Dorf in ein Gefecht mit Widerstandskämpfern verwickelt gewesen, in dessen Verlauf es mehrere Tote auf beiden Seiten gegeben habe. Der Cousin sei zwar nicht verletzt worden, sei aber im Zuge des Gefechts durch andere Widerstandskämpfer identifiziert worden. Die Familien der getöteten Rebellen würden in solchen Fällen Blutrache zu üben pflegen, wobei sämtliche männliche Familienangehörige eines Täters in akuter Lebensgefahr schweben würden. Nicht zuletzt aufgrund der im Falle des im Jänner 2009 offenbar auf direkten Befehl Kadyrows in Wien ermordeten Tschetschenen Umar Israilov zu Tage getretenen Tatsache, dass das Regime nicht einmal vor Morden im Ausland zurückschrecke, aber auch wegen wiederholter Aussagen Kadyrows im tschetschenischen Fernsehen, wonach Verräter keine Gnade zu erwarten hätten, selbst wenn sie ins Ausland flüchten würden, habe sich der Erstbeschwerdeführer nicht getraut, von sich aus die wahren Gründe für seine Flucht anzugeben, denn nicht nur der Kampf gegen die Regierung, sondern schon die Nennung des

"Klarnamens" eines Angehörigen einer gegen Rebellen eingesetzten Spezialeinheit werde in Tschetschenien als Hochverrat angesehen. Aus diesem Grund habe der im erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Erstbeschwerdeführer die wahren Gründe seiner Flucht nicht zu offenbaren versucht. Erst im Zuge der Rechtsberatung durch die nunmehrige Rechtsvertretung habe der Erstbeschwerdeführer davon überzeugt werden können, dass seine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage zu seinen Fluchtgründen von entscheidender

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Bedeutung sei. Zum Nachweis für die Richtigkeit seines Vorbringens lege der Erstbeschwerdeführer einen von seinem näher genannten Cousin handschriftlich verfassten Brief vor, den er über Verwandte in gescannter Form als Anhang zu einem E-Mail erhalten habe. Dieser Weg sei deshalb gewählt worden, um jeden direkten Kontakt zu diesem Cousin zu vermeiden. Dieser berichte, dass mittlerweile Soldaten auf der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer seien, da dieser geflüchtet sei und daher der Vorwurf des Hochverrats im Raum stehe. Der Cousin warne den Erstbeschwerdeführer ausdrücklich davor, Kontakt aufzunehmen, insbesondere ihn anzurufen, da sein Telefon höchstwahrscheinlich überwacht werde. Zum Beweis werde dieser Brief des Cousins vorgelegt.

Ein Faktor für das im Nachhinein ungeschickte Agieren des Erstbeschwerdeführer sei der Umstand, dass dieser wisse, dass die meisten der Tschetschenen, die ins Ausland geflüchtet seien, keinerlei Sympathie zu Personen empfinden würden, welche sich in welcher Weise auch immer mit dem Kadyrow-Regime entweder arrangiert oder - wie im Fall des Cousins des Erstbeschwerdeführers - sogar für dieses gekämpft hätten. Da der Erstbeschwerdeführer den Eindruck gehabt habe, dass auch die bei seiner Einvernahme anwesende Dolmetscherin Hass für das Anliegen eines vermeintlich Regierungstreuen empfunden hätte und er aus seiner Sicht nicht ausschließen habe können, dass Details seiner Einvernahme innerhalb der zwar nicht besonders großen, dafür aber sehr gut vernetzten tschetschenischen Gemeinde in Österreich bekannt würden, habe er es vorgezogen, diesen Aspekt nicht zur Sprache zu bringen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass dem Erstbeschwerdeführer durch gezieltes Nachfragen Gelegenheit gegeben werden hätte müssen, Vertrauen zu fassen und die wahren Gründe für seine Flucht preiszugeben. Wäre das erstinstanzliche Verfahren mängelfrei gewesen, hätte der Erstbeschwerdeführer seine wahren Fluchtgründe offenbart. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausreichen, könne es ferner nicht darauf ankommen, ob der Asylwerber die Fragen, ob er aus politischen Gründen in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden sei, verneint habe, denn die Beurteilung, ob eine Verfolgungshandlung aufgrund politischer Gründe iSd GFK erfolgt sei, sei eine rein juristische und könne als solche von einem Asylwerber - zumal wenn dieser, wie der Erstbeschwerdeführer, über keine höhere Schulbildung verfüge - nicht verlangt werden. Auch der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer bislang auf einen Drohbrief beschränkt hätten, würden keineswegs bedeuten, dass diese Verfolgung nicht asylrelevant wäre. Angesichts der brisanten allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien im Allgemeinen und der misslichen Lage des Erstbeschwerdeführers, der nunmehr sowohl von den Rebellen im Zuge der Blutrache, als auch durch das Regime wegen der Preisgabe der Identität eines Angehörigen einer Spezialeinheit verfolgt werde, sei auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer Schutz und Hilfe in ganz Tschetschenien bekommen hätte.

Dieser Beschwerde war ein handschriftliches, in russischer Sprache verfasstes Schreiben, welches vom Asylgerichtshof einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde, folgenden Inhaltes beigelegt:

"Grüß euch, meine Lieben,

XXXX, es schreibt euch XXXX.

XXXX, wie geht es euch, den Kindern und der Schwiegertochter? Du kannst auf jeden Fall froh sein, dass du von hier weggefahren bist.

Die Mutter ist von ihrem Bruder bei sich aufgenommen worden. Sie macht sich große Sorgen und fürchtet sich davor, alleine im Haus zu bleiben. XXXX ist mit seiner Familie irgendwohin gefahren, ich weiß nicht, wo er ist.

Die Mutter tut mir sehr leid. Sie hatte eine große Familie mit 8 Kindern. Sie hat uns großgezogen. Jetzt hat sie es schwer. Die Familie ist verstreut wegen dieser Barbaren, die uns nicht in Frieden leben lassen. Ich bin Soldat.

