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und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HA II/11 PLAN HA I/31-1 PLAN HA III/02 PLAN HA IV/10

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Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung - FabS)

Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens

Erlass einer Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und

Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung - FabS)

(Satzungsbeschluss)

Anträge:

- Erlass einer Satzung zur Festlegung der Anzahl von Fahrradabstellplätzen in Wohnanlagen

Antrag Nr. 5628 des Bezirksausschusses 4 Schwabing-West vom 31.01.2001 - Fahrradabstellplätze in Neubaugebieten

Antrag Nr. 02-08 / A 02539 von Herrn Stadtrat Schwartz und Herrn Stadtrat Mühlhaus vom 11.07.2005

- Fahrradabstellen 1: Fahrradstellplätze in Neubaugebieten sichern

Antrag Nr. 08-14 / A 00238 der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/RL vom 21.08.2008

Sitzungsvorlagen Nr. 08-14 / V 09305 Anlagen:

1. Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung - FabS)

2. Synopse Satzungsentwurf vom 29.06.2011 – überarbeitete Fassung

3. Begründung zur Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung - FabS) 4. Antrag Nr. 5628 des Bezirksausschusses des 4. Stadtbezirks Schwabing-West vom

31.01.2001

5. Antrag Nr. 02-08 / A 02539 von Herrn Stadtrat Schwartz und Herrn Stadtrat Mühlhaus vom 11.07.2005

6. Antrag Nr. 08-14 / A 00238 der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/RL vom 21.08.2008

7. Mitzeichnung des Referats für Arbeit und Wirtschaft vom 18.04.2012

Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 13.06.2012 (VB)

Öffentliche Sitzung

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I. Vortrag der Referentin

Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit ist gemäß § 4 Ziffer 9 b der Geschäftsord- nung des Stadtrates der Landeshauptstadt München grundsätzlich die Vollversammlung für den Erlass einer Fahrradabstellplatzsatzung nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung zuständig.

1. Ausgangslage

Mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Änderungsge- setz vom 24.07.2007 wurde die Bayerische Bauordnung umfassend novelliert, mithin auch die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung über Abstellplätze für Fahrräder ange- passt. Auf Basis dieser Rechtslage wurde in der Folge das Referat für Stadtplanung und Bauordnung u.a. mittels Grundsatzbeschluss zur Förderung des Radverkehrs in München (gemäß Vollversammlung des Stadtrats vom 29.07.2009) beauftragt, den Entwurf einer Fahrradabstellplatzsatzung zu erarbeiten.

Diesem Auftrag kam das Referat für Stadtplanung und Bauordnung mit einer entspre- chenden Vorlage in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 29.06.2011 nach. Gegenstand der Beschlussvorlage war neben konzeptionellen Überle- gungen insbesondere der Entwurf einer Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder. Ergänzend hat der Aus- schuss für Stadtplanung und Bauordnung das Referat für Stadtplanung und Bauordnung in der vorgenannten Sitzung beauftragt, auf Grundlage der im Vortrag der Referentin dar- gestellten Überlegungen und des beigefügten Satzungsentwurfs ein Beteiligungsverfahren mit den Trägern öffentlicher Belange, den anerkannten, betroffenen Interessenverbänden sowie allen Bezirksausschüssen durchzuführen. Nach Abschluss des Beteiligungsverfah- rens sollte dem Stadtrat unter Berücksichtigung der hieraus resultierenden Ergebnisse ein Entscheidungsvorschlag zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt werden, der insbe- sondere den (ggf. überarbeiteten) Entwurf einer Satzung der Landeshauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder beinhaltet.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat noch in 2011 ein umfassendes Beteili- gungsverfahren durchgeführt. Der Entwurf einer Fahrradabstellplatzsatzung wurde darauf- hin im Lichte der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens und weiterer Prüfungen ange- passt. Insoweit darf auf die überarbeitete Satzung in Anlage 1 verwiesen werden. Die Än- derungen zur Fassung des Satzungsentwurfs vom 29.06.2011 sind in Anlage 2 dargestellt und erläutert.

Im Folgenden wird das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens im Detail aufgezeigt und dem Stadtrat ein endgültiger Entscheidungsvorschlag zum Erlass einer Satzung der Landes- hauptstadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrrä-

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der unterbreitet. Ergänzend ist geplant, die Satzungsregelungen nach Ablauf eines Zeit- raums von ca. 3-4 Jahren anhand erster Vollzugserfahrungen zu überprüfen und bei Be- darf einer Feinsteuerung zu unterziehen.

2. Grundlagen und konzeptionelle Überlegungen für eine Satzung der Landeshaupt- stadt München über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahr- räder

2.1 Grundlagen

Die verkehrlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten des Radverkehrs in München wurden bereits im Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 29.06.2011 ausführlich dargestellt. Im Folgenden seien nochmals die wesentlichen Eckda- ten aufgezeigt:

Bereits heute verfügt mehr als 80% der Münchner Bevölkerung über mindestens ein Fahr- rad. Angesichts der steten Zunahme des Radverkehrsanteils am Verkehrsaufkommen in München wird der Fahrradbesitz weiterhin tendenziell steigen. So ergaben etwa Befragun- gen zur Verkehrsmittelnutzung im Jahr 2008, die bundesweit im Rahmen der Untersu- chung „Mobilität in Deutschland“ im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durchgeführt wurden, für die Landeshauptstadt München einen Anteil des Radverkehrs an allen Wegen der Wohnbevölkerung von 14%. Dieser Anteil lag in 2011 bei rund 17 Prozent. Es ist damit zu rechnen, dass sich der Modal-Split-Anteil des Radverkehrs in den kommenden Jahren weiter deutlich erhöhen wird.

In Anbetracht der Verkehrssituation in München nehmen die Abstellbedürfnisse für Fahrrä- der daher stetig zu. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist es notwendig, ne- ben der Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen im öffentlichen Raum auch die Herstel- lung von Abstellplätzen für Fahrräder auf privatem Grund zu gewährleisten. Dazu kann der Erlass einer Fahrradabstellplatzsatzung in erheblichem Umfang beitragen.

2.2 Konzeptionelle Überlegungen

Die konzeptionellen Aspekte, die dem Entwurf einer Fahrradabstellplatzsatzung für die Landeshauptstadt München zu Grunde liegen, wurden im Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung von 29.06.2011 detailliert ausgeführt. Insofern sei auf Ziffer 3.4 a) des vorgenannten Beschlusses verwiesen.

Dem vorgelagert wurde aufgezeigt, dass und inwieweit ein Regelungsbedarf für die Lan- deshauptstadt München besteht, per Satzung die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen, deren Anzahl sowie weitere Anforderungen verbindlich festzu- legen.

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Diese Überlegungen mündeten in die Erkenntnis, nach Maßgabe der Satzungsermächti- gung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO örtliche Bauvorschriften über

die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder bei der Errich- tung von baulichen Anlagen und für den Mehrbedarf bei Änderungen und Nut- zungsänderungen von baulichen Anlagen sowie

Zahl, Größe und Beschaffenheit der Abstellplätze für Fahrräder zur Diskussion zu stellen.

3. Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat in 2011 ein umfassendes, stadtweites Beteiligungsverfahren mit den Trägern öffentlicher Belange, den anerkannten, betroffenen Interessenverbänden sowie sämtlichen Bezirksausschüssen durchgeführt. Hierzu wurden allen Beteiligten der Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 29.06.2011 mit der Bitte um Stellungnahme zum Entwurf einer Fahrradabstellplatzsatzung für die Landeshauptstadt München übermittelt.

Dabei ist anzumerken, dass alle Rückmeldungen aus dem Beteiligungsverfahren – auch die nicht fristgerecht eingebrachten Aspekte – umfassend diskutiert und abgewogen wur- den.

Die Zielsetzung der Landeshauptstadt München, den Radverkehr zu fördern und die Rah- menbedingungen für Radfahrerinnen und Radfahrer zu verbessern, um einen weiteren Schritt in Richtung einer klimafreundlichen und stadtverträglichen Mobilität zu erreichen, wurde auf breiter Basis begrüßt.

Als Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass die bisherigen konzeptionellen Überlegungen dem Entwurf einer Fahrradabstellplatzsatzung für die Landeshauptstadt München auch künftig zu Grunde gelegt werden können. Dies bedeutet für den im Beteiligungsverfahren eingebrachten Entwurf einer Fahrradabstellplatzsatzung, dass er mit Ausnahme einiger inhaltlicher und redaktioneller Anpassungen die Grundlage für die überarbeitete Satzung in Anlage 1 bildet.

Ergänzend fand in 2012 eine Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierung von Oberbayern) statt. Dabei wurde die vorliegende Fahrradabstellplatzsatzung rechts- aufsichtlich nicht beanstandet.

