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Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss I

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 16.06.2015 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|11

Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 123-2015 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2015.RRGR.391 Eingereicht am: 07.04.2015 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Krähenbühl

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.:

Direktion: Gesundheits

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat:

Missbräuchliche Verwendung am Inselspital von Geldern aus dem Pool für privatärztliche Tätigkeit?

Das Reglement über privatärztliche Tätigkeit am Inselspital Bern sieht vor, dass Hono

men der Mitarbeiter aus privatärztlicher Tätigkeit in einen Pool fliessen. Der Direktionspräsident und der ärztliche Direktor schliessen als Vertreter der Inselspital

arzt einen schriftlichen Vertrag über die privatär Gemäss Artikel 14 Absatz 1

Bereich in Pools der jeweiligen medizinischen Organisationseinheit zugeteilt. Aus dem Pool we den gemäss Artikel 15 Absatz 1

die privatärztliche Tätigkeit verrechnet.

Die Verteilung der nach Erhebung des Akonto Sache der Vertragsärztinnen

einheit (Art. 16 Abs. 1). Die Kriterien für die Zuweisung der Mittel sind gemäss Artikel 17 fachl che Qualifikation, Tätigkeit in Lehre und Forschung, Leitungsfunktion, honorarberechtigte Lei tungen, Ferien und Verhinderungen a

anton de Berne

Version: 3 / Dok.-Nr.: 104771 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.391

Parlamentarischer Vorstoss

2015 Interpellation 2015.RRGR.391 07.04.2015

Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) (Sprecher/in)

vom

Gesundheits- und Fürsorgedirektion Nicht klassifiziert

Missbräuchliche Verwendung am Inselspital von Geldern aus dem Pool für privatärztliche

Das Reglement über privatärztliche Tätigkeit am Inselspital Bern sieht vor, dass Hono

men der Mitarbeiter aus privatärztlicher Tätigkeit in einen Pool fliessen. Der Direktionspräsident rztliche Direktor schliessen als Vertreter der Inselspital-Stiftung Bern mit dem Vertrag arzt einen schriftlichen Vertrag über die privatärztliche Tätigkeit ab (Art. 8).

werden die Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit im stationären Bereich in Pools der jeweiligen medizinischen Organisationseinheit zugeteilt. Aus dem Pool we

Absatz 1 die Kosten für Infrastruktur-, Sach- und Personalaufwand durch die privatärztliche Tätigkeit verrechnet.

Die Verteilung der nach Erhebung des Akonto-Beitrags verbleibenden Honorareinnahmen ist Sache der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte der betreffenden medizinischen Organisation

). Die Kriterien für die Zuweisung der Mittel sind gemäss Artikel 17 fachl che Qualifikation, Tätigkeit in Lehre und Forschung, Leitungsfunktion, honorarberechtigte Lei tungen, Ferien und Verhinderungen an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Militärdienst).

I

2015.RRGR.391 Seite 1 von 2

Missbräuchliche Verwendung am Inselspital von Geldern aus dem Pool für privatärztliche

Das Reglement über privatärztliche Tätigkeit am Inselspital Bern sieht vor, dass Honorareinnah- men der Mitarbeiter aus privatärztlicher Tätigkeit in einen Pool fliessen. Der Direktionspräsident Stiftung Bern mit dem Vertrags- ztliche Tätigkeit ab (Art. 8).

werden die Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit im stationären Bereich in Pools der jeweiligen medizinischen Organisationseinheit zugeteilt. Aus dem Pool wer-

und Personalaufwand durch

Beitrags verbleibenden Honorareinnahmen ist n medizinischen Organisations- ). Die Kriterien für die Zuweisung der Mittel sind gemäss Artikel 17 fachli- che Qualifikation, Tätigkeit in Lehre und Forschung, Leitungsfunktion, honorarberechtigte Leis-

n der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Militärdienst).

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 16.06.2015 / Version: 3 / Dok.-Nr.: 104771 / Geschäftsnummer: 2015.RRGR.391 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

Es gibt Grund zur Annahme, dass dieses Reglement nicht in allen Teilen von allen Kliniken des Inselspitals eingehalten wird. Namentlich besteht Grund zur Annahme, dass es geheime Finanz- fonds gibt, die nicht dem Reglement über die privatärztliche Tätigkeit entsprechen und die nicht von der Kontrollstelle revidiert werden.

Auch ist offenbar nicht gewährleistet, dass die leitenden Ärzte im Konsens bestimmen, wie sie diese Gelder untereinander verteilen, wie es eigentlich das Reglement vorsähe. Zudem beziehen offenbar einige Mitarbeiter Beiträge aus dem Pool, die ihr Grundgehalt übersteigen.

Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Reglements über privatärztliche Tätigkeit am Inselspital zu beantworten:

1. Kann der Regierungsrat bestätigen, dass alle Kliniken des Inselspitals Bern das Reglement über die privatärztliche Tätigkeit (gültig ab 1.1.2010) einhalten, insbesondere Artikel 8 und Artikel 16 bis 19?

2. Kann der Regierungsrat bestätigen, dass sämtliche Pools/Konti jährlich durch die Kontroll- stelle der Inselspital-Stiftung Bern revidiert werden (Reglement, Art. 29 Abs. 1)?

3. Wie viel Geld fliesst jährlich durch ärztliche Tätigkeit, die bei privat- und halbprivat versicher- ten Patienten anfällt, in den Pool?

4. Wie viel Geld wird jährlich aus dem Pool wieder an die Mitarbeitenden ausgeschüttet?

5. Welcher Anteil dieser Pool-Gelder wird für individuelle Gehaltsaufbesserungen und welcher Anteil für Aus- und Weiterbildung verwendet?

6. Trifft es zu, dass es Mitarbeiter am Inselspital gibt, deren Bezüge aus dem Bonus-Pool hö- her sind als deren Grundlohn?

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