Das ist meine Arbeit, wir müssen eben töten und danach leidet die ganze Familie. Sie kommen und befragen die Nachbarn. Ich habe Angst um euch, um mich selbst habe ich keine Angst. Beschütze deine Familie! Wenn man dich dort nicht aufnimmt, komme nicht nach Hause zurück. Fahre egal wohin, dorthin, wo man dich aufnimmt.

Eine Rückkehr gibt es nicht.

Wahrscheinlich werden wir irgendwann einmal alles in Ordnung bringen. Nur verzeih mir bitte, ich habe eben eine solche Arbeit.

XXXX, ich beende jetzt mein Schreiben. Ich bin in Eile. Ruf mich nicht an! Die Telefonnummer habe ich nicht mehr. Wenn es etwas gibt, werde ich mich selbst melden.

Euer XXXX"

Mit im Familienverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 18.04.2012, Zlen. D19 425673-1/2012/3E, D19 425674-1/2012/3E, D19 425675-1/2012/3E und D19 425676-1/2012/3E wurden die

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Beschwerden hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte II.) sowie alle Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation ausgewiesen, wobei die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 ASylG2005 bis zum 18.08.2012 aufzuschieben war (Spruchpunkte III.).

Begründend führte der Asylgerichtshof zu den Spruchpunkten I.

Folgendes aus:

"Was nun zunächst das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Verfahren vor dem Bundesasylamt getätigte Vorbringen betrifft, so ist diesem - wie bereits oben ausgeführt - keine konkret und gezielt gegen die Personen des Beschwerdeführers und der Familienangehörigen gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und Aktualität, welche auch Rückschlüsse auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bezogen auf eine zukünftige Gefährdung zulassen würde, zu entnehmen.

Im Rahmen der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2012 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates an, sie würden nach der Präsidentenwahl in Russland Unruhen befürchten, die Lage in Tschetschenien sei generell sehr unsicher und der Beschwerdeführer wolle seine Familie schützen, konkrete Bedrohungen habe es für sie nicht gegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab diesbezüglich an, sie seien aus Angst vor neuerlichen Unruhen wegen der vergangenen Präsidentenwahl in Russland geflüchtet. Sie hätten einfach Angst gehabt, dass wieder ein Krieg ausbreche, eigentlich hätten sie keine Probleme in der Heimat.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012, welche im Beisein eines (männlichen) Dolmetschers der tschetschenischen Sprache erfolgte, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, als er in Grosny gearbeitet habe, sei öfters eine Bombe explodiert. Das seien Selbstmordanschläge. Vor zwei Jahren, im Fastenmonat Ramadan, sei der Beschwerdeführer in Grosny unterwegs gewesen, es sei zweimal passiert, dass neben ihm Bomben explodiert seien, er sei glücklicherweise nicht verletzt worden. Einmal sei er geschlagen worden, deshalb habe er eine Verletzung am Kopf, auf seiner Nase sehe man auch eine Narbe; es sei weiters so gewesen, dass der Beschwerdeführer vor etwa einem Jahr zu einer Rauferei gekommen sei, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, die Raufhandlung habe zwischen Polizisten und Passanten stattgefunden, der Beschwerdeführer habe die Leute auseinanderbringen wollen, sie hätten aber so wild um sich herum geschlagen, dass auch er getroffen worden sei, er habe eine Platzwunde am Kopf erhalten und diese habe mit 4 Stichen genäht werden müssen. Auf der Nase habe er auch eine Platzwunde gehabt, diese habe aber nicht genäht werden müssen. Er habe nun den Herkunftsstaat verlassen, weil kurz vor den Wahlen junge Leute zu den Widerstandskämpfern gegangen seien, es habe so ausgesehen, als ob wieder Explosionen passieren würden, vor dieser Gefahr habe er Angst gehabt, etwa zwei Wochen vor den Wahlen seien 12 Polizisten in Tschetschenien getötet worden, ihm komme es so vor, als ob dies neue Gefahren mit sich bringen hätte können. Er habe niemals als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite mitgewirkt, er sei für keine terroristischen Akte verantwortlich, er sei niemals in Haft gewesen, habe niemals in der Russischen Föderation Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt, sei niemals verfolgt worden, sei nicht Mitglied einer politischen Partei und sei auch niemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Wenn ihm aber etwas in Tschetschenien passieren würde, sei seine Familie ganz allein, sie schaffe das Leben nicht, niemand könne sie unterstützen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 - welche ebenfalls im Beisein eines (männlichen) Dolmetschers der tschetschenischen Sprache stattfand - zu den Fluchtgründen an, sie habe den Herkunftsstaat aus den selben Gründen verlassen wie ihr Ehemann, sie hätten Angst vor den Auswirkungen der Wahl in der Russischen Föderation gehabt, das sei der Grund für die Asylantragstellung gewesen. Sie sei in der Russischen Föderation niemals in Haft gewesen, habe niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt, sei niemals aus religiösen Gründen oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden, aber sie habe Angst, dass ihren Kindern und ihr etwas passieren werde, ein Kind habe schon sterben müssen, weil sie immer Stress gehabt hätte, sie habe Angst, dass ihre beiden anderen Kinder auch aufgrund eines Krieges Stress bekommen könnten. Weitere Gründe habe sie - auch unter Hinweis auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren - nicht vorzubringen.

Wie bereits zuvor erwähnt, sind diesem Vorbringen keine konkret und gezielt auf die Personen der Beschwerdeführer bezogenen Verfolgungsbehauptungen maßgeblicher Intensität zu entnehmen und ist dieses Vorbringen daher nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Personen der Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, darzutun. Das Vorbringen beschränkt sich auf die Darstellung einer allgemeinen unsicheren Lage in Tschetschenien, von der auch der Beschwerdeführer selbst in einigen Fällen zufällig betroffen gewesen sei. Den getroffenen Länderfeststellungen ist aber auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung

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maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Was nun aber das erstmals in der Beschwerde getätigte Vorbringen betrifft, ein näher genannter Cousin des Beschwerdeführers sei Mitglied einer Spezialeinheit von Ramzan Kadyrow, die darauf spezialisiert sei, Widerstandskämpfer zu töten, daraus leite der Beschwerdeführer im Wesentlichen zwei Verfolgungsgründe ab, nämlich zum Einen eine Verfolgung durch Familienangehörige getöteter Widerstandskämpfer aus dem Grunde der Blutrache, und zum Anderen eine Verfolgung durch das Regime Kadyrow, weil das Preisgeben der Namen von geheim operierenden Kämpfern Kadyrows als Hochverrat anzusehen sei und allein schon die Ausreise des Beschwerdeführers aus Tschetschenien als Hochverrat angesehen werde, so ist diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht zunächst auf Folgendes zu verweisen:

§ 40 AsylG 2005 idgF lautet:

Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Vorbringen in der Beschwerde

§ 40. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Im gegenständlichen Fall ist die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zur Anwendung zu bringen.