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3.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und anerkannten, betroffenen Interes- senverbände

Die Anmerkungen, Anregungen und Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und anerkannten, betroffenen Interessenverbände lassen sich – soweit sie im vorliegenden Satzungsentwurf nicht berücksichtigt werden können bzw. aus sonstigen Gründen beson- ders zu würdigen sind – thematisch wie folgt zusammenfassen:

a) Hinweise und Forderungen allgemeiner Art

Forderung nach ausreichender Anzahl öffentlicher Fahrradabstellplätze

Der Handelsverband Bayern – Der Einzelhandel e.V. sieht die Landeshauptstadt Mün- chen aufgefordert, ihren Beitrag als „Radlhauptstadt“ zu leisten und für eine ausreichende Anzahl öffentlicher Abstellplätze zu sorgen.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Bereits gegenwärtig setzt die Landeshauptstadt München Maßnahmen um, die sich am Bedarf an öffentlichen Abstellplätzen für Fahrräder orientieren. So wurde beispielswei- se in ausgewählten Bestandsgebieten mit einer hohen Nachfrage an Fahrradabstell- plätzen – resultierend aus den anliegenden Nutzungen (z.B. in Stadtteilzentren, im Be- reich von Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen) – ein Fahrradstellplatzkon- zept entwickelt, in dem Maßnahmen zur Realisierung von Fahrradabstellplätzen durch die öffentliche Hand vorgeschlagen werden, um den Bedarf an Fahrradabstellplätzen im öffentlichen Straßenraum zu decken. Diese Maßnahmen werden entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung „Fahrradstellplatzkon- zept, Ergebnis des Gutachtens, weiteres Verfahren“ vom 19.05.2004 durch das Baure- ferat umgesetzt. Darüber hinaus ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ge- mäß Grundsatzbeschluss zur „Förderung des Radverkehrs in München“ vom

20.05.2009 beauftragt, das Fahrradstellplatzkonzept auf bisher nicht betrachtete Ge- biete auszuweiten. Ergänzend kann hierzu auf die Ausführungen im Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung „Generalplan für Fahrradabstellplätze“

vom 25.05.2011 verwiesen werden.

Insofern leistet die Landeshauptstadt München schon gegenwärtig einen erheblichen Beitrag zur Schaffung adäquater Abstellplätze für Fahrräder im öffentlichen Raum, so dass der Forderung des Handelsverbands Bayern – Der Einzelhandel e.V. bereits Rechnung getragen wird.

Erlass einer Satzung für die Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen auf bereits bebauten Grundstücken

Der Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. ist der Auffassung, dass eine Satzung für die Bereitstellung von Radabstellplätzen auf bereits bebauten

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Grundstücken nötig ist, damit auch im Gebäudebestand für Fahrradabstellplätze ge- sorgt wird.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Mangels Rechtsgrundlage kann der Forderung, eine Satzung für die Bereitstellung von Radabstellplätzen auf bereits bebauten Grundstücken zu erlassen, nicht nachgekom- men werden. Denn Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO ermächtigt zu keinem Eingriff in den Be- standsschutz baulicher Anlagen. Lediglich für den Mehrbedarf bei Änderungen und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen kann die Pflicht zur Herstellung und Bereithal- tung von Fahrradabstellplätzen begründet werden.

Davon unabhängig unterstützt die Landeshauptstadt München Eigentümerinnen und Eigentümer bei ihrem Vorhaben, auf freiwilliger Basis im Bestand von baulichen Anla- gen Fahrradabstellplätze zu errichten. Die unterschiedlichen Möglichkeiten, die sich auch in Bestandsgebäuden realisieren lassen, zeigt eine Broschüre des Referats für Stadtplanung und Bauordnung auf, deren Veröffentlichung noch für 2012 vorgesehen ist.

Schaffung eines Instrumentariums zur Regelung von Fahrradabstellplätzen im Bereich der Haltestellen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)

Die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH führt aus, dass sie als Besteller des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern von den Inhalten des vorgelegten Satzungs- entwurfs nicht unmittelbar betroffen ist, empfiehlt jedoch, ein Instrumentarium zu erar- beiten, das die Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen (nebst deren Anzahl und Qualität) im Bereich der Bahnhöfe und Haltestellen des SPNV auf dem Ge- biet der Landeshauptstadt München regelt.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH ist beizupflichten, dass eine Regelung der Anzahl und Qualität von Fahrradabstellplätzen im Bereich der Bahnhöfe und Halte- punkte des Schienenpersonennahverkehrs einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Radverkehrs in München darstellen könnte.

Mangels Rechtsgrundlage ist die Landeshauptstadt München jedoch nicht ermächtigt, eine derartige Regelung einzuführen. Denn nach Maßgabe des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO können die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis (lediglich) ört- liche Bauvorschriften über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Abstellplätze für Fahr- räder erlassen. Bezugspunkt hierfür sind die baulichen Anlagen der Bayerischen Bau- ordnung, denen jedoch nicht Anlagen des öffentlichen Verkehrs nebst ihren Nebenan- lagen und Nebenbetrieben unterfallen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayBO). Eine satzungs- rechtliche Handhabe im Bereich von Bahnhöfen und Haltepunkten des Schienenperso- nennahverkehrs besteht daher nicht.

Davon unabhängig hat die Landeshauptstadt München die Errichtung von Fahrradab- stellplätzen an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs (Stichwort: „Bike-and-Ride“)

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bereits im Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates „Gesamtkonzept für P+R- Anlagen sowie B+R-Anlagen in München“ vom 24.01.2007 geregelt. So wurden allein von 2009 bis 2011 zu den 22.000 bereits bestehenden Fahrradabstellplätzen an U- und S-Bahnen ca. 2.000 neue „Bike-and-Ride“-Plätze zur Verfügung gestellt.

Zweifel am tatsächlichen Bedürfnis einer Fahrradabstellplatzsatzung

Der Haus- und Grundbesitzerverein München und Umgebung e.V. sieht es als fraglich an, ob tatsächlich ein Bedürfnis besteht, die Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen gesetzlich zu regeln. Dieser Ansicht ist auch der Bundesver- band freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Landesverband Bay- ern e.V., der vielmehr davon ausgeht, dass eine Fahrradabstellplatzsatzung zu einer weiteren Einschränkung der Neubautätigkeit (aber auch im Bereich der Nachverdich- tung) vor allem im Wohn- als auch im Gewerbegebäudebereich führen würde. Das vor- rangige Problem der Fahrradmobilität, ein Wildwuchs beim Fahrradabstellen im öffent- lichen Raum an Bahnhöfen, Bädern, U-Bahn-Stationen und stark frequentierten Plät- zen sei durch eine Fahrradabstellplatzsatzung nicht in den Griff zu bekommen.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Der Argumentation des Bundesverbands freier Immobilien- und Wohnungsunterneh- men e.V., Landesverband Bayern e.V. kann insofern nicht gefolgt werden, da bereits gegenwärtig gem. Art. 46 Abs. 2 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 (in diese Gebäudeklassen fallen a) alle Gebäude mit nicht mehr als zwei Nutzungseinhei- ten, aber von insgesamt mehr als 400 m² oder mit einer Höhe von mehr als 7m sowie b) alle Gebäude mit mehr als zwei Nutzungseinheiten) für jede Wohnung ein ausrei- chend großer Abstellraum und, soweit die Wohnungen nicht nur zu ebener Erde liegen, leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen erforderlich sind. Eine Einschränkung der Neubautätigkeit ist daher – insbesondere für den Wohnungsbausektor – aufgrund der Regelungen einer Fahr- radabstellplatzsatzung nicht zu erwarten. Berichte der Kommunen, die bereits seit mehreren Jahren über eine Ortssatzung zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen verfügen, zeigen zudem, dass überwiegend in der Vorbereitungsphase für den Erlass entsprechender Satzungen Vorbehalte seitens der Bauwirtschaft bestehen. Nach In- krafttreten einer Fahrradabstellplatzsatzung waren jedoch keine nachteiligen Erfahrun- gen im Hinblick auf die Investitionsbereitschaft der Bauwirtschaft zu beobachten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlage) gem. § 2 Abs. 2 FabS die Pflicht zur Herstellung von Fahrradab- stellplätzen im Fall der Unmöglichkeit entfällt. Der Gefahr, im Bereich der Nachverdich- tung vorgesehene (Wohnbau-)Projekte einzuschränken, wird insofern begegnet.

Davon unabhängig besteht auch tatsächlich der Bedarf für die Landeshauptstadt Mün- chen, die Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen nebst ihrer Zahl,

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Größe und Beschaffenheit per Satzung zu regeln. Dies lässt sich mit Verweis auf die stete Zunahme des Radverkehrsanteils innerhalb der Landeshauptstadt München be- legen, der ein gesteigertes Bedürfnis an Fahrradabstellplätzen mit sich bringt.

