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Archiv "Dr. Karsten Viimar stellt klar" (09.02.1989)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

AKTUELLE POLITIK

,,Basistarif'' der privaten Krankenversicherung:

§ 5 Abs. 2 GOÄ seit dem 1. Januar 1983 nur noch leistungsbezogene Bewertungskriterien vor. Die Ver- mögens- und Einkommensverhält- nisse des Zahlungspflichtigen sind als Bewertungskriterium bei der No- vellierung der Amtlichen Gebühren- ordnung bereits im Jahr 1982 mit Billigung der PKV gestrichen wor- den.

Arzt kann frei entscheiden

Einige Presseaktionen der pri- vaten Krankenversicherung (PKV) geben Anlaß, bereits vor Geneh- migung eines "Basistarifes" eines privaten Krankenversicherungsun- ternehmens durch das Bundesauf- sichtsamt für das V ersicherungswe- sen (Berlin) auf folgendes hinzuwei- sen:

Mit Irrkrafttreten des "Gesund- heitsreform-Gesetzes'' am 1. Januar 1989 beabsichtigt die private Kran- kenversicherung, einem Personen- kreis, dessen Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV) liegt (zur Zeit 4575 DM Bruttomonatsverdienst) oder dessen Familieneinkommen bei mindestens zwei mitversicherten unterhaltsbe- rechtigten Kindern diese Grenze um nicht mehr als ein Drittel überschrei- tet, einen "Basistarif" anzubieten.

An diese Versicherten sollen ein- heitlich gestaltete , ,Behandlungs- ausweise'' (,,Basis-Card'' Arzt;

, ,Basis-Card'' Zahnarzt) ausgege- ben werden, die dem Arzt oder Zahnarzt vor Behandlungsbeginn den versicherten Honorarumfang angeben.

Der "Basistarif" der privaten Krankenversicherung hat folgende Eckwerte:

[> Erstattung des allgemeinen

Pflegesatzes bei stationärer Behand- lung;

[> Erstattung des 1, 7fachen

Satzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei persönlichen und des 1,3fachen bei ärztlichen Sachlei- stungen;

[> Erstattung des 2,0fachen

Satzes der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ) bei Zahnbehand- lung und des 2,3fachen GOZ-Satzes bei Prothetik;

[> Ausstellung eines Behand-

lungsausweises ( "Basis-Card ") für den Versicherungsnehmer, dessen Einkommen die Jahresarbeitsver- dienstgrenze der GKV nicht über- schreitet, und seine im "Basistarif"

mitversicherten unterhaltsberechtig- ten Familienangehörigen (Ehegat- ten und Kinder unter 25 Jahren).

Die Differenzierung der Erstat- tungssätze für ärztliche Leistungen einerseits und zahnärztliche Leistun- gen andererseits ist auf der Grundla- ge von GOÄ und GOZ und dem darin identisch festgelegten Gebüh- renrahmen nicht verständlich.

Die Bundesärztekammer weist auf die Rechtslage hin, die sich auch bei Einführung eines , ,Basistarifes'' der privaten Krankenversicherung für die Liquidationsberechtigung des Arztes aus der Amtlichen Gebüh- renordnung für Ärzte ergibt.

~ Die Versicherungstarife der privaten Krankenversicherung wir- ken nur im Verhältnis zum Versi- cherten. Sie regeln insoweit die Kostenerstattung durch das Versi- cherungsunternehmen, wenn ärzt- liche Leistungen in Anspruch ge- nommen werden. Im Verhältnis zum Arzt entfalten solche Leistungstarife der privaten Krankenversicherung keine Rechtswirkung. Hier gilt als Liquidationsbasis ausschließlich die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte.

~ Für die Anwendung des Ge- bührenrahmens durch den Arzt sieht

Die Vorlage einer , ,Basistarif' '- Karte - "Basis-Card" - durch den privatversicherten Patienten bindet den Arzt in seiner Liquidationsge- staltung nicht. Eine solche Karte, die auf Einschränkungen der Ko- stenerstattung im Verhältnis des Pa- tienten zu seiner Versicherung hin- weist, hat vor allem nicht die recht- liche Wirkung der Vorlage eines Behandlungsausweises (Kranken- schein) in der gesetzlichen Kranken- versicherung, die den Kassenarzt zur Leistungserbringung im Sachlei- stungssystem der GKV verpflichtet.

