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Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss I

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 29.05.2016 / Version Nicht klassifiziert

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Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 097-2016 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2016.RRGR.550 Eingereicht am: 28.05.2016 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Imboden (Bern, Grüne) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt: Nein RRB-Nr.:

Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat:

Wie wird die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann im öffentlichen Bescha fungswesen kontrolliert?

Gemäss geltendem öffentlichem Beschaffungsrecht im Kanton Bern

von Frau und Mann und die Lohngleichheit erforderlich bzw. führt die Nichteinhaltung zu Sankt onen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d ÖBG).

(Art. 24f ÖBV) ein Ausschlussgr

Der Kanton Bern hat bei der Umsetzung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen geleistet. Die kantonale Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

keit des Lohngleichheitsinstruments Logib im Beschaffungsverfahren des Kantons Bern

In dem von den Sozialpartnern begleiteten Pilotprojekt wurden Unternehmen, die einen Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag erhalten haben

kontrolliert. Die Stichprobenkontrollen wurden b

kantonaler Ebene die zentrale Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) in der Finanzdirektion für Querschnittsfragen des Beschaffungswesens zuständig. Anscheinend hat der Kanton Bern sei her keine Kontrollen mehr durchgeführt.

Der Bund, aber auch verschiedene andere Kantone führen Kontrollen über die Einhaltung der Lohngleichheit durch. Der Bund

mente für Unternehmen zur Verfügung (z.

anton de Berne

Version: 3 / Dok.-Nr.: 130414 / Geschäftsnummer: 2016.RRGR.550

Parlamentarischer Vorstoss

2016 Interpellation 2016.RRGR.550 28.05.2016

Imboden (Bern, Grüne) (Sprecher/in)

vom Finanzdirektion Nicht klassifiziert

Wie wird die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann im öffentlichen Bescha

Gemäss geltendem öffentlichem Beschaffungsrecht im Kanton Bern sind

von Frau und Mann und die Lohngleichheit erforderlich bzw. führt die Nichteinhaltung zu Sankt onen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d ÖBG). In der Verordnung ist die Nichteinhaltung der Lohngleichheit

Ausschlussgrund.

der Umsetzung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen antonale Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern

und Energiedirektion (BVE) haben in den Jahren 2011 und 2012 die Einsetzba keit des Lohngleichheitsinstruments Logib im Beschaffungsverfahren des Kantons Bern

In dem von den Sozialpartnern begleiteten Pilotprojekt wurden Unternehmen, die einen Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, stichprobenweise hinsichtlich der

kontrolliert. Die Stichprobenkontrollen wurden bis 2014 weitergeführt. Seit 2015 ist auf gesam entrale Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) in der Finanzdirektion für gen des Beschaffungswesens zuständig. Anscheinend hat der Kanton Bern sei her keine Kontrollen mehr durchgeführt.

Der Bund, aber auch verschiedene andere Kantone führen Kontrollen über die Einhaltung der Lohngleichheit durch. Der Bund stellt für die Überprüfung der Lohngleichheit geeignete Instr mente für Unternehmen zur Verfügung (z. B. Informationen für Arbeitgebe

I

2016.RRGR.550 Seite 1 von 2

Wie wird die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann im öffentlichen Beschaf-

sind die Gleichbehandlung von Frau und Mann und die Lohngleichheit erforderlich bzw. führt die Nichteinhaltung zu Sankti-

ie Nichteinhaltung der Lohngleichheit der Umsetzung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen Pionierarbeit antonale Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) und die

und 2012 die Einsetzbar- keit des Lohngleichheitsinstruments Logib im Beschaffungsverfahren des Kantons Bern getestet.

In dem von den Sozialpartnern begleiteten Pilotprojekt wurden Unternehmen, die einen Zuschlag hinsichtlich der Lohngleichheit

. Seit 2015 ist auf gesamt- entrale Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) in der Finanzdirektion für gen des Beschaffungswesens zuständig. Anscheinend hat der Kanton Bern seit- Der Bund, aber auch verschiedene andere Kantone führen Kontrollen über die Einhaltung der

Überprüfung der Lohngleichheit geeignete Instru- Informationen für Arbeitgeber). Der Bund führt zu-

(2)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 29.05.2016 / Version: 3 / Dok.-Nr.: 130414 / Geschäftsnummer: 2016.RRGR.550 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

dem Kontrollen durch. Wird bei einem Unternehmen Lohndiskriminierung festgestellt, kann der Zuschlag widerrufen oder eine Konventionalstrafe ausgesprochen werden. Zudem wird das Un- ternehmen bei einer künftigen Auftragsvergabe nur dann berücksichtigt, wenn es die Lohngleich- heit nachweislich gewährleistet. Die Erfahrungen anderer Gemeinwesen zeigen, dass die Selbstdeklaration ungenügend ist und Kontrollmechanismen notwendig sind.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Warum werden im Moment keine Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der Lohngleichheit in der Submission durchgeführt?

2. Wie wird heute die gesetzliche Pflicht der Einhaltung der Lohngleichheit gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d ÖBG und Artikel 24f ÖBV umgesetzt?

3. Was sind die Gründe, die zur Einstellung der Lohngleichheitsüberprüfung geführt haben?

4. Ist der Regierungsrat bereit, künftig wieder einen Kontrollmechanismus zur Einhaltung der Lohngleichheit im Beschaffungswesen einzuführen?

5. Ist eine koordinierte Einführung mit der auf den 1.1.2017 geplanten Umsetzung des Staatsbeitragsgesetzes (Art. 7a StBG) vorgesehen?

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