Digitale Publikationen im österreichischen Pflichtexemplarrecht
unter besonderer Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen
Christian Recht
Österreichische Nationalbibliothek christian.recht@onb.ac.at
+431 53410-459
Medien Medien
Medien
Definition, Identifikation, Selektion
Medien
Themen Themen
z.B.: Selektion
technisch / finanziell:
knappe Ressourcen technisch / inhaltlich:
keine vollständige Sammlung möglich Neue Produktionsbedingungen:
Vi l hl P d t “
keine vollständige Sammlung möglich
Vielzahl an „Produzenten“
Druckwerke Druckwerke
§ 43 MedienG
Von jedem Druckwerk das im Inland verlegt wird oder
„Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücke
Ö
1. an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-,
Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern [..]“ (§ 43 Abs. 1)
Durchführungsverordnung
P i di h /S ti D k k 2 Stü k Æ ÖNB
Periodische/Sonstige Druckwerke: 2 Stück Æ ÖNB
Empfangsberechtigte Bibliotheken:
3 pro Bundesland (ÖNB, Uni-Bib, Landes-Bib)p ( , , )
ÖNB-Statistik ÖNB Statistik
„Pflicht“ 2009 2008
Druckschriften 21.059 22.056
Notendrucke 221 226
K t 348 470
Karten 348 470
Plakate 2.235 1.727
Flugblätter 1.723 1.564
Druckwerke Druckwerke
Objektdefinition: „Druckwerk“
Obje tde t o „ uc e
Selektion: im Inland verlegt oder erschienen Akquisition: Ablieferung/Anbietung
Verpflichtete: Medieninhaber / Hersteller Verpflichtete: Medieninhaber / Hersteller
Vervielfältigung: Zulässigkeit nicht gesondert geregelt Archivierung: keine Regelung
Benützung: keine Regelung
§ 43a MedienG
§ 43a MedienG
In Kraft seit 1 September 2000:
In Kraft seit 1. September 2000:
„Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern
von Schallträgern und Trägern von Laufbildern
(Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).
Medienwerke, die als elektronische Datenträger in
technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch
Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.“
unterliegen der Anbietungs und Ablieferungspflicht.
Zusammenfassung Zusammenfassung
Objektdefinition: Medienwerke „in techn. Weiterentwicklung Obje tde t o ed e e e „ tec e te e t c u g
von Druckwerken“
Selektion: Ausschlusskriterium Schallträger/Laufbilder Akquisition: herkömmliche Ablieferung/Anbietung
Akquisition: herkömmliche Ablieferung/Anbietung Verpflichtete: Medieninhaber / Hersteller
Vervielfältigung: Zulässigkeit nicht gesondert geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: keine Regelung Archivierung: keine Regelung
Benützung: keine gesetzliche Regelung g g g g
ÖNB-Statistik ÖNB Statistik
Bestand am 31 12 2009
Zugänge 2009 Zugänge 2008 31.12.2009
Elektronische 5.258 587 748
Elektronische Dokumente
(CD-ROM, DVD )
5.258 587 748
etc)
Bibliothekartag 2006 Bibliothekartag 2006
Æ für eine repräsentative Sammlung ist der Zugang zum Deep Web nötig
nötig
Æ Selektion unausweichlich
Generelles / Selektives Harvesting;
Selektive Erwerbung (auf Aufforderung)
Medieninhaber Æ ÖNB Æ sonstige begünstigte Bibliotheken
Bibliothekartag 2006 Bibliothekartag 2006
§ 1 Z8 lit a-d: „Medieninhaber“
wer
„wer
a) ein Medienunternehmen/einen Mediendienst betreibt oder
b) die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
d)) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der g nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;“
Bibliothekartag 2006 Bibliothekartag 2006
Allgemein:
Allgemein:
§ 1 Z5a „periodisches elektronisches Medium“
b) abrufbar (Website)
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr verbreitet
§ 25 (1) – Ausnahme § 25 (5): „kleine“ Websites Nicht:
digitale Parallelausgaben (in Printform oder Offline archiviert) digitale Parallelausgaben (in Printform oder Offline archiviert) Technische Grenzen: Inhalte, keine Applikationen
§ 43b-d MedienG
§ 43b-d MedienG
§ 43b-d MedienG (Novelle vom 23.2. 2009, BGBL I 8/2009; in Kraft seit 1.3.2009)
Pflichtablieferungsverordnung – PflAV: BGBL II 271/2009
26 2009
vom 26.August 2009
Generelles Harvesting Generelles Harvesting
§ 43b (1) MedienG
Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten
Sammlung von Medieninhalten periodischer
elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b d b hti t di öff tli h ä li h d oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und
1. unter einer ".at"-Domain abrufbar sind oder
2. einen inhaltlichen Bezug zu Österreichg aufweisen.