Entsprechend dieser Bestimmung dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen; andernfalls ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nicht zulässig. Nach der Iudikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle des missbräuchlichen Vorbringens von Neuerungen einzuschränken.

Der Beschwerdeführer begründet den Umstand, dass er erstmals in der Beschwerde Fluchtgründe vorbringt, die er im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht hat, im Wesentlichen damit, dass er sich nicht getraut habe, von sich aus die wahren Gründe für seine Flucht anzugeben, weil das Regime Kadyrow nicht einmal vor Morden im Ausland zurückschrecke und sich aus wiederholten Aussagen Kadyrows im tschetschenischen Fernsehen ergebe, dass Verräter keine Gnade zu erwarten hätten. Schon die Nennung des "Klarnamens eines Angehörigen einer gegen Rebellen eingesetzten Spezialeinheit" - sohin offenbar die Nennung des Namens des Cousins - werde in Tschetschenien als Hochverrat angesehen, aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren versucht, die wahren Gründe seiner Flucht nicht zu offenbaren. Erst im Zuge der Rechtsberatung durch die nunmehrige Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer davon überzeugt werden können, dass eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage zu seinen Fluchtgründen von entscheidender Bedeutung sei.

In diesem Zusammenhang ist nun zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bereits eingangs der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Angaben von allen anwesenden Personen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben würden. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten iSd § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des Neuerungsverbotes nicht möglich ist, Tatsachen und Beweismittel, die ihm bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannt seien, einzubringen, wenn vom Bundesasylamt über seinen Antrag negativ entschieden werde. Insbesondere aber

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wurde der Beschwerdeführer - wie der oben wiedergegebenen Niederschrift über die Einvernahme am 08.03.2012 zu entnehmen ist - am Ende seiner Einvernahme auch ausdrücklich noch einmal befragt, ob er weitere Gründe vorbringen wolle, und er wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen, dass er das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren beachten solle. Auch nach Rückübersetzung der Niederschrift wurde ihm noch Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, welche vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen wurden. Schon unter diesem Aspekt ist von einer missbräuchlichen Erstattung des neuen Vorbringens in der Beschwerde auszugehen.

Insbesondere aber ist der weiteren Begründung in der Beschwerde, warum der Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner Beschwerde seine wahren Fluchtgründe vorbringen wolle - er habe den Eindruck gehabt, dass auch die bei seiner Einvernahme anwesende Dolmetscherin Hass für das Anliegen eines vermeintlich Regierungstreuen empfunden hätte und er habe es aus seiner Sicht nicht ausschließen können, dass Details aus seiner Einvernahme innerhalb der zwar nicht besonders großen, dafür aber sehr gut vernetzten tschetschenischen Gemeinde in Österreich bekannt würden, deshalb habe er es vorgezogen, diesen Aspekt nicht zur Sprache zu bringen -, entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer zwar in der Tat im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2012 im Beisein einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache befragt wurde, dass aber dagegen die - ausführliche - Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012, welche in erster Linie der Ermittlung seiner Fluchtgründe diente und im Rahmen derer er mehrfach auf das Neuerungsverbot und seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde, im Beisein eines (männlichen) Dolmetschers der tschetschenischen Sprache erfolgte.

Eine am 03.04.2012 durch den Asylgerichtshof zur Sicherheit durchgeführte telefonische Nachfrage beim Bundesasylamt ergab, dass es sich bei dem der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 beigezogenen Dolmetscher für die tschetschenische Sprache tatsächlich um einen Mann gehandelt hat, wie dies auch den diesbezüglichen, in den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufliegenden und im Übrigen vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Seite für Seite unterfertigten Niederschriften über die Einvernahme vom 08.03.2012 zu entnehmen ist. Das diesbezügliche Vorbringen bzw. die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde für den Unwillen des Beschwerdeführers, seine angeblichen tatsächlichen Fluchtgründe bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt darzutun, dass er nämlich den Eindruck gehabt habe, dass die bei seiner Einvernahme anwesende Dolmetscherin Hass für das Anliegen eines vermeintlich Regierungstreuen empfunden hätte, erweist sich daher schon im Hinblick auf die - nicht gegebene - Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen als aktenwidrig und insgesamt als unzutreffend.

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, sein nunmehr erstmals in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten.

Im Übrigen tätigte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2012 bzw. durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 kein dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen entsprechendes Fluchtvorbringen und kann - auch in Ansehung der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen hat - nicht davon ausgegangen werden, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die gleichen "Empfindungen" in Bezug auf die in Rede stehende - und im Übrigen lediglich im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2012 anwesende - Dolmetscherin gehabt hätte wie der Beschwerdeführer selbst.