So bedarf es für Wohnnutzungen zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an ver- gleichbaren Unterbringungsmöglichkeiten einer weitergehenden Definition und Konkre- tisierung, welche Anzahl und welche Ausstattung an Fahrradabstellplätze ausreichende und praktikable Abstellmöglichkeiten schaffen, als es der Art. 46 Abs. 2 BayBO ver- mag. Mangelnde oder im Hinblick auf ihre Ausstattung unzureichende Unterbringungs- möglichkeiten für Fahrräder können zudem die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- kehrs als auch die Gestaltung der Außenanlagen und des öffentlichen Verkehrsraums erheblich beeinträchtigen. Aber auch für Nichtwohnnutzungen sind ausreichende Fahr- radabstellplätze notwendig, um (auch) aus sicherheitsrechtlichen und gestalterischen Gründen geordnete und angemessene Abstellmöglichkeiten zu gewährleisten. Hierzu trifft die Bayerische Bauordnung jedoch keine Regelungen. Ziel ist es daher, ergän- zend zu den gesetzlichen Vorschriften auch für Nichtwohnnutzungen Fahrradabstell- plätze zu fordern, sofern diese einen entsprechenden Bedarf tatsächlich erwarten las- sen.

b) Stellungnahmen zum Entwurf einer Fahrradabstellplatzsatzung für die Landeshauptstadt München

Rechtsgrundlage der vorgesehenen Fahrradabstellplatzsatzung

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern sowie die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern stellen die Frage, inwieweit eine Fahrradabstellplatzsatzung in der vorgesehenen Weise eine Pflicht für die Errichtung von Fahrradabstellplätzen begründen kann, wenn es sich um Gebäude handelt, die nicht unter Art. 46 Abs. 2 BayBO fallen.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über Abstellplätze für Fahrrä- der ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO. Demnach können Gemeinden „durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrrä- der, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der An- lagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann.“

Diese Ermächtigungsgrundlage bietet den Gemeinden die Möglichkeit, die Herstel- lungspflicht von Abstellplätzen für Fahrräder sowohl bei Errichtung von Anlagen als auch bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen in eine Satzung aufzu- nehmen. Neben dem sicherheitsrechtlichen Charakter kommt dieser Vorschrift auch baugestalterische Wirkung zu, denn durch die Forderung der Herstellung von Abstell- plätzen für Fahrräder kann beispielsweise das „wilde Abstellen“ von Fahrrädern ver-

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mieden werden.

Dem reinen Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO nach können zwar (nur) örtliche Bauvorschriften über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Abstellplätze für Fahrräder erlassen werden. Eine dem Art. 47 BayBO vergleichbare Regelung, der eine Herstel- lungspflicht für Kfz-Stellplätze normiert, sieht die Bayerische Bauordnung für Fahrra- dabstellplätze nicht vor. Lediglich der o.g. Art. 46 Abs. 2 BayBO befasst sich mit der Frage nach Abstellräumen für Fahrräder. Diese Regelung betrifft indes nur Wohnungen in bestimmten Gebäudeklassen, für die ein Abstellraum vorzuhalten ist. Mit der herr- schenden Meinung ist jedoch uneingeschränkt davon auszugehen, dass Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO an die Regelung des Art. 91 Abs. 2 Nr. 6 BayBO 1998 anknüpft, der aus- drücklich die Möglichkeit vorsah, per Satzung eine Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder zu fordern. Diese Ansicht lässt sich mit Verweis auf die Be- gründung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und Än- derungsgesetz vom 24.07.2007 belegen, die ausführt, dass die Ermächtigung des Art.

91 Abs. 2 Nr. 6 BayBO 1998 in der Neuregelung des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO „auf- gegangen ist“. Auch nach Aussage der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staats- ministerium des Innern umfasst die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO die Herstellungspflicht von Fahrradabstellplätzen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO beispielsweise die Städte Nürnberg, Erlangen und Würzburg Satzungsregelungen über die Herstellung von Fahrradabstellplätzen erlassen haben, deren Anwendungsbereich sich nicht ausschließlich auf Wohnnutzungen beschränkt, sondern sämtliche Nutzungs- arten einbezieht.

Beschränkung der Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von

Fahrradabstellplätzen auf den Bereich des Wohnungsbaus (betreffend § 2 Abs. 1 FabS)

Das Staatliche Bauamt München 2 schlägt vor, die rechtsverbindliche Herstellung von Fahrradabstellplätzen auf den Bereich des Wohnungsbaus zu beschränken, die Fahrradabstellplatzsatzung könnte für den Bereich der Hochschulen vielmehr einen freiwilligen Charakter haben und als Handlungshilfe bei Neubauten dienen.

Begründet wird dies mit dem Platzbedarf für die Fahrradabstellplätze, der sich bei 90.000 Studierenden an den betreuten Münchner Hochschulen (Stand Sommersemes- ter 2011) auf 135.000 m² belaufen würde, dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der bei der Entfernung von „Fahrradleichen“ entsteht (auch wenn er zum Teil bereits jetzt besteht) sowie mit der Feststellung, dass Basis für den Richtwert bei Hochschulen nur die „bauli- chen Studienplätzen“ sein können (nicht die sich in dem Gebäude real aufhaltenden Stu- dierenden).

Dieser Auffassung schließt sich die Zentrale Universitätsverwaltung, Dezernat IV, Lie- genschaften der Ludwigs-Maximilians-Universität München an, insbesondere da der Bedarf an Fahrradabstellplätzen im Bereich der Hochschulen nur vorübergehend und stark schwankend sei. Sollte es nicht möglich sein, den Anwendungsbereich der geplan-

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ten Satzung auf den Bereich des Wohnens zu beschränken, wäre zumindest daran zu denken, die Regelungen für den Bereich außerhalb des Wohnens als Empfehlungen oder Sollvorschriften zu formulieren.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Dem Ansinnen des Staatlichen Bauamts München 2 und der Zentralen Universitätsver- waltung, Dezernat IV, Liegenschaften der Ludwigs-Maximilians-Universität München kann aus fachlichen wie rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden:

Ziel des vorliegenden Satzungsentwurfs ist es, bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, Fahrradab- stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzu- stellen und bereitzuhalten. Entsprechendes gilt für die zusätzlich zu erwartenden Fahrrä- der bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen. In allen Fällen ist auf den objektiven Bedarf an Fahrradabstellplätzen zu verweisen. Dieser Bedarf ist so- wohl für die Nutzungsart „Wohnen“ als auch für die sonstigen in der Anlage zur Satzung genannten Nutzungsarten gegeben und objektiv belegbar.

Darüber hinaus sind auch für Nichtwohnnutzungen ausreichende Fahrradabstellplätze notwendig, um aus sicherheitsrechtlichen und gestalterischen Gründen geordnete und angemessene Abstellmöglichkeiten zu gewährleisten. Die Formulierung der Regelungen für den Bereich außerhalb des Wohnens als Empfehlung oder Sollvorschrift kann nicht nachgekommen werden, denn nur mittels einer konkreten Verpflichtung kann sicherge- stellt werden, dass der Mindestbedarf an Fahrradabstellplätzen auch tatsächlich herge- stellt und bereitgehalten wird.

Der Verweis auf die konkrete Situation der Münchner Hochschulen, demnach sich der Platzbedarf für Fahrradabstellplätze auf 135.000 m² belaufen würde, schlägt zudem fehl.

Denn die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen besteht nur bei der Errichtung von baulichen Anlagen, nicht auch für Bestandsgebäude, an denen keine Änderungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden.

Dem Aspekt, dass für die Entfernung von „Fahrradleichen“ ein zusätzlicher Verwaltungs- aufwand besteht, kann zwar gefolgt werden, gleichwohl ist es kein Argument gegen den Erlass einer Fahrradabstellplatzsatzung auch für den Bereich von Nichtwohnnutzungen.

Denn die Problematik von „Fahrradleichen“ und „Schrottfahrrädern“ stellt sich unabhängig von einer satzungsmäßigen Regelung von Fahrradabstellplätzen und ist auch für im öf- fentlichen Straßenraum abgestellte Fahrräder ein Thema.

Letztlich führt das Staatliche Bauamt München 2 aus, dass Basis für den Richtwert für Hochschulen nur die „baulichen Studienplätze“ sein können.

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen der Nutzungsart „Hochschule“ ist der in der An- lage zu Fahrradabstellplatzsatzung aufgeführte Richtwert von 1 Abstellplatz je 5 Studie-

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rende auf die konkrete bauliche Anlage, beispielsweise den Neubau eines Hochschulge- bäudes, anzuwenden. Da der Stellplatzbedarf an Fahrrädern aus dem jeweiligen Zu- und Abfahrtsverkehr resultiert, ist die Zahl der Studierenden, die diese bauliche Anlage nut- zen, dem vorgenannten Richtwert zu Grunde zu legen. Mit Einreichung des Bauantrags ist die Zahl der Studierenden vorzulegen, die sich zu diesem Zeitpunkt (im Zweifel) an den angesiedelten „baulichen Studienplätzen“ orientieren wird.

Darüber hinaus verbleibt anzumerken, dass die Zahl der Fahrradabstellplätze dem zu er- wartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern ist, wenn aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nut- zung zu erwarten ist, dass die Richtwerte nicht dem Abstellplatzbedarf entsprechen. Der Nachweis, dass im konkreten Einzelfall die Zahl der herzustellenden Fahrradabstellplätze an den jeweiligen Zu- und Abfahrtsverkehr anzupassen ist (Stichwort: Missverhältnis), kann jedoch für alle baulichen Anlagen, d.h. auch im Hochschulbereich, erbracht werden.

