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Spitallis- ten? Der Regierungsrat wird beauftragt, mit der nächsten Versorgungsplanung 2016–2020 alle im neus- ten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid (C vom 21

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Sitzungstitel7 2015.RRGR.883 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Dienstag (Nachmittag), 24. November 2015

Gesundheits- und Fürsorgedirektion

38 2015.RRGR.883 Motion 229-2015 Mühlheim (Bern, glp)

Wann erlässt die GEF endlich eine gesetzeskonforme Versorgungsplanung bzw.

Spitallisten?

Vorstoss-Nr.: 229-2015 Vorstossart: Motion Eingereicht am: 07.09.2015

Eingereicht von: Mühlheim (Bern, glp) (Sprecher/in) Brand (Münchenbuchsee, SVP) Herren-Brauen (Rosshäusern, BDP) Schwarz (Adelboden, EDU)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit gewährt: Ja 09.09.2015

RRB-Nr.: 1285/2015 vom 28. Oktober 2015 Direktion: Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Wann erlässt die GEF endlich eine gesetzeskonforme Versorgungsplanung bzw. Spitallis- ten?

Der Regierungsrat wird beauftragt, mit der nächsten Versorgungsplanung 2016–2020 alle im neus- ten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid (C-1874/2014) vom 21. 8. 2015 wieder (vgl C-325/2010 vom 7.6.2012) gerügten Punkte gesetzeskonform umzusetzen, insbesondere

1. zu garantieren, dass die neue Versorgungsplanung alle wesentlichen Bundesvorgaben erfüllt, so dass darauf aufgebaute Spitallisten als bundesgesetzeskonform angesehen werden

2. die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Leistungsanbieter so vorzunehmen, dass sie den bundesge- setzlichen Anforderungen entspricht, d. h. zum Beispiel nicht mehr gestützt auf der durchschnitt- lichen stationären Aufenthaltsdauer beruht

3. zu garantieren, dass die der neuen Versorgungsplanung zu Grunde liegenden Planungsschritte Art. 58b Abs. 1–5 KVV vollumfänglich entsprechen.

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Spitalliste 2014 mangels gesetzeskonformer Pla- nung rechtswidrig erfolgt ist. Es rügt zum zweiten Mal nach 2010 die nicht rechtskonform durchge- führte Wirtschaftlichkeitsprüfung der Leistungsanbieter. Es hält in seinem Entscheid fest, dass ent- gegen der Argumentation der GEF sehr wohl ein Vergleich der leistungsbezogenen Fallpauschalen unter den Spitälern möglich gewesen wäre. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Grundlage der stat.

Aufenthaltstage sei zudem schon im Urteil 2012 als nicht «rechtsgenügliche Wirtschaftlichkeitsprü- fung» gerügt worden. Somit sei die gesamte Versorgungsplanung 2011-2014 bundesrechtswidrig erfolgt (vgl.C-1874/2014; Pkt 6.2.3.–6.4 S. 23 ff.).

Es ist befremdlich, dass die Rüge des Bundesverwaltungsgerichts 2012 nicht in genügenden Mass in der Spitalliste 2014 berücksichtigt wurde und wir mit dem neuen Entscheid wieder vor einem Scherbenhaufen stehen.

Um endlich mehr Planungs- und Rechtssicherheit in der gesamten Versorgungsplanung zu errei- chen, ist es unabdingbar, dass der RR alle wesentlichen gerügten Punkte des neusten Gerichtsent- scheides ohne Wenn und Aber in der nächsten Versorgungsplanung aufnimmt.

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Novembersession 2015 2015.RRGR.883 2

CONVERT_88c2aa89b13c4c45b08e1f5837fb1a48 15.12.2015

Begründung der Dringlichkeit: Da die nächste Versorgungsplanung vor der Tür steht, ist eine voll- umfängliche Berücksichtigung des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids sofort vorzunehmen.

Antwort des Regierungsrats

Einleitend ist festzuhalten, dass sich das angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) auf Spitallistenentscheide vom April 2012 und Februar 2014 bezieht und der Regierungsrat mit RRB 897/2014 vom 2. Juli 2014 eine Anpassung der Versorgungsplanung 2011–2014 (VP2011–14) gemäss Spitalversorgungsgesetz (SpVG) beschlossen hat. Der Grosse Rat hat diese Anpassungen am 18. November 2014 zur Kenntnis genommen (Geschäft 2014.GEF.10709).