Insofern in der Beschwerde letztlich ausgeführt wird, für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass dem Beschwerdeführer durch gezieltes Nachfragen Gelegenheit gegeben werden hätte müssen, Vertrauen zu fassen und die wahren Gründe für seine Flucht preiszugeben, wäre das erstinstanzliche Verfahren mängelfrei gewesen, hätte der Beschwerdeführer seine wahren Fluchtgründe offenbart, so ist der Beschwerde bereits das oben Erwähnte entgegenzuhalten, dass nämlich der Beschwerdeführer mehrfach nach seinen Fluchtgründen befragt wurde, er mehrfach gefragt wurde, ob er noch Beweismittel vorlegen oder weitere Gründe vorbringen wolle bzw. ob er etwas berichtigen und/oder ergänzen wolle, und dass er sowohl zu Beginn als auch zu Ende seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2012 ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten und insbesondere auch auf das Neuerungsverbot und dessen Konsequenzen hingewiesen wurde und er auch nach Rückübersetzung auch auf Nachfrage, ob er etwas berichtigen und/oder ergänzen wolle, keinerlei Ergänzungen vorzunehmen hatte. Obwohl daher genau das in der Beschwerde eingeforderte gezielte und mehrfache Nachfragen im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich durchaus stattgefunden hat, hat der Beschwerdeführer aber - um bei den Formulierungen der Beschwerde zu bleiben - "seine wahren Fluchtgründe"

im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht "offenbart" und bleibt daher im Ergebnis und unter

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Berücksichtigung obiger Ausführungen offen, warum der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren seine diesbezügliche Zurückhaltung aufgegeben haben will, obwohl er - hypothetisch ausgehend von seinen Behauptungen - ebenso wie im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof Angst haben müsste, sich durch Preisgabe des Namens des Cousins zu gefährden.

Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, plausibel nachvollziehbar darzulegen, weshalb er im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, sein nunmehr erstmals in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten. Dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen erweist sich daher im Lichte des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unzulässig und hat daher in der Beurteilung durch den Asylgerichtshof unberücksichtigt zu bleiben.

Selbst unter hypothetischer Zulässigkeit und Zugrundelegung dieses Vorbringens aber wäre dieses nicht geeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen zu können:

Zunächst ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass dem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben, welches vom angeblichen Cousin des Beschwerdeführers - dessen Existenz im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt worden war - stamme, in der vorgelegten Form kein entscheidungserheblicher Beweiswert zukommt. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dieses Schreiben sei vom Cousin in Tschetschenien verfasst, gescannt und per Email an Bekannte gesendet worden, welche dem Beschwerdeführer dieses Schreiben dann ausgehändigt hätten, so wird mit diesem Schreiben in keiner Weise belegt, dass diese Nachricht tatsächlich per E-Mail von Tschetschenien nach Österreich übermittelt wurde. Abgesehen davon, dass der entsprechende, behaupteter Weise zu Grunde liegende E-Mail-Verkehr beinhaltend Absender, Empfänger und Dokument (etwa als Anhang) sowie Beleg des Zeitpunktes des Empfanges nicht vorgelegt und damit auch nicht belegt wurde, werden in der Beschwerde weder Absender noch Empfänger konkret benannt. Insofern hat der Beschwerdeführer auch in keiner Weise belegt, dass dieses Schreiben tatsächlich in der Russischen Föderation (in Tschetschenien) und nicht etwa in Österreich allenfalls durch den Beschwerdeführer selbst oder durch eine andere Person verfasst wurde. Im Gesamtkontext mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals ein völlig neues Vorbringen erstattet hat, wäre es aber an ihm gelegen, sämtliche zur Stützung und zum Beleg seines neuen Vorbringens geeignete Beweismittel von sich aus ausreichend nachvollziehbar vor- und darzulegen. Die in der Beschwerde erfolgte Vorlage dieses handschriftlichen Schreibens ist daher aus diesen Gründen schon nicht geeignet, eine gezielt und konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung zu belegen und damit glaubhaft darzutun.

Aber selbst wenn dieses Schreiben - dies immer unter der Voraussetzung der hypothetischen Zulässigkeit dieser Neuerung betrachtet - tatsächlich von einem im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnten, in Tschetschenien existierenden Cousin des Beschwerdeführers verfasst und im Wege eines E-Mails nach Österreich übermittelt worden wäre, so könnte selbst mit diesem Umstand noch nicht das Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gerichteten Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität dargetan werden. Der Beschwerdeführer stellt nämlich in der Beschwerde im Zusammenhang mit diesem Schreiben zwei unterschiedliche Verfolgungsgründe in den Raum, welche beide aber nicht ausreichend konkretisiert werden und denen insbesondere auch keine ausreichende Plausibilität zukommt.

Was nun zunächst in diesem Zusammenhang das Vorbringen betrifft, der Cousin des Beschwerdeführers sei Mitglied einer Spezialeinheit Kadyrows, welche auf die Tötung von Widerstandskämpfern spezialisiert sei, im Zuge eines Gefechtes sei der Cousin durch Widerstandskämpfer identifiziert worden, die Familien der getöteten Rebellen würden in solchen Fällen Blutrache zu üben pflegen, wobei sämtliche männlichen Familienangehörige eines Täters in akuter Lebensgefahr schweben würden, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine reine und völlig unkonkret gehaltene Spekulation, die im Übrigen mit den tatsächlichen Verhältnissen in Tschetschenien, wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, nicht in Einklang steht.

Entsprechend der Tradition der Blutrache in Tschetschenien wird - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann - sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder, wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen, wobei Frauen, Kinder und Alte von der Blutrache ausgenommen sind. Ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Form viel zu unkonkret gehalten ist, um eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft darzutun, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als Cousin - und sohin nicht als engster Verwandter des angeblichen unmittelbaren Täters - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sein sollte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Regime Kadyrow, für das der Cousin des Beschwerdeführers in einer Spezialeinheit zur Bekämpfung von Widerstandskämpfern kämpfe, nicht in der Lage bzw. nicht Willens sein sollte, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen durch Familienangehörige von getöteten Widerstandskämpfern zu schützen.

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Was nun den zweiten Aspekt des erstmals in der Beschwerde - ebenfalls unkonkret - erstatteten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betrifft, nämlich die in den Raum gestellte Verfolgung durch das

"Regime Kadyrow" wegen Hochverrats, so ist dieses Vorbringen insofern nicht plausibel, als zum Einen nicht erkennbar ist, weshalb das "Regime Kadyrow" bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt von dem

"Geheimnisverrat" des Beschwerdeführers an die österreichischen Asylbehörden (welcher im Übrigen erst und erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 26.03.2012 erfolgt wäre) erfahren haben sollte, und zum Anderen auch nicht plausibel nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Cousin des Beschwerdeführers als Mitglied einer Spezialeinheit zur Tötung von Rebellen als überaus regimetreue Person anzusehen wäre - allein durch die Ausreise aus Tschetschenien als Hochverräter, welcher verfolgt und allenfalls getötet werden müsste, zu betrachten sein sollte.