Ausschluss der Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstell- plätzen bei Betroffenheit von landschafts- und denkmalpflegerischen Belangen (betreffend § 2 Abs. 1 FabS)

Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen bittet um Aufnahme einer Regelung in der Fahrradabstellplatzsatzung, demnach die Verpflich- tung zur Schaffung von Abstellplätzen ausgeschlossen ist, wenn landschafts- oder denkmalschützerische Belange betroffen sind.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Soweit landschafts- oder denkmalschutzrechtliche Belange betroffen sind, die im Ein- zelfall die Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen ausschließen, kann gem. Art. 63 BayBO auf Antrag eine Abweichung erteilt werden. Insofern ist die Aufnah- me einer ausdrücklichen Regelung in die Satzung nicht notwendig.

Einführung einer Kleinbetriebsregelung (betreffend § 2 Abs. 1 und 2 FabS) Die Handwerkskammer für München und Oberbayern regt die Einführung einer Kleinbetriebsregelung an, nach der bei Änderungen und Nutzungsänderungen von Kleinbetrieben mit einer Fläche von bis zu 400 m² keine Pflicht zur Herstellung und Be- reithaltung von Fahrradabstellplätzen besteht. Die gleichen Überlegungen äußern die In- dustrie- und Handelskammer für München und Oberbayern sowie der Handelsver- band Bayern – Der Einzelhandel e.V. generell für kleine Betriebe, deren Verkaufsfläche unter der vorgenannten Schwellengrenze liegt, die von einer Herstellungspflicht für Fahr- radabstellplätze grundsätzlich befreit werden sollten.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Der Einführung einer (generellen) Kleinbetriebsregelung für Einzelhandel und Gewerbe

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kann im Hinblick auf den objektiven Bedarf an Fahrradabstellplätzen sowie aus rechtli- chen Gründen nicht nachgekommen werden. Eine derartige Satzungsbestimmung wäre nur zulässig, wenn sich anhand objektiver Gründe belegen ließe, dass bei Klein- betrieben unterhalb eines ausgewiesenen Schwellenwertes kein Bedarf an Fahrradab- stellplätzen besteht. Untersuchungen des Referats für Stadtplanung und Bauordnung, die im Bereich des Einzelhandels durchgeführt wurden, belegen jedoch, dass gerade kleinere Betriebe einen (im Vergleich zu ihrer Verkaufsnutzfläche) hohen Bedarf an Ab- stellmöglichkeiten für Fahrräder aufweisen. Für eine „Privilegierung“ von Kleinbetrieben des Einzelhandels oder des Gewerbes durch die Einführung eines Schwellenwertes, bis zu dem die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entfällt, besteht inso- fern keine Rechtfertigung. Ohne einen sachlichen Grund ist eine solche Ungleichbe- handlung, etwa gegenüber kleineren Büros oder Gaststätten, denen eine Kleinbe- triebsregelung nicht zu Gute kommen würde, nicht zulässig.

Davon unabhängig ist anzumerken, dass im Fall von Änderungen oder Nutzungsände- rungen von baulichen Anlagen die Pflicht zu Herstellung von Fahrradabstellplätzen bei Unmöglichkeit entfällt (vgl. § 2 Abs. 2 FabS). Die Regelung trägt dem Umstand

Rechnung, dass es in Bestandsgebieten Konstellationen gibt, in denen objektiv keine Flächen zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Fahrradabstellplätze herzustellen.

Der Anwendungsbereich dieser Satzungsbestimmung ist auf keine Nutzungsart be- schränkt, so dass (gerade) auch Kleinbetriebe, die oftmals über beschränkte Flächen- potentiale verfügen, von der Regelung umfasst werden.

Fälle der Unmöglichkeit der Herstellung von Fahrradabstellplätzen (betreffend § 2 Abs. 2 FabS)

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern sieht es als frag- lich an, in welchen Fällen die Herstellung der Fahrradabstellplätze als unmöglich ange- nommen werden kann und ob beispielsweise Gewerbetreibende „gezwungen“ werden können, ihren Betriebsablauf so einzurichten, dass Flächen für Abstellplätze zur Verfü- gung stehen. Der Handelsverband Bayern – Der Einzelhandel e.V. erachtet die Festle- gung einer Größenordnung für notwendig, bis zu der die Pflicht zur Errichtung des durch Umnutzung zu erwartenden Mehrbedarfs an Fahrradabstellplätzen entfällt. Der Bundes- verband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Landesverband Bay- ern e.V. merkt dagegen an, dass die Befreiung von der Pflicht zur Herstellung und Bereit- haltung von Fahrradabstellplätzen bei Unmöglichkeit auch für den Neubaubereich gelten sollte.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 S. 2 FabS entfällt bei Änderungen oder Nutzungsän- derungen von baulichen Anlagen die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung des Mehrbedarfs von Fahrradabstellplätzen, wenn deren Herstellung unmöglich ist. Vor-

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aussetzung für ein Entfallen der Herstellungspflicht für Fahrradabstellplätze ist, dass die Abstellplätze auf dem Baugrundstück nicht real hergestellt werden können. Ob eine Unmöglichkeit vorliegt, in der als Ausnahme zum Regelfall die Pflicht zur Herstellung des Mehrbedarfs an Fahrradabstellplätzen entfällt, ist anhand objektiver Kriterien im Einzelfall zu beurteilen.

Die etwaige Befürchtung der Industrie- und Handelskammer für München und Ober- bayern, dass bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen (d.h.

bei Bestandsänderungen) eine Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahr- radabstellplätzen zu solchen Hemmnissen führen könnte, die faktisch einer Verhinde- rung der Ausführung von Änderungen oder Nutzungsänderungen bzw. einem „Zwang“

gleich kommen, ist jedoch nicht begründet. Denn die o.g. Regelung zur Unmöglichkeit ist bei Änderungen oder Nutzungsänderungen an Bestandsgebäuden einschlägig, bei denen aufgrund der Gestaltung und Situierung des Gebäudes (tendenziell im Altstadt- bereich, in eng bebauten Innenstadtlagen) objektiv keine Flächen vorhanden sind, auf denen Fahrradabstellplätze untergebracht werden können. Hier entfällt die Pflicht zur Herstellung des Mehrbedarfs an Fahrradabstellplätzen und gefährdet nicht die Umset- zung des Vorhabens einer Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage.

Davon unabhängig können nach Maßgabe des Art. 63 BayBO Abweichungen zugelas- sen werden (siehe § 6 FabS). In Betracht kämen z.B. Abweichungen im Bereich von kleinen Einzelhandelsgeschäften, Gaststätten, der Altbausanierung etc..

Die Festlegung einer Größenordnung, bis zu der die Pflicht zur Herstellung von Fahrra- dabstellplätzen bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen ge- nerell entfällt (wie von Seiten des Handelsverbands Bayern – Der Einzelhandel e.V. ge- fordert), lässt sich indes nicht begründen. Die oben dargestellte Regelung zur Unmög- lichkeit trägt den Fällen Rechnung, in denen anhand objektiver Kriterien im Einzelfall die Herstellung von Fahrradabstellplätzen nicht verlangt werden kann. Darüber hinaus widerspricht es der Konzeption des Satzungsentwurfs, bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts (hier: Mehrbedarf an Fahrradabstellplätzen bis zu einer definierten Grö- ßenordnung) generell auf die Herstellung von Fahrradabstellplätzen zu „verzichten“.

Dies würde eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund gegenüber den Fällen von Änderungen oder Nutzungsänderungen an baulichen Anlagen bedeuten, die über der definierten Größenordnung liegen. Denn in beiden Fällen ist ein objektiver Bedarf an Fahrradabstellplätzen vorhanden und ein sachlicher Grund für eine derartige Vorge- hensweise nicht ersichtlich.

Der Forderung, die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 FabS auf die Errichtung von baulichen Anlagen auszuweiten, kann nicht nachgekommen werden. Denn im Ge- gensatz zu Änderungen oder Nutzungsänderungen an baulichen Anlagen ist und kann im Neubaubereich grundsätzlich so geplant werden, dass die erforderliche Anzahl an Fahrradabstellplätzen untergebracht werden kann. Sollte dies im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nach keiner Betrachtungsweise möglich sein, könnte auf Antrag die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO in Frage kommen.

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Ablöseregelung in Fällen der Unmöglichkeit der Herstellung von Fahrradabstell- plätzen (betreffend § 2 Abs. 2 FabS)

Der Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. hält es für sinnvoll, in Fällen der Unmöglichkeit der Herstellung von Fahrradabstellplätzen als Ersatz eine Ab- lösesumme festzulegen (und nicht die Herstellungspflicht entfallen zu lassen).