Ein wichtiges Ziel dieser Anpassung der VP2011–14 gemäss SpVG war, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des Planungskriteriums der Wirtschaftlichkeit von einzelnen Spitalstandorten von Spitalunternehmungen geforderten Fallkostenvergleiche bereits in der laufenden Planungsperiode zu verankern.

Dabei werden in der Akutsomatik die Kosten des stationären KVG-Bereichs durch die schwere- gradgewichtete Anzahl stationärer Fälle geteilt. Als Vergleichsgrösse der Wirtschaftlichkeit dienen die schweregradbereinigten Kosten der vergleichbaren innerkantonalen Spitalstandorte. Der Fall- kostenvergleich – und damit ein Benchmarking – mit ausserkantonalen Spitälern wird dadurch er- schwert, dass nur die Standortkantone über die Kostendaten der Spitäler verfügen.

Auf Grund der noch nicht abgeschlossenen Entwicklungen der Tarifsysteme in den Bereichen Psy- chiatrie und Rehabilitation erfolgt die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hier anhand eines Vergleichs der Kosten pro Pflegetag. Dabei werden die Kosten des stationären KVG-Bereichs durch die Anzahl der Pflegetage geteilt. Als normative Beurteilung der Wirtschaftlichkeit dienen die durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag aller vergleichbaren Leistungserbringer (Spitalstandorte). Die Festlegung von Benchmark und Toleranzbereich erfolgen soweit möglich analog zur Akutsomatik. Falls es unter den neuen Tarifsystemen künftig möglich sein wird, auch in diesen Bereichen schweregradbereinig- te Fallkosten abzubilden, wird dies ausdrücklich in die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Spital- standorte einfliessen.

Der von der Motion angesprochene Artikel 58b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) nennt die Grundzüge nach denen die Bedarfsermittlung und -deckung erfolgen sollen. Die entsprechenden Bestimmungen sind jedoch interpretationsbedürftig und lassen den Kantonen be- wusst einen Ermessensspielraum. Diesen können und sollen die Kantone nutzen, um die Versor- gung zu gewährleisten, ohne Überkapazitäten zuzulassen. Dass diesem Bestreben der Kantone das Interesse der Leistungserbringer, möglichst ohne Einschränkungen Leistungen anbieten zu können, gegenübersteht und dies zu Konflikten führen kann, liegt dabei auf der Hand. Der Regie- rungsrat begrüsst, dass entsprechende Gerichtsurteile dazu beitragen, zu klären, wie die Bestim- mungen zu interpretieren sind und wie gross der Ermessensspielraum ist. Für den Regierungsrat ist es selbstverständlich, dass er die aus den Gerichtsurteilen fliessenden Erkenntnisse im Rahmen der kommenden Versorgungsplanung nach bestem Wissen und Gewissen umsetzt. Der Regie- rungsrat wird keine Versorgungsplanung verabschieden, von der er nicht überzeugt ist, dass sie einer allfälligen Überprüfung durch das BVGer standhält.

Da die abschliessende Beurteilung der Gesetzeskonformität aufgrund der Gewaltentrennung in der alleinigen Kompetenz der Judikative – im vorliegenden Fall des BVGer – liegt, kann der Regie- rungsrat jedoch keine Garantie über das Ergebnis einer solchen Beurteilung abgeben.

Mit dieser einschränkenden Bemerkung beantragt der Regierungsrat die Annahme der Motion.

Der Regierungsrat beantragt:

Annahme

Präsident. Wir kommen zu Traktandum 38, Motion Mühlheim. Der Regierungsrat ist bereit, diese Motion anzunehmen. Ist dieser Antrag im Grossen Rat bestritten? – Das ist nicht der Fall. Somit stimmen wir direkt darüber ab. Wer die Motion Mühlheim annehmen will, stimmt ja, wer sie ablehnt, stimmt nein.

Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 138

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Novembersession 2015 2015.RRGR.883 3

CONVERT_88c2aa89b13c4c45b08e1f5837fb1a48 15.12.2015

Nein 0

Enthalten 5

Präsident. Sie haben die Motion angenommen.

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