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Digitale Publikationen im österreichischen Pflichtexemplarrecht

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Academic year: 2022

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Digitale Publikationen im österreichischen Pflichtexemplarrecht

unter besonderer Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen

Christian Recht

Österreichische Nationalbibliothek christian.recht@onb.ac.at

+431 53410-459

(2)

Medien Medien

(3)

Medien

Definition, Identifikation, Selektion

Medien

(4)

Themen Themen

z.B.: Selektion

technisch / finanziell:

knappe Ressourcen technisch / inhaltlich:

keine vollständige Sammlung möglich Neue Produktionsbedingungen:

Vi l hl P d t

keine vollständige Sammlung möglich

Vielzahl an „Produzenten“

(5)

Druckwerke Druckwerke

ƒ § 43 MedienG

ƒ Von jedem Druckwerk das im Inland verlegt wird oder

ƒ „Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücke

Ö

ƒ 1. an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-,

Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern [..]“ (§ 43 Abs. 1)

ƒ Durchführungsverordnung

P i di h /S ti D k k 2 Stü k Æ ÖNB

ƒ Periodische/Sonstige Druckwerke: 2 Stück Æ ÖNB

ƒ Empfangsberechtigte Bibliotheken:

3 pro Bundesland (ÖNB, Uni-Bib, Landes-Bib)p ( , , )

(6)

ÖNB-Statistik ÖNB Statistik

„Pflicht“ 2009 2008

Druckschriften 21.059 22.056

Notendrucke 221 226

K t 348 470

Karten 348 470

Plakate 2.235 1.727

Flugblätter 1.723 1.564

(7)

Druckwerke Druckwerke

Objektdefinition: „Druckwerk“

Obje tde t o „ uc e

Selektion: im Inland verlegt oder erschienen Akquisition: Ablieferung/Anbietung

Verpflichtete: Medieninhaber / Hersteller Verpflichtete: Medieninhaber / Hersteller

Vervielfältigung: Zulässigkeit nicht gesondert geregelt Archivierung: keine Regelung

Benützung: keine Regelung

(8)

§ 43a MedienG

§ 43a MedienG

ƒ In Kraft seit 1 September 2000:

ƒ In Kraft seit 1. September 2000:

ƒ „Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern

von Schallträgern und Trägern von Laufbildern

(Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).

Medienwerke, die als elektronische Datenträger in

technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch

Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.“

unterliegen der Anbietungs und Ablieferungspflicht.

(9)

Zusammenfassung Zusammenfassung

Objektdefinition: Medienwerke „in techn. Weiterentwicklung Obje tde t o ed e e e „ tec e te e t c u g

von Druckwerken“

Selektion: Ausschlusskriterium Schallträger/Laufbilder Akquisition: herkömmliche Ablieferung/Anbietung

Akquisition: herkömmliche Ablieferung/Anbietung Verpflichtete: Medieninhaber / Hersteller

Vervielfältigung: Zulässigkeit nicht gesondert geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: keine Regelung Archivierung: keine Regelung

Benützung: keine gesetzliche Regelung g g g g

(10)

ÖNB-Statistik ÖNB Statistik

Bestand am 31 12 2009

Zugänge 2009 Zugänge 2008 31.12.2009

Elektronische 5.258 587 748

Elektronische Dokumente

(CD-ROM, DVD )

5.258 587 748

etc)

(11)

Bibliothekartag 2006 Bibliothekartag 2006

Æ für eine repräsentative Sammlung ist der Zugang zum Deep Web nötig

nötig

Æ Selektion unausweichlich

Generelles / Selektives Harvesting;

Selektive Erwerbung (auf Aufforderung)

Medieninhaber Æ ÖNB Æ sonstige begünstigte Bibliotheken

(12)

Bibliothekartag 2006 Bibliothekartag 2006

§ 1 Z8 lit a-d: „Medieninhaber“

wer

„wer

a) ein Medienunternehmen/einen Mediendienst betreibt oder

b) die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

d)) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der g nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;“

