A266 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 6⏐⏐6. Februar 2009
S T A T U S
Oberarztausschreibungen kam hier ungefähr die gleiche Zahl an frisch weitergebildeten Pneumologinnen und Pneumologen.
Auf der Chefarztebene hat sich die Nachfrage nach dem Boomjahr 2007 wieder etwas normalisiert. Da- mals wurden gerade in den großen Fachgebieten im Zuge der Teilung von Abteilungen oder der Etablie- rung von interdisziplinären Zentren überdurchschnittlich viele neue Chef- arztpositionen geschaffen. Mit 570 Chefarztausschreibungen im Deut- schen Ärzteblatt wurde nun wieder der Durchschnittswert der vergan- genen Jahre erreicht.
Die Medizinischen Versorgungs- zentren (MVZ) setzten ihren Wachs- tumskurs im letzten Jahr fort, was sich auch im Stellenmarkt des Deut- schen Ärzteblattes widerspiegelte:
Es wurden nochmals 22 Prozent mehr Stellenanzeigen für Fachärz- tinnen und Fachärzte geschaltet als im Vorjahr. Dabei wird inzwischen eine breite Palette an Fachärztinnen und Fachärzten gesucht, von Haus- ärzten bis hin zu ausgesprochenen Spezialisten; hier sind besonders die Schwerpunkte der Inneren Medizin zu nennen. Aber auch Fachärztinnen und Fachärzte aus dem Spektrum Neurologie/Psychiatrie werden in den MVZ immer gefragter.
Unterschiedliche Entwicklung Einen ähnlichen Ausschreibungs- boom wie 2007 die Sozialversiche- rungsträger verzeichneten im ver- gangenen Jahr die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswe- sens. Diese schalteten 193 Stel- lenanzeigen, ein Plus von 61 Pro-
zent gegenüber dem Vorjahr. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Einrich- tungen in Konkurrenz zu den eben- falls händeringend suchenden Akut- krankenhäusern immer größere Pro- bleme haben, ihre Stellen zu beset- zen. Dies gilt besonders für die Fachgebiete Kinder- und Jugend- medizin sowie Kinder- und Jugend- psychiatrie.
Nicht nur für die ärztlichen Tätig- keitsfelder, sondern auch für die einzelnen Fachgebiete verlief die Nachfrageentwicklung im letzten Jahr sehr unterschiedlich. So sta- gnierte die Nachfrage in sehr vielen Fächern auf hohem Niveau; dies be- traf die Fachgebiete Orthopädie und Unfallchirurgie, Psychiatrie, Kin- der- und Jugendmedizin, Neurolo- gie, Gastroenterologie und Viszeral- chirurgie. In ebenso vielen Fachge- bieten legte die Zahl der Stellen- ausschreibungen aber noch einmal kräftig zu: Gefäßchirurgie (plus 50 Prozent), Kinder- und Jugendpsy- chiatrie (plus 27 Prozent), Pneumo- logie (plus 25 Prozent), Psychoso- matische Medizin (plus 23 Prozent), Radiologie (plus 21 Prozent), Kar- diologie (plus 18 Prozent) sowie Anästhesiologie (plus elf Prozent).
Einen signifikanten Nachfragerück- gang musste nur die Frauenheilkun- de hinnehmen; hier ging die Zahl der Ausschreibungen auf das (im- mer noch relativ hohe) Niveau des
Jahres 2006 zurück. n
Dr. Wolfgang Martin E-Mail: mainmedico@t-online.de
RECHTSREPORT
Gleiche Vergütung für Notfalldienste
Es ist nicht zu rechtfertigen, den Ordinations- komplex für Notfallbehandlungen im organi- sierten Notfalldienst mit anderen Punktmengen zu bewerten als im Krankenhaus. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Mit Wirkung zum 1. April 2005 hatte der Be- wertungsausschuss den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) für niedergelassene Ärzte tiefgreifend umgestaltet und unter anderem ein Kapitel für arztgruppenübergreifende allgemei- ne Leistungen eingeführt. Seitdem wurde diffe- renziert zwischen einem Ordinationskomplex im organisierten Notfalldienst (Nummer 01210;
500 Punkte) und der Vergütung von Notfallbe- handlungen durch Ärzte in Krankenhäusern oder anderen Institutionen, die nicht an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Num- mer 01218; 200 Punkte). Nach Auffassung des BSG ist der obligatorische Leistungsinhalt bei- der Gebührenpositionen identisch und setzt ei- nen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vor- aus. Die Leistungsbeschreibung beschränkt al- lerdings die Abrechenbarkeit der um 300 Punk- te höher bewerteten Gebührennummer 01210 auf diejenigen Ärzte, die tatsächlich am organi- sierten Notfalldienst teilnehmen können.
Nach der Notfalldienstverordnung – im Streitfall handelte es sich um die des Saarlands
– sind dies ausschließlich niedergelassene Vertragsärzte oder in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum angestellte Ärzte. Diese Ungleichbehandlung ist nach Auf- fassung des BSG rechtswidrig. Der Gleich- behandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz sieht vor, Wesentliches gleich zu behandeln und wesentlich Gleiches ähnlich zu differenzieren. Damit wird nicht jede Unter- scheidung verwehrt.
Das Grundrecht ist jedoch dann verletzt, wenn, wie im vorliegenden Fall, keine sachlich tragfähigen Gründe für eine unterschiedliche Bewertung bestehen. (Urteil vom 17. September 2008, Az.: B 6 KA 46/07 R) RAin Barbara Berner Signifikant
weniger Inserate wurden nur in der Frauenheilkunde geschaltet. Die Ge- fäßchirurgie sowie die Kinder- und Ju- gendpsychiatrie leg- ten noch einmal zu.