• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Mitteilungen" (21.07.2014)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Mitteilungen" (21.07.2014)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 1336 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 111

|

Heft 29–30

|

21. Juli 2014 Der Erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 40. Sitzung am 25. Juni 2014 (Präsenzsitzung) ei- nen Beschluss zur Übermittlung von Daten zu bereinigungs - relevanten Selektivverträgen für die Berichtsjahre 2013 und 2014 durch die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband und durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung an die Datenstelle des Bewer- tungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V so- wie zur Anpassung des Pseudonymisierungsverfahrens für Da- tenlieferungen an den Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 25. Juni 2014 gefasst.

Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Be- wertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

Obligater Leistungsinhalt

− Mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten- Kontakte,

− Überprüfung und/oder Anpassung und/oder Einleitung von Maßnahmen der leitlinienge- stützten Behandlung der chronischen Erkran- kung(en),

Fakultativer Leistungsinhalt

− Fortlaufende Beratung hinsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen Erkrankung(en),

− Anleitung zum Umgang mit der/den chroni- schen Erkrankung(en),

− Koordination ärztlicher und/oder pflegeri- scher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung der chronischen Erkran- kung(en),

− Erstellung und ggf. Aktualisierung eines Me- dikationsplans und ggf. Anpassung der Selbstmedikation und der Arzneimittelhand- habung,

− Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirt- schaftlichen und versorgungsgerechten Um- gangs mit Arzneimitteln,

einmal im Behandlungsfall 40 Punkte 3. Änderung der fünften Anmerkung zur Gebührenord-

nungsposition 04220 im Abschnitt 4.2.2

Die Gebührenordnungsposition 04220 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 und nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen der Ab- schnitte 4.4, 4.5, 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsaus- übungsgemeinschaften, Medizinischen Versor- gungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungs- bereiches erbracht werden.

4. Änderung der Gebührenordnungsposition 04221 im Abschnitt 4.2.2

04221 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 04220 für die intensive Behandlung und Betreu- ung eines Patienten mit mindestens einer lebens- verändernden chronischen Erkrankung

Obligater Leistungsinhalt

− Mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten- Kontakte,

− Überprüfung und/oder Anpassung und/oder Einleitung von Maßnahmen der leitlinienge- stützten Behandlung der chronischen Erkran- kung(en),

Fakultativer Leistungsinhalt

− Fortlaufende Beratung hinsichtlich Verlauf und Behandlung der chronischen Erkrankung(en),

− Anleitung zum Umgang mit der/den chroni- schen Erkrankung(en),

− Koordination ärztlicher und/oder pflegeri- scher Maßnahmen im Zusammenhang mit

der Behandlung der chronischen Erkran- kung(en),

− Erstellung und ggf. Aktualisierung eines Medi- kationsplans und ggf. Anpassung der Selbstme- dikation und der Arzneimittelhandhabung,

− Überprüfung und fortlaufende Kontrolle der Arzneimitteltherapie mit dem Ziel des wirt- schaftlichen und versorgungsgerechten Um- gangs mit Arzneimitteln,

einmal im Behandlungsfall 40 Punkte 5. Aufnahme bzw. Streichung der analogen Berech- nungsausschlüsse für die genannten Gebührenord- nungspositionen

6. Änderungen im Anhang 3 zum EBM

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

GOP 03221

04221

Kurzlegende Zuschlag zur GOP 03220 für die intensive Behandlung und Be- treuung eines Patienten mit mindestens einer le- bensverändernden chronischen Erkran- kung

Zuschlag zur GOP 04220 für die intensive Behandlung und Be- treuung eines Patienten mit mindestens einer le- bensverändernden chronischen Erkran- kung

Kalkulationszeit in Minuten KA

KA

Prüfzeit in Minuten 4

4

Eignung der Prüfzeit Nur Quartalsprofil

Nur Quartalsprofil

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

kann die endogene Erythropoietin- sekretion die sich entwickelnde oder bestehende Anämie nicht mehr kom- pensieren.. Die Serum-EPO-Spiegel werden zwar als normal oder erhöht

Obwohl der Einfluß der Hyperli- pidämie auf die Atherogenese bei der Niereninsuffizienz (hier liegt ein multifaktorielles Geschehen vor [3]) nicht eindeutig geklärt ist, empfehlen

Bei allen Entscheidungen sollten nach Möglichkeit im gesam- ten Team, das den Patienten be- treut, Übereinstimmung hergestellt und Informationen des Pflegeperso- nals über

Indika- tionen für eine chirurgische Behandlung der chronischen Pankreatitis sind zum Beispiel häufig rezidivierende Schübe mit Anstieg der Fermentwerte im Blut und

Überrascht bin ich, daß Herr Kö- ster die Mailänder Arbeitsgruppe um Veronesi nicht aufführt, die in einer kontrollierten und randomi- sierten Studie bei Tumoren unter 2 cm für

Sekundär organische Obstipation (Laxantienkolon) Dafür, daß eine primär funktionel- le Obstipation auf die Dauer durch den Laxantienabusus dekompen- sieren und auf diese Weise

Gegenstand der Klage war ei- ne Regelung in der Berufs- ordnung für die Ärzte Bayerns, wonach die von einer medi- zinischen Fakultät einer aus- ländischen wissenschaftlichen

In der Gruppe mit siebentägiger Antibioti- kagabe trat während der Behandlung ein Fall einer Streptokokkeninfekti- on auf, bei drei Tagen Antibiotika wa- ren hiervon zwei