Ganz abgesehen von diesen - hypothetischen - Ausführungen steht dieses erstmals in der Beschwerde getätigte gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers in eklatantem Widerspruch zu seinen und seiner Ehefrau getätigten Ausführungen im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Wie bereits erwähnt, würde daher auch das erstmals in der Beschwerde erstattete neue Vorbringen selbst unter hypothetischer Zugrundelegung seiner Zulässigkeit nicht zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können.

Was letztlich die Behauptung in der Beschwerde betrifft, auch der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer bislang auf einen Drohbrief beschränkt hätten, dies bedeute keineswegs, dass diese Verfolgung nicht asylrelevant wäre, so sei diesbezüglich lediglich angemerkt, dass dieses Vorbringen in weiterer Folge in der Beschwerde in keiner Weise konkretisiert wird und jeglicher Bezug zu einem allfälligen Drohbrief im gesamten bisherigen Vorbringen fehlt; das Vorliegen eines Drohbriefes wurde im gesamten Asylverfahren nicht vorgebracht.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen"

In Bezug auf die jeweiligen Spruchpunkte II. wurde in diesen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.04.2012 - zusammenfassend dargestellt - ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst angegeben habe, die Familie vor der Ausreise durch eigene Arbeit versorgt zu haben und mit seiner Familie, der Familie seines Bruders und seiner Mutter in einem Haus gelebt zu haben. Auch würden sich darüber hinaus noch weitere Geschwister des Erstbeschwerdeführers bzw. die Eltern und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien aufhalten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien daher auch vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage gewesen, die notdürftigste Lebensgrundlage ihrer Familie zu decken und sei - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen sei - nicht ersichtlich und hätten die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen würden und auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnten. Auch hätten sich keine dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen ergeben, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten; dies gelte auch für den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, im Grunde gesund zu sein, dass er jedoch zwei verschiedene Medikamente gegen Magenschmerzen einnehmen müsse.

In Bezug auf Spruchpunkt III. wurde aufgrund der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin - der errechnete Geburtstermin war der XXXX - gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 die Durchführung der Ausweisung aufgeschoben.

Begründet wurde die Aufschiebung damit, dass die Durchführung einer Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt - unter Bedachtnahme der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG) - angesichts des nach einer Geburt vorliegenden Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, weshalb die Durchführung der Ausweisung bis XXXX, also etwas mehr als drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin, spruchgemäß aufgeschoben wurde. Im Rahmen des Familienverfahrens war der Durchführungsaufschub auch auf die übrigen Familienangehörigen zu erstrecken.

Diese - Aussprüche von (aufgeschobenen) Ausweisungen in die Russische Föderation beinhaltenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden den Beschwerdeführern jeweils am 19.04.2012 zugestellt. Diese vorangegangenen Asylverfahren sind daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

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Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 26.06.2012, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.

Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens betreffend die Fünftbeschwerdeführerin wurde angegeben, dass die Fünftbeschwerdeführerin gesund sei, keine eigenen Fluchtgründe habe und für sie die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gelten würden.

Nach Ablauf der Frist des Durchführungsaufschubes mit XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre, weshalb auch eine Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht festzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten. Bezüglich der Gründe wurde vollinhaltlich auf die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, Zl. D19 433934-1/2013 2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkte I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die Fünftbeschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). In der Beweiswürdigung wurde auf die fehlende konkrete Verfolgung der Fünftbeschwerdeführerin im Heimatland eingegangen und erkannt, dass sich auch aus dem im Rahmen der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstatteten Vorbringen der Eltern und Geschwister keine Gefährdung für die Fünftbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien ableiten lasse.

Am 24.05.2013 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin abermals in Österreich (zweite) Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden durch ihre Eltern Folgeanträge gestellt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.05.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt an, er habe bei seinem Erstantrag von anderen Tschetschenen im Lager gehört, dass er hier nichts erzählen dürfe, da es gefährlich sei;

dass es gefährlich sei, zeige auch der Mord an einem Tschetschenen in Wien im Jahr 2009. Alles, was im Asylverfahren gesagt werde, würde auch in Tschetschenien bekannt werden, was ihn daran gehindert habe, seine wahren Gründe anzugeben. Nun aber sei er bereit, seine wahren Gründe offenzulegen. Sein Schwager sei im Jahr 2007 nach dem 2. Tschetschenien-Krieg verschwunden. Vor ca. 2-3 Jahren habe seine Schwester über Militärangehörige erfahren, wo er getötet und begraben worden sei. Unter ähnlichen Umständen sei auch der Bruder eines Freundes des Beschwerdeführers getötet worden. Dessen Familie habe daraufhin Klage beim Europäischen Gerichtshof erhoben, wo ihr eine Entschädigung zugesprochen worden sei. Für den Beschwerdeführer selbst sei es nicht schlimm, falls er auch entführt und gleich getötet werden würde, jedoch habe er Angst, für seine Familie zu Last zu werden, würde man auch ihn entführen und foltern. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, er habe mit Freunden Tabletten genommen, die unter das Suchtmittelgesetz fallen.

Seine beiden Freunde seien dafür zu 4 bzw. 6 Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Flucht aus Tschetschenien habe der Beschwerdeführer drei Ladungen der Polizei erhalten, die ihm von seiner Mutter nachgesendet worden seien. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Von den drei Ladungen habe er schon vor seinem ersten Asylantrag Kenntnis gehabt, aus Vorsicht habe er jedoch nichts gesagt. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da der Erstantrag negativ entschieden wurde und er Angst habe, abgeschoben zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 24.05.2013 an, sie habe auf Anraten ihres Mannes und anderer Personen bei ihrem Erstantrag nicht die vollen Gründe für ihre Antragsstellung genannt. Vor 2-3 Jahren seien maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten ihren Mann mitgenommen. Dies sei nicht das einzige Ereignis gewesen, es habe davor auch noch welche gegeben, von denen die Zweitbeschwerdeführer jedoch nicht so viel wisse. Nach ca. einer Woche sei ihr Mann freigekauft worden. Seither trage er mehrere Narben an Kopf und Gesicht und habe auch teils gebrochene Zähne. Er habe dann fast einen Monat im Bett verbracht, bis er sich