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Die Einführung einer Ablöseregelung für Fahrradabstellplätze ist – unabhängig von ih- rer Zielrichtung – nach vorliegender Ansicht mangels Rechtsgrundlage in der Bayeri- schen Bauordnung nicht möglich. Denn im Gegensatz zur Herstellungspflicht für Kfz- Stellplätze (siehe Art. 47 BayBO) gibt es keine materielle Grundlage für Fahrradabstell- plätze, die nach vorliegender Auffassung eine Ablöse (d.h. Übernahme der Kosten für die Herstellung der Abstellplätze durch die Bauherrin / den Bauherren) begründen wür- de.

Möglichkeit der Herstellung von Fahrradabstellplätzen auf öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen (betreffend § 2 Abs. 3 FabS)

Nach Ansicht der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist unklar, warum öffentliche Verkehrs- und Grünflächen keine geeigneten Grundstücke sind, auf denen Fahrradabstellplätze hergestellt werden können. So wäre denkbar, dass die Stadt München kostenlos auf oder am Rand einer öffentlichen Grünfläche eine Fläche für Fahrradabstellplätze zur Verfügung stellt und Gewerbebetriebe nur ein- malig die Kosten für die Errichtung der Abstellplätze tragen.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Fahrradabstellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen (siehe § 2 Abs. 3 S. 1 FabS). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen an dem Standort zu erfolgen hat, an dem die Abstellplatzpflicht durch einen entsprechenden Verkehrsvorgang ausgelöst wird. Der Landeshauptstadt München die Auswirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs an Fahr- rädern bei baulichen Anlagen aufzubürden, indem sie (generell) entsprechende Flä- chen bereitstellt, auf denen Fahrradabstellplätze hergestellt werden können, konterka- riert die Zielsetzung und konzeptionellen Überlegungen der vorliegenden Satzung. Da- von unabhängig widerspricht es dem Nutzungszweck öffentlicher Grünflächen, die der Erholung dienen oder zumindest einer gemeingebräuchlichen Nutzung (meistens mit gärtnerischen Anlagen versehen) unterliegen, Flächen für Fahrradabstellplätze einer privaten baulichen Anlage vorzuhalten.

Anzumerken verbleibt, dass die Landeshauptstadt München bereits gegenwärtig einen erheblichen Beitrag zur Schaffung adäquater Abstellplätze für Fahrräder im öffentlichen

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Raum leistet. Insofern darf auf die Ausführungen zur Forderung nach einer ausreichen- den Anzahl an öffentlichen Fahrradabstellplätzen verwiesen werden.

Wirtschaftliche Belastung für Gewerbebetriebe durch die Gestattung,

Fahrradabstellplätze in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen (betreffend § 2 Abs. 3 S. 2 FabS)

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern sieht es als übermäßige Belastung von Gewerbebetrieben an, wenn diese für Fahrradabstellplätze in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück eigens Flächen erwerben oder anmieten müssen.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Dem Vortrag der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern kann nicht gefolgt werden. Denn die Vorschrift gestattet es, Fahrradabstellplätze auch in un- mittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist. Sie bedeutet keine wirtschaftliche Belastung für Gewerbebetriebe, sondern ermöglicht viel- mehr unabhängig von der Nutzungsart der baulichen Anlage eine Entscheidung über den konkreten Standort der Fahrradabstellplätze (auf dem Baugrundstück oder unter Voraussetzungen auch alternativ in dessen unmittelbarer Nähe). Insofern wird der Ent- scheidungsspielraum der jeweiligen Bauherrin bzw. des jeweiligen Bauherren erweitert und nicht eingeengt, wie es die Industrie- und Handelskammer für München und Ober- bayern befürchtet.

Größe der Fläche eines Fahrradabstellplatzes (betreffend § 4 Abs. 1 FabS)

Der Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Landes- verband Bayern e.V. hält die Forderung nach der Fläche eines Fahrradabstellplatzes von mindestens 1,5 m² für zu hoch, da etwa handelsübliche, überdachte Fahrradabstell- plätze einen geringeren Flächenbedarf aufweisen. Dagegen regt der Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. an, für einen Teil der Stellplätze eine grö- ßere Fläche vorzuschreiben (z.B. Spezialparkbuchten von 3,50 m Tiefe), um auch Las- tenanhänger und Kinderanhänger unterzubringen.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Der Einwand des Bundesverbands freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Landesverband Bayern e.V., die Fläche eines Fahrradabstellplatzes sei zu groß be- messen, kann nicht nachvollzogen werden. Der vorgesehene Flächenbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verhältnis der anzusetzenden Stellplatztiefe und Stell- platzbreite. Die anzusetzende Stellplatztiefe resultiert dabei aus der Länge eines Fahr- rades, die bis zu 2,00 m betragen kann. Die Stellplatzbreite ergibt sich aus der Lenker-

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breite, die in der Regel bei 0,7 m liegt. Dies entspricht auch der Technischen Richtlinie TR 6102 des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs über „Empfehlenswerte Fahrrad- Abstellanlagen“, die als Mindestabstände zwischen den eingestellten Fahrrädern 0,7 m bei ebenerdiger Aufstellung vorsieht. Insofern ist eine Fläche von mindestens 2,00 m x 0,7 m (d.h. mindestens 1,4 m²) für einen Fahrradabstellplatz erforderlich. Um ein leichtes Ein- und Ausparken, sicheres Anschließen des Fahrrads sowie Be- und Entladen ohne Beschädigung von anderen Fahrrädern zu ermöglichen, wird ein Aufschlag für die not- wendigen Bewegungsflächen angesetzt, so dass im Ergebnis die Fläche eines Fahrra- dabstellplatzes mindestens 1,5 m² betragen sollte. Gleichwohl gibt es Ordnungssysteme, die den vorgenannten Flächenbedarf eines Fahrradabstellplatzes unterschreiten. Sofern bei Verwendung derartiger Ordnungssysteme eine benutzergerechte Handhabung der Fahrräder nachgewiesen wird (z.B. doppelseitigen Fahrradparksystemen mit Vorderrad- überlappung, bei Hoch-Tief-Anordnung der Fahrräder oder bei höhenversetzter Aufstel- lung), gestattet es jedoch § 4 Abs. 1 FabS, einen geringeren Flächenbedarf vorzusehen.

Insofern wird dem vorgetragenen Beispiel des Bundesverbands freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Landesverband Bayern e.V. adäquat Rechnung getragen.

Der Anregung, für einen Teil der Stellplätze zur Unterbringung von Lastenanhängern und Kinderanhängern eine größere Fläche vorzuschreiben, kann mangels Rechts- grundlage nicht gefolgt werden. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO ermächtigt die Gemeinden (lediglich) zum „…Erlass von örtlichen Bauvorschriften über Zahl, Größe und Beschaf- fenheit der Abstellplätze für Fahrräder...“. Regelungen für Lastenanhänger und Kinder- anhänger sind darin nicht eingeschlossen, so dass ein entsprechende Flächenbedarf auch nicht per Satzung gefordert werden darf. Davon unabhängig sieht jedoch Art. 46 Abs. 2 BayBO bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 vor, dass für Wohnungen, soweit sie nicht nur zu ebener Erde liegen, Abstellräume für Kinderwagen erforderlich sind.

Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze (betreffend § 5 FabS)

Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub München e.V. begrüßt explizit das Vorhaben der Landeshauptstadt München, durch eine Abstellplatzsatzung für Fahrräder bei künf- tigen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen die Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen verbindlich vorzuschreiben. Davon unabhängig merkt er jedoch an, dass mit Verweis auf eine Erschließung über „Außentreppen mit Rampen“ ungeeig- nete Gestaltungen in der Praxis nicht ausgeschlossen sind. Daher sollte eine maximale Neigung der Rampen (z.B. 15%) und eine Mindestbreite verbindlich vorgeschrieben werden. Auch der Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. emp- fiehlt, die Beschaffenheit der Fahrradabstellplätze weiter zu konkretisieren. So sollten die Rampen ausreichend breit und nicht zu steil (max. 15%) sein, für Türen und Be- leuchtungen automatische Systeme vorhanden sein und Haltbügel verwendet werden, die einen stabilen Stand gewähren, die Fahrräder nicht beschädigen und ein sicheres Absperren ermöglichen. Die Vorgabe des Wetterschutzes solle zudem auch für andere

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Nutzungen gelten.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Eine weitere Konkretisierung der Ordnungssysteme mittels Satzungsregelung wird nicht verfolgt. In jüngster Zeit zeichnet sich vielmehr eine innovative Weiterentwicklung der Ordnungssysteme (Fahrradparksysteme) ab, so dass es den Bauherrinnen und Bauherren unbenommen sein soll, flexibel eigene Lösungen zu entwickeln. Schon im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer der baulichen Anlage wird die Bauherrin / der Bauherr Lösungen verfolgen, die einen stabilen Stand und ein sicheres Absperren der Fahrräder gewährleisten.

