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Begründung Mit Inkrafttreten der Neuen Finanz- und Aufgabenteilung des Bundes (NFA) wird sich der Bund aus der Wohnbausanierung im Berggebiet zurückziehen

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M 122/2007 VOL 8. August 2007 VOL C Motion

1326 von Siebenthal, Gstaad (SVP)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 28.03.2007

Wohnbausanierung im Berggebiet

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit die Beiträge für Wohnbausanierungen im Berggebiet nach Inkrafttreten der Neuen Finanz- und Aufgabenteilung des Bundes (NFA) auf 1.1.2008 weitergeführt werden kann.

Begründung

Mit Inkrafttreten der Neuen Finanz- und Aufgabenteilung des Bundes (NFA) wird sich der Bund aus der Wohnbausanierung im Berggebiet zurückziehen. Bis heute handelte es sich hier um eine Verbundaufgabe zwischen Bund, Kanton und Gemeinden. Der Bund überlässt es nun den Kantonen, ob sie diese Massnahme weiterführen oder nicht. Die Beiträge an Wohnbausanierungen haben in den letzten Jahrzehnten wesentlich dazu beigetragen, dass die Wohnverhältnisse in den Berggebieten verbessert werden konnten. Diese Fördermassnahme wirkte sich auch positiv zur Erhaltung der dezentralen Besiedelung aus.

Dies einerseits durch die Verbesserung der Wohnverhältnisse und andererseits konnte bewirkt werden, dass das Baugewerbe und Handwerker zu willkommenen Aufträgen kamen.

Gemäss dem NFA Faktenblatt 19/BE dürfte für den Kanton Bern beim Finanzausgleich im engeren Sinne eine Entlastung von rund 170 Millionen Franken erfolgen. Diese Entlastung dient nicht zuletzt dazu, Aufgaben die bis zum Inkrafttreten der NFA durch den Bund finanziert wurden, zu übernehmen. Bei der Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet handelt es sich, um eine solche Aufgabe. Es ist somit genügend begründet, dass der Kanton Bern die bisherigen Aufwendungen des Bundes für die Wohnbausanierungen im Berggebiet übernimmt und weiterführt.

Antwort des Regierungsrats

Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten. Sie wird dem Kanton Bern jedoch nicht Mehreinnahmen von 170 Millionen Franken bringen, sondern deutlich weniger.

Gemäss aktuellem Kenntnisstand führt die NFA unter Einbezug der Reformen des Finanzausgleichs sowie der Aufgabenentflechtung zu einer Nettoentlastung ab dem Jahr 2008 zwischen 30 und 40 Millionen Franken. Dieser Betrag steht aber nicht für neue Aufgaben zur Verfügung, sondern wird – wie vom Parlament mittels verschiedener parlamentarischer Vorstösse gefordert – im Rahmen der vom Grossen Rat in der Märzsession 2007 verabschiedeten Revision des Steuergesetzes für gezielte

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Steuerentlastungen eingesetzt. Zusätzliche Mittel für eine Wohnbauförderung im Berggebiet müssten somit durch den Verzicht oder die Reduktion anderer Aufgaben finanziert werden.

Die Wohnbausanierung im Berggebiet ist Teil der Produktgruppe „Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft“ (Produkt Strukturverbesserung). Die Mittel für Strukturverbesserungen mussten in den letzten Jahren stark gekürzt werden, damit die finanzpolitischen Ziele des Kantons erreicht werden konnten. Aktuell reichen die verfügbaren Kantonsmittel nicht mehr aus, um alle für den Kanton Bern vorgesehenen Bundesmittel für Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft auszulösen. Deshalb besteht kein Spielraum, die ab 2008 wegfallenden Bundesanteile an der Wohnbausanierung im Berggebiet zu übernehmen. Die Bundesbeiträge erreichten in den vergangenen Jahren 0,5 bis 1,5 Millionen Franken pro Jahr. Für das Jahr 2007 sind noch 300'000 Franken Kantonsmittel vorgesehen.

Die finanzielle Situation von Bund und Kanton spiegelt sich auch in der Zahl der behandelten Geschäfte bei der Wohnbausanierung im Berggebiet wieder. In den letzten Jahren ist das Geschäftsvolumen gegenüber den neunziger Jahren deutlich zurückgegangen. Im selben Zeitraum wurden die Limiten bei den beitragsberechtigten Kosten deutlich gesenkt, damit mit den zuletzt verfügbaren Bundes- und Kantonsmitteln im ganzen Kanton (Berggebiet) noch 40 bis 50 Objekte gefördert werden konnten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick.

Jahr Gesuche Anzahl Wohnungen

Beitragsberechtig te Bausumme

Beiträge Bund

Beiträge Kanton

Beiträge Gemeinde

1995 109 126 14'237'000 2'100'400 1'718'900 386'100

2004 57 65 7'905'000 1'098'900 396'200 152'800

2005 66 84 11'088'000 1'614'600 599'200 205'000

2006 38 43 4'805'000 564'200 274'000 108'900

Das Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG; SR 844) ist am 1. Januar 1971 in Kraft getreten. Die Massnahme ist also über 35 Jahre alt. Nach einer so langen Geltungsdauer ist es sicher angebracht, grundsätzliche Überlegungen über die Weiterführung anzustellen. Bereits im Jahr 2001, anlässlich einer Überprüfung im Rahmen der Erfolgskontrolle von Staatsbeiträgen im Kanton Bern (ERKOS), wurde der Vollzug aus der Sicht des Kantons Bern kritisch beurteilt:

„Der Vollzug hingegen wird dominiert durch einen intensiven, zeitaufwendigen Schriftenverkehr zwischen Gemeinde, Kanton und Bund. Auf Grund der Bundesvorgaben kann jedoch kein Potenzial für Vereinfachungen geortet werden.“

Der Regierungsrat hat im Zusammenhang mit der Volksinitiative „Günstig Wohnen“ einen ausführlichen Bericht über die Wohnbauförderung erstellt. Der Grosse Rat hat in der Januarsession 2007 von diesem Bericht Kenntnis genommen. Zur Wohnsanierung im Berggebiet wurde darin Folgendes ausgeführt:

„Das Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG; SR 844) unterstützt die Sanierungen von Wohnungen im Berggebiet, in erster Linie Wohnungen für Familien mit Kindern. Die Leistungen sind im Gegensatz zu denjenigen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WFG) eine Verbundaufgabe. Die Kantone vollziehen das Gesetz und müssen eigene Mittel bereitstellen, um Bundesmittel auszulösen. Die Geltungsdauer des VWBG wurde bis zum Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) verlängert.

Mit der Inkraftsetzung der NFA wird diese Form der Wohnbauförderung vom Bund voraussichtlich nicht weitergeführt. Der Kanton wird prüfen müssen, ob er eine

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eigenständige Massnahme einführen will. Schon heute richtet sich das Angebot vor allem an landwirtschaftliche Haushalte. Eine kantonale Massnahme wird deshalb im Rahmen der kantonalen Agrarstrategie geprüft werden müssen, damit Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten koordiniert gefördert werden.“

Der Regierungsrat hat sich im Bericht generell dagegen ausgesprochen, kantonale Beiträge oder Darlehen zur Wohnbauförderung wieder einzuführen. In der Beratung des Berichts hat der Grosse Rat eine Planungserklärung abgelehnt, die Finanzhilfen des Kantons ermöglichen wollte, insbesondere auch zur Förderung von Neubau- und Sanierungsprojekten. Der Verzicht auf neue Instrumente ist vor allem darin begründet, dass verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Die im Bericht in Aussicht gestellte Prüfung führt zur Schlussfolgerung, dass für die Personen, die bisher von der Wohnsanierung in Berggebieten profitiert haben, verschiedene andere Förderinstrumente zur Verfügung stehen:

• Unter dem Namen Schweizerische Stiftung zur Förderung von Wohneigentum (SFWE, vorm. WEG-LA) besteht seit 1992 eine Stiftung auf Bundesebene. Die Stiftung bezweckt die Mitfinanzierung von Vorhaben zur Schaffung und Erneuerung von Wohnungen im ländlichen Raum unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung. Die zinsgünstigen Darlehen

werden nach den Bestimmungen des Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843) gewährt.

• Gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann die Bernische Stiftung für Agrarkredite (BAK) landwirtschaftliche Investitionskredite (zinslose, rückzahlbare Darlehen) aus Bundesmitteln an den Neubau sowie an Erweiterungen und Sanierungen von Betriebsleiterwohnungen und Altenteilen gewähren. Die Gewährung solcher Darlehen erfolgt jedoch nur, wenn unter anderem ein bestimmter Mindestarbeitsaufwand zur Bewirtschaftung des Betriebs vorhanden ist, jedoch unabhängig davon, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt.

• Neben diesen Finanzhilfen der öffentlichen Hand existieren diverse Unterstützungsmöglichkeiten privater Organisationen. Zwei bedeutende Organisationen sind die Schweizerische Berghilfe und die Coop Patenschaft für Berggebiete. Beide leisten regelmässig Unterstützung in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen.

• Bis Ende 2007 steht noch das Instrument der Bürgschaft zur Verfügung: Die Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft für Wohneigentumsförderung (HBW, vgl.

www.hbw.ch) erleichtert den erstmaligen Erwerb und den Bau von selbst genutztem Wohneigentum. Sie verbürgt Hypotheken und Darlehen bis zu 90% der massgebenden Erwerbskosten.

Die Angebote von HBW und SFWE sind Teil der Wohnbauförderung durch den Bund. Der Bundesrat hat am 28. Februar 2007 beschlossen, im Finanzplan ab 2009 wieder Mittel freizugeben. Mangels Nachfrage wird der Bund ab 2008 aber Bürgschaften bis auf weiteres nicht mehr anbieten.

Die Motion verlangt die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage, damit die Wohnbausanierung im Berggebiet in der bisherigen Art weitergeführt werden kann. Der Regierungsrat kommt aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Schluss, dass die vorhandenen Instrumente ausreichen, den berechtigten Anliegen der ländlichen Bevölkerung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Kantons Rechnung zu tragen.

Die beschränkten Mittel sollen auf die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft konzentriert werden.

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Angesichts der wenigen Fälle, die in den letzten Jahren noch bewilligt werden konnten, und der beschränkten finanziellen Mittel würde sich die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage nicht rechtfertigen. Insbesondere wäre zu beachten, dass eine neue Massnahme von Grund auf neu konzipiert werden müsste, um die bekannten administrativen Mängel zu beheben. Entgegen der Begründung der Motion stehen zudem wie erwähnt keine zusätzlichen Mittel aus der NFA zur Verfügung, weil diese vollständig zur Finanzierung von gezielten Steuerentlastungen gemäss der vom Grossen Rat in der Märzsession 2007 verabschiedeten Steuergesetzrevision eingesetzt werden. Sie können nicht ein zweites Mal für zusätzliche Aufgaben beansprucht werden.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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