(13)

Bibliothekartag 2006 Bibliothekartag 2006

Allgemein:

Allgemein:

§ 1 Z5a „periodisches elektronisches Medium“

b) abrufbar (Website)

c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr verbreitet

§ 25 (1) – Ausnahme § 25 (5): „kleine“ Websites Nicht:

digitale Parallelausgaben (in Printform oder Offline archiviert) digitale Parallelausgaben (in Printform oder Offline archiviert) Technische Grenzen: Inhalte, keine Applikationen

(14)
(15)
(16)

§ 43b-d MedienG

§ 43b-d MedienG

ƒ § 43b-d MedienG (Novelle vom 23.2. 2009, BGBL I 8/2009; in Kraft seit 1.3.2009)

ƒ Pflichtablieferungsverordnung – PflAV: BGBL II 271/2009

26 2009

vom 26.August 2009

(17)

Generelles Harvesting Generelles Harvesting

ƒ § 43b (1) MedienG

ƒ Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten

Sammlung von Medieninhalten periodischer

elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b d b hti t di öff tli h ä li h d oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und

ƒ 1. unter einer ".at"-Domain abrufbar sind oder

ƒ 2. einen inhaltlichen Bezug zu Österreichg aufweisen.

(18)

Medieninhalte Medieninhalte

ƒ § 1 (1) Z 1a MedienG

ƒ "Medieninhalte": Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;

(19)

Selektives Harvesting Selektives Harvesting

ƒ § 43b (2) MedienG

ƒ Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen

Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt.

Si h t d M di i h b d üb B i d Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(20)

Ablieferungspflicht Ablieferungspflicht

ƒ § 43b (3) MedienG

ƒ Medieninhaber [ ] haben dessen Medieninhalte anMedieninhaber […] haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium

ƒ 1 einer Zugangskontrolle [ ] unterliegt oder

ƒ 1. einer Zugangskontrolle […] unterliegt, oder

ƒ 2. sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung

unterliegt [ ] oder unterliegt […], oder

ƒ 3. zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus

technischen Gründen dessen Inhalte von der technischen Gründen dessen Inhalte von der

Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Abs. 2 gesammelt werden können.

(21)

Aufforderung Aufforderung

ƒ § 43b (5) MedienG

ƒ Die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit g p g der schriftlichen Aufforderung durch die

Österreichische Nationalbibliothek. Die

Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn

ƒ 1. die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen g

Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder

ƒ 2. die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder g g, g Bewahrung entstehenden Kosten in keinem

angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.

(22)

Ausnahmen Ausnahmen

ƒ § 43b (4) MedienG

ƒ Die Berechtigung gemäß Abs 2 und dieDie Berechtigung gemäß Abs. 2 und die

Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten

ƒ 1 die in identischer oder weitgehend identischer

ƒ 1. die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks […]

abgeliefert werden, oder

ƒ 2 die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder

ƒ 2. die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder

ƒ 3. von Medien, die die Voraussetzungen des § 25 Abs 5 erster Satz erfüllen oder

Abs. 5 erster Satz erfüllen, oder

ƒ 4. an deren bibliothekarischer Bewahrung kein [...]

(23)

Ablieferung Ablieferung

ƒ § 43b (6) MedienG

ƒ Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durchMedieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger

Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser

Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form

nachkommen, die zwischen ihnen und der ,

Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der

abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. […]

(24)

Bibliotheken Bibliotheken

ƒ § 43b (7) MedienG

ƒ Die Österreichische Nationalbibliothek hatDie Österreichische Nationalbibliothek hat

gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung zu stellen:g g g

ƒ 1. [...] der Administrativen Bibliothek des

Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;

ƒ 2 [ ] dem Österreichischen Staatsarchiv und den

ƒ 2.[…] dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;

ƒ 3 [ ] Universitäts Studien und Landesbibliotheken

ƒ 3.[…] Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken

ƒ 4. […] dem Österreichischen Staatsarchiv […]