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wieder erholt habe. Aus Angst hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach diesem Vorfall getrennt von einander bei ihren jeweiligen Eltern und Verwandten gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe später auch Ladungen von den Behörden bekommen, mehr wisse sie nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe seither Angst und habe kurz danach auch zwei Fehlgeburten erlitten. Die Asylgründe würden auch für ihre Kinder gelten. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, dass ihr Mann verschwinden würde und die Kinder ohne Vater aufwachsen müssten. Alle Asylsuchenden, die nach Tschetschenien zurückkehren mussten, seien getötet worden oder spurlos verschwunden. Sie persönlich habe mit keinen Sanktionen zu rechnen. Ihr seien die nunmehr neu angegebenen Gründe der Flucht bereits bei ihrem ersten Asylantrag bekannt gewesen, sie habe damals jedoch aus Angst nicht den wahren Grund angeben wollen.

Am 04.06.2013 wurden den Beschwerdeführern Verfahrensanordnungen gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt, mit denen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 Abs.

1 AVG vorliege.

Am 06.06.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich spreche aber auch Russisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Russisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

A: Die Verständigung ist gut.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme heute durchzuführen?

A: Ja.

LA: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja. Heute.

LA: Haben Sie Einwände gegen eine anwesende Person?

A: Nein.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

Belehrung:

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, diese vorzulegen. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen

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Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben. Weiters werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie die Möglichkeit haben, einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

LA: Möchten Sie dazu Angaben machen und/oder etwas in Vorlage bringen?

A: Angaben möchte ich dazu keine machen. Ich habe aber einiges, das ich heute vorlegen möchte.

Anm.: Der Ast legt folgendes vor:

1. Eine Sterbeurkunde im Original sowie eine Sterbebestätigung unseres verstorbenen Kindes. Meine Frau musste ein Kind im achten Monat gebären. Das Kind hat die Geburt nicht überlebt.

LA: Wann ist dieses Kind gestorben?

A: Im Jahr XXXX

1a Das ist die ärztliche Bestätigung über die Frühgeburt unseres verstorbenen Kindes.

2. Die Kopie der Sterbeurkunde meines Schwagers

LA: Wo befindet sich das Original?

A: Die Originale befinden sich bei den polnischen Asylbehörden. Meine Schwester hat diese im Zuge ihres Asylverfahrens dort vorgelegt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine ganze Familie dort aufhältig ist. Meine Mutter und vier Schwestern leben dort.

3. Das ist eine Bestätigung des Militärkommandos in Tschetschenien über die Suche des verschollenen Schwagers.

LA: Von wann ist dieses Schreiben?

A: Ich erinnere mich nicht mehr. Er ist seit 2003 verschollen. Es muss irgendwann danach sein.

4. Das ist die Kopie Bestätigung für meinen Schwager, dass er den Wehrdienst abgedient hat.

LA: Warum legen Sie Bestätigungen die Ihren Schwager betreffen vor?

A: Weil meine Probleme durch meinen Schwager begonnen haben.

5. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung angeordnet aufgrund der Vermisstenanzeige meines Schwagers.

LA: Von wann ist das Schreiben?

A: Das ist ca. zwei Wochen nach seinem Verschwinden aufgesetzt worden.

6-8 Ladungen an mich, in denen ich zur Polizeistation in XXXX geladen wurde. Eine Ladung ist bereits gekommen, als ich noch in Tschetschenien war. Meine Mutter hat diese Ladungen entgegen genommen, da ich zu dieser Zeit versteckt war. Die anderen zwei Ladungen sind gekommen als ich bereits im Ausland war.

LA: Warum hat man Sie geladen?

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A: Man wollte mich beschuldigen, dass ich zu den Untergrundkämpfern Beziehungen pflege, weil zwei Freunde von mir bei den Kämpfern aufhältig waren.

LA: Woher wissen Sie, dass man Sie dessen beschuldigen möchten?

A: Ein Cousin der bei der Polizei beschäftigt war, hat mich gewarnt, dass das eine Falle ist und dass ich festgenommen werde.

LA: Seit wann wissen Sie von der Existenz dieser Ladungen?

A: Als meine Mutter nach Russischen Föderation gekommen war, hat sie mir das telefonisch mitgeteilt.

LA: Seit wann ist Ihre Mutter in Russischen Föderation?

A: Seit ca. einem Jahr. Ca. drei Monate nachdem ich das Land verlassen habe, hat meine Mutter auch das Land verlassen.

9. Das ist der Briefumschlag mit dem mir all diese Beweismittel geschickt wurden.

LA: Wann haben Sie diese Beweismittel bekommen?

A: Im vorigen Jahr.

LA: Wann genau?

A: Ich weiß es nicht mehr.

LA: Anfang des Jahres, Ende des Jahres? War es im Sommer oder im Winter?

A: Ich glaube im Sommer.

10. Das ist ein Schreiben meiner Mutter an mich.

LA: Was steht in dem Schreiben, dass Ihre Mutter an Sie gerichtet hat?

A: Die Mutter hat gesagt, dass sie sich freut, dass ich mich in Österreich befinde, da ich in Tschetschenien gefährdet bin. Sie hat nur geschrieben, dass sie den Russischen Föderation sehr dankbar ist, dass die polnischen Asylbehörden ihr Schutz gewährt haben.

11. Das ist eine ärztliche Todesurkunde bezüglich meines Schwagers.

12. Das ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft über die Ermordung meines Schwagers.

13. Das ist ein Vertrag des Schwagers mit dem Verteidigungsministerium der russischen Föderation.

Anm.: Bis auf das Schriftstück 1 wurden alle Schreiben in Kopie vorgelegt. Diese wurden in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

A: Ich fühle mich gesund. Gelegentlich habe ich Kopfschmerzen. Nachgefragt gebe ich an dass ich immer wieder Probleme mit dem Magen habe und dann nehme auch Medikamente.

LA: Leiden Sie an einer Krankheit?

A: Ich habe ein Magengeschwür. Das hat man hier in Österreich festgestellt.