Die Bindung des Arztes an die im , ,Basistarif'' gegenüber den privat Versicherten festgelegten Erstat- tungssätze ist nur durch Abschluß ei- ner abweichenden Honorarverein- barung auf der Grundlage des § 2 GOÄ möglich, die der Schriftform bedarf.

Es steht in der freien Entschei- dung des Arztes, ob er eine solche abweichende Honorarvereinbarung abschließen will oder nicht. Der , ,Basistarif'' verpflichtet ihn dazu nicht.

Dipl.-Kfm. Renate Hess, BÄK

Dr. Karsten Viimarsteilt klar

Zum Projekt "Basistarif" der privaten Krankenversicherung hat sich Dr. Karsten Vilmar, Präsident der Bundesärztekammer, erneut an den Vorsitzenden des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., Heinrich Frommknecht, Köln, gewandt. Darin erläutert Vil- mar den Standpunkt der Bundesärz- tekammer:

"Befremden müssen die Aussa- gen Ihres Verbandsgeschäftsführers in einer Pressekonferenz zum Basis- tarif. Er versuchte offenbar bewußt den Eindruck zu erwecken, daß die

Ärzteschaft nur deswegen gegen den Basistarif sei, weil dadurch Hono- raransprüche gegenüber Privatpa- tienten gemindert würden. Eine sol- che Stimmungsmache gegen die Ärzteschaft muß das Klima der Be- ziehungen zur PKV beeinträchtigen.

Dies gilt auch für den Text der in dieser Pressekonferenz den Journa- listen zur Verfügung gestellten Er- klärung, wonach die von mir geäu- ßerten Bedenken nicht grundsätz- licher Art seien, sondern eher am Rande liegende Punkte betreffen würden. Eine solche Verharmlosung Dt. Ärztebl. 86, Heft 6, 9. Februar 1989 (17) A-293

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grundsätzlicher Bedenken gegen un- terschiedliche Steigerungssätze für gleiche Leistungen ist nicht geeig- net, Akzeptanz eines solchen Tarifes innerhalb der Ärzteschaft zu bewir- ken. Soweit es die Rechtslage zum Basistarif betrifft, wird die Bundes- ärztekammer mit einer Presseerklä- rung (vgl. die vorstehende Seite) die Ärzteschaft über die rechtlichen Grundlagen und Konsequenzen der Einführung eines auf das Versicher- tenvertragsverhältnis begrenzten Basistarifes informieren. Wir treten damit entschieden der in Ihrer Pressekampagne geäußerten Auffas- sung entgegen, wonach mit dem Vorzeigen der ,Basis-Card` der Arzt an den Basistarif gebunden sei. Für diese einseitige Rechtsauslegung der ärztlichen Gebührenordnung Ihrer- seits fehlt jede rechtliche Begrün- dung.

Kehrtwende der privaten Krankenversicherung

Im übrigen bitte ich Sie, bei der weiteren Diskussion im Kreise Ihrer Versicherungsunternehmen folgen- des zur Kenntnis zu nehmen:

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Auf Betreiben auch der pri- vaten Krankenversicherung ist bei der Novellierung der Amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte das Krite- rium der wirtschaftlichen Verhält- nisse der Zahlungspflichtigen aus

§ 5 GOÄ gestrichen worden: Sie ha- ben daher bewußt bei der Novellie- rung der GOÄ darauf hingewirkt, daß der Arzt in Zukunft nicht mehr auf diese Vermögensverhältnisse Rücksicht nehmen darf, sondern sei- ne Liquidation ausschließlich nach den jetzt in § 5 der novellierten GOA enthaltenen Bewertungskrite- rien ausrichten muß.

Sie haben darüber hinaus in Verlautbarungen zur neuen GOÄ den Standpunkt vertreten, daß eine Abdingung der Höhe der Vergütung innerhalb des Gebührenrahmens rechtlich unzulässig sei und lediglich dazu diene, das Begründungserfor- dernis nach Maßgabe des § 5 GOA auszuschalten. Die Einführung eines Basistarifes ist . . . mit diesem Ih- rem früheren Verhalten nicht in Ein- klang zu bringen.