Dieses Argument kann auch für die Empfehlung von Mindestanforderungen für Ram- pen herangezogen werden. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass eine zu starke Neigung der Rampen bzw. eine unzureichende Rampenbreite die Anforderung einer

„guten Zugänglichkeit“ (wie sie § 5 Abs. 1 FabS vorsieht) nicht erfüllen. Insofern scheint es nicht erforderlich, verbindliche Größenordnungen vorzuschreiben.

Die Forderung nach automatischen Systemen für Türen und Beleuchtungen ist unter Kostenaspekten und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kritisch zu bewerten. Denn zulässig sind nur satzungsmäßige Regelungen, die geboten und geeignet sind, dem Ziel und Konzept der Fahrradabstellplatzsatzung zu dienen. Automatische Tür- und Be- leuchtungssysteme gehen jedoch darüber hinaus und schränken die Eigentumsrechte der jeweiligen Bauherrinnen und Bauherren (Stichwort: Herstellungs- und Wartungs- kosten der Systeme) über die Maßen ein.

Dem Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. ist beizupflichten, dass auch für andere Nutzungsarten als „Wohnen“ Vorkehrungen zum Wetterschutz sinnvoll sind. Die Ausweitung der Soll-Vorschrift zum Wetterschutz auf andere Nutzungsarten erfolgt jedoch nicht, da (lediglich) die Bewohnerinnen und Bewohner in besonderem Maße darauf angewiesen sind, ihre Fahrräder dauerhaft und über einen längeren Zeit- raum abzustellen bzw. aufzubewahren. Daher ist es angemessen und zweckmäßig, für diesen Personenkreis eine entsprechende Satzungsregelung vorzusehen. Die Nutze- rinnen und Nutzer der anderen baulichen Anlagen sind nicht in diesem Umfang auf Vorkehrungen zum Wetterschutz angewiesen. Es bleibt den jeweiligen Bauherrinnen und Bauherren jedoch unbenommen, auf freiwilliger Basis für entsprechende Schutz- vorrichtungen zu sorgen.

Richtwert für die Nutzung „Wohnen - Wohnung“ (betreffend die Anlage zur FabS) Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub München e.V. sowie der Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. schlagen für Wohnnutzungen einen Richt- wert von 1 Stellplatz für 30 m² Wohnfläche vor (Letztgenannter hält daneben noch zu- sätzliche Stellplätze für Besucherinnen und Besucher mit einem Richtwert von 1 Stellplatz pro 100 m² Wohnfläche für erforderlich). Dagegen wendet der Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Landesverband Bayern e.V. ein, dass die Bedarfsermittlung für den Bereich des Wohnens mit 1 Abstellplatz pro 50 m² Gesamt-

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wohnfläche zu hoch sei und an den tatsächlichen Bedürfnissen vorbei gehe.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Zur Feststellung des Bedarfs an Fahrradabstellplätzen für die Nutzungsart „Wohnung“

wurde – bezogen auf die konkrete Situation in München – seitens des Referats für Stadt- planung und Bauordnung eine entsprechende Untersuchung durchgeführt. Im Ergebnis zeigte sich, dass der Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder über dem vom Allgemeinen Deutschen Fahrradclub München e.V. und Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. geforderten Richtwert von 1 Abstellplatz pro 30 m² Wohnfläche liegt. Der Einwand des Bundesverbands freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Landesverband Bayern e.V. , dass die Bedarfsermittlung mit 1 Abstellplatz pro 50 m² Gesamtwohnfläche zu hoch sei, lässt sich mit Verweis auf die o.g. Untersuchung je- doch widerlegen. Denn die Erhebungen vor Ort (Zählungen und Befragungen in Münchner Wohnbaugebieten), die ausschließlich die Abstellbedürfnisse der Nutzungs- art „Wohnung“ betrachteten, ergaben einen tatsächlichen Bedarf an Fahrradabstellplät- zen, auf dessen Grundlage und unter dem Aspekt der Angemessenheit und Verhältnis- mäßigkeit ein Richtwert von 1 Abstellplatz pro 40 m² Gesamtwohnfläche angesetzt werden kann. Ein niedrigerer Richtwert würde hingegen den vorliegenden Abstellbe- dürfnissen des Radverkehrs nicht gerecht werden.

Sollten jedoch Vollzugserfahrungen nach Erlass der Fahrradabstellplatzsatzung einen veränderten Bedarf an Fahrradabstellplätzen für den Wohnungsbereich ergeben, ist der Richtwert im Rahmen der Evaluierungsphase (ca. 3-4 Jahre nach Erlass der Fahr- radabstellplatzsatzung) einer Feinsteuerung zu unterziehen.

Richtwerte für die Nutzung „Büro, Praxis - Büro, Verwaltung“ (betreffend die Anlage zu FabS)

Der Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. sieht für alle Nutzungen der Anlage 1 des Satzungsentwurfs einen höheren Bedarf, so etwa für Büronutzungen einen Richtwert von mindestens 1 Stellplatz pro 45 m² Nutzfläche. Der Allgemeine Deut- sche Fahrradclub München e.V. fordert eine Abänderung der Richtwerte für Büro, Ver- waltung auf 1 Abstellplatz pro 60 m² anzurechnender Nutzfläche und bei entsprechenden Räumen mit erheblichem Besucherverkehr auf 1 Abstellplatz pro 40 m² anzurechnender Nutzfläche.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Es liegen keine Erkenntnisse vor, die einen höheren Bedarf an Abstellplätzen für Fahrrä- der, insbesondere bei der Nutzung „Büro, Praxis“ rechtfertigen würden. Auch die „Hinwei- se zum Fahrradparken“, deren Überarbeitung der Fassung aus dem Jahr 1995 noch in 2012 durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen abgeschlossen werden soll, sehen augenscheinlich keine Richtwerte entsprechend den obigen Forderun- gen vor.

Sollten jedoch Vollzugserfahrungen nach Erlass der Fahrradabstellplatzsatzung einen

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veränderten Bedarf an Fahrradabstellplätzen für die Nutzung „Büro, Praxis“ ergeben, sind auch diese Richtwerte im Rahmen der Evaluierungsphase (ca. 3-4 Jahre nach Er- lass der Fahrradabstellplatzsatzung) einer Feinsteuerung zu unterziehen.

Richtwerte für die Nutzungen „Verkauf“ (betreffend die Anlage zur FabS)

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern sowie die Hand- werkskammer für München und Oberbayern weisen darauf hin, dass die Richtwerte für die Nutzungen „Verkauf“ nicht proportional zur Verkaufsnutzfläche steigen. Die Schaffung verkehrsintensiver Einkaufsstrukturen auf der grünen Wiese dürfe nicht auch noch durch eine Privilegierung bei kostenintensiven Abstellplätzen gefördert wer- den.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat für den Bereich des Einzelhandels eine Untersuchung durchgeführt, bei der stichprobenartig abgestellte Fahrräder vor Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Größenordnung sowie in verschiedenen La- gen innerhalb des Stadtgebietes gezählt wurden. Im Ergebnis zeigte die Untersuchung auf, dass der Bedarf an Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nicht proportional zur Ver- kaufsnutzfläche steigt, sondern dass größere Einzelhandelsbetriebe pro m² Verkaufs- nutzfläche weniger Fahrradabstellplätze für den auslösenden Bedarf benötigen als kleine- re Einzelhandelsbetriebe. Die in dem Entwurf der Fahrradabstellplatzsatzung vorgesehe- nen Richtwerte spiegeln den objektiven Bedarf an Fahrradabstellplätzen wieder. Struktur- politische Erwägungen dürfen zur Festlegung der Richtwerte nicht herangezogen werden.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch die einschlägigen Fachempfehlungen (etwa die

„Hinweise zum Fahrradparken“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswe- sen aus dem Jahr 1995, der Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen „Bedarf für Fahrrradabstellplätze bei unterschiedlichen Grundstücksnutzungen“ aus dem Jahr 2001 oder die „Hinweise zum Fahrradparken für Architekten und Bauherren“ der Arbeitsge- meinschaft „Fahrradfreundlicher Städte und Gemeinden in NRW“ aus dem Jahr 2003) eine Spreizung der Richtwerte bei der Nutzung „Verkauf“ entsprechend der vorliegenden Satzung vorsehen.

Richtwerte für die Nutzungen „Verkauf – Baustoffhandel für gewerblichen Bedarf, Möbelhaus“ sowie „Gewerbe – Tankstelle“ (betreffend die Anlage zur FabS)

Der Handelsverband Bayern – Der Einzelhandel e.V. erachtet die Richtwerte zu den Nutzungen „Verkauf – Baustoffhandel für gewerblichen Bedarf, Möbelhaus“ sowie „Ge- werbe – Tankstelle“ für nicht nachvollziehbar bzw. nicht notwendig.