(25)

Urheberrecht Urheberrecht

ƒ § 43c MedienG

ƒ Wenn Medieninhalte […] durch das UrheberrechtWenn Medieninhalte […] durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit

j g g

andere in § 43b Abs. 7 genannte Bibliotheken

verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische

Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die

M di i h l di Bibli h k j d h

Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann

dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück

(26)

Benützung Benützung

ƒ § 43d (1) MedienG: Sperre

ƒ Medieninhaber eines einer ZugangskontrolleMedieninhaber eines einer Zugangskontrolle unterliegenden periodischen elektronischen

Mediums sind berechtigt, anlässlich der Ablieferung eines Medieninhaltes gemäß § 43b Abs. 3 den g §

Ausschluss der Benützung dieses Medieninhaltes durch Bibliotheksbenutzer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Ablieferung festzulegen.

(27)

Benützung Benützung

ƒ § 43d (4) MedienG: Benützung vor Ort

ƒ Unbeschadet Abs. 3 dürfen die ÖsterreichischeUnbeschadet Abs. 3 dürfen die Österreichische

Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken gemäß § 43b gesammelte oder

abgelieferte Medieninhalte ihren Benutzern nur an g ihrem Standort zugänglich machen. […] Medien, die einer Zugangskontrolle unterliegen, dürfen die

Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken ihren Benutzern

darüber hinaus nur mit der Maßgabe zugänglich machen, dass zum gleichen Zeitpunkt jeweils nur

i B d b ff d Bibli h k d

einem Benutzer der betreffenden Bibliothek der

Zugang zu Inhalten eines bestimmten elektronischen periodischen Mediums ermöglicht wird und dass die

(28)

Halbe Pflicht“

„Halbe Pflicht

ƒ § 44 (5) MedienG: Benützung vor Ort

ƒ Übersteigen die dem Medieninhaber anlässlich derÜbersteigen die dem Medieninhaber anlässlich der erstmaligen Ablieferung von Medieninhalten eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 43b Abs. 3 entstehenden einmaligen unvermeidlichen g Kosten für erforderliche Aufwendungen,

insbesondere solche für die Bereitstellung der Daten, für die Umwandlung der Daten in ein anderes Format oder für die Einrichtung einer Schnittstelle den

Betrag von 250 Euro, so hat der Medieninhaber,

bevor er Schritte zur Ablieferung von Medieninhalten di Ö i hi h N i lbibli h k d üb setzt, die Österreichische Nationalbibliothek darüber zu verständigen.[…]

(29)

Zusammenfassung Zusammenfassung

Objektdefinition: „Medieninhalte“

Obje tde t o „ ed e a te

Selektion: Ausschlusskriterien; Aufwand Akquisition: generell automatisiert; selektiv Verpflichtete: Medieninhaber

Verpflichtete: Medieninhaber

Vervielfältigung: Zulässigkeit der Akquisition geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: geregelt

Archivierung: Langzeitarchivierungsmaßnahmen nicht gesondert legitimiert

Benützung: single concurrent user on site; Sperre bis zu 1 g g ; p Jahr möglich

(30)

Gesamtstatistik Gesamtstatistik

Stand 26 5 2010: inkl

D t 4 71 TB

Stand 26.5.2010: inkl.

Domaincrawl (noch laufend)

Daten: 4.71 TB

Metadaten: 280 GB

327 556 474 Dateien Æ 327 Mio Dateien 327,556,474 Dateien Æ 327 Mio. Dateien

(31)

International International

ƒ Webarchivierung bei 24 Nationalbibliotheken (von 39

ƒ Webarchivierung bei 24 Nationalbibliotheken (von 39 Institutionen, die Mitglied bei IIPC sind)

ƒ davon bei allen selektives, thematisches und Eventharvesting

ƒ 50% auch Domainharvesting

ƒ 80% führen Betrieb inhouse

ƒ 80% führen Betrieb inhouse

(32)

