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Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss PI

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 28.11.2014 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|10

Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 198-2014

Vorstossart: Parlamentarische Initiative Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.991 Eingereicht am: 07.10.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Guggisberg

Krähenbühl Weitere Unterschriften: 23 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.:

Direktion: Grosser Rat

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat:

Aushebelung der Schuldenbremse wegen HRM2

Wir unterbreiten dem Grossen Rat gestützt auf Artikel 62 des Gesetzes über den Grossen Rat folgenden Entwurf einer Teilrevision

Die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geän Der letzte Abschnitt von Artikel 101a

tal gedeckt ist.» [Fassung vom 24. 2. 2008] wird gestrichen.

Begründung:

Das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM2,

ab 2017 einführt, hat folgenschwere Auswirkungen auf die Schuldenbremse. Obschon das F nanz- und Verwaltungsvermögen materiell wegen der ungefähr gleichzeitig erfolgenden Schul anerkennung der Lehrer- und Beamtenpensionskasse sogar schlechter wir

Papier von aktuell 6,4 Milliarde

tet. Grund dafür sind der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung sowie das Verbot der vorzeitigen Abschreibung wegen der Einfüh

View-Prinzips.

anton de Berne

Version: 4 / Dok.-Nr.: 93183 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.991

Parlamentarischer Vorstoss

2014

Parlamentarische Initiative 2014.RRGR.991

07.10.2014

Guggisberg (Kirchlindach, SVP) (Sprecher/in) Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP)

vom Grosser Rat Nicht klassifiziert

Aushebelung der Schuldenbremse wegen HRM2 muss verhindert werden

Wir unterbreiten dem Grossen Rat gestützt auf Artikel 62 des Gesetzes über den Grossen Rat folgenden Entwurf einer Teilrevision der Verfassung des Kantons Bern:

Die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert:

von Artikel 101a Absatz 2 mit Wortlaut «[E], soweit er nicht durch Eigenkap [Fassung vom 24. 2. 2008] wird gestrichen.

Das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell HRM2, das der Kanton Bern voraus ab 2017 einführt, hat folgenschwere Auswirkungen auf die Schuldenbremse. Obschon das F

und Verwaltungsvermögen materiell wegen der ungefähr gleichzeitig erfolgenden Schul und Beamtenpensionskasse sogar schlechter wir

illiarde um rund 5 Milliarden auf rund 11,4 Milliarden Franken aufgewe der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung sowie das Verbot der vorzeitigen Abschreibung wegen der Einführung des sogenannten True

PI

2014.RRGR.991 Seite 1 von 2

muss verhindert werden

Wir unterbreiten dem Grossen Rat gestützt auf Artikel 62 des Gesetzes über den Grossen Rat dert:

[E], soweit er nicht durch Eigenkapi-

der Kanton Bern voraussichtlich ab 2017 einführt, hat folgenschwere Auswirkungen auf die Schuldenbremse. Obschon das Fi-

und Verwaltungsvermögen materiell wegen der ungefähr gleichzeitig erfolgenden Schuld- und Beamtenpensionskasse sogar schlechter wird, wird es auf dem

um rund 5 Milliarden auf rund 11,4 Milliarden Franken aufgewer- der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung sowie das

rung des sogenannten True-and-Fair-

(2)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 28.11.2014 / Version: 4 / Dok.-Nr.: 93183 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.991 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

Unter der Annahme, dass die Verpflichtungen für die Schuldanerkennung der Lehrer- und Beam- tenpensionskasse 2,4 Milliarden, die Aufwertungen wegen HRM2 auf der anderen Seite 5 Milli- arden Franken betragen, hat der Kanton Bern dank diesem Zaubertrick auf einmal anstatt einem Bilanzfehlbetrag ein Eigenkapital von rund 800 Millionen Franken. Damit gilt zwar die Schulden- bremse für den Voranschlag für die Laufende Rechnung noch immer (Art. 101a Abs. 1 und 3 Kantonsverfassung). Wenn aber die Laufende Rechnung (=Geschäftsbericht) entgegen dem Voranschlag ein Defizit aufweist, dann greift die Schuldenbremse nicht mehr. Sprich: Ein Auf- wandüberschuss des Geschäftsberichts wird nicht mehr dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, weil der Kanton ja jetzt dank HRM2 auf dem Papier auf einmal Eigenkapital hat (Art. 101a Abs. 2 Kantonsverfassung). Denn dort heisst es im Wortlaut: «Ein Aufwandüberschuss des Geschäftsberichts [Fassung vom 24. 2. 2008] wird dem Voranschlag des übernächsten Jah- res belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.»

Diese Aushebelung der Schuldenbremse ist letztendlich ein Selbstbetrug und eine Schönung des in Anbetracht der Schuldanerkennung der Lehrer- und Beamtenpensionskasse materiell eigent- lich sogar um 2,4 Milliarden Franken höheren Bilanzfehlbetrags. In Anbetracht der materiell schlechteren finanziellen Situation des Kantons muss die Wirkung der Schuldenbremse vollum- fänglich erhalten bleiben.

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