Medieninhalte Medieninhalte
§ 1 (1) Z 1a MedienG
"Medieninhalte": Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;
Selektives Harvesting Selektives Harvesting
§ 43b (2) MedienG
Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen
Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt.
Si h t d M di i h b d üb B i d Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Ablieferungspflicht Ablieferungspflicht
§ 43b (3) MedienG
Medieninhaber [ ] haben dessen Medieninhalte anMedieninhaber […] haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium
1 einer Zugangskontrolle [ ] unterliegt oder
1. einer Zugangskontrolle […] unterliegt, oder
2. sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung
unterliegt [ ] oder unterliegt […], oder
3. zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus
technischen Gründen dessen Inhalte von der technischen Gründen dessen Inhalte von der
Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Abs. 2 gesammelt werden können.
Aufforderung Aufforderung
§ 43b (5) MedienG
Die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit g p g der schriftlichen Aufforderung durch die
Österreichische Nationalbibliothek. Die
Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn
1. die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen g
Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder
2. die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder g g, g Bewahrung entstehenden Kosten in keinem
angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.
Ausnahmen Ausnahmen
§ 43b (4) MedienG
Die Berechtigung gemäß Abs 2 und dieDie Berechtigung gemäß Abs. 2 und die
Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten
1 die in identischer oder weitgehend identischer
1. die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks […]
abgeliefert werden, oder
2 die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder
2. die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder
3. von Medien, die die Voraussetzungen des § 25 Abs 5 erster Satz erfüllen oder
Abs. 5 erster Satz erfüllen, oder
4. an deren bibliothekarischer Bewahrung kein [...]
Ablieferung Ablieferung
§ 43b (6) MedienG
Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durchMedieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger
Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser
Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form
nachkommen, die zwischen ihnen und der ,
Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der
abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. […]
Bibliotheken Bibliotheken
§ 43b (7) MedienG
Die Österreichische Nationalbibliothek hatDie Österreichische Nationalbibliothek hat
gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung zu stellen:g g g
1. [...] der Administrativen Bibliothek des
Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;
2 [ ] dem Österreichischen Staatsarchiv und den
2.[…] dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;
3 [ ] Universitäts Studien und Landesbibliotheken
3.[…] Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken
4. […] dem Österreichischen Staatsarchiv […]
Urheberrecht Urheberrecht
§ 43c MedienG
Wenn Medieninhalte […] durch das UrheberrechtWenn Medieninhalte […] durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit
j g g
andere in § 43b Abs. 7 genannte Bibliotheken
verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische
Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die
M di i h l di Bibli h k j d h
Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann
dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück
Benützung Benützung
§ 43d (1) MedienG: Sperre
Medieninhaber eines einer ZugangskontrolleMedieninhaber eines einer Zugangskontrolle unterliegenden periodischen elektronischen
Mediums sind berechtigt, anlässlich der Ablieferung eines Medieninhaltes gemäß § 43b Abs. 3 den g §
Ausschluss der Benützung dieses Medieninhaltes durch Bibliotheksbenutzer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Ablieferung festzulegen.
Benützung Benützung
§ 43d (4) MedienG: Benützung vor Ort
Unbeschadet Abs. 3 dürfen die ÖsterreichischeUnbeschadet Abs. 3 dürfen die Österreichische
Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken gemäß § 43b gesammelte oder
abgelieferte Medieninhalte ihren Benutzern nur an g ihrem Standort zugänglich machen. […] Medien, die einer Zugangskontrolle unterliegen, dürfen die
Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken ihren Benutzern
darüber hinaus nur mit der Maßgabe zugänglich machen, dass zum gleichen Zeitpunkt jeweils nur
i B d b ff d Bibli h k d
einem Benutzer der betreffenden Bibliothek der
Zugang zu Inhalten eines bestimmten elektronischen periodischen Mediums ermöglicht wird und dass die
Halbe Pflicht“
„Halbe Pflicht
§ 44 (5) MedienG: Benützung vor Ort
Übersteigen die dem Medieninhaber anlässlich derÜbersteigen die dem Medieninhaber anlässlich der erstmaligen Ablieferung von Medieninhalten eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 43b Abs. 3 entstehenden einmaligen unvermeidlichen g Kosten für erforderliche Aufwendungen,
insbesondere solche für die Bereitstellung der Daten, für die Umwandlung der Daten in ein anderes Format oder für die Einrichtung einer Schnittstelle den
Betrag von 250 Euro, so hat der Medieninhaber,
bevor er Schritte zur Ablieferung von Medieninhalten di Ö i hi h N i lbibli h k d üb setzt, die Österreichische Nationalbibliothek darüber zu verständigen.[…]
Zusammenfassung Zusammenfassung
Objektdefinition: „Medieninhalte“
Obje tde t o „ ed e a te
Selektion: Ausschlusskriterien; Aufwand Akquisition: generell automatisiert; selektiv Verpflichtete: Medieninhaber
Verpflichtete: Medieninhaber
Vervielfältigung: Zulässigkeit der Akquisition geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: geregelt
Archivierung: Langzeitarchivierungsmaßnahmen nicht gesondert legitimiert
Benützung: single concurrent user on site; Sperre bis zu 1 g g ; p Jahr möglich
Gesamtstatistik Gesamtstatistik
Stand 26 5 2010: inkl
D t 4 71 TB
Stand 26.5.2010: inkl.
