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A446 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 713. Februar 2004
Führen eines Professorentitels
Hinweis auf ausländische Fakultät ist erforderlich.
Gegenstand der Klage war ei- ne Regelung in der Berufs- ordnung für die Ärzte Bayerns, wonach die von einer medi- zinischen Fakultät einer aus- ländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Be- zeichnung mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zu- satz geführt werden muss. Der betroffene Arzt sollte die Be- zeichnung „Professor h. c.“ nur mit dem Zusatz „Universität Skopje“ führen. Er behielt je- doch seinen Titel ohne Her- kunftsangabe bei. Seine Be- gründung: Patienten würden die Angabe mit Herkunftsbe- zeichnung auf dem Praxis- schild und auf dem Briefkopf als Ausdruck einer Minderbe- wertung gegenüber deutschen Professorentiteln verstehen.
Dadurch sei er diskreditiert.
Dagegen hielt die Landes- ärztekammer diese Bestim- mung für eine zulässige Rege- lung der Berufsausübung. Die Allgemeinheit habe ein be- sonderes Interesse an einer seriösen, dem Vertrauensver- hältnis zwischen Patient und Arzt gerecht werdenden Be- rufsausübung durch den ein- zelnen Arzt. Der Patient müs- se wahrheitsgemäß über die ärztliche Qualifikation infor- miert werden. Dies betreffe auch besondere wissenschaft- liche Qualifikationen wie die Bezeichnung „Professor“.
Dieser Auffassung hat sich der Bayerische Verfassungs- gerichtshof angeschlossen.
Die Länder haben die aus- schließliche Befugnis, die Be- rufsausübung der Ärzte zu re- geln. Der Landesgesetzgeber ist deshalb nicht gehindert, an die Berufspflichten der Ärzte auch hinsichtlich der An- kündigungen mit werbendem Charakter strengere Anfor- derungen als nach dem Ge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb zu stellen. Die Verpflichtung, die Bezeich-
nung Professor mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz zu führen, dient in er- ster Linie der Information der Patienten über die Quali- fikation und damit letztlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. (Bayeri- scher Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 4. 6. 2003, Az.: Vf. 4-VII-02) Be
Fehlerhafte Behandlung
Überprüfung des Mutter- passes war notwendig.
Der beschuldigte Arzt behan- delte während einer Urlaubs- vertretung in einer Privatkli- nik eine Patientin, die mit Verdacht auf vorzeitige We- hen sowie hohem Blutdruck eingeliefert worden war. Da- bei unterließ er es, in den Mutterpass zu sehen. Ihm wä- re zu entnehmen gewesen, dass in der Vergangenheit im Urin der Patientin Ketonkör-
per und Glucose festgestellt worden waren, die eindeutige Anzeichen für eine Blutzuk- kererkrankung der Schwan- geren darstellten. Weil keine Überprüfung des Blutzuckers vorgenommen wurde, kam es in Folge einer diabetogenen Placentainsuffizienz zum Tod des ungeborenen Kindes.
Der Arzt hat nach Auffas- sung des Gerichts gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und damit gegen die Berufs- ordnung verstoßen. Hätte er die erforderlichen medizini- schen Maßnahmen eingeleitet, hätte der Tod des Kindes und die dadurch bedingte depres- sive Erkrankung der Mutter vermieden werden können.
Das Amtsgericht verurteil- te den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 100 Euro. Das Berufsgericht verhängte eine Geldbuße von 1 000 Euro.
(Berufsgericht für die Heil- berufe bei dem Oberlandes- gericht München, Beschluss vom 7. August 2003, Az.: BG-
Ä 15/03) Be
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