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Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Sowohl bei Baustoffhandel für gewerblichen Bedarf als auch bei Möbelhäusern ist ein ob- jektiver Bedarf an Fahrradabstellplätzen gegeben. Dieser resultiert zum einen aus dem Bedarf der Beschäftigten. Angesichts der Sortimentserweiterungen insbesondere bei Mö- belhäusern (Stichwort: Begleitsortiment) findet zunehmend eine Frequentierung durch Kundinnen und Kunden statt, die keine Möbel, sondern z.B. Haushaltswaren, Geschenke und andere leicht mit dem Fahrrad zu transportierende Güter kaufen wollen. Zudem wer- den Möbel häufig durch die jeweilige Händlerin / den jeweiligen Händler geliefert, so dass für den Transport nicht grundsätzlich ein Auto benötigt wird.

Eine entsprechende Argumentation lässt sich auch für die Nutzung „Gewerbe – Tankstel- le“ anführen: Sowohl für die Beschäftigen als auch für die Kunden, die eine Tankstelle ausschließlich aufgrund des Begleitsortiments (insbesondere Lebensmittel und Getränke) aufsuchen, ist der Bedarf an Fahrradabstellplätzen zu decken.

Einführung einer Ablöseregelung (neue Vorschrift)

Nach Auffassung der Handwerkskammer für München und Oberbayern sollte gene- rell eine Ablöseregelung bei der Errichtung von neuen Betriebsgebäuden (anstelle der Herstellung der Fahrradabstellplätze) erwogen werden, zumindest aber in den Fällen, in denen es der Betriebsinhaber subjektiv als unzumutbar betrachtet, bei Änderungen oder Nutzungsänderungen die zusätzlichen Fahrradabstellplätze zu errichten.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Die Einführung einer Ablöseregelung für Fahrradabstellplätze ist – unabhängig von ih- rer Zielrichtung – nach vorliegender Ansicht mangels Rechtsgrundlage in der Bayeri- schen Bauordnung nicht möglich. Denn im Gegensatz zur Herstellungspflicht für Kfz- Stellplätze (siehe Art. 47 BayBO) gibt es keine materielle Grundlage für Fahrradabstell- plätze, die eine Ablöse (d.h. Übernahme der Kosten für die Herstellung der Abstellplät- ze durch die Bauherrin / den Bauherren) begründen würde. Auch unter verkehrspoliti- schen Aspekten ist – konträr zu den konzeptionellen Überlegungen bei Kfz-Stellplätzen – die Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder notwendig und sinnvoll. Die Einführung einer Ablöseregelung würde dann zu einer Reduzierung an Abstellmöglich- keiten führen, obwohl ein objektiver Bedarf gegeben wäre.

Aufnahme einer Bestimmung über die Lage der Abstellplätze (neue Vorschrift) Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub München e.V. weist darauf hin, dass eine Be- stimmung über die Lage der Abstellplätze (sinnvollerweise in der Nähe des Eingangs- bereiches einer baulichen Anlage) in die Satzung aufgenommen werden sollte.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Die Rechtsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO ermöglicht es den Gemeinden

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(lediglich), durch Satzung örtliche Bauvorschriften über „... die Zahl, Größe und Be- schaffenheit der Abstellplätze für Fahrräder...“ zu erlassen. Eine Kompetenz zur Rege- lung der Situierung und Anordnung von Abstellplätzen auf einem Baugrundstück, also über die Lage der Abstellplätze, erhält die Norm nicht. Eine erweiternde Auslegung der Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO scheidet vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Norm zudem aus: Denn trifft die Gemeinde Vorschriften über die Lage der Abstellplät- ze, erlässt sie eine flächenbezogene Regelung; sie macht damit Grund und Boden un- mittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung und bestimmt, in welcher Weise die Ei- gentümerin / der Eigentümer sein Grundstück nutzen darf. Sie trifft mithin eine städte- bauliche, d.h. bauplanungsrechtliche Regelung. Das kann die Gemeinde jedoch nur über Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Kleidet sie eine solche Regelung gleichwohl in das Gewand einer örtlichen Bauvorschrift (wie es mit einer Fahrradab- stellplatzsatzung der Fall wäre), ist diese von der Ermächtigungsgrundlage nicht ge- deckt und damit nichtig.

Einführung einer Regelung zum Diebstahlschutz (neue Vorschrift)

Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub München e.V. wendet ergänzend ein, dass insbesondere bei Fahrradabstellplätzen im Freien dafür Sorge zu tragen ist, dass ein ausreichender Diebstahlschutz sichergestellt werden und ein Anschließen der Fahrrä- der am Rahmen möglich sein sollte.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Dem Allgemeinen Deutschen Fahrradclub München e.V. ist beizupflichten, dass bei Fahrradabstellplätzen im Freien die Verwendung von Ordnungssystemen sinnvoll ist, die einen ausreichenden Diebstahlschutz sicherstellen. Gleichwohl ist nicht vorgese- hen, die Bauherrinnen und Bauherren mit einer entsprechenden Satzungsregelung ver- bindlich zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen mit speziellen Schließ- bzw. Ord- nungssystemen zu verpflichten. Insofern wird einer flexiblen Handhabung der Bauher- rinnen und Bauherren der Vorzug gegeben.

Abstellmöglichkeiten für Fahrradkinderanhänger vorsehen (neue Vorschrift) Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub München e.V. fordert, für Wohnnutzungen er- gänzend pro 10 Fahrradabstellplätzen eine Abstellmöglichkeit für Fahrradkinderanhän- ger verbindlich vorzusehen. Für Tageseinrichtungen für Kinder nach Anlage 1 Ziffer 8.3 des Satzungsentwurfs sollte mindestens eine Abstellmöglichkeit für einen Fahrradkin- deranhänger vorgeschrieben werden (einschließlich einer Möglichkeit zum Anschließen sowie einer entsprechenden Erschließung).

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Dem Einwand des Allgemeinden Deutschen Fahrradclubs München e.V. kann mangels

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Rechtsgrundlage nicht gefolgt werden. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO ermächtigt die Ge- meinden (lediglich) zum „…Erlass von örtlichen Bauvorschriften über Zahl, Größe und Beschaffenheit der … Abstellplätze für Fahrräder“. Regelungen für Fahrradkinderan- hänger sind darin nicht eingeschlossen, so dass entsprechende Abstellflächen auch nicht per Satzung gefordert werden können.

Davon unabhängig sieht jedoch Art. 46 Abs. 2 BayBO bei Gebäuden der Gebäudeklas- sen 3 bis 5 vor, dass für Wohnungen, soweit sie nicht nur zu ebener Erde liegen, Ab- stellräume für Kinderwagen erforderlich sind.

Einführung einer Ausnahmeregelungen zur Anrechnung von Fahrradabstellplät- zen auf die notwendigen Kfz-Stellplätze (neue Vorschrift)

Der Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. regt an, in besonderen Fällen Ausnahmeregelungen für die Anrechnung von Fahrradabstellplätzen auf die not- wendigen Kfz-Stellplätze zuzulassen, z.B. bei Nutzungsänderungen, wenn die Herstel- lung von Fahrradabstellplätzen sonst unmöglich wäre oder bei Modellprojekten nach dem Konzept „Wohnen ohne Auto“, bei denen ein erhöhter Bedarf an Fahrradstellplät- zen, aber kaum ein Bedarf von Kfz-Stellplätzen vorhanden ist.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Eine Anrechnung von Fahrradabstellplätzen auf die notwendigen Kfz-Stellplätze ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Denn eine Anrechnung bzw. Verrechnung von Kfz-Stellplätzen mit Fahrradabstellplätzen in dem Sinne, dass die Verpflichtung zur Herstellung eines Kfz-Stellplatzes durch die Herstellung einer bestimmten Zahl an Fahrradabstellplätzen erfüllt werden kann, ist rechtlich unzulässig. Die Bayerische Bau- ordnung sieht vielmehr nur drei Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge: die Herstellung auf dem Baugrundstück, auf einem geeigneten Grund- stück in der Nähe des Baugrundstücks sowie die Übernahme der Kosten für die Her- stellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn (Ablöse). Die Möglichkeiten eines anderen Stellplatznachweises lässt Art. 47 Abs. 3 BayBO nicht zu, auch nicht ausnahmsweise in besonderen Fällen. Die Bayerische Bauordnung betrachtet die Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge nach Art. 47 BayBO und die Verpflichtung zur Her- stellung von Abstellplätzen für Fahrräder aufgrund örtlicher Bauvorschriften nach Art.

81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO vielmehr als jeweils selbständige und voneinander unabhängige Regelungen.

Aus den vorgenannten Gründen ist auch im Fall von Modellprojekten wie „Wohnen ohne Auto“ eine Anrechnung von Fahrradabstellplätzen auf die notwendigen Kfz- Stellplätze nicht denkbar. Davon unabhängig werden Sonderkonzepte zu autoreduzier- tem Wohnen im Rahmen der Evaluation der Stellplatzsatzung einer vertieften Betrach- tung unterzogen um zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein reduzierter Stellplatz- schlüssel gerechtfertigt ist.