Weitere Informationen Weitere Informationen

http://onb.ac.at/about/webarchivierung.htm http://othes.univie.ac.at/

(33)

Danke für Ihr Interesse

(34)
(35)
(36)
(37)
(38)

Dänemark Dänemark

Definition: weit („materials made public“)

Selektion: Snapshots; 80-100 Websites; 2-3 Ereignisse Akquisition: generelles, selektives, und anlassbezogenes

Harvesting (+ Mitwirkung wenn erforderlich) Harvesting (+ Mitwirkung, wenn erforderlich)

Verpflichtete: bei dänischen Domains der Domaininhaber, sonst derjenige, der Veröffentlichung besorgt

Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich geregelt Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich geregelt Zugang, technische Schutzmaßnahmen: geregelt

Archivierung: Langzeitarchivierungsmaßnahmen nicht legitimiert

Benützung: keine gesonderte Regelung der möglichen

(39)

Deutschland

Objektdefinition: Medienwerke in unkörperlicher Form

Deutschland

j p

Selektion: Verordnung (öffentliches Interesse)

Akquisition: Ablieferung, Bereitstellung; Verordnung Verpflichtete: Sitz/Betriebsstätte/Hauptwohnsitz in Verpflichtete: Sitz/Betriebsstätte/Hauptwohnsitz in

Deutschland, zur Veröffentlichung berechtigt

Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich nicht geregelt

Z t h i h S h t ß h i df i

Zugang, technische Schutzmaßnahmen: einwandfreier, zur unbefristeten Benutzbarkeit und zur Langzeitarchivierung geeigneter Zustand; Auskunftspflichten

Archivierung: keine ausdrückliche Legitimation von Langzeitarchivierungsmaßnahmen

Benützung: keine gesonderte Regelung Benützung: keine gesonderte Regelung

(40)

Frankreich

Objekte: „signes, signaux, écrits, images, sons ou messages“

Selektion: Auswahlkriterien durch Verordnung festgelegt

Frankreich

g g g

Akquisition: generelles Harvesting, Einzelvereinbarung;

Datenübermittlung durch Domainregistrierungsstelle Verpflichtete: Medieninhaber und Medienproduzenten Verpflichtete: Medieninhaber und Medienproduzenten Vervielfältigung: Zulässigkeit gesetzlich geregelt

Zugang, technische Schutzmaßnahmen: Passwortschutz und

Z b h ä k lä i

Zugangsbeschränkungen unzulässig

Archivierung: Langzeitarchivierungsmaßnahmen teilweise legitimiertg

Benützung: Mindestnutzung 1 reg. Benutzer vor Ort; VO

(41)

Herausforderungen 1 Herausforderungen 1

Verlag: Selektionsprozess ÅÆ Vielzahl von Publizierenden, Stückpreis (Ladenpreis)ÅÆ unzählige Kalkulationsmodelle Stückpreis (Ladenpreis)ÅÆ unzählige Kalkulationsmodelle Verfassungsrechtlich:

ƒ Rechtstaatlichkeit ÅÆ schneller Technologiewechsel

ƒ Rechtstaatlichkeit ÅÆ schneller Technologiewechsel

ƒ Kompetenztatbestand Pressewesen (vgl. § 43a)

ƒ Öffentliches Interesse ÅÆ Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs

Eigentumseingriffs

(42)

Herausforderungen 2 Herausforderungen 2

Medienrecht ÆÅUrheberrecht: „Ablieferung“ Æ „Kopie“

Medienrecht:

ƒ Medien“werk“ (körperlich abzulieferndes Stück)

ƒ Gegendarstellungsrecht ÅÆArchivierung

ƒ Gegendarstellungsrecht ÅÆArchivierung Urheberrecht:

Nutzung

ƒ Nutzung

ƒ Technische Schutzmaßnahmen

ƒ Maßnahmen langfristiger Archivierung Datenschutzrecht

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