Es ist abwegig, der Ärzte- schaft zu unterstellen, sie lehne aus finanziellen Erwägungen den Basis- tarif ab. Der Ärzteschaft ist bewußt, daß durch die Einführung eines sol- chen Basistarifes bisher sozialversi- cherte Patienten bewogen werden könnten, ihren Versicherungsschutz auf ein privates Versicherungsver- hältnis umzustellen. Der Ärzteschaft ist aber auch bewußt, daß es im ele- mentaren finanziellen Interesse der privaten Krankenversicherung liegt, ihren Versichertenbestand durch ei- nen solchen Basistarif auszudehnen.

Dies ist zwar legitim, kann aber nicht Anlaß zur Aufgabe grundsätz- licher Positionen in der Anwendung der Amtlichen Gebührenordnung für die Ärzteschaft sein.

Solche grundsätzlichen Posi- tionen werden aber aufgegeben, wenn für gleiche Leistungen unter- schiedliche Steigerungssätze bei ärztlichen und zahnärztlichen Lei- stungen eingeführt werden. Sie wei- sen darauf hin, daß der Vorstand des Freien Verbandes Deutscher Zahn- ärzte von Ihnen ausdrücklich ver- langt habe, die Zahnarzthonorare nach dem Basistarif um rund 50 Pro- zent über den Kassensätzen anzusie- deln. Diesem aus der Sicht des Frei- en Verbandes Deutscher Zahnärzte sicherlich berechtigten Anliegen ha- ben Sie entsprochen! Auf das grund- sätzliche Anliegen der Ärzteschaft, auf der Basis eines für Ärzte und Zahnärzte gleichen Gebührenrah- mens für gleiche Leistungen gleiche Steigerungssätze festzulegen, sind Sie unter Hinweis auf diese Forde- rung des Vorstandes des Freien Ver- bandes Deutscher Zahnärzte nicht eingegangen. Die Einwände der Ärzteschaft versuchen Sie durch Einführung zweier differenzierter ,Basis-Cards` auszuräumen. Dies ist jedoch ein untauglicher Versuch, die willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände zu vertuschen.

Kein Grund

zur Differenzierung

GOÄ und GOZ müssen nach Auffassung der Bundesärztekammer schon wegen des gleichen Wortlau- tes der Allgemeinen Bestimmungen

zum Gebührenrahmen inhaltsgleich angewandt werden. Es gibt keinen rechtlichen und sachlichen Grund dafür, bei gleichartigen Leistungen unterschiedliche Steigerungssätze für Ärzte und Zahnärzte auszuwei- sen.

Der Hinweis auf die vergleich- bare Differenzierung in den Verträ- gen der Kassenärzte und -zahnärzte mit Bahn und Post geht am Sachver- halt vorbei, da Bahn und Post keine privaten Versicherungsträger sind und die anstelle von Beihilfegewäh- rungen abgeschlossenen Verträge darauf abzielen, eine dem sozialen Krankenversicherungsschutz identi- sche Versorgung zu gewähren. Dies ist jedoch gerade nicht das Ziel Ihres Basistarifes, weil — jedenfalls in der ambulanten Versorgung — der Pri- vatversichertenstatus trotz Basistarif voll aufrechterhalten werden soll.

Die „Ärzteschwemme"

ist kein Mittel der Strukturveränderung

Als besondere Polemik emp- finde ich den Hinweis Ihres Verban- des auf die Bereitschaft der Ärz- teschaft, angesichts der ,Ärzte- schwemme` den Basistarif zu akzep- tieren. Sie reihen sich damit in die Phalanx derjenigen ein, die in der viel zu hohen Zahl junger Ärztinnen und Ärzte ein willkommenes Mittel für Strukturveränderungen im Ge- sundheitswesen sehen. Dies wider- spricht jedoch Ihrer Werbung, in der Sie den privaten Krankenversiche- rungsschutz immer als besonders qualifiziert und leistungsfähig, gera- de bezogen auf die ärztliche Be- handlung, herausstellen.

In der eigenen Selbstdarstellung gerät die private Krankenversiche- rung aus der Sicht der Bundesärzte- kammer immer mehr in die Nähe der gesetzlichen Krankenversiche- rung, indem sie versucht, mit mög- lichst angeglichenen finanziellen Rahmenbedingungen Konkurrenz zu machen, ohne auf den eigenen traditionellen Versichertenstand zu achten. Die Ärzteschaft wird diesen eingetretenen Strukturwandel in der privaten Krankenversicherung mit Aufmerksamkeit verfolgen." ❑ A-294 (18) Dt. Ärztebl. 86, Heft 6, 9. Februar 1989

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