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Einführung einer Regelung zur Wechselnutzung mit Kfz-Stellplätzen (neue Vorschrift)

Der Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Landes- verband Bayern e.V. hält eine Regelung zur Wechselnutzung mit Kfz-Stellplätzen für sinnvoll, insbesondere im gewerblichen Bereich. Argumentativ wird darauf verwiesen, dass entweder ein Kfz oder ein Fahrrad benutzt werden, beides gleichzeitig aber nicht möglich ist.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Das von dem Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Lan- desverband Bayern e.V. vorgetragene Konzept der integrativen Wechselnutzung ist aus rechtlichen Gründen kritisch zu bewerten. Denn sowohl die die notwendigen Kfz-Stell- plätze als auch die erforderlichen Fahrradabstellplätze müssen dauerhaft vorgehalten werden. Dabei bemisst sich der festgestellte Bedarf an Kfz-Stellplätzen und Fahrradab- stellplätzen nach objektiven Kriterien, nicht jedoch nach dem individuellen Verkehrsverhal- ten der jeweiligen Benutzergruppe. Insofern wäre eine integrative Wechselnutzung höchs- tens dort vorstellbar, wo sich der objektive Bedarf an Kfz-Stellplätzen einerseits und Fahr- radabstellplätzen andererseits eindeutig aufgrund saisonaler Schwankungen gegenseitig ausschließt. Es sind jedoch kaum Nutzungen denkbar, bei denen sich der objektive Be- darf an Kfz-Stellplätzen beispielsweise nur auf die Wintermonate beschränkt. Der tatsäch- liche Bedarf an Kfz-Stellplätzen könnte in den Sommermonaten zwar wetterbedingt unter den objektiven Bedarf fallen. Dies wird jedoch nicht ausschließlich von grundstücksbezo- genen, objektiven Faktoren abhängen, sondern (womöglich auch überwiegend) von dem konkreten Verkehrsverhalten der jeweiligen Benutzergruppe. Eindeutige und vollziehbare Festlegungen sind in dieser Hinsicht nicht möglich. Aus den vorgenannten Gründen wird das Modell der integrativen Wechselnutzung nicht in die Fahrradabstellplatzsatzung aufgenommen.

c) Anregungen zum Vollzug einer Fahrradabstellplatzsatzung für die Landeshaupt- stadt München

Überprüfung der Umsetzung und Auswirkungen der Fahrradabstellplatzsatzung Der Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. fordert eine Überprü- fung der Umsetzung einer Fahrradabstellplatzsatzung. Damit einhergehend müsse auch die Fahrradabstellplatzsatzung in den Bebauungsplänen berücksichtigt werden (Zulassung von stabilen Fahrradhäusern in Vorgärten, Wohnhöfen) und dürften Anla- gen für Fahrradabstellplätze nicht auf die Geschossflächenzahl angerechnet werden.

Diese Position zur Anrechnung von Fahrradräumen auf die Geschossflächenzahl ver- tritt auch die GWG Städtische Wohnungsgesellschaft München mbH.

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Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Als örtliche Bauvorschrift im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO wird die Fahrradab- stellplatzsatzung zum regulären Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59, 60 BayBO gehören. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft daher nach Maßgabe der vorgenannten Artikel die Übereinstimmung des Bauantrags mit den Regelungen der Fahrradabstellplatzsatzung. Die Überwachung der tatsächlichen Umsetzung der Satzungsbestimmungen erfolgt dann im Rahmen der regulären Bauüberwachung.

Fahrradabstellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen, § 2 Abs.

3 FabS. Dabei sind sie dort unterzubringen, wo sie bauplanungsrechtlich zulässig sind, d.h. innerhalb der Bauräume oder entsprechend des vorhandenen Bauliniengefüges.

Eine satzungsrechtliche Handhabe zur Regelung der Lage der Fahrradabstellplätze besteht – wie bereits oben aufgezeigt – nicht.

Zum Thema „Vorgärten“ kann ergänzend angeführt werden, dass Vorgärten grundsätz- lich von einer Bebauung frei zu halten sind. Oftmals sind bauliche Anlagen im Vorgar- tenbereich aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Unter bestimmten Vo- raussetzungen können jedoch auch Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im Vorgartenbe- reich zugelassen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn leicht erreichbare und gut zugängliche Abstelleinrichtungen tatsächlich nicht auf dem Baugrundstück (oder in dessen Gebäuden bzw. auf den dem Baugrundstück zugeordneten Flächen bzw. Gebäuden) untergebracht werden können. Anhaltspunkt hierfür kann der Zu- schnitt und die Bebauung des Baugrundstücks sowie die schlechte Erreichbarkeit der verbleibenden Fläche des Baugrundstücks sein. Werden aus den vorgenannten Grün- den Fahrradabstellplätze ausnahmsweise im Vorgarten zugelassen, hat eine entspre- chende Abstellanlage folgende Anforderungen zu erfüllen: Sie muss zusammen mit den übrigen Einbauten im Vorgarten „untergeordnet“ sein, eine Anordnung vorsehen, die die Durchgängigkeit der unbebauten und begrünten Flächen weitgehend gewähr- leistet, ansprechend gestaltet sein und sich an der in der Einfriedungssatzung festge- legten Zaunhöhe von maximal 1,50 m orientieren. Einzelheiten zur Rechtslage sind dem Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 17.12.2008 zum „Schutz der Münchner Vorgärten“ zu entnehmen.

Soweit die Fahrradabstellplätze als städtebaulich relevant zu werten sind (was bei überdachten Fahrradabstellanlagen in der Regel der Fall ist), bedarf es im konkreten Einzelfall einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungs- planes, die die Bauherrin / der Bauherr nach Art. 63 BayBO schriftlich zu beantragen hat. Unter Beachtung der oben genannten Kriterien kann dann auch eine Ausnahme bzw. Befreiung erteilt werden. In Betracht kommen wird eine solche Lösung beispiels- weise bei Eckgrundstücken und Häusern, bei denen der Hausgarten dem Vorgarten entspricht.

Davon unabhängig ist eine Fahrradabstellplatzsatzung auch im Stadium der Bauleitpla- nung zu beachten. Gleichwohl haben Festsetzungen, die in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen getroffen werden und von den Regelungen der

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Fahrradabstellplatzsatzung abweichen, nach Maßgabe des § 1 FabS Vorrang.

Im Hinblick auf die Frage der Anrechnung von Fahrradabstellanlagen auf die Ge- schossflächenzahl ist dem Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband München e.V. und der GWG Städtische Wohnungsgesellschaft München mbH beizupflichten, dass hier eine Änderung der – sofern noch gelebten– Praxis zu erfolgen hat.

Nach der hier vertretenen Ansicht ist es zulässig, sog. „Bonus-Geschosse“ im Rahmen des § 21 a Abs. 1 BauNVO auch für Fahrradabstellplätze einzurichten mit der Folge, dass diese Garagengeschosse auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen sind, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Alternativ könnten Bebauungspläne in Zukunft auch Re- gelungen enthalten, demnach die Garagengeschosse für Fahrradabstellplätze nicht auf die Geschossfläche gem. § 21 a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO anzurechnen sind. Zur rechtli- chen Herleitung dieser Ansicht kann auf den Aufsatz „Garagenbonus für Fahrradab- stellplätze“, erschienen im Kommunaljuristen 2001, Heft 10 auf Seite 361 ff. verwiesen werden.

Zulassung von ebenerdig überdachten Fahrradabstellplätzen in Bebauungsplä- nen oder in Baugenehmigungen

Sowohl die Vereinigung Münchner Wohnungsunternehmen e.V. als auch der VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen e.V.) können für den Woh- nungsbau die im Satzungsentwurf vorgesehenen Richtwerte akzeptieren. Aufgrund der Kosten für die Herstellung von überdachten Fahrradabstellplätzen im Gebäude schla- gen sie jedoch vor, zukünftig in Bebauungsplänen oder in Baugenehmigungen auch ebenerdig überdachte Fahrradabstellplätze zuzulassen. Die GWG Städtische Woh- nungsgesellschaft München mbH bittet in diesem Zusammenhang ebenfalls, bei der Entwicklung von Bebauungsplänen Fahrradräume im Außenbereich zu ermöglichen.

Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung:

Die Herstellung ebenerdig überdachter Fahrradabstellplätze ist auch im Sinne des vor- liegenden Satzungsentwurfs. Gleichwohl sind in diesen Fällen die bauplanungsrechtli- chen und gestalterischen Vorgaben zu beachten. Denn Festsetzungen in Bebauungs- plänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen einer Fahrradabstellplatzsatzung abweichen, haben stets Vorrang (vgl. § 1 FabS).

Ergänzend ist anzumerken, dass schon nach aktueller Rechtslage für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, soweit die Wohnungen nicht nur zu ebener Erde liegen, leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobili- tätshilfen erforderlich sind (Art. 46 Abs. 2 BayBO). Diesem Umstand muss bereits ge- genwärtig unter Kostenaspekten und bei der Flächengestaltung Rechnung getragen werden. Erleichternd kann sich jedoch die Einführung sog. „Bonus-Geschosse“ auch für Fahrradabstellplätze auswirken; insofern darf auf die obigen Ausführungen verwie- sen werden.

Referenzen

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