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LA: Haben Sie dazu Befunde die Sie vorlegen können?

A: Ich habe eine vorläufige Mitteilung aus dem Krankenhaus XXXX.

Anm.: Diese wird in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen.

LA: Was wurde bei Ihnen diagnostiziert?

A: Der Arzt hat gesagt, dass ich drei Geschwüre im Magen habe.

LA: Haben Sie dazu Befunde bekommen?

A: Ja. Ich habe alles zu Hause.

LA: Warum haben Sie Ihre Befunde nicht mitgenommen?

A: Ich habe nicht gewusst, dass ich das soll.

LA: Welche Medikamente nehmen Sie?

A: Ich nehme eine Tablette in der Früh und eine am Abend. Ich weiß nicht welches Medikament das ist.

Auff.: Sie werden dazu aufgefordert, dem BAA bis 07.06.2013 sämtliche Ihnen vorliegenden Befunde dem BAA zu übermitteln.

LA: Seit wann leiden Sie an einem Magengeschwür?

A: Seit zwei oder drei Jahren.

F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, (seit) wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Dort hat man nichts herausgefunden, da die medizinische Versorgung in Tschetschenien sehr mangelhaft ist.

F: Waren Sie in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus? Wenn ja, wo und wann, wer war der behandelnde Arzt?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden Ihre behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

A: Ja. Natürlich.

F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland?

A: Ja. Ich fürchte, dass ich zu Hause nicht richtig behandelt werden könnte und auch dass sich mein Gesundheitszustand verschlechtern könnte.

LA: Sie wurden bereits in Österreich untersucht und Ihnen wurden Medikamente verschrieben.

A: Wir haben zu Hause Probleme, die richtigen Medikamente zu bekommen. Die guten Medikamente werden bei uns nur am Schwarzmarkt verkauft. In den Apotheken wird nur mit minderwertigen nachgemachten Arzneimitteln.

LA: Wie sieht Ihr Behandlungsplan aus?

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A: Ich musste noch einmal kommen. Mir wurde ein Schlauch mit einer Flüssigkeit in den Magen eingeführt um eine Aufnahme des Magens zu machen. Ich muss wieder dort hin.

LA: Wann müssen Sie diese Behandlung wiederholen?

A: Noch in diesem Monat möchte ich mich wieder untersuchen lassen.

LA: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder verfügen Sie über eine Geburtsurkunde mit Lichtbild?

A: Ich habe einen österreichischen Führerschein.

LA: Welches Dokument haben Sie vorgelegt, um diesen Führerschein ausstellen zu lassen?

A: Ich habe keinen Personalausweis, der wurde mir vom Schlepper abgenommen. Meine Mutter hat mir meinen russischen Führerschein nach Österreich geschickt. Den habe ich umschreiben lassen.

LA: Wo befindet sich der russische Führerschein den Sie bei der Bezirkshauptmannschaft zur Ausstellung dieses Führerschein vorgelegt haben?

A: Auf der Bezirkshauptmannschaft XXXX.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

A: Ich habe einen Reisepass aber der ist irgendwo verloren gegangen. Aus diesem Grund bin ich nur mit meinem Personalausweis ausgereist.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich habe keine Verwandten. In Deutschland habe ich zwei Cousins und sonst habe ich keine näheren Verwandten.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein. Nur mit meiner Frau und unseren drei Kindern.

LA: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

A: Nein.

LA: Ist gegen Sie ein in Österreich Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein. Ich bin nicht einmal schwarz gefahren.

LA: Waren Sie jemals im Gefängnis?

A: In Tschetschenien war ich nur in polizeilicher Haft, aber ohne Anstrengung der Staatsanwaltschaft.

LA: Was genau meinen Sie damit?

A: Ich wurde verschleppt und verhört. Offiziell wurde ich nicht festgenommen. Ich wurde für drei Tage verschleppt und verhört. Das wird ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft gemacht.

LA: Wann war das?

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A: Ich erinnere mich nicht an das Datum. Mein Kopf wurde genäht. Ich habe große Probleme mit Daten und mit sich an verschiedene Ereignisse erinnern. Ich habe zu Hause verschiedene Mittel zur Verstärkung des Gedächtnisses genommen, aber auch die haben nichts geholfen.

Anm: Ast zeigt auf eine 10 Zentimeter lange Narbe an der Schädeldecke.

LA: Können Sie den Zeitpunkt anhand Ihrer Ausreise eingrenzen?

A: Vor ca. drei Jahren ist das geschehen.

LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?

A: Ja. Ich gehe seit Oktober zu diesem Kurs.

LA: Sie besuchen diesen Kurs nach wie vor?

Anm: Der Ast. sieht den Dolmetscher fragend an, bis die Frage übersetzt wird.

A: Nein der Kurs ist vorbei, aber ich lerne selbständig zu Hause.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

Anm.: AST versteht die Frage und antwortet auf Deutsch.

A: Ich versuche ohne Dolmetscher zum Arzt zu gehen. Bisher ist es mir gelungen.

LA: Haben Sie Kursbestätigungen?

A: Ja.

Anm.: Die Kopie der Kursbestätigung wird in den Akteninhalt aufgenommen.

LA: Wie funktioniert das, wenn Sie nicht einmal meine Frage ob Sie Deutsch sprechen, auf Deutsch beantworten können?

Anm.: Der Ast wartet auf die Übersetzung des Dolmetschers.

A: Nein ich kann jetzt nicht Deutsch sprechen. Ich schreibe mir meine Anliegen aus dem Wörterbuch heraus und gehe mit dem Zettel zum Arzt.

LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

A: Nein. Dort gibt es nichts.

LA: Womit haben Sie währen Ihres Aufenthaltes in Österreich Ihren Lebensunterhalt verdient?

A: Wir bekommen Sozialhilfe.

LA: Sind Sie in Österreich jemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Ich habe Gemeindebediensteten geholfen, in der Hoffnung, dass ich eine Arbeit bei der Gemeinde bekomme.

Deswegen habe ich mir auch den österreichischen Führerschein besorgt, aber ich habe die Arbeit nicht bekommen.