Domaincrawl (noch laufend)
Daten: 4.71 TB
Metadaten: 280 GB
327 556 474 Dateien Æ 327 Mio Dateien 327,556,474 Dateien Æ 327 Mio. Dateien
International International
Webarchivierung bei 24 Nationalbibliotheken (von 39
Webarchivierung bei 24 Nationalbibliotheken (von 39 Institutionen, die Mitglied bei IIPC sind)
davon bei allen selektives, thematisches und Eventharvesting
50% auch Domainharvesting
80% führen Betrieb inhouse
80% führen Betrieb inhouse
Weitere Informationen Weitere Informationen
http://onb.ac.at/about/webarchivierung.htm http://othes.univie.ac.at/
Danke für Ihr Interesse
Dänemark Dänemark
Definition: weit („materials made public“)
Selektion: Snapshots; 80-100 Websites; 2-3 Ereignisse Akquisition: generelles, selektives, und anlassbezogenes
Harvesting (+ Mitwirkung wenn erforderlich) Harvesting (+ Mitwirkung, wenn erforderlich)
Verpflichtete: bei dänischen Domains der Domaininhaber, sonst derjenige, der Veröffentlichung besorgt
Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich geregelt Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: geregelt
Archivierung: Langzeitarchivierungsmaßnahmen nicht legitimiert
Benützung: keine gesonderte Regelung der möglichen
Deutschland
Objektdefinition: Medienwerke in unkörperlicher Form
Deutschland
j p
Selektion: Verordnung (öffentliches Interesse)
Akquisition: Ablieferung, Bereitstellung; Verordnung Verpflichtete: Sitz/Betriebsstätte/Hauptwohnsitz in Verpflichtete: Sitz/Betriebsstätte/Hauptwohnsitz in
Deutschland, zur Veröffentlichung berechtigt
Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich nicht geregelt
Z t h i h S h t ß h i df i
Zugang, technische Schutzmaßnahmen: einwandfreier, zur unbefristeten Benutzbarkeit und zur Langzeitarchivierung geeigneter Zustand; Auskunftspflichten
Archivierung: keine ausdrückliche Legitimation von Langzeitarchivierungsmaßnahmen
Benützung: keine gesonderte Regelung Benützung: keine gesonderte Regelung
Frankreich
Objekte: „signes, signaux, écrits, images, sons ou messages“
Selektion: Auswahlkriterien durch Verordnung festgelegt
Frankreich
g g g
Akquisition: generelles Harvesting, Einzelvereinbarung;
Datenübermittlung durch Domainregistrierungsstelle Verpflichtete: Medieninhaber und Medienproduzenten Verpflichtete: Medieninhaber und Medienproduzenten Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich geregelt
Zugang, technische Schutzmaßnahmen: Passwortschutz und
Z b h ä k lä i
Zugangsbeschränkungen unzulässig
Archivierung: Langzeitarchivierungsmaßnahmen teilweise legitimiertg
Benützung: Mindestnutzung 1 reg. Benutzer vor Ort; VO
Herausforderungen 1 Herausforderungen 1
Verlag: Selektionsprozess ÅÆ Vielzahl von Publizierenden, Stückpreis (Ladenpreis)ÅÆ unzählige Kalkulationsmodelle Stückpreis (Ladenpreis)ÅÆ unzählige Kalkulationsmodelle Verfassungsrechtlich:
Rechtstaatlichkeit ÅÆ schneller Technologiewechsel
Rechtstaatlichkeit ÅÆ schneller Technologiewechsel
Kompetenztatbestand Pressewesen (vgl. § 43a)
Öffentliches Interesse ÅÆ Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs
Eigentumseingriffs
Herausforderungen 2 Herausforderungen 2
Medienrecht ÆÅUrheberrecht: „Ablieferung“ Æ „Kopie“
Medienrecht:
Medien“werk“ (körperlich abzulieferndes Stück)
Gegendarstellungsrecht ÅÆArchivierung
Gegendarstellungsrecht ÅÆArchivierung Urheberrecht:
Nutzung
Nutzung
Technische Schutzmaßnahmen
Maßnahmen langfristiger Archivierung Datenschutzrecht