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Archiv "„Gebühren in besonderen Fällen“ – Abschnitt A übersehen?" (21.09.2007)

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A2608 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 38⏐⏐21. September 2007

S T A T U S

Zentraler Bestandteil des Qua- litätsvertrags ist eine neue Informa- tionstechnologie. Für die fortlaufen- de Dokumentation der Versorgungs- qualität in den Praxen wurde eine systemübergreifende Datenbank mit integriertem Qualitätsmanage- ment entwickelt. Damit werden die Leistungsergebnisse genau erfasst.

Die so erhobenen Daten werden von den Primary Care Trusts, das sind Einrichtungen mit ähnlicher Funkti- on, wie sie die deutschen Kas- senärztlichen Vereinigungen haben, zum Zweck der qualitätsbezogenen Vergütung der Praxen genutzt.

Die Summe von Leistungspunk- ten, die eine Praxis im Rahmen die- ses Systems erreicht, ist öffentlich einsehbar: Das Informationszen- trum des NHS hat eine Website (www.qof.ic.nhs.uk) eingerichtet, auf der Patienten leicht Zugang zu re- levanten Informationen über ihre Praxis finden. So können sie die jährliche Summe von QOF-Punkten ihrer lokalen Praxis mit dem ver- gleichen, was andere Praxen in der Region erreicht haben, oder sie kön- nen ihre lokale Praxis mit dem na- tionalen Durchschnitt englischer Pra-

xen vergleichen. Auch eine Aufschlüs- selung der Praxisleistung nach den verschiedenen klinischen Indikato- ren ist Außenstehenden möglich.

An der Erprobung des Qualitäts- vertrags haben mehr als 8 000 Haus- arztpraxen teilgenommen. Nach Ablauf des ersten Jahres musste die- sen aufgrund ihrer Leistungsdoku- mentation 95,5 Prozent der maximal erreichbaren Punkte zugesprochen werden. Damit wurde bezogen auf die Qualitätsziele des Vertrags eine hohe Leistung erbracht. Bei den Verhandlungen zu diesem Vertrag war zuvor ein Zielerreichungsgrad von 75 Prozent für realistisch gehal- ten worden. Entsprechend waren auch die Kosten für das Programm höher als vorher veranschlagt.

Auf die Einkommen der Haus- ärzte wirkte sich der hohe Er- reichungsgrad vorgegebener Qua- litätsziele positiv aus: Nach der Einführung leistungsabhängiger Zu- satzhonorare erhöhte sich das Brut- toeinkommen der Hausärzte im ersten Abrechnungsjahr um durch- schnittlich 23 000 Pfund gegenüber dem Jahr zuvor. Sie mussten aller- dings gewisse Zusatzkosten für län-

gere Behandlungszeit und höheren Verwaltungsaufwand übernehmen.

Das Indikatorensystem, mit dem man die hausärztliche Versorgungs- qualität misst, wird fortlaufend wei- terentwickelt. 2006 wurden weitere klinischen Indikatoren für bisher nicht erfasste Krankheiten, darunter Demenz, Depression und Adipositas, neu eingeführt. Für 2007 ist geplant, für die Realisierung kürzerer Warte- zeiten auf einen Termin und entspre- chend angemessene Praxisöffnungs- zeiten zusätzliche 72 Millionen Pfund zur Verfügung zu stellen, wo- mit je Praxis etwa 8 000 Pfund aus- geschüttet werden könnten.

Vieles spricht dafür, das briti- sche Experiment als erfolgreich zu bezeichnen. Eine Evaluation der Ergebnisse der neuen Vergütungs- ordnung wird aber durch fehlende Ausgangsdaten zur Versorgungs- qualität vor Inkraftsetzung des Vertrags beeinträchtigt. Möglicher- weise waren die vorgegebenen Qualitätsziele zu leicht erreichbar.

Für den nächsten Abrechnungszeit- raum wurden die Schwellen jeden- falls heraufgesetzt. I Ingbert Weber

GOÄ-RATGEBER

„Gebühren in besonderen Fällen“ – Abschnitt A übersehen?

Zum Gebührenrahmen der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gab es zahlreiche GOÄ-Rat- geber, die auf den Internetseiten des Deutschen Ärzteblattes und der Bundesärztekammer (Rubrik:

Ärzte – Gebührenordnung – GOÄ- Ratgeber – § 5 „Bemessung der Gebühren …“) eingesehen wer- den können. Alle Ärzte, die ihre Abrechnung ohne spezielles Soft- wareprogramm erstellen, müssen sämtliche Allgemeinen Bestim- mungen vor den einzelnen Ab- schnitten der GOÄ, aber auch die speziellen Bestimmungen zu den Leistungen gut kennen, damit ih- nen keine Fehler unterlaufen.

Übersehen wird dabei der komplette Abschnitt A, den es be-

reits in der GOÄ 1982 gab. Den ersten Hinweis auf die Bedeutung des Abschnitts A findet man im Allgemeinen Teil der GOÄ, konkret im § 5 Absatz 3 GOÄ: „Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebühren- satzes.“ Bekannt ist der ärztlich- technische Gebührenrahmen für den Abschnitt E (Physikalisch-me- dizinische Leistungen) und den Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanz- tomografie und Strahlentherapie) der GOÄ.

Was aber versteckt sich hinter dem Abschnitt A? Die Überschrift lautet „Gebühren in besonderen Fällen“ und ist damit wenig auf- schlussreich. Der Text listet alle Leistungen auf, die nach „Maß-

gabe des § 5 GOÄ nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergü- tungssatzes“ berechnet werden dürfen. Hier findet man beispiels- weise das Rezept nach Nr. 2 GOÄ, die Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ, venöse und Kapillarblutent- nahme (Nrn. 250 und 250 a GOÄ), Zuschläge aus dem Abschnitt Ul- traschall (Nrn. 402 und 406 GOÄ), einige Leistungen aus dem Be- reich der Lungenfunktion (Nrn.

605 bis 617 GOÄ), verschiedene EKGs (Nrn. 650 und 651 GOÄ) so- wie Leistungen aus dem Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkun- de, Dermatologie), den Abschnit- ten G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie), H (Geburtshilfe und Gynäkologie), I (Augenheil- kunde), J (Hals-, Nasen-, Ohren- Heilkunde) und die Nrn. 4850 bis 4873 aus dem Abschnitt N (Histo- logie, Zytologie, Zytogenetik) GOÄ.

Begründet wurde die Ein- schränkung des Gebührenrah- mens mit einem überdurch- schnittlich hohen Sachkostenan- teil der Leistungen und der Mög- lichkeit, diese mithilfe von Hilfs- kräften oder Apparaten erbringen zu lassen. In der Historie des Ab- schnitts A wurden immer wieder Leistungen gestrichen oder aufge- nommen, in der Regel jedoch des- halb, weil sich die Nummer durch die jeweilige Novelle geändert hat- te. Der Versuch, bei der Novellie- rung der GOÄ 82 bestimmte rein ärztliche Leistungen aus dem Ab- schnitt O (zum Beispiel Angio- grafien) herauszunehmen, um sie vom ärztlich-technischen Ge- bührenrahmen in den größeren ärztlichen Gebührenrahmen anzu- heben, sind am Finanzausschuss des Deutschen Bundesrates ge- scheitert. Dr. med. Anja Pieritz

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