LA: Waren Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise in Österreich wieder in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

(17)

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST am 24.05.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Wurde Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt und wurde diese auch korrekt protokolliert?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen oder ergänzen?

A: Meine Frau hat jetzt gesundheitliche Probleme. Das ist derzeit meine größte Sorge.

LA: Die gesundheitlichen Probleme Ihrer Gattin werden in ihrer Einvernahme abgeklärt. Möchten Sie darüber hinaus noch Etwas ergänzen?

A: Nein.

LA: Können Sie sich noch daran erinnern, welches Vorbringen Sie im ersten Verfahren, welches unter der Aktenzahl 12 02.621-BAT geführt wurde, dargestellt haben?

A: Ich erinnere mich nicht ganz genau. Ich erinnere mich nur dass ich Angaben gemacht habe, wo man mir gesagt hat, dass ich sie tätigen soll.

LA: Was meinen Sie damit?

A: Die tschetschenischen Asylwerber in Traiskirchen haben sich versammelt und besprochen, was anzugeben ist.

LA: Welche Ihrer damaligen Angaben entsprechen nicht der Wahrheit?

A: Ich erinnere mich nicht ganz genau.

LA: Was haben Sie vorgebracht? Woran erinnern Sie sich?

A: Ich habe angegeben, dass ich kurz vor den bevorstehenden Wahlen geflüchtet bin, denn dieses Wahlen wurden von Sprengstoffanschlägen begleitet und bei solchen Angelegenheiten werden immer die Verdächtigen festgenommen und da ich einmal verdächtig war, befand ich mich auf der Liste. Um einer Festnahme und Schlimmerem zu entgehen, habe ich aus Sicherheitsgründen das Land zusammen mit meiner Familie verlassen.

LA: Haben Sie darüber hinaus noch Fluchtgründe geltend gemacht?

A: Ich erinnere mich nicht. Das war alles sehr schnell und heftig. Es ist mir entflohen.

LA: Entsprechen Ihren damaligen Angaben der Wahrheit?

A: Es war nicht alles wahr, aber hauptsächlich habe ich einiges verschwiegen.

LA: Warum?

A: Ich habe die Ratschläge der anderen Asylwerber befolgt. Die Asylwerber haben mir gesagt, ich soll eine kurze formelle Geschichte erzählen und beim UBAS würde eine große Einvernahme stattfinden und dort sollte ich alles berichten.

LA: Sie wurden im Zuge Ihrer Einvernahme

A: Leider sind wir Tschetschenen alle immer wieder von den Behörden hereingelegt worden. Leider hat sich das jetzt schlecht auf mein Asylverfahren ausgewirkt. Ich bin nun erstmals mit diesen schlechten Erfahrungen die ich gemacht habe, im Ausland und daher habe ich keine Erfahrung mit den westlichen Behörden gehabt. Aus diesem Grund habe ich den Fehler begonnen, den ich sehr bereue.

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LA: Warum haben Sie also Ihr Heimatland verlassen?

A: Wegen meines Schwagers. Man kann das überprüfen. Die polnischen Behörden haben die Originialdokumente und auch die Angaben meiner Schwester. Es lässt sich alles überprüfen.

LA: Inwiefern betreffen die Probleme Ihres Schwagers Sie persönlich?

A: Ich bin Angehöriger dieser Familie und bin aus diesem Grund gefährdet.

LA: Erklären Sie genau warum und in welchem Ausmaß Sie in Ihrer Heimat gefährdet sind.

A: Das Problem ist, dass man meine Schuld bzw. meine Unschuld nicht genau überprüfen wird. Bei einer Verschleppung verschwinden die Menschen spurlos. Ich habe Angst davor.

LA: Erklären Sie, warum Sie in Ihrer Heimat in Gefahr ist, bzw. welchen Bezug das Problem Ihres verstorbenen Schwagers einen Bezug zu Ihrer Person darstellt.

A: Ich bin überall mit meiner Schwester zu der Staatsanwaltschaft gefahren. Ich habe sie bei der Suche nach ihrem Gatten begleitet. Somit bin ich für die Behörden auch eine Art unbequemer Zeuge geworden.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich würde 100 prozentig festgenommen werden und danach wäre mein Schicksal ungewiss.

LA: Worauf stützen Sie diese Annahme?

A: Es herrscht in Tschetschenien Gesetzlosigkeit. Es gibt dort kaum eine Familie die ein solches Schicksal nicht erlebt hat und Familienmitglieder verloren hat. Dadurch sind meine Befürchtungen berechtigt und begründet. In Youtube gibt es auch einen kurzen Clip von meiner Schwester, wie sie sich darum bemüht hat, ihren Gatten zu finden.

LA: Seit wann bestehen die von Ihnen geschildeten Befürchtungen?

A: Seit den letzten drei, vier Jahren, wo ich meine Schwester bei ihren Bemühungen unterstützt habe.

LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie erst jetzt Ihre wahren Fluchtgründe zur Sprache bringen. Sie hatten im ersten Verfahren mehrfach die Möglichkeit, die wahren Fluchtgründe anzuführen. Sie haben in Ihrem Erstverfahren auch eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche negative Entscheidung eingebracht. Wie erklären Sie dieses Verhalten?

A: Ich hatte bis zum Schluss Angst, dass im Falle einer Abschiebung, die russischen Behörden über meine Angaben vor der Asylbehörde bescheid wissen würden. Ich wollte meine Situation im Falle einer Rückkehr nicht noch mehr verschlechtern.

LA: Sie wurden vor jeder Einvernahme eingehend darüber belehrt, dass keine Angaben, die Sie zu Ihrem Asylantrag machen, an die Behörden in Ihrem Heimatland weitergeleitet werden. Sie haben den österreichischen Behörden bis dato nicht vertraut. Woher stammt Ihr plötzliches Vertrauen, dass Sie sich nun dazu entschlossen haben, die Wahrheit zu sagen?

A: Bei allen Einvernahmen habe ich bis jetzt nur Tschetschenische Dolmetscher gehabt. Ich traue meinen Landsleuten nicht.

LA: Gibt es sonst noch Gründe, weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben?

A: Nein.

Belehrung: Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

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